Recht am eigenen Bild: Wie ist eine Einwilligung zu formulieren? - Muster für eine Einwilligungserklärung und weitere Tipps gibt es hier!

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass ohne Einwilligung Bildnisse grundsätzlich nicht verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen. Im Zweifel haben Fotografen und Bildverwender die Einwilligung der abgelichteten Person zu beweisen, weswegen es ratsam ist, vorab klare Absprachen zu treffen. Worauf es hierbei ankommt und was zu beachten ist, wird in diesem Artikel erläutert.

 



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Sie benötigen eine Einwilligungserklärung für Ihr Projekt? Sie sind sich unsicher, wie diese zu formulieren ist? - Wenn Sie Fragen haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.


Das Wichtigste in Kürze:
  • Fotografen und Verwender müssen im Streitfall beweisen, dass die abgelichteten Personen mit der Aufnahme und späteren Verwendung des Fotos, Bildes oder Videos einverstanden waren.
  • Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte möglichst eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.
  • Handelt es sich um eine Vielzahl von Personen -beispielsweise im Rahmen einer Großveranstaltung- dann sollte zumindest durch einen gut sichtbaren Aushang auf das Fotografieren hingewiesen werden.


Fotografen und Verwender haben die Einwilligung in die Aufnahme und späteren Verwendung des Fotos zu beweisen!

Auf Bildern und Fotos abgelichtete Personen genießen in zweierlei Hinsicht Schutz:

 

Einerseits dürfen sie bestimmen, ob überhaupt ein Foto von ihnen hergestellt (siehe hier) werden darf. Dies folgt insoweit aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

Andererseits schützt das Recht am eigenen Bild diese Personen vor ungewollten Veröffentlichungen und vor ungewollter Verbreitung des Fotos, Bildes oder Videos.

 

Für eine Erstellung oder Veröffentlichung des Personenbildes bedarf es grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Betroffenen.

 

Der Fotograf sowie die Verwender dieser Personenfotos haben im Zweifel zu beweisen, dass die abgelichtete Person sowohl mit der Aufnahme des Fotos oder Videos als auch mit der Verbreitung einverstanden war.

 

Fotografen und Verwendern von Personenfotos sollten daher dringend  eine schriftliche Einwilligung von den abgebildeten Personen einholen, um im Zweifel auch belegen zu können, dass sie das Personenfoto aufnehmen und auch dementsprechende verwenden durften!


Muster für eine Einverständniserklärung zur Bildaufnahme, Veröffentlichung, etc.:

Schon bei der Aufnahme sollten Fotografen, die Bilder oder Videos von Personen nicht ausschließlich zu privaten Zwecken anfertigen, eine schriftliche Einwilligung einholen.

Ich,

  • "Sven Nelke" [...Name der dargestellen Person...] 

bin mir bewusst, dass

  • "Max Mustermann" [....Name des Fotografen...] 

heute

  • "anlässlich der Weihnachtsfeier in der Kanzlei" [...Anlass und Ort der Aufnahme...] 

Fotos und/oder Videoaufnahmen angefertigt hat und ich auf diesen Fotos und/oder Videoaufnahmen zum Teil auch deutlich erkennbar dargestellt bin. Mit den Aufnahmen bin ich einverstanden. Meine Einwilligung gilt auch unbeschränkt für die private und/oder kommerzielle Nutzung - wie die Veröffentlichung, Verbreitung, Bearbeitung und Weitergabe, u.a. - in Digitalform -wie im Internet sowie in sozialen Netzwerken- und in Printform. Die Nutzung darf durch den Fotografen und/oder auch durch Dritte erfolgen. Insoweit stimme ich zu, dass der Fotograf in diesem Zuge Dritten die umfassenden Nutzungsrechte im vorbezeichnetem Sinne einräumen darf. Meine Einwilligung ist zeitlich sowie örtlich nicht beschränkt und gilt für alle Vertriebs- und Veröffentlichungsformen.

  • "Köln, den 15.4.23 - Sven Nelke" [...Ort, Datum und Unterschrift...]

 

[HINWEISE: Das Muster ist sehr offen gehalten. Es ist lediglich ein Besipiel, wie eine Einwilligungserklärung aussehen könnte. Wenn Sie es verwenden möchten, dann können Sie das natürlich tun. Es ist aber ratsam, das Muster auf Ihre Anforderungen hin zu konkretisieren. Je konkreter die Regelungen nämlich sind, desto rechtssicherer ist die Vereinbarung. Falls Sie das Muster verwenden, dann beachten Sie bitte auch, dass wir hierfür keine Gewähr übernehmen. Grundsätzlich übernehmen wir nur eine Gewähr, wenn Sie uns konkret mit der Erstellung derartiger Vereinbarungen beauftragen.]

