✓✓✓LG Köln, einstweilige Verfügung vom 15.02.2021 - 28 O 32/21: Es ist verboten, jemanden damit zu drohen, Videos und Fotos mit sexuellen Inhalten Dritten wie etwa der Familienberatung zu präsentieren. Auch ist die Präsentation natürlich verboten, wenn -was in der Regel anzunehmen ist- keine berechtigten Gründe auf Seiten des Täters vorliegen.✓✓✓
✓✓✓LG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18: Betreibern einer Plattform ist es nicht erlaubt, ein Nutzerkonto wegen einer Äußerung zu sperren, wenn die Äußerung selbst von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Deratige Beträge dürfen auch nicht gelöscht werden.✓✓✓
✓✓✓Unser Mandantin hat einen großen instagram-Account mit mehreren tauschend followern. Facebook sperrte ihm diesen. Auch nachdem er den support kontaktierte, wurde das Profil nicht freigeschaltet. Gründe für die Sperrung nannte instagram bzw. Facebook nicht. Wir konnten erfoglichreich die Aktivierung des Profils bei Gericht erwirken. Nun kann unser Mandant den gesperrten instagram-Account endlich wieder nutzen.✓✓✓
✓✓✓Ein Dritter veröffentliche bei instagram eine story und benutze hierbei Fotos, die unseren Mandanten darstellten. Auch verbreitete er unwahre Gerüchte. Vor dem LG Köln konnten wir für unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung erwirken und der Gegenseite Einhalt gebieten! - LG Köln, Beschluss vom 14.12.20 - 28 O 441/20✓✓✓
✓✓✓Unsere Mandantin ist Heilpraktikerin und bietet Schönheitsbehandlungen an. Bei google-maps wurde sie schlecht bewertet. Mit einer einstweiligen Verfügung verhalfen wir ihr zur schnellen Löschung der negativen Bewertung!✓✓✓
✓Unsere Mandantin wollte nicht tatenlos zusehen, wie sie in livestrams von anderen beleidigt wird. Sie beauftragte uns und wir konnten für sie eine einstweilige Verfügung vor dem LG Köln erwirken.✓
✓Oft werden Kunden in öffentlichen Geschäftsräumen (z.B. zur Abschreckung vor Ladendiebstahl) gefilmt. Sind auf diesen Aufnahmen auch die Mitarbeiter zu erkennen, so dürfen die Videoaufzeichnungen beim Arbeitsgericht (z.B. zum Beweis für die Zulässigkeit einer Kündigung) verwertet werden.✓
✓Jemand anderes zu bedrohen oder zu nötigen ist verboten. Der Bedrohte kann sich hiergegen nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich erwehren: Ihm steht ein Unterlassungsanspruch zu.✓