Recht am eigenen Bild: Wann die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildern und Videos ausnahmeweise auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Person erlaubt ist!


Fotos und Videos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet und veröffentlicht werden. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, die eine Verbreitung des Bildes auch gegen den Willen der abgebildeten Person rechtfertigen. Nachfolgender Artikel klärt Sie hierüber auf!

 



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Hierzu das Wichtigste in Kürze:

  • Das Recht am eigenen Bild regelt, dass jeder selbst bestimmen darf, ob und wie oder wo sein Bildnis veröffentlicht, verbreitet oder zur Schau gestellt wird.
  • Die Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos und sonstigen Darstellungen einer Person ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn der Betroffene vorher einwilligt.
  • Ausnahmsweise ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist vor allem bei Fahndungsfotos oder bei Fotos, die den Abgelichteten als Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung zeigen, der Fall.
  • Fotos von Prominenten dürfen unter Umständen ebenfalls ohne Zustimmung verbreitet werden, wenn es sich um einen öffentlichen Auftritt handelt.
  • Personen, die an öffentlichen Veranstaltung haben ebenfalls eine Bildverbreitung zu dulden, es sei denn, das Foto stellt sie ohne Bezug zur Veranstaltung dar.
  • Aber auch Fotos, die Personen auf Landschaftsfotos eher zufällig als Beiwerk ablichten, dürfen ohne Einwilligung verwendet werden.

Inhaltsverzeichnis


Allgemeines zum Recht am eigenen Bild:

Grundsätzlich hat jedermann das Recht, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis veröffentlicht werden darf oder nicht.

 

Dieses Recht wird Recht am eigenen Bild oder auch Bildnissrecht genannt. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt den einzelnen also vor ungewollten Verbreitungen, Veröffentlichungen und Zurschaustellungen seines Bildnisses. Als Bildnis gelten nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Karikaturen, Comics, Gemälde, Videoaufnahmen und andere Darstellungen.


Wann ist die Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildes, Fotos oder Videos auch Einwilligung der dargestellten Person erlaubt?

Unter besonderen Umständen darf ein Bild einer Person auch ohne Einwilligung verbreitet werden. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn das Bild für die öffentliche Meinungsbildung wichtig ist. Anhand einer Einzelfallbetrachtung sind daher die öffentlichen Interessen den Interessen des Abgelichteten gegenüberzustellen.

 

Das Gesetz nennt bereits einige Fälle, wann dies der Fall sein könnte (siehe § 23 KUG):

● Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte:

Fotos, die Zeitgeschichte veranschaulichen, sind besonders von öffentlichem Interesse. Der Begriff der Zeitgeschichte darf nicht zu eng gefasst werden: grundsätzlich zählen hierzu alle Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind

 

Personen, die auf den Bildern dargestellt sind, müssen eine Veröffentlichung dulden, wenn sie dem Zeitgeschehen zu zuordnen sind. Man unterscheidet hierbei wie folgt:

Absolute Personen der Zeitgeschichte


Gemeint sind hierbei vor allem Prominente wie Monarchen, Politiker, Schauspieler, berühmte Industrielle, Wissenschaftler, Sportler, etc. Die Personen stehen im öffentlichen Leben, so dass die Öffentlichkeit auch ein erhöhtes Informationsinteresse an eben jenen Personen hat.

 

Relative Personen der Zeitgeschichte


Relative Personen der Zeitgeschichte sind welche, die durch ein bestimmtes Ereignis von öffentlichem Interesse allgemein bekannt geworden sind. In diesem Zusammenhang dürfen über sie Bilder veröffentlicht werden. Dazu zählen beispielsweise Lottogewinner, Opfer bedeutsamer Naturkatastrophen, Sieger von Wettkämpfen, Personal auf einer öffentlichen Feierlichkeit (siehe BGH, Urteil  vom 11.11.2014 - VI ZR 9/14) , etc.



Auch Personen der Zeitgeschichte werden in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt. Eine Bildberichterstattung ist daher grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem Zeitgeschehen zulässig; private oder gar intime Fotos außerhalb des Rampenlichts dürfen nicht veröffentlicht werden (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2018 - 16 U 87/17).

  • Beachten Sie: Ist die prominente Person in privater Begleitung, so  müssen auch die Begleiter keine Veröffentlichung dulden, denn hieran besteht kein öffentliches Interesse. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer völlig privaten und intimen Situation im Hintergrund eines Bildes aufhalten (siehe BGH, Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14).

● Person nur als Beiwerk auf einem Landschaftsfoto:

Handelt es sich um ein Landschaftsfoto, so hat die mitabgebildete Person die Veröffentlichung zu dulden, wenn sie nur beiläufig auf dem Foto neben der Landschaft oder der Örtlichkeit erscheint (siehe BGH, Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14).

  • Zum Beispiel: Es ist durchaus zulässig, Fotos vom Kölner Dom anzufertigen und zu veröffentlichen. Personen wie Touristen und Besucher, die mit auf dem Foto dargestellt werden, gelten dann als zulässig Beiwerk. Entscheidend ist immer die Fokussieren, die sich im Beispielsfall dann auf den Kölner Dom zu richten hat.

Ob es sich um ein Landschaftsfoto handelt und die abgelichtete Person tatsächlich als "Beiwerk" dargestellt ist, ist anhand des Einzelfalls zu prüfen. Dabei gilt:

 

Je erkennbarer und vordergründiger die Person auf dem Foto oder Video dargestellt ist, desto eher gilt sie nicht mehr als Beiwerk.

 

Bei der Beurteilung dieser Frage spielen daher die Größe der Person auf dem Foto und ob sie sich im Zentrum oder lediglich am Bildrand befindet eine gewichtige Rolle.

