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CopeCart & Niko Dieckhoff: Warum Sie für die „DS KI Masterclass“ keinen Cent bezahlen müssen!

Niko Dieckhoff Elite Dropshipping Coaching Geld zurück Widerruf FernUSG Kündigung Copecart

Haben Sie auch Tausende von Euro für ein Coaching bei Niko Dieckhoff über CopeCart investiert, nur um festzustellen, dass der versprochene Erfolg ausbleibt? Ein brandneues Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 05.02.2026 - 3 C 222/25 zeigt nun: Viele dieser Verträge sind schlichtweg nichtig.


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Der Fall: Teilnehmerin wehrt sich gegen Niko Dieckhoff & Copecart wegen "DS KI Masterclass" - Coachings!

In dem Verfahren wehrte sich eine Teilnehmerin gegen die Zahlungsaufforderungen der CopeCart GmbH für das Coaching „DS KI Masterclass“ von Niko Dieckhoff. Copecart forderte insgesamt 3.570,00 €.

Debtist GmbH mahnte meine Mandantin für Copecart ab!

Obwohl die Teilnehmerin das Coaching widerrufen hat, beauftragte Copecart das Inkassounternehmen Debtist GmbH. Sie sollte nicht nur hohe Coaching-Gebühren zahlen, sondern auch horrende Inkassokosten.

Coaching-Teilnehmerin fand mich über das Internet und beauftragte mich, anwaltlich gegen Copecart vorzugehen!

Nachdem Copecart auf anwaltlich Schreiben nicht reagierte, reichten wir schließlich Klage ein.

 

Das Gericht stellte jedoch unmissverständlich fest: Meine Mandantin hat Recht! Sie muss weder das Coaching noch die Nebenkosten bezahlen.


Die 3 wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil gegen Copecart wegen dem "DS KI Masterclass" - Dropshipping Coachings von Niko Dieckhoff!

1. Der FernUSG-Hammer: Ohne Zulassung kein Geld!

Das Gericht entschied, dass es sich bei dem Coaching um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG handelt. Da weder CopeCart noch Niko Dieckhoff über die erforderliche staatliche Zulassung der ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) verfügten, ist der Vertrag gemäß § 12 FernUSG nichtig.

2. Die „B2B-Ausrede“ zieht nicht mehr!

Oft behaupten Coaching-Anbieter, das Fernunterrichtsschutzgesetz gelte nur für Verbraucher. Das AG Weiden erteilte dieser Ansicht (unter Berufung auf den BGH) eine Absage: Der Schutz des FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Auch wenn Sie als angehender Unternehmer (B2B) gebucht haben, genießen Sie vollen Schutz, wenn die Zulassung fehlt.

3. „Lernerfolgskontrolle“ via WhatsApp & Zoom!

CopeCart versuchte zu argumentieren, es fände keine Kontrolle des Lernerfolgs statt. Das Gericht sah das anders:

  • Die Möglichkeit, Fragen in Zoom-Calls oder über WhatsApp zu stellen, reicht aus.

  • Sobald Sie das Recht haben, Ihr Verständnis des Lernstoffes individuell überprüfen zu lassen oder durch Nachfragen selbst überprüfen zu können, greift das Gesetz.


Was das für Sie und andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Dropshipping-Coachings bedeutet!

Wenn Sie einen Vertrag über die „DS KI Masterclass“ oder ein ähnliches Programm abgeschlossen haben, stehen die Chancen extrem gut, dass auch Ihr Vertrag "rechtlich wertlos" ist. Die Vorteile liegen auf der Hand:

 

  • Zahlungsstopp: Sie müssen keine weiteren Raten an CopeCart oder Finanzdienstleister wie Klarna leisten.
  • Abwehr von Inkasso: Forderungen von Firme können erfolgreich zurückgewiesen werden.
  • Kostenerstattung: Im Erfolgsfall muss die Gegenseite sogar Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten tragen.


Das Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. (Urteil vom 05.02.2026 - 3 C 222/25) gibt es hier:

Tenor:

 

  1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte die Gebühren für das „DS KI Masterclass Coaching“ des Vendors Niko Dieckhoff mit der  Bestellnummer XXX und die Rechnung der Beklagten mit Nummer XXX in Höhe von 3.570,00 € zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere Nebenkosten in Höhe von 324,73 € an die Beklagte zu zahlen, wie das von der Beklagten eingesetzte Inkassounternehmer mit Namen Debtist GmbH mit Schreiben vom 31.01.2025 behauptete.
  3.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrundd es Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 4.640,23 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Coachingvertrages und Folgeansprüche.

 

Die Beklagte ist Resellerin, also Weiterverkäuferin von Coachingdienstleitungen, die sie von Dienstleistungsanbietern erwirbt und vertreibt, ohne selbst das Coaching durchzuführen.

 

Die Klägerin wurde auf den Dienstleistungsanbieter, Coach und Vendor Niko Dieckhoff in den so-zialen Medien aufmerksam, sie meldete sich zu einem kostenlosen Webinar bei ihm an und wur-de im Anschluss telefonisch kontaktiert.

Am 12.01.2025 bestellte die Klägerin kostenpflichtig im Internet bei der Beklagten Niko Dieckhoffs Dienstleitung Dropshipping Coaching „DS KI Masterclass“, deren Ziel es war, den Dienstleitungs-nehmer anzuleiten, wie ein vollständiger Online-Shop aufgebaut werden kann, bei dem der Online-Händler Produkte verkauft, ohne diese selbst zu lagern oder zu versenden. Es wurde eine Vergütung von 3.570,00 € hierfür in Rechnung gestellt.

Die Coachingdienstleistung sollte aus Lernvideos, Skripten, 24/7 WhatsApp Support und Live-Calls mit der Möglichkeit, Fragen zu stellen, bestehen.

Weder die Beklagte noch der Dienstleistungsanbieter verfügen über eine Zulassung bei der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht.

 

Zudem kam es zu einer Ratenzahlungsvereinbarung, wobei der Preis für das Coaching in monat-lichen Raten zu 119,98 € abbezahlt werden sollte und dafür Finanzierungskosten in Höhe von 745,50 € verlangt wurden.

Am 13.01.2025 erklärte die Klägerin den Widerruf des Coachingvertrages, zudem die Anfechtung und Kündigung.

 

Die Klägerin bringt vor, dass sie im Rahmen des Anrufs überrumpelt und zum Vertragsschluss gedrängt worden sei. Sie sei ursprünglich davon ausgegangen, dass der Coach ihr Vertragspartner geworden sei und sei daher arglistig getäuscht worden.

 

Der Vertrag sei nichtig, da er in den Anwendungsbereich des FernUSG falle und die erforderliche staatliche Zulassung fehle. Der Inhalt des Coachingvertrages stelle einen Fernlehrgang dar, nachdem ihr das erforderliche Wissen zum Aufbau und Betrieb eines Online-Shops vermittelt werden sollte. Präsenzunterricht im herkömmlichen Sinne würden nicht stattfinden. Aufgrund der Möglich-keit zu Fragestellungen in Zoom-Calls und über WhatsApp finde auch eine Kontrolle des Lernerfolgs statt.

 

Sie habe zudem wirksam widerrufen, da sie nicht als Unternehmerin gehandelt habe und nicht wissentlich auf ihr Widerrufsrecht verzichtet habe.

 

Sie sei durch das Versprechen, viel Geld verdienen zu können, schlicht neugierig geworden. Zudem sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

 

Es habe zunächst eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten gegeben, die Zahlungen habe sie an die Klarna Bank AB leisten müssen. Eine Rückzahlung der geleisteten Raten sei aber inzwischen durch die Klarna Bank AB an die Klägerin erfolgt und auch eine Stornierung der Finanzierungskosten.

 

Ursprünglich beantragte die Klägerin in Ziffer 1), die Beklagte zur Rückzahlung des Coaching-Preises zu verurteilen, für den Fall des Unterliegens mit dem ursprünglichen Zahlungsan-trag Ziffer 1) stellte die Klägerin zwei Hilfsanträge.

 

Die Parteien haben den Klageantrag 2) der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt. Dieser lautete wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Finanzierungskosten in Höhe von 745,50 € gegenüber der Klarna Bank AB freizustellen.

