Über jemanden schlecht reden ist immer dann verboten, wenn beleidigt wird, es um üble Nachrede oder gar Verleumdung geht. Was Sie als Beschuldigter einer üblen Nachrede zu beachten haben und was Opfer einer üblen Nachrede wissen sollten, erfahren Sie hier! Nachfolgende Informationen richten sich sowohl an Täter, als auch an Opfer einer üblen Nachrede, um einen Einblick in dieses Delikt zu geben.
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Das Wichtigste in Kürze:
"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- siehe § 186 Strafgesetzbuch - StGBÜble Nachrede liegt vor, wenn jemand über einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, die betroffene Person herabzuwürdigen. Strafbar ist dies allerdings nur, wenn nicht sicher klar ist oder bewiesen werden kann, ob die Behauptung auch wahr oder unwahr ist.
Schutzgut der üblen Nachrede ist demnach die äußere Ehre, also der gesellschaftliche Ruf, den die Person genießt.
Eine üble Nachrede ist immer dann strafbar, wenn diese gegenüber Dritten geäußert wurde und das Opfer der üblen Nachreden auch einen einen sogenannten Strafantrag nach (§ 194 Abs.1 StGB) stellt.
Während die üble Nachrede vor nicht erweislichen, aber nachteiligen Gerüchten schützt, geht es bei der Verleumdung vielmehr um feststehend falsche Aussagen, die der Täter über das Opfer wider besseren Wissen behauptet, um soo seinen gesellschaftlichen Ruf zu zerstören.
Gerade im Bereich der Äußerungsdelikte haben Betroffene, gegen die als Beschuldigte strafrechtlich ermittelt werden, oft das Bedürfnis, sich rechtzufertigen, um die Dinge "grade zu rücken". Das sollten Sie als Beschuldigter aber nicht tun. Es gilt: Je mehr Sie sagen, desto mehr kann gegen Sie verwendet werden!
Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung? Als Strafverteidiger raten wir Ihnen dringend:
Als Opfer einer Beleidigung können Sie diese strafrechtlich verfolgen lassen und zivilrechtlich selbst verfolgen!
Ein Strafantrag (siehe § 194 Abs.1 StGB) ist in der Regel erforderlich, damit die Strafverfolgungsbehörden überhaupt ermitteln. Für den Strafantrag gilt die 3-Monats-Frist, was bedeutet, dass Opfer binnen drei Monaten nach Kenntnis von der üblen Nachrede den Stafantrag stellen müssen. Im Gegensatz zu einer Strafanzeige ist der Strafantrag schriftlich zu stellen, also nur gültig, wenn er vom Opfer unterschrieben ist.
Ist der Täter der üblen Nachrede unbekannt, dann wurden früher Ermittlungsverfahren oft eingestellt, ohne das ein Beschuldigter überhaupt ermittelt wurde. Diese Zeiten haben sich geändert. Mittlerweile werden weit weniger Ermittlungsverfahren "mangels Erfolgsaussicht" eingestellt und oft können Täter ermittelt werden. Dies versetzt Opfer in der Lage, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Nicht selten kommt die Einstellung wegen Geringfügigkeit (siehe § 153 Abs.1 StGB) vor. In der Regel weisen die Staatsanwaltschaften bei diesem Vorgehen aber darauf hin, dass geschädigten Opfern dann noch der Weg der Privatklage (siehe § 371 Abs.1 Nr.2 StGB) und die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche offensteht.
Opfer von üblen Nachreden stehen zivilrechtliche Ansprüche zur Seite. Diese werden von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft aber nicht verfolgt. Zivilrechtliche Ansprüche müssen Opfer einer Beleidigung selbst geltend machen. In Betracht kommen stets Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunft- und umfangreiche Schadensersatzansprüche!
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mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Dezember 2022.
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