● Bilder und Videos von Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen:

Teilnehmer von öffentlichen Veranstaltungen, wie Demonstrationen, Fußballspiele, Feierlichkeiten, Mieter auf einem Mieterfest (siehe BGH, Urteil vom 8.4.2014 - VI ZR 197/13), usw. müssen eine Veröffentlichung dulden. Dies gilt selbst dann, wenn die Person nicht in einer Gruppe, sondern lediglich auf einem Einzelfoto abgelichtet wurde; insoweit kann das Bild nämlich repräsentativ für alle Teilnehmer sein (siehe BGH, Urteil vom 8.4.2014 - VI ZR 197/13).

● Personenbilder und Kunstfreiheit:

Handelt es sich um ein Bildnis einer Person, dass zu künstlerischen Zwecken verbreitet wurde, kann die Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung wegen der Kunstfreiheit rechtmäßig sein.

 

Wann dies genau der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln: die künstlerischen Interessen sind den Interessen des Abgelichteten gegenüber zu stellen und zu werten. Kriterien sind zum Beispiel die Darstellungsweise des Betroffenen, Ort sowie Art und Weise der Verbreitung, etc.

 

Die Verbreitung von Personenfotos, auf denen lediglich die Farbe geändert wurde, so dass die Fotos im Pop-Art-Stil erscheinen, rechtfertigt eine Veröffentlichung jedenfalls nicht (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 - I-20 U 190/12).

● Fahndungsfotos:

Handelt es sich um eine schwere Straftat und ist die Person dringend tatverdächtigt, so kann als letztes Mittel die Veröffentlichung eines Fahndungsfotos zulässig sein, wenn nicht in anderer Weise ihr Aufenthalt ermittelt werden kann (siehe § 24 KUG).


Wann besteht dennoch ein Veröffentlichungsverbot trotz Ausnahme?

Trotz einer der oben genannten Ausnahmen kann eine Bildveröffentlichung dennoch unzulässig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Foto die Person in einem privaten oder gar intimen Moment zeigt. Dabei sind nicht nur Aufnahmen im häuslichen Bereich der Betroffenen gemeint, auch gehören hierzu auch Bilder und Videos, die die Betroffenen an einem abgeschiedenen, aber öffentlichen Ort zeigen (siehe BGH, Urteil vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95).

  • Zum Beispiel: Nacktaufnahmen, Paparazzi-Fotos in privaten Momenten, Bilder, die den Betroffenen in seiner Privatwohnung oder an einer abgelegenen Stelle zeigen, etc.

Für die Veröffentlichung von Fotos mit Kindern oder Jugendlichen sind strengere Maßstäbe anzusetzen.


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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: April 2023.


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Kommentare: 6
  • #1

    Frau Lutz (Freitag, 27 April 2018 21:42)

    Sehr geehrte Rechtsanwälte,

    ist es erlaubt, ein eingescanntes Klassenfoto (30 Jahre alt) anlässlich eines Klassentreffens an all jene Emailadressen zu verschicken, die man von (vermeintlichen) ehemaligen Klassenkameraden zusammengesammelt hat?

    Mit besten Grüßen,
    J. Lutz

  • #2

    Antwort zu #1 (Freitag, 08 Juni 2018 12:23)

    Guten Tag,

    die Anfrage kann ich Ihnen nicht zielsicher beantworten, da ich nicht weiß, wie und für welchen Zweck das Foto entstanden ist. Ich tendiere jedoch bereits an dieser Stelle dazu, dass dies erst dann zulässig sein dürfte, wenn alle hierin einwilligen. Dies wäre jedenfall die rechtssicherste Variante.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Gruppenfoto (Sonntag, 08 Juli 2018 17:50)

    Hallo,

    ich habe bei WhatsApp ein Gruppenfoto eingestellt. Einer der dort angebildeten wollen das nicht. Was ist erlaubt? Es handelt sich doch um ein Gruppenfoto!

  • #4

    Antwort zu #3 (Dienstag, 10 Juli 2018 13:50)

    Guten Tag,

    es hält sich ein wenig der Irrglaube, dass Gruppenfotos stets verbreitet werden dürfen. Dies ist aber nicht richtig. Gruppenfotos sind nach den gleichen Regeln zu beurteilen wie sonstige Personenfotos. Hier gilt also zu fragen, ob diese Fotos verbreitet werden durften. Grundsätzlich müsste also eine Einwilligung vorliegen. Tut es dies nicht, so wären andere Ausnahmetatbestände denlbar. Diese bringen Sie hier in Erfahrung: https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/recht-am-eigenen-bild-wann-foto-bild-video-ohne-erlaubnis-veroeffentlicht-verbreitet-werden-darf/

    Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist recht dünn, weswegen ich eine näher Einschätzung nicht vornehmen konnte. Ich hoffe, Ihnen dennoch etwas weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Marinus Heindl (Sonntag, 07 Februar 2021 14:30)

    Hallo,

    ich bin Youtuber und will Unternehmen zur derzeitigen Corona Situation befragen. Zu diesem Zweck diese natürlich auch filmen und später auf meinem Channal hochladen.

    Meine Frage hierzu: Brauche ich eine schriftliche Einverständniserklärung? Wenn Ja was muss diese alles beinhalten.

    Liebe Grüße Marinus

  • #6

    Antwort zu #5 (Dienstag, 27 April 2021 09:46)

    Hallo Marinus,

    die Einwilligung muss nicht, sollte aber schriftlich erteilt werden. Diese sollte beinhalten, dass Videoaufnahmen angefertigt werden und dass das Video sodann in sozialen Medien, die dann am besten konkret zu benennen sind, veröffentlicht werden dürfen. Ggf. haben Sie auch eine Datenschutzerklärung zu verfassen, um dem Datenschutz gerecht zu werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt