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Die Einstweilige Verfügung und was man dagegen tun kann am Beispiel einer äußerungsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Ellwangen (Jagst)!

Das einstweilige Verfügungsverfahren bietet eine gute Möglichkeit, schnell eine Entscheidung vom Gericht zu erhalten. Im Gegensatz zu einem Klageverfahren hat es aufgrund der geboten Eile einige Besonderheiten zu bieten, die sich auch in den Verteidigungsmöglichkeiten niederschlagen. In diesem Beitrag erläutern wir Schritt für Schritt, wie es zu einer einstweiligen Verfügung kommen und wie man sich dagegen erwehren kann. Als Beispiel hält ein Verfahren in einer  persönlichkeits- bzw. äußerungsrechtlichen Angelegenheiten her, dass wir erst  neulich vor dem LG Ellwangen (Jagst) vertreten haben.



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1. Der Konflikt als Ausgangspunkt eines jeden Streits!

Der Konflikt geht jedem Rechtsstreit voraus.

 

Im vorliegenden Beispiel stand auf der einen (Gegen-)Seite ein Rechtsanwalt, der vor allem als einer der "Köpfe der Querdenkerszene" bekannt ist und augenscheinlich durch seine enorme Reichweite in sozialen Medien nach wie vor großen Einfluss auf viele "Querdenker" ausübt.

 

Auf der anderen Seite steht unser Mandant, der schon früh zu Beginn der Corona-Pandemie sogar Todesdrohungen aus eben jener "Querdenkerszene" erhielt. Er ist der Meinung, dass einige wenige aus dieser Szene -wie die Gegenseite- ihre Reichweite -z.B. auf Telegram- bewusst ausnutzen, um negativen Einfluss auf Dritte auszuüben, die Gesellschaft dadurch zu spalten und dies in Zeiten, in denen man eigentlich zusammenstehen sollte. Unser Mandant möchte dies nicht hinnehmen und so nutzt er Twitter rege, um seine Meinung zu äußern, hierbei auf etwaige Missstände hinzuweisen und jene "Köpfe der Querdenkerszene" zu kritisieren. Jeder der Twitter kennt, weiß, dass die Plattform mit ihren nur 160 Textzeichen pro Beitrag ("Tweet") geradezu einlädt, "Schlagwörter" zu nutzen. In diesem Sinne äußerte sich unser Mandant über die Gegenseite mit Ausdrücken wie "#Volksverhetzer", "#Antisemit", "Winkeladvocat", etc.


2. Die außergerichtliche Abmahnung!

Jeder Rechtsstreit beginnt mit einer außergerichtlichen Aufforderung, indem die eine Seite von der anderen Seite etwas verlangt. Dies kann die Zahlung von Geld oder aber das Dulden oder eben das Vornehmen einer Handlung sein, je nachdem, welche Rechtsansprüche geltend gemacht werden.

 

Zurück zum Beispiel: Die Gegenseite sah in diesen Ausdrücken jedenfalls eine Personlichkeitsrechtsverletzung ihrer Person und wollte nicht diese nicht hinnehmen. Sie forderte unseren Mandanten mit einem Anschreiben, der Abmahnung auf, die Äußerungen zu unterlassen, Schadensersatz und Anwaltskosten zu zahlen, u.a.

Zum Äußerungsrecht in Kürze:

 

Jede Person hat einen Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit. Dies wird  Persönlichkeitsrecht genannt. Insoweit dürfen sich Dritte über eine Person nicht unwahr äußern und jene auch nicht beleidigen bzw. schmähen. Allerdings ist überspitzt formulierte Kritik zulässig, denn Betroffenen steht jedenfalls kein Anspruch zu, vorzuschreiben, wie sie in der Öffentlichkeit thematisiert werden dürfen. Bezogen auf Kritik bedeutet das, dass Personen diese hinzunehmen haben, wenn damit keine Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergeht. Wann dies der Fall ist oder nicht, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. 

Unserem Mandanten boten sich -wie jedem Abgemahnten in einer ähnlichen Situation- drei Handlungsoptionen, um auf die Abmahnung zu reagieren:

1. Option:


Zunächst können Abgemahnte die Forderungen einfach vorbehaltslos erfüllen. Das bedeutet, die strafbewehrte Erklärung abzugeben, die angemahnte Handlung vorzunehmen und den Schadensersatz und die Anwaltskosten einfach zu zahlen. Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist sicherlich, dass der Streit dann schnell beigelegt ist, weil die Gegenseite alles bekommen hat, was sie wollte. Es besteht hierbei aber die Gefahr, dass dann unberechtigte Ansprüche anerkannt und erfüllt werden, die eigentlich nicht bestehen.

2. Option:


Dem Abgemahnten steht es auch frei, nur einen Teil der angetragenen Ansprüche zu erfüllen. Dies erfolgt in der Praxis in Bezug auf Unterlassungsansprüche mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Oft formulieren Abmahner ihre Unterlassungserklärungen sehr "hart" und in der Regel reicht es vollkommen aus, eine "abgeschwächte" bzw. "modifizierte" Unterlassungserklärung abzugeben, um die Ansprüche zu erfüllen.

3. Option:


Natürlich kann der Abgemahnte die Ansprüche auch ablehnen, was natürlich immer dann sinnvoll ist, wenn tatsächlich keine Ansprüche gegen ihn bestehen.


Wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten!

 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann kann Ihnen nur angeraten werden, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauen aufzusuchen, um sich beraten zu lassen. Wenn Sie ohne Prüfung die Ansprüche erfüllen, dann laufen Sie Gefahr, eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung abzugeben und/oder zu hohe Zahlungsbeträge zu entrichten. Wenn Sie gar nicht reagieren, besteht das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Wenn Sie einen Rechtsbeistand konsultieren, wird er die Abmahnung prüfen und Ihnen eine bestmögliche Handlungsempfehlung aussprechen.

Unser Mandant reagierte nicht und gab so zu erkennen, die Ansprüche abzulehnen.


3. Die einstweilige Verfügung!

Kann der Streit nicht außergerichtlich beigelegt werden, ist oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich.

 

In der Regel wird Klage erhoben. Ein Klageverfahren dauert aber relativ lange und geht nicht selten allein in der ersten Instanz über ein Jahr.

 

Manchmal ist es Betroffenen aber nicht zumutbar, Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Klageverfahrens -sogenannt Hauptsacheverfahren-  weiter hinzunehmen. Die einstweilige Verfügung verschafft genau hier Abhilfe: Binnen weniger Tage oder Wochen erhalten Betroffene schnell eine Entscheidung vom Gericht, die sie -vorläufig- bis zum Abschuss des Hauptsacheverfahren schützt.

 

Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, haben Betroffene dem Gericht gegenüber aufzuzeigen, weswegen eine eilige Entscheidung geboten ist. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zügig bei Gericht gestellt wird. Warten Betroffene aber zu lange ab, dann kann die Dringlichkeit nicht mehr angenommen und allein aus diesem Grund kann der Antrag sodann zurückgewiesen werden.

Merke: Die einstweilige Verfügung soll Betroffene schnell schützen und zwar immer dann, wenn die Rechtsverletzung weiter fortwirkt und ihnen das Abwarten auf eine Entscheidung im Klageverfahren nicht zugemutet werden kann. Dies setzt eine gewisse Dringlichkeit voraus, die überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn Betroffene schnell handeln und so zeigen, dass ihnen eine besonders schnelle Entscheidung wichtig ist.

In unserem Beispielfall hat die Gegenseite den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wenige Tage nach der erfolglosen Abmahnung gestellt. Wenn mit dem Antrag insoweit die Abmahnung weiterverfolgt wird, dann erlassen die meisten Gerichte die einstweilige Verfügungen ohne vorherige Anhörung. So auch das LG Ellwangen (Jagst) wie folgt:


4. Widerspruch und mündliche Verhandlung nach der einstweiligen Verfügung!

Ist eine einstweilige Verfügung erlassen worden, so haben Antragsgegner, also diejenigen, gegen die der Beschluss erwirkt wurde, die Möglichkeit, sich mit einem Widerspruch zur Wehr zu setzen. Aufgrund des Widerspruchs beraumt das Gericht einen mündlichen Verhandlungstermin an. Antragsgegner können dann bis zum Schluss des Termins all ihre Argumente vortragen und das Gericht wird dann aufgrund des beidseitigen Vortrags eine Neubewertung der einstweiligen Verfügung vorzunehmen.

 

Die mündlichen Verhandlungstermine werden mit Schriftsätzen vorbereitet; sprich: Man schreibt dem Gericht schon vorher, was für ein Vortrag erfolgen wird und welche Argumente vorgebracht werden. In unserem Beispielfall haben wir für unseren Mandanten rund 130 Seiten vorgetragen -was wirklich sehr ausführlich ist- und mehrere Verteidigungslinien verfolgt, wie z.B.

  • mangelnde Bestimmtheit der Anträge (Beispiel siehe hier);
  • anderweite Rechtskraft, denn in der Tat hat die Gegenseite ein Verfahren wegen -zum Teil- gleicher Äußerungen auch vor dem LG Aachen betrieben, das dann aber verloren wurde (siehe hier); wir argumentierten, dass ein Gericht damit bereits über die Angelegenheit entschieden hat, so dass eine nochmalige Entscheidung nicht notwendig ist;
  • dass die Gegenseite bereits vor "einer halben Ewigkeit" mit derartigen Äußerungen konfrontiert wurde, weswegen die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung entfällt;
  • dass die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien;
  • Rechtsmissbräuchlichkeit, denn in Wahrheit gehe es der Gegenseite nicht um den Schutz ihrer Person, sondern lediglich darum, Spenden zu sammeln und sich an möglichst vielen Prozessen zu bereichern sowie einen Werbeeffekt für "Querdenken" zu erhalten;
  • usw.

