Über jemanden schlecht reden ist immer dann verboten, wenn beleidigt wird, es um üble Nachrede oder gar Verleumdung geht. Was Sie als Beschuldigter einer Beleidigung zu beachten haben und was Opfer einer Beleidigung wissen sollten, erfahren Sie hier! Nachfolgende Informationen richten sich sowohl an Täter, als auch an Opfer einer Beleidigung, um einen Einblick in dieses Delikt zu geben.
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Das Wichtigste in Kürze:
"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- siehe § 185 Strafgesetzbuch - StGBDie Beleidigung ist ein Werturteil und damit ersteinmal eine Meinung über eine andere Person. Durch die Strafbarkeit der Beleidigungen sollen andere Personen vor herabwürdigenden Äußerungen und Darstellungen geschützt werden. Schutzgut ist demnach die Ehre, also die Achtung einer Person vor sich selbst und auch der gesellschaftliche Ruf, den die Person genießt.
Eine Beleidigung ist immer dann strafbar, wenn das Werturteil nur geäußert wurde, um das Opfer herabzuwürdigen und auch nicht der Wahrnehmung berechtigter Interessen diente.
Damit eine Beleidigung überhaupt von den Strafverfolgungsbehörden auch verfolgt wird, ist erforderlich, dass das Opfer einen sogenannten Strafantrag nach (§ 194 Abs.1 StGB) stellt.
Nicht jede Schmähung stellt ein strafbares Verhalten dar. Ob überhaupt eine Beleidigung vorliegt oder nicht, ist nicht nur anhand eines Wortes oder Satzes, sondern stets aus dem gesamten Kontext heraus zu beurteilen. Außerdem kann eine Beleidigung stets auch in Wahrnehmung berechtigter Interessen (siehe § 193 StGB) erfolgen, und damit gerechtfertigt sein.
Gerade im Bereich der Äußerungsdelikte haben Betroffene, gegen die als Beschuldigte strafrechtlich ermittelt werden, oft das Bedürfnis, sich zu rechtfertigen, um "die Dinge grade zu rücken".
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Als Opfer einer Beleidigung können Sie diese strafrechtlich verfolgen lassen und zivilrechtlich selbst verfolgen!
Ein Strafantrag (siehe § 194 Abs.1 StGB) ist in der Regel erforderlich, damit die Strafverfolgungsbehörden überhaupt ermitteln. Für den Strafantrag gilt die 3-Monats-Frist, was bedeutet, dass das Opfer binnen drei Monaten nach Kenntnis von der Beleidigung den Stafantrag stellen muss. Im Gegensatz zu einer Strafanzeige ist der Strafantrag schriftlich zu stellen, also nur gültig, wenn er vom Opfer unterschrieben ist.
Ist der Täter der Beleidigung unbekannt, dann wurden früher Ermittlungsverfahren oft eingestellt, ohne dass ein Beschuldigter überhaupt ermittelt wurde. Diese Zeiten haben sich geändert. Mittlerweile werden weit weniger Ermittlungsverfahren "mangels Erfolgsaussicht", o.ä. eingestellt und oft können Täter ermittelt werden. Dies versetzt Opfer in der Lage, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Nicht selten kommt die Einstellung wegen Geringfügigkeit (siehe § 153 Abs.1 StGB) vor. In der Regel weisen die Staatsanwaltschaften bei diesem Vorgehen aber darauf hin, dass Opfer dann noch der Weg der Privatklage (siehe § 371 Abs.1 Nr.2 StGB) und die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche offensteht.
Opfer von Beleidigungen stehen zivilrechtliche Ansprüche zur Seite. Diese werden von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft aber nicht verfolgt. Zivilrechtliche Ansprüche müssen Opfer einer Beleidigung selbst geltend machen. In Betracht kommen stets Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunft- und umfangreiche Schadensersatzansprüche!
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und in welche Rolle Sie sich sehen: Wir vertreten Sie deutschlandweit, um Ihr Recht zu verteidigen oder auch um Ihr Recht geltend zu machen! Besonders erprobt sind wir in der Verknüpfung der einzelenen Rechtsgebiete, so dass wir nicht nur eine zielgerichtete Strafverteidigung, sondern auch die Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche gewährleisten können.
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Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich
mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2022.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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Christine von Wiegen (Freitag, 19 Juli 2024 19:46)
Ich bin mehrmals als Schlampe tituliert worden,angeblich ist ihr Mann über meinen Hund gestolpert und liegt im Krankenhaus,ich werde immer fotografiert.Kann ich eine Anzeige bei der Polizei machen?
Antwort zu #1 (Montag, 22 Juli 2024 07:02)
Sehr geehrte Frau von Wiegen,
"Schlampe" ist eine Beleidigung und deswegen ist es Ihnen möglich, einen Strafantrag zu stellen. Weiterhin stehen Ihnen zivilrechtliche Ansprüche zu.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt