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Nacktfotos im Internet gezeigt = 7.500 € Schadensersatz! (LG Köln, Urteil vom 5.2.20 - 28 O 173/19)

intime Nacktfotos im Internet verbreitet - Schadensersatz gegen Täter - Täter ausfindig machen - Unterlassung - löschen lassen - Rechtsanwalt Sven Nelke hilft

Betroffene müssen es nicht dulden, dass von ihnen im Internet (z.B. in livestreams auf facebook, instagram, youtube, etc.) Fotos gezeigt werden. Werden gar intime Nacktfotos veröffentlicht und die Opfer somit bloßgestellt, haben Täter Schadensersatz zu leisten. Das LG Köln sprach unserer Mandantin in einem entsprechenden Fall 7.500 € an Schadensersatz zu.



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Sie werden im Internet -z.B. auf Instagram, Facebook, Snapchat, u.a.- gemobbt? Sie werden beleidigt oder bedroht oder von Ihnen werden gar Fotos -wie Nacktfotos- veröffentlicht? - Dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.

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Zum Sachverhalt: Mandantin wurde in Livestreams von einer anderen "Streamerin" u.a. mit Nacktfotos bloßgestellt!

Eine Streamerin mobbte unsere Mandantin regelmäßig im Internet. Hierzu beleidigte sie und zeigte sogar Nacktfotos in ihren livestreams, um unsere Mandantin vor unbekannten Publikum bloßzustellen. Weil die Gegenseite unserer Aufforderung nicht nachkam, haben wir Klage erhoben.

 

In der mündlichen Verhandlung teilte das Gericht unsere Rechtsauffassung, weswegen es ein Versäumnisurteil ergehen ließ. Durch das Versäumnisurteil wurde unseren Anträgen entsprochen.


Die Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 5.2.20 - 28 O 173/19) gibt es hier:

Anmerkung: Das nachbezeichnete Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

einstweilige verfügung wegen Beleidigung im livestream instagram youtube facebook- Rechtsanwalt Sven Nelke

Tenor:

 

1) Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, verurteilt, es künftig zu unterlassen,

 

a) die Klägerin als „kleine Nutte“, „Fotze“, „bitch“, „Hure“, „Transformer“, „Stück Scheiße“, „Müll“, „Ehrenscheide“ und „wie Scheiße beim Doggystyle“ zu bezeichnen wie im Zeitraum vom XX.XX.2019 bis zum XX.XX.2019 durch mehrere Livestreams bei facebook ausweislich Anlagen K1-K6 geschehen.

 

b) Bildnisse der Klägerin wie folgt

 

DARSTELLUNG VON FOTOS

 

öffentlich zur Schau zu stellen, wie im Zeitraum vom XX.XX.2019 bis zum XX.XX.2019 durch mehrere Livestreams bei facebook ausweislich Anlagen K1-K6 geschehen.

 

c) Chattextnachrichten (wie in Anlagen K2 und K4 dokumentiert) und Sprachmitteilungen der Klägerin (wie in Anlage K3 dokumentiert), die die Klägerin an die Beklagte oder Dritte per Messenger übersandte, zu veröffentlichen, wie im Zeitraum vom XX.XX.2019 bis zum XX.XX.2019 durch mehrere Livestreams bei facebook ausweislich Anlagen K2, K3 und K4 wie folgt geschehen:

 

DARSTELLUNG VON FOTOS

 

2) Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, wie, wo und an wen sie die in ihrem Besitz befindlichen, in Anlagen K1-K6 näherersichtlichen Bildnisse der Klägerin verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt hat und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern.

 

3) Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche, sich ausweislich Anlagen K1-K6 in ihrem Besitz befindlichen Bildnisse, Chattextnachrichten und Sprachmitteilungen der Klägerin unwiederbringlich zu löschen und etwaige verkörperte Kopien hiervon unwiederbringlich zu vernichten.

 

4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem XX.XX.2019 zu zahlen.

 

5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem XX.XX.2019 freizustellen.

 

6) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

 

7) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).

 

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Das Urteil als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

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LG Köln, Urteil vom 5.2.20 - 28 O 173/19
Schadensersatz, u.a. wegen Beleidigungen und Veröffentlichung von Nacktfotos im Livestream - vertreten durch Rechtsanwalt Sven Nelke
LG Köln, Urteil vom 5.2.20 - 28 O 173-19
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Welche Ansprüche haben Opfer bei Cybermobbing, insbesondere wenn Sie mit Beleidigungen oder Nacktfotos im Internet bloßgestellt werden?

Das vorbezeichnete Urteil veranschaulicht eindrucksvoll, welche Ansprüche Opfern von Bloßstellungen im Internet haben. Hiernach können folgende Rechte gegenüber  den Tätern geltend gemacht werden:

  • Unterlassungsanspruch: Täter haben jede Handlung von Cybermobbing einzustellen
  • Löschungsanspruch: wurden Fotos widerrechtlich veröffentlicht, dann haben die Täter diese zu löschen
  • Auskunftsanspruch: Täter haben mitzuteilen, wo sie die Fotos überall veröffentlicht haben; erst dann können sich die Opfer nämlich effektiv gegen Folgeverbreitungen schützen
  • Schadensersatz: wurden Nacktfotos gezeigt, dann haben Täter an die Opfer Geld zu zahlen; in vorbezeichnetem Fall erkannte das LG Köln auf 7.500 €
  • Zahlung der Anwaltskosten: Täter haben Opfern die Anwaltskosten zu erstatten, damit jene keinen Schaden davontragen

Gegen Sie wird im Internet "gehatet"? Sie werden in livestreams (bei instragram, facebook, youtube, u.a.) beleidigt? Eine Person streamt dauernd gegen Sie? Handelt es sich gar um Cybermobbing? - Wir helfen Ihnen!

Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie deutschlandweit. Gerade bei Cybermobbing empfiehlt es sich schnell zu handeln und nicht nur die Löschung auf der jeweiligen Plattform zu erwirken, sondern unmittelbar zum rechtlichen Gegenschlag gegen den oder die Täter auszuholen!

 

Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!


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