Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht: Schutz und Grenzen für private und intime Lebensbereiche


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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Grundrechtskatalogs in Deutschland und schützt jedes Individuum vor Eingriffen in persönliche Lebensbereiche. Insbesondere der Schutz privater und intimer Bereiche wie Sexualität, Partnerschaft und Familie ist von großer Bedeutung, da Verletzungen dieser Sphären schwerwiegende Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Psyche haben können. Auf dieser Seite finden Sie umfassende Informationen darüber, welche verschiedenen Sphären durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt werden und wie Betroffene ihre Rechte effektiv verteidigen können.



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Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht billigt jedem Menschen einen gewissen Raum zu, in dem er seine Persönlichkeit frei entwickeln darf. Dieser Lebensbereich ist - je nach Ausprägung unterschiedlich stark - geschützt.

  • Während die Intim- und Privatsphäre einen starken Schutz genießen, sind die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre eher schwach geschützt.
  • Liegt ein unberechtigter Eingriff in einen geschützten Lebensbereich vor, so können Betroffene Unterlassung verlangen und im Falle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auch Schadensersatz geltend machen.

  • Ein unberechtigter Eingriff in eine geschützte Sphäre ist immer dann anzunehmen, wenn Details aus dem geschützten Lebensbereich nach außen oder gar an die breite Öffentlichkeit getragen werden.


Welche einzelnen Lebensbereiche das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt:

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bestimmt, dass jedem Menschen ein Raum zur privaten Lebensgestaltung und freien Entwicklung der Persönlichkeit zugestanden wird. Je persönlicher die Sphäre ist, desto eher und desto besser wird sie geschützt.

 

Hierbei ist wie folgt zwischen den einzelnen Lebensräumen zu unterscheiden:

1. Schutz der Intimsphäre:

Die Intimssphäre bezeichnet den Bereich der inneren Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich. Dieser Bereich ist grundsätzlich absolut vor äußeren Eingriffen geschützt.

 

Privatpersonen oder -unternehmen dürfen in diesen Bereich grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Betroffenen eingreifen oder gar Informationen, die insoweit der Geheimhaltung unterliegen, verbreiten.

 

Auch der Staat darf in diesen Bereich grundsätzlich nicht ohne genügenden Grund wie ein hinreichendes Verdachtsmoment eingreifen.

 

Die Presse darf über den Intimbereich nicht berichten, es sei denn, dass das öffentliche Informationsinteresse ausnahmsweise und deutlich überwiegt.

2. Schutz der Privatsphäre:

Die Privatsphäre schützt den privaten Lebensbereich wie das Familienleben und räumlich den häuslichen Bereich. Diese Sphäre genießt einen sehr starken Schutz.

 

Nur ausnahmsweise sind Eingriffe in die Privatsphäre erlaubt, wenn sie einem höheren, öffentlichen Interesse dienen und verhältnismäßig sind.

 

Eine Berichterstattung der Presse kommt beispielsweise nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein öffentliches Informationsinteresse gegeben und dies höher zu gewichten ist. Dies kann etwa bei "Promi-Hochzeiten" der Fall sein.

3. Schutz der Sozialsphäre:

Als Sozialbereich ist grundsätzlich der Lebensbereich anzusehen, indem sich der Einzelne in Austausch mit anderen Mitmenschen befindet.

 

Dieser Bereich ist grundsätzlich schwach geschützt und ein Schutz kommt vor allem dann in Betracht, wenn weitere Umstände, wie etwa eine Ehrverletzung oder Verbreitung unrichtiger Tatsachen hinzutreten.

4. Schutz der Öffentlichkeitssphäre:

Wendet sich die Person bewusst der Öffentlichkeit zu und tritt öffentlich auf, dann spricht man von der Öffentlichkeitssphäre.

 

Dieser Bereich ist ebenfalls besonders schwach geschützt und auch hier kommt ein Schutz nur bei weiteren Umständen, die persönlichkeitsrechtsverletzend sind, in Betracht.


Wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden kann!

Um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren, ist es von entscheidender Bedeutung, dass bestimmte Lebensbereiche wie Intim- und Privatsphäre geschützt bleiben. Wenn ein Dritter zum Beispiel Details aus diesen geschützten Lebensbereichen preisgibt, sei es durch Erzählung oder im Internet, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Besonders gravierend ist die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn die Medien solche Informationen veröffentlichen und dadurch eine breite Öffentlichkeit erreichen.

 

Bei Verletzungen der Sozial- und Öffentlichkeitssphäre sind in der Regel weitere Faktoren zu berücksichtigen. Wenn zum Beispiel ein Betroffener falsch dargestellt oder beleidigt wird, kann dies ebenfalls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen.


Wie der Schutz vor beeinträchtigenden Eingriffen in geschützte Lebensbereiche des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erwirkt werden kann:

Liegt ein unberechtigter Eingriff in einen geschützten Lebensbereich vor, so können Betroffene die Unterlassung verlangen.

 

Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ist gar ein Schadensersatzanspruch in Betracht zu ziehen, siehe:

 

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeits-rechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. [..] Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 7/14: nachgehend: OLG Köln 15. Zivilsenat, 12. Juli 2016 - 15 U 176/15).

 

 

Es ist ratsam von Anfang an einen Anwalt aufzusuchen, denn es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten von der Gegenseite (siehe BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14).

 

Der Anwalt wird die Gegenseite zunächst außergerichtlich auffordern, sich mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung zum Unterlassen zu verpflichten und gegebenenfalls auch Schadensersatz zu zahlen. Sollte eine außergerichtliche Klärung nicht herbeigeführt werden können, wird der Rechtsanwalt dies auf gerichtlichem Wege durchsetzen.


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Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: August 2017.


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