 

Die Klägerin beantragt nach Umstellung des Klageantrags Ziffer 1) zuletzt:

 

 1) Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte die Gebühren für das „DS KI Masterclass Coaching“ (des Vendors „Niko Dieckhoff“) mit der Bestellnummer XXX und Rechnung der Beklagten mit Nummer XXX in Höhe von 3.570,00 € zu zahlen.

 3)  Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere Nebenkosten in Höhe von 324,73 € an die Beklagte zu zahlen, wie das von der Beklagten eingesetzte Inkassoun-ternehmer mit Namen „Debtist GmbH“ mit Schreiben vom 31.01.2025 (siehe Anlage K9) behauptet.

4)   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt

 

Klageabweisung.

 

Die Beklagte erwidert, dass das FernUSG vorliegend nicht zur Anwendung komme.

 

Im B2B-Bereich, also im Verhältnis zwischen Unternehmern, sei das Gesetz im Hinblick auf den Zweck des Verbraucherschutzes nicht anwendbar. Der Klägerin sollte hier gerade Hilfestellung bei der unternehmerischen Tätigkeit geleistet werden.

 

Eine individuelle Lernkontrolle finde nicht statt, da Rückfragen nicht ausreichen würden, um diese annehmen zu können.

 

Es fehle zudem an der räumlichen Trennung, da durch synchrone Maßnahmen und den mögli-chen unmittelbaren Austausch mehr als 50 % der Wissensvermittlung erfolge.

Ein Widerruf sei nicht möglich, nachdem die Klägerin selbst den Haken hinsichtlich des Verzichts ihres Widerrufsrechts angeklickt habe. Bei der Bestellung sei auch eindeutig zu erkennen gewesen, dass die Beklagte Vertragspartnerin werde.

 

Es seien der Klägerin mehrere Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung gestellt worden; dass sie sich für eine Finanzierung entschieden habe, könne nicht dazu führen, dass die Beklagte die Finanzierungskosten zu tragen habe.

 

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.


Eine Beweisaufnahme fand nicht statt, die Klägerin wurde lediglich informatorisch angehört.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

 

I.

 

Die Klage ist zulässig.

 

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. sachlich und örtlich zuständig.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, 44 S. 1 EGGVG, der Streitwert lag bei Anhängigkeit der Klage unter 5.000,00 €.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 1 FernUSG: für Streitigkeiten aus einem Fern-unterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Waidhaus und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf.

 

Vorliegend steht zwischen den Parteien im Streit, ob das FernUSG überhaupt Anwendung findet. Da davon zugleich die Begründung der Zuständigkeit und des erhobenen materiell-rechtlichen Anspruchs betroffen ist, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, sodass für die Begründung der Zulässigkeit die schlüssige Behauptung der Anwendbarkeit genügt (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 12 Rn. 70). Ansonsten würde auch bei einem nicht begründeten Klageanspruch die Klage stets nur als unzulässig abgewiesen und könnte immer wieder neu erhoben werden (vgl. BGH NJW 1964, 497).

Die Klägerin trägt hinreichend dazu vor, dass ein dem FernUSG unterfallender Coachingvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, sodass auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. besteht.

Die Umstellung des Klageantrags von Leistung auf Feststellung stellt keine Klageänderung ge-mäß § 263 ZPO dar, da der Klagegrund nicht geändert wurde, sondern nur der Klageantrag Ziffer 1) in der Hauptsache eine qualitative Änderung erfahren hat, § 264 Nr. 2 ZPO.

Es fehlt auch nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, nachdem davon auszugehen ist, dass durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine Zahlungsklage der Beklagten gegen die Klägerin vermieden werden kann. Zwar hat die Beklagte ihren Zahlungsanspruch nicht durch Klage geltend gemacht, aber auf der Wirksamkeit des Vertrages bestanden und zumindest Wertersatzansprüche eingewandt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 256 Rn. 7).

Aufgrund der vorgelegten Anlagen (K16.02 und K16.03) ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Klarna Bank AB die von der Klägerin geleisteten Zahlungen an die Klägerin zurücküber-wiesen hat.

Der geleugnete Anspruch wurde hinreichend bestimmt bezeichnet.

 

II.

 

Die Klage ist nach der Klageänderung und der Teilerledigung auch vollumfänglich begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass sie aus dem Coa-chingvertrag vom 12.01.2025 nicht zur Zahlung der Vergütung in Höhe von 3.570,00 € verpflichtet ist.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen das Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen festgestellt werden soll, tatsächlich nicht zustande gekommen ist.

Der dem Zahlungsanspruch der Beklagten zugrundeliegende Coachingvertrag vom 12.01.2025, Bestellnummer XXX Rechnungsnummer XXX, ist nichtig gemäß §§ 7, 12 FernUSG, da weder die Beklagte noch der Coach Niko Diekhoff über die erforderliche Zulassung verfügen.

Die Anwendbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist gegeben. Bei dem gebuchten Coachingpro-gramm handelt es sich um Fernunterricht, also um auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten war zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart, da die Klägerin durch den Coach angeleitet werden sollte, einen On-line-Shop aufzubauen. Dabei steht die Wissensvermittlung als Vertragsgegenstand im Vorder-grund und nicht die persönliche oder individuelle Beratung oder Begleitung der Klägerin, nachdem der Klägerin eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Aufbau ihres Online-Shops erhalten sollte und ihr Lerninhalte im Videoformat zur Verfügung gestellt werden sollten.

Weiterhin sieht § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG als Voraussetzung die überwiegende räumliche Tren-nung von Lehrendem und Lernendem vor, die hier zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. GRUR-RS 2024, 22253) genügt es für dieses Tatbestands-merkmal bereits, dass sich Lehrender und Lernender nicht am selben Ort aufhalten, wie dies bei der Klägerin und dem Coach während der gesamten Wissensvermittlung der Fall ist. Zum Teil er-folgt eine einschränkende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahingehend, dass asynchro-ne Unterrichtsanteile, also solche bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen, den größeren Teil umfassen müssen, um eine überwiegend räumliche Trennung anzunehmen.

Nach der Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und der Beklagten kommt es aber auf eine Differenzierung nicht an, da die synchronen Bestandteile des Vertrages nicht überwiegen. Nach den Bestelldetails erfolgt die Wissensvermittlung hauptsächlich durch einen Videokurs, der vom Lernenden zu beliebigen Zeitpunkten angeschaut werden kann. Zwar ist auch ein 24/7 WhatsApp Support beinhaltet, die Möglichkeit der Nachfrage ohne persönlichen Ansprechpartner, genügt aber nach Auffassung des Gerichts nicht. Ebenso wenig sind die zwei wöchentlichen Zoom-Calls ausreichend, da die asynchrone Wissensvermittlung durch den Videolernkurs überwiegt.


Vertraglich war auch die Überwachung des Lernerfolgs geschuldet, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BeckRS 2025, 16222; NJW 2010, 608) genügt es, dass der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, durch Fragen beim Lehrenden oder dessen Beauftragten zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten, wobei schon eine einzige Lernkontrolle genügen würde. Nach der Vertragsgestaltung hatte die Klägerin jederzeit die Möglichkeit Fragen zu stellen, wodurch die Klägerin das eigene Verständnis des vermittelten Wissens, das richtige Erfassen und die zutreffende Anwendung der Lerninhalte überprüfen hätte können.

Unerheblich ist, ob die Klägerin bei Vertragsschluss als Verbraucherin oder Unternehmerin ge-handelt hat. Der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG ist nicht auf Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt, nachdem zunächst schon der Wortlaut des Gesetzes eine solche Einschränkung nicht enthält und auch die Gesetzesbegrün-dung dies nicht zwingend vorgibt (vgl. BGH BeckRS 2025, 16222).

Das von der Beklagten angebotene Programm ist auch nicht von der Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FernUSG befreit, da es explizit zur Einkommenserzielung führen soll und somit nicht dem Bereich Freizeitgestaltung und Unterhaltung zuzuordnen ist.

Aufgrund der somit festgestellten Nichtigkeit des Coachingvertrages kam es auf den Widerruf oder die Feststellung einer arglistigen Täuschung oder Sittenwidrigkeit nicht an.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Feststellung, dass sie die vom Inkassounternehmen Debtist GmbH geltend gemachten Nebenkosten nicht zu zahlen hat.

Eine Zahlungspflicht ergibt sich nur dann, wenn die Klägerin mit ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug war.

Die Klägerin war mit der Zahlung der Raten am 31.01.2025 nicht in Verzug.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage K15) ergibt sich, dass die Klägerin und die Beklagte einen Ratenzahlungsplan vereinbart haben, wobei monatlich von der Klägerin 119,98 € zu zahlen waren. Dieser Zahlungsanspruch wurde von der Beklagten laut Ziff. 2.4. der vertraglichen Bedingungen an die Klarna Bank AB abgetreten.

 

Die Klägerin hat die fälligen monatlichen Raten nach ihren eigenen glaubhaften Angaben, bestätigt durch den Screenshot ihres Klarna-Kontos, bezahlt, und zwar insgesamt neun Raten und hat damit ab Januar 2025 an die Klarna Bank AB geleistet entsprechend der Vereinbarung.

 

Damit stand der Beklagten der geforderte Gesamtbetrag laut Inkassoschreiben (Anlage K9) nicht zu und folglich auch nicht die Inkassokosten.

 

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und Verzugs-zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 247 BGB.

 

Die Klägerin ist entsprechend der Anlage K14 aktivlegitimiert.


Den zuletzt gestellten Klageanträgen war stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kam es nicht an.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO, die Beklagte unterliegt.

 

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags 2) überein-stimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billi-gem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten der Teilerledigung des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Teilerledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang in diesem Streitpunkt, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Vorliegend sind deshalb der Beklagten die Kosten bezüglich der Teilerledigung aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses hinsichtlich dieses Klageantrags voraussicht-lich unterlegen wäre.

 

Die Nichtigkeit des finanzierten Coachingvertrages beruht auf einem Wirksamkeitshindernis, das aus der Sphäre der Beklagten stammt (vgl. Grüneberg, Kommentar zum BGB, 83. Auflage 2024, § 311 Rn. 38), da ihr die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG fehlt. Damit sind die Finanzierungskosten, die ohne den Abschluss des Coachingvertrages nicht angefallen wären, maßgeblich durch die Beklagte verursacht. Zwar beruht die Finanzierung auf einem Willensentschluss der Klägerin, das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin, hätte sie gewusst, dass der Vertrag nichtig ist, auch keine Finanzierung mit entsprechendem Kostenanfall vorgenommen hätte. 

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Der Streitwert beruht auf der Summe der geltend gemachten Ansprüche Ziffer 1) mit 3). Aufgrund des negativen Feststellungsantrags Ziffer 3) und der Umstellung in einen solchen in Ziffer 1) erfolgte wegen der vernichtenden Wirkung eines möglichen obsiegenden Urteils kein Feststellungs-abschlag (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 Rn. 16.76).

(Formal gesehen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber Klarna hat bereits alles zurückerstattet!)

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Urteil gegen Copecart / Niko Dieckhoff - Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - 3 C 222/25 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Dieses Urteil zeigt, dass der Dropshipping Coaching Kurs von Niko Dieckhoff mit dem Namen "DS KI Masterclass" angreifbar ist. Copecart wurde verurteilt, einer Teilnehmerin sämtliche Kosten zurück zu zahlen. Das Inkassounternehmen Debtist GmbH wurde unrechtmäßig eingeschaltet. Klarna hat alles schon erstattet.
Copecart_Klarna_Niko_Dieckhoff_Vertrag_u
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Hinweis und Disclaimer für Abmahner: Dieser Artikel wurde am 06.02.2025 verfasst. Die Rechtslage wurde fachgerecht recherchiert und zum Teil in vereinfachter Sprache wiedergegeben, damit auch Nichtjuristen die Möglichkeit haben, etwas zu verstehen. Durch die Veröffentlichung der Entscheidung, den Quellenangaben und Verlinkungen, die auf Texte mit weiteren Nachweisen führen, ist mein Text überprüfbar gemacht worden. Etwaige Ungenauigkeiten, die aufgrund vereinfachter Sprachgestaltung herrühren können, können anhand der Fundstellen identifiziert werden. Etwaige Ungenauigkeiten, etc. vermag ich aber nicht zu erkennen.


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