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Ihr Foto wurde geteilt, verbreitet, öffentlich hochgeladen oder in sonstiger Weise beeinträchtigt? Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt? Sie wollen wissen, welche Ansprüche Sie haben? - Der nachfolgende Artikel klärt Sie auf!
Hierzu das Wichtigste in Kürze:
Welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenn ein Foto oder Video über Sie
unberechtigt veröffentlicht wird!
In Zeiten des Internets werden unzählige Bilder und Videos von Personen über facebook, twitter, instagram, youtube und anderen Social-Media Plattformen verbreitet. Nicht immer ist eine Veröffentlichung aber zulässig. Die Rechtslage ist nicht einfach; grundsätzlich gilt jedoch:
Jedermann hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis veröffentlicht werden darf oder nicht.
Dieses Recht wird Recht am eigenen Bild oder auch Bildnisrecht genannt. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt den Einzelnen also vor ungewollten Verbreitungen, Veröffentlichungen und Zurschaustellungen seines Bildnisses. Als Bildnis gelten nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Karikaturen, Comics, Gemälde, Videoaufnahmen und andere Darstellungen.
Das Recht am eigenen Bild schützt nicht vor ungewollten Foto- oder Videoaufnahmen.
Der Betroffene muss auf dem Bildnis -zumindest abstrakt- erkennbar dargestellt sein.
Hierfür ist es unerheblich, ob er auch tatsächlich erkannt wurde oder nicht; die abstrakte Möglichkeit, erkannt zu werden, reicht aus (siehe BGH, Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78). Daher ist es nicht entscheidend, ob das Gesicht des Betroffenen abgebildet ist. Vielmehr kann sich die Erkennbarkeit auch aus dem Kontext der Bildveröffentlichung ergeben. Selbst, wenn der Betroffene nur mit dem Rücken dargestellt ist, kann eine Erkennbarkeit gegeben sein (siehe BGH, Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78). Unerheblich ist auch, ob es sich um ein Gruppenfoto oder ein Einzelporträt handelt.
Als Faustregel gilt: Erkennt sich der Betroffene selbst auf dem Bildnis, so kann eine Erkennbarkeit angenommen werden!
Eine Veröffentlichung oder Verbreitung ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt. Die Einwilligung ist an keine besondere Form gebunden: sie kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werden. Sie kann auch auf nur bestimmte Veröffentlichungsformen - wie in Familiengruppe bei facebook oder WhatsApp - beschränkt werden (siehe BGH, Urteil vom 08.05.1956 - I ZR 62/54).
Für eine stillschweigende Einwilligung ist es erforderlich, dass der Betroffene die Aufnahme sowie die spätere Verwendung des Bildes gebilligt hat.
Die Einwilligung wird vermutet, wenn der Betroffene Geld für das Foto bekommen hat (siehe § 22 KUG).
Aber selbst, wenn eine Einverständniserklärung vorliegt, kann diese nachträglich noch widerrufen werden.
Unter besonderen Umständen darf ein Bild einer Person auch ohne Einwilligung verbreitet werden. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn das Bild für die öffentliche Meinungsbildung wichtig ist. Anhand einer Einzelfallbetrachtung sind daher die öffentlichen Interessen den Interessen des Abgelichteten gegenüber zu stellen und abzuwägen.
Wurde ein Foto unerlaubt veröffentlicht, so müssen Betroffene einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild nicht tatenlos hinnehmen. Ihnen stehen umfassende Ansprüche zur Seite, um ihre Rechtsposition zu verteidigen.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte
oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten." - siehe § 22 Kunsturhebergesetz
Das Recht am eigenen Bild besteht auch nach dem Tod des Betroffenen: bis zu 10 Jahre nach dem Tod wird das Bildnis des Verstorbenen geschützt. Für die Geltendmachung des Rechts sind die verblieben Eheleute, Kinder oder auch Eltern zuständig. Per postmortaler Vollmacht kann aber auch ein beliebiger Dritter mit der Rechtswahrnehmung beauftragt werden. Oft geht diese besondere Vollmacht mit einem Testament einher.
Fotografen und Bildverwender haben im Streitfall zu beweisen, dass die abgelichtete Person mit der Aufnahme sowie späteren Verwendung des Bildes einverstanden war. Daher sollte zuvor eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.
Von Ihnen wurde ohne Ihr Einverständnis ein Foto veröffentlicht oder aufgenommen? Sie begehren Löschung und Unterlassung? Handelt es sich um ein peinliches oder intimes Foto und nun wollen Sie Schadensersatz geltend machen? Oder werden Sie dazu aufgefordert, ein Foto zu löschen oder droht man Ihnen bereits mit Schadensersatz? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen! Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Im Bereich der Bildrechte vertreten wir Sie deutschlandweit.
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Juli 2018.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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Wilfried Petz (Freitag, 07 Mai 2021 12:21)
Hallo, und wertes Team !
Zunächst eine Kostenlose 1- Auskunft in Sachen Urheberrechte von Fotografien
in einem Forum durch eingetragene Mitgliedschaft und deren Mitglieder des Forum , an mich über ein Code Name gerichtete Bilder.
Liegt hier eine Verletzung vor.
Zunächst eine kostenlose 1 Anfrage
Wilfried Petz