Das Gericht nahm unser Vorbringen schon vor der mündichen Verhandlung, die auf den Widerspruch hin stattfand, zur Kenntnis und war bereits im Termin schon gut vorbereitet.


5. Das Urteil als Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens in erster Instanz!

Wie gesagt: Das Gericht bewertet nach dem Widerspruch neu und geht dabei von dem Sachverhalt aus, wie ihn beide Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben.

 

In unserem Falle führte der Widerspruch zum Erfolg. Einige unserer Argumente griffen. Das LG Ellwagen (Jagst) hob darauf hin die zwischenzeitlich erlassene, einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag entsprechend zurück.

Gegen ein Urteil, das eine einstweilige Verfügung entweder bestätigt oder aufhebt, kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. In unserem Beispielfall wäre dies das OLG Stuttgart, das für seine liberale Haltung im Äußerungsrecht bekannt ist. Allerdings denken wir nicht, dass es zu einer Berufung kommt, weil die Gegenseite nach Erlass des Urteils die Antragsrücknahme erklärte. Dies erfolgte zwar einen Tag zu spät, aber das ist ein anderes Thema.


Die Entscheidungen als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichneten Entscheidungen sind anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie sind noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Ellwangen, Einstweilige Verfügung vom 24.5.22 - 1 O 50-22 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Einstweilige Verfügungen werde oftmals ohne Beteiligung des Antragsgegners erlassen, um einen schnellen Schutz des Antragstellers zu bewirken. Dies ist immer dann zulässig, wenn der Antragsgegner mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung rechnen durfte, z.B. weil er außergerichtlich abgemahnt wurde.
LG Ellwangen, Einstweilige Verfügung vom
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Download
LG Ellwangen, Urteil vom 31.08.22 - 1 O 50_22 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Ist eine einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner dieser widersprechen. Im "Widerspruchsverfahren" kann er Argumente vortragen und das Gericht davon überzeugen, die einstweilige Verfügung aufzuheben. In dieser Entscheidung gelang uns das auch.
LG Ellwangen, Urteil vom 31.08.22 - 1 O
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Kommentare: 2
  • #1

    Lucic (Freitag, 10 Februar 2023 23:02)

    Ich wurde mishandelt ausgeraubt betrogen und wurde Mordverrsuch mit Gewalt ausgeubt dann eingespert im Zimmer ohne Telefon und noch bespuckt .Wurde mir gedrocht umgebracht zu werden wenn ich jemand sage furs klauen vom meinem hart verdintes geld.Wurde mein Sonh noch geschlagen in geschlosenen Raum und getreten .Tater verhalt sich rabijat und zahlte keine kosten und nebenkosten auch nicht einkauf vom Lebensmiteln oder irgendeine Rechnung.Polizei schrieb und entfernte ihn nicht wegen Korperverletzung beleidigung und standige schlage hatte ich verletzung Halswirbelsaule und blaue flecke und prelungen .Er wurgte mich und ich beckam kein Luft dann hat mich in Wut ubers Sofa gegen Wand geschmisen und wurde Halswirbel verletzt ich konnte mich nicht bewegen und waren einige minuten meine Hande und Beine paralisiert und beckam kein Luft.Mein Herz raste unkontroliert und ich zitterte vom Angst.Mein Sohn schiebte Tater J.T. von mir weg und das ich nicht aufstehen konnte weinte ich nur und schrie um Hilfe.Dann hatten die mich auf Sofa hingetragen und ich nahm Medikamente zu beruhigung und noch fuhlte mich mit Alkohol.Ich war dann ins Krankenhaus gebracht und war da nur 1 Tag.Dann hiess ich hatte 1, 7 promile im Blut und alles anderes fragten die mich nicht.Ich wurde nach Hause entlasen und ging zu Hausartzt da erzahlte ich was ist Passiert .Er gab mir uberweisung zu Chiropraktiker und wurde mein Hals gerichtet um Schmerzhafte blockade zu losen.Artzte rieten mich weg zu gehen von diesen Mann weil er mir Lebensgefahrliche verletzungen hinzugefugt und noch psychoterorisiert das uns Umbringen werde wenn Wir sagen das uns Ausgeraubt hat.Geld hat zu seine Mutter gebracht und mich noch bespuckt mit beschimpfende Worte.Dann hat uns abgeschlosen in Wohnung und Tel ausgesteckt und mit sich mitgenomen.

  • #2

    Antwort zu #1 (Samstag, 11 Februar 2023 09:35)

    Hallo,

    das tut mir leid, dass Sie sowas erleben mussten. Sie sollten Anzeige bei der Polizei aufgeben. Solche Anzeigen werden sehr ernst genommen und wahrscheinlich ist es ohnehin ihre einzige Chance, den Sachverhalt aufzuklären. Oft steht in solchen Konstellationen Aussage gegen Aussage.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt