Über jemanden schlecht reden ist immer dann verboten, wenn beleidigt wird, es um üble Nachrede oder gar Verleumdung geht. Was Sie als Beschuldigter einer Verleumdung zu beachten haben und was Opfer einer Verleumdung wissen sollten, erfahren Sie hier! Nachfolgende Informationen richten sich sowohl an Täter, als auch an Opfer einer Verleumdung, um einen Einblick in dieses Delikt zu geben.
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Das Wichtigste in Kürze:
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- siehe § 187 Strafgesetzbuch - StGBEine Verleumdung liegt vor, wenn jemand über einen anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, die betroffene Person herabzuwürdigen oder Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Opfers anzweifeln lässt.
Entscheidend ist, dass es sich hierbei um unwahre Tatsachen handelt, die der Täter wider besseren Wissens behauptet. Dem steht es gleich, wenn der Täter in seiner Äußerung wesentliche Punkte weglässt, so dass ein unwahres Bild über das Opfer vermittelt wird.
Schutzgut der Verleumdung ist demnach die äußere Ehre, also der gesellschaftliche Ruf, den die Person genießt, aber auch die Kreditwürdigkeit.
Eine Verleumdung ist immer dann strafbar, wenn diese gegenüber Dritten geäußert wurde und das Opfer der üblen Nachreden auch einen einen sogenannten Strafantrag nach (§ 194 Abs.1 StGB) stellt.
Während die üble Nachrede von nicht erweislichen, aber nachteiligen Gerüchten schützt, geht es bei der Verleumdung vielmehr um feststehend falsche Aussagen, die der Täter über das Opfer wider besseren Wissen behauptet, um so seinen gesellschaftlichen Ruf oder die Kreditwürdigkeit zu zerstören.
Gerade im Bereich der Äußerungsdelikte haben Betroffene, gegen die als Beschuldigte strafrechtlich ermittelt werden, oft das Bedürfnis, sich rechtzufertigen, um die Dinge "grade zu rücken". Das sollten Sie als Beschuldigter aber nicht tun. Es gilt: Je mehr Sie sagen, desto mehr kann gegen Sie verwendet werden!
Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede? Als Strafverteidiger raten wir Ihnen dringend:
Als Opfer einer Beleidigung können Sie diese strafrechtlich verfolgen lassen und zivilrechtlich selbst verfolgen!
Ein Strafantrag (siehe § 194 Abs.1 StGB) ist in der Regel erforderlich, damit die Strafverfolgungsbehörden überhaupt ermitteln. Für den Strafantrag gilt die 3-Monats-Frist, was bedeitet, dass Opfer binnen drei Monaten nach Kenntnis von der Beleidigung den Stafantrag stellen müssen. Im Gegensatz zu einer Strafanzeige ist der Strafantrag schriftlich zu stellen, also nur gültig, wenn er vom Opfer unterschrieben ist.
Ist der Täter der Beleidigung unbekannt, dann wurden früher Ermittlungsverfahren oft eingestellt, ohne das ein Beschuldigter überhaupt ermittelt wurde. Diese Zeiten haben sich geändert. Mittlerweile werden weit weniger Ermittlungsverfahren "mangels Erfolgsaussicht" eingestellt und oft können Täter ermittelt werden. Dies versetzt Opfer in der Lage, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Nicht selten kommt die Einstellung wegen Geringfügigkeit (siehe § 153 Abs.1 StGB) vor. In der Regel weisen die Staatsanwaltschaften bei diesem Vorgehen aber darauf hin, dass Opfer dann noch der Weg der Privatklage (siehe § 371 Abs.1 Nr.2 StGB) und die Geltendmachung zuvielrechtlicher Ansprüche offensteht.
Opfer von Verleumdungen stehen zivilrechtliche Ansprüche zur Seite. Diese werden von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft aber nicht verfolgt. Zivilrechtliche Ansprüche müssen Opfer einer Beleidigung selbst geltend machen. In Betracht kommen stets Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunft- und umfangreiche Schadensersatzansprüche!
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und in welche Rolle Sie sich sehen: Wir vertreten Sie deutschlandweit, um Ihr Recht zu verteidigen oder auch um Ihr Recht geltend zu machen! Besonders erprobt sind wir in der Verknüpfung der einzelenen Rechtsgebiete, so dass wir nicht nur eine zielgerichtete Strafverteidigung, sondern auch die Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche gewährleisten können.
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Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich
mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Januar 2023.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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