 


Tipp: Buch führen!

Da dies gerade bei einer größeren Veranstaltung zu einer unsäglichen Zettelwirtschaft führt, bietet es sich an, ein Heft zu führen. Sie können den Einwilligungstext auf der ersten Seite formulieren. Auf den Folgeseiten sollten dann die abgelichteten Personen nur noch unterschreiben. Dies hat den Vorteil, dass Sie alle erforderlichen Unterschriften zu dem Shooting gebündelt beisammen haben.


Sie benötigen individuelle Mustervorlagen für Ihre Tätigkeit? - Wir helfen Ihnen!

Gerade für Fotografen, die regelmäßig Fotografien verwenden, ist es wichtig, juristisch gut aufgestellt zu sein. Gerne erarbeiten wir für Sie Musterformulare, welche auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Hierbei beachten wir natürlich auch Vorgaben des Datenschutzrechtes, so dass Sie bestmöglich abgesichert werden!


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: April 2023.


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

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Kommentare: 66
  • #1

    Michael Weißenberger (Montag, 14 Mai 2018 09:44)

    Ich bin Pressefotograf und fotografiere auch zum Teil in Diskotheken oder auf Events wie soll ich in Zukunft vorgehen ich bitte um hilfe

    Michael-weissenberger@gmx.de

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 14 Mai 2018 13:57)

    Guten Tag,

    die Anwendung des Datenschutzes und jetzt der DSGVO auf Fotografien ist seit je her umstritten. Ich bin der Meinung, dass die Aufnahme einer Menschenmenge bei einer öffentlichen Veranstaltung auch in Zukunft nach persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig bleibt, selbst wenn nur einzelne Teilnehmer in Ihrer Eigenschaft als Teil der Masse aufgenommen werden. Die Verbreitung sollte nach dem KUG ebenfalls zulässig sein.

    Dies kann man aber auch anders sehen. Der Datenschutzbeauftragte aus Hamburg sieht die DSGVO grundsätzlich auf Personenfotos anwendbar, kommt aber auch zu dem Ergebnis, dass das Fotografieren Menschenmassen wegen Unzumutbarkeit der Einholung von schriftlichen Einwilligungen der Teilnehmer auch ohne Einwilligung erlaubt bleibt; siehe: https://www.filmverband-suedwest.de/wp-content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf

    Falls möglich ist es immer ratsam, am Eingang des Veranstaltungsort per Schild kurz darüfer zu informieren, dass ein Pressefotograf anwesend ist und er Bilder macht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    K.L. (Dienstag, 15 Mai 2018 13:32)

    Guten Tag, wir haben jedes Jahr eine Veranstaltung mit ca. 100 Kindern die in Zelten übernachten und ein paar schöne Tage verbringen. Dabei werden auch Fotos von diesen gemacht. Nun ist es so, das alle Eltern Bilder sehen möchten, ich diese aber nicht bei Facebook und Co. posten darf weil es immer einen Teil gibt der genau das das nicht möchte.
    Wie kann ich die Bilder veröffentlichen ohne gegen irgend etwas zu verstoßen?

  • #4

    Antwort zu #3 (Dienstag, 15 Mai 2018 15:31)

    Guten Tag,

    es handelt sich um eine Veranstaltung, so dass grundsätzlich Fotos ohne Einverständnis verbreitet werden dürften. Allerdings handelt es sich auch um Kinderfotos, weswegen Sie durchaus gut tun, Vorsicht walten zu lassen.

    An Ihrer Stelle würde ich es so rechtssicher wie möglich gestalten und mir von allen Eltern eine schriftliche Einverständniserklärung geben lassen, dass die Fotos angefertigt udn sodann über Facebook verbreitet werden dürfen. Sollten einige Eltern dies verweigern, dann sollten Sie nur Fotos der Kinder verbreiten, deren Eltern auch eingewilligt haben. Wobei auch hier eine Verbreitung von Gruppenfotos auch ohne Einwilligung eher zulässig sein dürfte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Gert Battermann (Sonntag, 03 Juni 2018 16:12)

    Ich habe eine Dorfchronik mit einer Dorfbildersammlung ins Internet gestellt und pflege diese Homepage.
    In der Bildersammlung sind viele Bilder mit Personen, Gruppen und den betreffenden Namen aufgeführt. Ich beabsichtige von diesen Personen eine Einverständniserklärung einzuholen. Wie sollte diese aussehen?

  • #6

    Bernhard G. (Mittwoch, 06 Juni 2018 10:14)

    Guten Morgen!
    Wir möchten unseren Sohn (8) zu einem einwöchigen Fußballcamp in den Sommerferien anmelden, die AGB enthalten einen Passus über Bildrechte, wie er oftmals in AGB von solchen Veranstaltungen auftaucht, allerdings ist hier auch von Namensnennung und Übertragung der Rechte an Dritte die Rede, siehe nachfolgenden Ausschnitt aus den AGB. Da haben wir wirklich Bauchschmerzen. Wir möchten nicht, dass ein Bild unseres Sohnes mit vollständiger Namensnennung im Netz kursiert oder gar sämtliche Rechte des Bildes an Dritte übertragen werden könne. Gibt es hierzu eine praktikable Handhabe?
    Besten Dank und herzlichen Gruß!
    Hier der Auszug aus den AGB der Fußballschule:

    ... Die Teilnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter räumen der xxxx-Fußballschule unentgeltich, unwiederruflich sowie exklusiv, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche Nutzungsrechte an allen Bild- und Tonträgern sowie sonstigen Produkten und Leistungen ein .......... Bei der Auswertung der Rechte darf der Vor- und Nachname des Kindes genannt werden. Sämtliche Rechte dürfen auch an Dritte übertagen werden......

  • #7

    Antwort zu #5 (Mittwoch, 06 Juni 2018 14:34)

    Guten Tag,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihre Anfrage nicht in diesem Rahmen beantworten kann. Die Erstellung einer Einwilligungserklärung wird im Rahmen der Mandantsvergabe bearbeitet, weil dies nicht wenig Arbeit macht. Grundsätzlich können Sie sich an dem obigen Muster orientieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #8

    Antwort zu #6 (Mittwoch, 06 Juni 2018 14:38)

    Guten Tag,

    Ihre Bauchschmerzen kann ich verstehen. Sie sollten mit dem Veranstalter reden und nachfragen, ob Sie den Passus zwingend zu erklären haben, weil Sie das eben nicht wünschen. Falls der Veranstalter grünes Licht signalisiert, dann sollten Sie den Passus einfach im Vertrag streichen und sich sodann eine Kopie hiervon machen. Besteht der Veranstalter jedoch darauf, dann müssen Sie abwägen, ob Ihr Sohn dennoch zur Fußballschule gehen soll.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Ramin (Samstag, 09 Juni 2018 07:54)

    Guten Tag,ich bin Fotograf bin aber Anfänger was Datenschutz ect. angeht,muss ich eine schriftliche Genehmigung unterschreiben lassen wenn ich auf FB/Instsgram die Bilder des Brautpaares veröffentliche oder reicht es wenn Sie es mir mündlich zugesagt haben.Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • #10

    Antwort zu #9 (Sonntag, 10 Juni 2018 22:09)

    Hallo Ramin,

    grundsätzlich reicht ein mündliche Einwilligung aus. Beachten Sie aber, dass Sie die Einwilligung im Streitfall zu beweisen haben. Hart auf Hart steht dann Aussage gegen Aussage. Dies geht zu Ihren Lasten. (Siehe Fließtext oben!) Deswegen rate ich Fotografen insbesondere: Investieren Sie in eine gute Einwilligungserklärung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Antje K. (Mittwoch, 20 Juni 2018 07:41)

    Hallo

    Ich bin Hobby Fotografin und mache privat Fotos auf einer auf Privatgelände befindlichen Motocross Strecke.
    Meine Frage: Darf man diese Einverständniserklärung auch auf einen längeren Zeitraum nutzen?
    Oder sollte ich mir so einen immer vom jeweiligen Tag unterschreiben lassen?

    Antjekleist@gmx.de

  • #12

    Philipp Kersting (Mittwoch, 20 Juni 2018 08:29)

    Hallo, ich bin freiberuflicher Musiker und Kreativdozent. Ich führe regelmäßig Musik- & Medienprojekte mit Kindern und Jugendlichen durch, deren Endergebnis eigens komponierte Musiktitel sind, die die Kids im Studio einsingen und/oder ein Video, in dem die Kids ihren Song performen. Dazu habe ich mir bisher mit einer Einverständniserklärung und Rechteübertragung das uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht für Bild- und Tonaufnahmen eingeholt. Schließlich sollen die Ergebnisse öffentlich gezeigt werden dürfen (auch zur Eigenwerbung für mich und den Einrichtungen für die ich tätig bin). Nun stellt sich im Zusammenhang mit der DSGVO die Frage, ob das (evtl. im Zusammenspiel dem KUG) weiter so zulässig ist, oder ob die Eltern zukünftig das Recht haben (müssen) diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen, was einem
    Todesurteil für solche Projekte gleich käme. Wie muss du da zukünftig verfahren? Besten Dank vorab!

  • #13

    Antwort zu #11 (Mittwoch, 20 Juni 2018 10:36)

    Guten Tag,

    ich weiß bei bestem Willen nicht, welche Einverständniserklärung Sie meinen. Wenn Sie den Sachverhalt ausführlicher beschreiben, kann ich Ihnen vielleicht eine Antwort geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #14

    Antwort zu #12 (Mittwoch, 20 Juni 2018 10:44)

    Guten Tag,

    ob die Datenschutzgrundverordnung auf Fotos/Stimmaufnahmen wie Anwendung findet, ist umstritten, siehe: https://www.recht.help/selfpublisher#Anker11

    Ich selber würde Ihnen auf jeden Fall raten, die bisherige Erklärung um datenschutzrechtliche Bestimmungen zu ergänzen, denn Sie erheben alleine durch das ausfüllen und unterzeichnen lassen der Einverständniserklärungen personenbezogene Daten wie Namen und Adressen. Folglich findet die Datenschutzerklärung auch insoweit Anwendung.

    Im Übrigen vertrete ich die Meinung, dass sich die Anforderungen bezüglich der Aufnahme und Verwertung von Personenfotos durch die Einführung der DSGVO nicht verändert haben und dass zumindest diesbezüglich alte Einverständniserklärungen nicht angepasst werden müssen.

    Wie gesagt, das ist jedoch umstritten. Deswegen rate ich meinen Mandanten, auch insoweit die DSGVO im Auge zu halten. Sicher ist sicher.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #15

    Maik (Montag, 02 Juli 2018 16:51)

    Hallo, ich wurde auf einer Postkarte wiedererkannt, die bei Karstadt verkauft wird. Es ist eine XXL Postkarte mit mir als einzelner Sportler von der Seite im Vordergrund des Bildes, mit eindeutigen Merkmalen von mir und dem Sportgerät. Habe diese Postkarte erworben und kenne den Fotografen jetzt. Was sind meine Optionen? Danke

  • #16

    Antwort zu zu #15 (Dienstag, 03 Juli 2018 10:42)

    Guten Tag,

    es wäre noch zu prüfen, in welchem Kontext das Foto aufgenommen wurde und wie Sie dargestellt sind. Ihre Optionen wären die Geltendmachung von

    - einem Anspruch auf Unterlassung;
    - einem Anspruch auf Löschung;
    - einem Anspruch auf Zahlung einer Geltentschädigung.

    Bezüglich letzterer Option haben Sie ein Wahlrecht: Sie können

    - den Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich eines entgangenen Gewinns (§ 252 BGB),
    - Herausgabe des Verletzergewinns (also das, was mit dem Foto erwirtschaftet wurde nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG),
    - oder die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) verlangen.

    Diese Ansprüche können Sie gegenüber dem Fotografen geltend machen. Gegenüber Karstadt können Sie wohl nur Unterlassung und Löschung verlangen. Für den Schadensersatz ist nämlich als weitere Voraussetzung notwendig, dass die unerlaubte Bildverwendung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Das kann ich nicht abschätzen. Ich gehe davon aus, dass der Fotograf gegenüber Karstadt die Rechtmäßigkeit versicherte. Fraglich ist jedoch, ob Karstadt dies nachprüfte oder nicht. Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015 - 4 U 34/15 hätte Karstadt fahrlässig gehandelt, wenn sie eine Prüfung unterlassen haben (siehe https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/4_U_34_15_Urteil_20151117.html). Dies ist jedoch zu prüfen. Grundsätzlich sollte man es bezüglich Karstadt aber zumindest außergerichtlich versuchen, um die vorbezeichneten Voraussetzungen selbst einschätzen zu können.

    Wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie es uns gerne wissen lassen. Wir wünschen viel Erfolg!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    Silvana Kirchner (Mittwoch, 11 Juli 2018 15:04)

    Guten Tag!
    Als Kleinunternehmerin möchte ich eine Homepage erstellen. Ich bin Fotografin. Auf der Homepage möchte ich selbstverständlich Bilder zu Werbezwecken präsentieren und daher von all meinen Kunden eine schriftliche Einwilligung einholen.
    Haben Sie hierfür ein Muster für mich bzw was käme an Kosten für die Erstellung so einer Einwilligung auf mich zu?
    Herzliche Grüße,
    Silvana Kirchner

  • #18

    Antwort zu #17 (Mittwoch, 11 Juli 2018 17:37)

    Sehr geehrte Frau Kirchner,

    ich habe einen Mustervertrag für Fotografen. Den habe ich sogar neulich erst überarbeitet. Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag also einen Shootingvertrag, der sowohl für Studioshootings als auch auf solche im Rahmen von Veranstaltungen anwendbar ist. Dort ist auch die Übertragung von Bildnisrechten auf den Fotografen zum Zwecke der Werbung/Vermarktung geregelt. Auch ist die erforderliche Belehrung nach dem neuen Datenschutz (DSGVO) bereits eingefügt. Den Vertrag könnte ich auf Ihre Bedürfnisse hin anpassen. Pauschale Klauseln reichen nicht aus. Schon alleine für die Datenschutzerklärung ist es wichtig, Ihre Datenvereinbarungsprozesse zu kennen.

    Natürlich ist es aber auch nur möglich, eine Einverständniserklärung bzgl. der Verwendung der Fotos ausfertigen zu lassen. Das macht für Sie dann Sinn, wenn Sie schon über gute Shootingverträge und Datenschutzerklärungen verfügen.

    Die Ausarbeitung setzt jedoch ein kostenpflichtiges Mandat voraus. Kostenlos kann ich dies nicht für Sie tun, da ich hiervon lebe. Ich bitte um Verständnis.

    Die Kosten kann ich noch nicht abschätzen. Wir berechnen für deratige Tätigkeiten 150€ netto / Stunde. Dies beinhaltet ersteinmal das Telefonat. Dieses ist wichtig, damit ich mir die nötigen Informationen beschaffen und die den Vertrag oder die Erklärung für Sie ganz individuell ausfertigen kann.
    Gerne wünschen unsere Mandanten, dass wir die Internetseite dann auch prüfen und rechtssicher gestalten.

    Erfahrungsgemäß dauert die Ausarbeitung von Verträgen 2-3 Stunden, wenn die Mandantschaft zuarbeitet und z.B. die Links von Datenschutzerklärungen zur Verfügung stellen.

    Im Übrigen vereinbaren wir auch Pauschalen, aber dies erst, nachdem wir den Arbeitsaufwand zumindest grob abschätzen können.

    Falls Interesse besteht, lassen Sie es mich gerne wissen. Gerne können Sie auch einfach anrufen und ich kann Ihnen bezüglich der Kosten meine Einschätzung am Telefon mitteilen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #19

    Nicole (Mittwoch, 18 Juli 2018 19:01)

    "Außerdem genehmige ich für die Durchführung der Veranstaltung die Speicherung meiner o. g. Daten sowie die Benutzung von Fotos, die mich oder mein Fahrzeug abbilden, auf der Homepage des XY-Club e.V. und bei Presseveröffentlichungen."

    Kann ich an dieser Veranstaltung also nur teilnehmen, wenn ich komplett auf mein Persönlichkeitsrecht verzichten? Sie geht über drei Tage und nicht alles was da passiert will man in der Öffentlichkeit sehen.

  • #20

    Sabine (Mittwoch, 18 Juli 2018 19:14)

    Hallo
    Ich bin Hobbyfotografin und mache seit 10 Jahren Fotos bei unserem Schützenfest. Diese Fotos werden später auf der Internetseite des Vereins präsentiert. Auf den Fotos sind sowohl Vereinsmitglieder wie auch Gäste der Veranstaltung zu sehen. Ebenso gibt es Fotos von Einzelpersonen, Gruppenfotos (Tanzfläche etc) und auch Menschenmenge (der gesamte Platz) . Ist dies nach der neuen Verordnung noch alles rechtens? Und fällt somit unter "öffentliches Interesse"? Oder benötige ich von allen Personen eine schriftliche Zustimmung?

  • #21

    Antwort zu #19 (Donnerstag, 19 Juli 2018 00:00)

    Sehr geehrte Nicole,

    ich verstehe die Bestimmung, die vermutlich Teil "Allgemeiner Geschäftsbedingungen" bzw. "Allgemeiner Veranstaltungsbedingungen" sind, so:

    Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung mit Publikum (vermutlich eine Autoausstellung oder eine Rennveranstaltung - aufgrund des "e.V." gehe ich von einem Oldtimertreff aus). Die Veranstalter wollen im Rahmen der Veranstaltung Fotos anfertigen und sich vorbehalten, diese zu veröffentlichen. Wahrscheinlich werden auch Preise ausgelobt und "Sieger" (oder so ähnlich) gekürt werden. Hierbei wollen die Veranstalter sich vorbehalten, diese namentlich zu erwähnen. Die Verwendung der Fotos und Daten soll auf der Internetseite der Veranstaltung (ggf. als "Highlight" zu Werbezwecken) veröffentlicht werden. Hierbei will man sich aber vorbehalten, Fotos und auch Daten an die Presse zu übergeben. Vermutlich erhofft man sich eine Breitenwirkung zu erzielen und den Bekanntheitsgrade der Veranstaltung zu vergrößern (Stichwort: Marketing).

    Dies ist zulässig und wäre im übrigen auch zulässig, wenn der Veranstalter nicht drauf hinweisen würde. Natürlich haben Sie immer einen Anspruch darauf, dass keine intimen oder privaten Fotos von Ihnen verbreitet werden. Aber die Verbreitung von Fotos, die Sie entweder als Teilnehmerin oder in typischer Weise als Teil des Publikums ablichten, wäre ohnehin erlaubt. Dies ist bei allen öffentlichen Veranstaltungen und insbesondere Großveranstaltungen so. Hier besteht immer die Gefahr, dass sein Bildnis sodann in einem Zeitungsartikel, o.ä. veröffentlicht wird. In der Regel ist dies auch zulässig.

    In der Tat wäre wohl die einzige Option, dies zu vermeiden, nicht an der Veranstaltung teilzunehmen. Wenn Sie sich unsicher sind, was der Veranstalter damit genau meint, dann fragen Sie ihn doch einfach. Sie haben im übrigen nachdem neuen Datenschutzgesetz (DSGVO) hierauf einen Anspruch. Immerhin ist dem Veranstalter zugute zu halten, dass er sich um Aufklärung bemüht.

    Bitte beachten Sie, dass ich die Rechtslage nicht zielsicher einschätzen kann, da mir die gesamten Veranstaltungsbedingungen weder vorliegen, noch kenne ich die Veranstaltung selbst.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und bedanke mich für Ihre Anfrage.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #22

    Nachtrag zu #21 (Donnerstag, 19 Juli 2018 00:43)

    P.S.: Bei meiner Antwort habe ich mich von nachfolgender Entscheidung leiten lassen:

    https://www.recht.help/bgh-vi-zr-197-13/
    (URL ist zu kopieren und in die URL-Zeile einzufügen, um zur Fundstelle zu gelangen)

    Diese Entscheidung ist lesenswert und beantwortet einige offene Fragen.

  • #23

    Antwort zu #20 (Donnerstag, 19 Juli 2018 00:46)

    Hallo Sabine,

    an Ihrer Stelle würde ich einen oder mehrere gut sichtbare Aushänge machen, die die Teilnehmer darauf hinweisen, dass Fotos für die Darstellung auf der Vereinsseite angefertigt werden und hierbei auch das Publikum fotografiert wird. Mit Datenschutz und auch mit der Veröffentlichung der Fotos haben Sie sich weniger zu beschäftigen. Vielmehr verwendet der Verein letztendlich die Fotos und es ist dessen Angelegenheit, sich mit diesen Themen zu befassen. Aber auch hier will ich beruhigen: die Verwendung dürfte grundsätzlich auch ohne Einwilligung zulässig sein.

    Bitte beachten Sie, dass das Thema Datenschutz aktuell unsicher ist. Die Spannbreite möglicher Antworten reicht "von ja bis nein". Ich gehöre zu den moderaten Vertretern und empfehle stets zumutbare Anstrengungen. In meiner Rechtsansicht lasse ich mich aufgrund folgender Regelung leiten: Gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. b Var. 1 und 2 DSGVO besteht eine Informationspflicht nicht, wenn die Erteilung der Informationen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die ist in der Regel bei öffentlichen Veranstaltung der Fall. (Es gibt noch andere Rechtsgründe, auf die ich meine Überlegung stützte.)

    Jedenfalls will ich Ihnen für den Aushang auch einen Formulierungsvorschlag an die Hand geben:

    "Liebes Publikum, bitte beachten Sie, dass heute Fotos gefertigt werden, die mitunter Sie ablichten könnten. Die schönsten Momente wollen wir auf unserer Internetseite "www.recht.help" veröffentlichen. Wenn Sie dies nicht wünschen, dann geben Sie unserem Fotografen doch einen Hinweis. Dieser wird dann versuchen, Sie nicht zu fotografieren. Ansonsten wünschen wir viel Freude auf unserer Veranstaltung! Ihr Sven Nelke"

    Bitte beachten Sie auch den vorherigen Eintrag zu #21.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #24

    Nick Freund (Donnerstag, 19 Juli 2018 15:44)

    Hallo zusammen, die Kunden kommen auf uns zu und wollen Fotos von sich, sei es für Website, XING privat oder einfach so. Eigentlich bestehen für beide Parteien Rechte, zum einen hat der Kunde sein Persönlichkeitsrecht und Nutzungsrecht und zum anderen habe ich meine Urheberrechte. Selbstverständlich respektiere ich seine Persönlichkeitsrechte und veröffentliche keine Fotos ohne seine Zustimmung, bzw einen entsprechenden Vertrag. Der Kunde muss auch meine Rechte, in diesem Falle die Urheberrechte respektieren und bei Verwendung der Bilder im Netzt z.B. immer meine Rechte am Bild kennzeichnen. Wie sieht es nun aus wenn der Kunde kommt und möchte das ich die Bilder löschen soll, wie kann ich nachweisen das ich der Urheber bin? Jetzt würde z.B. der Kunde meinen Namen nicht mehr bei seinen Bildern vermerken oder gar diese Bilder kommerziell vermarkten? Ich bin der festen Überzeugung das man als Urheber das Recht hat die Daten zwecks Urhebernachweis auf Lebenszeit archivieren zu dürfen. Oder wie sehen Sie das? Beste Grüße, Nick Freund, www.freund-foto.de

  • #25

    Antwort zu #24 (Freitag, 20 Juli 2018 11:59)

    Sehr geehrter Herr Freund,

    ich sehe das auch so. Als Fotograf sollten Sie auf schriftliche Shootingverträge setzten und schriftliche Absprachen mit den Kunden treffen. So könnte bestimmt werden, dass bei Veröffentlichung Sie als Urheber genannt werden, u.a.. Dies ist zwar nicht zwingend erforderlich, jedoch hilft es Ihnen, im Streit den Beweis zu führen.

    Bezüglich etwaigen Löschungswünschen der Kunden habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Grundsätzlich ließe sich Ihre Anfrage je nach Einzelfall in beide Richtungen beantworten. Ich würde dem Löschungsverlangen jedenfalls dann ein höheres Gewicht zusprechen, wenn der Kunde für das Fotoshooting bezahlt hat.
    Fotos dürfen lebenslang gelagert werden, es sei denn, sie sind zu löschen. Das wäre dann der Fall, wenn eine Kunde ein berechtigtes Löschungsverlangen geltend macht.

    Den Urheberrechtsnachweis können Sie durch Nachweis der Anfertigung führen. Ggf. auch im Wege der Vorlage einer Versicherung an Eides statt.

    Wie gesagt, alle Fragen lassen sich durch einen ordentlichen Shootingvertrag regeln, den Sie sich anfertigen sollten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #26

    Udo (Freitag, 24 August 2018 12:50)

    Guten Tag,

    ich habe bei einem Kunden eine Küchenarbeitsplatte aus Granit montiert.
    Nun würde ich gern von dieser Küche mehrere Fotos machen und diese dann auf meiner Homepage sichtbar hinterlegen.Auf diesen Fotos werden sich keine Personen befinden.
    Benötige ich nun von dem Eigentümer der Küche eine schriftliche Einwilligungserklärung,dass ich diese Bilder veröffentlichen darf?
    Wenn ja,gibt es dafür Formulare,oder reicht es aus,diese Einwilligungserklärung formlos auf Papier zu verfassen?

  • #27

    Antwort zu #27 (Freitag, 24 August 2018 14:50)

    Guten Tag,

    in der Tat benötigen Sie eine Einwilligungserklärung, da die Küche eingebaut wurde und nunmehr Teil der Wohnung ist. Die Wohnung ist rechtlich besonders geschützt.

    Mit einer kostenlosen Mustereinwilligung kann ich nicht dienen und ich weiß auch nicht, wo es solche zu beziehen gibt. Gerne erstelle ich Ihnen eine, aber beachten Sie, dass damit Kosten einhergehen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #28

    Heike (Sonntag, 16 September 2018 12:11)

    Guten Tag, ich bin ehrenamtliche Volleyball-Nachwuchs-Trainerin und fotografiere bei jedem Wettkampf meine Teams: Gruppenfoto mit/ohne Pokal/ Medaille sowie Fotos aus dem Spiel, die dann häufig zudem mit einem Spielbericht unterlegt sind. Dieses hatte ich bisher auf der von mir geführten Vereins-HP für meine Nachwuchsvolleyballer (jede Saison 3-4 Altersklassen, Spieler von 9 - 17 Jahren) sowie der ebenfalls von mir angelegten Facebookseite veröffentlicht, ebenso wie die Vorstellung der Teams der Saison (Foto, Vorname, Geburtsjahr, da es bei der Teamzugehörigkeit um das Geburtsjahr geht) auf der HP. Nachdem nun die neuen Datenschutz-Richtlinien eingeführt wurden, bin ich mir nicht sicher, ob ich dies noch tun kann. Als Ehrenamtlerin, die etwa 1€/ geleistete Trainings-und Wettkampfstunde erhält, möchte ich es mir und meiner Familie nicht zumuten, für diesen zusätzlichen Aufwand (Öffentlichkeitsarbeit) evtl. einmal zur Kasse gebeten zu werden. Sollte ich also HP und Facebookseite schließen (ohne Fotos und Namen machen die keinen Sinn), würde eine (genau eine, nur eine einzige) Einwilligungserklärung, abgegeben von den Eltern jetzt zu Saisonbeginn für alle Wettkämpfe der Saison, ausreichen oder was würden Sie mir raten?
    Vielen Dank!

  • #29

    Antwort zu #28 (Mittwoch, 26 September 2018 12:28)

    Guten Tag,

    ich würde Ihnen zweifelsfrei dazu raten, sich bezüglich der Veröffentlichung der Fotos jeweils eine Einwilligungserklärung beider Elternteile einzuholen. Eine entsprechende Klausel sollte in Ihren Mitgliedverträgen aufgenommen werden, damit dies zu Beginn der Mitgliedschaft schon geregelt ist. Die Einwilligungen können aber natürlich auch nachträglich noch verschriftlicht werden.

    Ob Sie nunmehr Fotos, u.a. zu löschen haben oder nicht, kann pauschal nicht beantwortet werden. Vielmehr ist jedes einzelne Foto im Zusammenhang des Entstehungskontextes zu bewerten. Grundsätzlich sind Fotoveröffentlichungen ohne Einwilligung per se nicht unerlaubt, wenn sie im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen wie Tunieren entstanden sind. Das gleiche gilt für weitere Daten. Aber auch hier ist auf eine Einzelfallbetrachtung abzustellen.

    Um nicht jedes Foto einzeln bewerten zu müssen, sollten Sie -wie gesagt- schriftliche Einwilligungen einholen. Diese müssen Sie nicht für jedes Tunier oder jedes Foto einzeln einholen. Bei entsprechender Formulierung genügt auch eine "Universaleinwilligung" zu Beginn der Mitgliedschaft, der Saison, etc.. Diese Erklärung sollte jedoch exakt und rechtssicher formuliert sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #30

    Frauke (Dienstag, 13 November 2018 09:58)

    Hallo, wie würden sie eine Einwilligung schreiben die für ein Krippenspiel ist!
    Viele Kinder führen ein Spiel vor und Viele verschiedene Personen machen Fotos!
    das wir als Veranstalter keine Probleme bekommen.
    Lg Frauke

  • #31

    Antwort zu #30 (Dienstag, 13 November 2018 13:11)

    Hallo Frauke,

    die Einwilligung würde ich so schreiben, dass sie juristisch bestmöglich formuliert ist und keine Fläche für etwaige Streitigkeiten bietet :-) Da wir von derartigen Leistungen leben, kann ich sie Ihnen an dieser Stelle leider nicht kostenlos vorformulieren. Ich bitte um Ihr Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #32

    Harry (Montag, 19 November 2018 16:22)

    Guten Tag,
    ich betreibe eine Internetplattform auf der ich auf lokale Themen in unserer Stadt eingehe.
    Hin und wieder veröffentliche ich auch einmal ein Foto oder ein Video von unseren Gemeinderäten bzw. auch von unserer Bürgermeisterin. Dies sind also Personen die bei uns in der Öffentlichkeit stehen. Gibt es im Bildveröffentlichungsrecht für diesen Personenkreis andere Bestimmungen?
    LG Harry

  • #33

    Antwort zu #32 (Mittwoch, 21 November 2018 20:34)

    Guten Tag,

    für Gemeinderäte oder Bürgermeister gibt es keine Sondervorschriften. Die Rechtslage ist hier dargestellt: https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/recht-am-eigenen-bild-wann-foto-bild-video-ohne-erlaubnis-veroeffentlicht-verbreitet-werden-darf/

    Bitte beachten Sie aber: Wenn Sie die Fotos nicht selbst geschossen haben, könnten Sie Probleme mit dem Urheber der Fotos kriegen. Deswegen rate ich dazu, nur eigene Fotos zu verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #34

    Sabine (Dienstag, 27 November 2018 15:19)

    Mich würde interessieren: Muss man, insbesondere auch im Hinblick auf die neue DSVO - wenn man sich in einem Formular verschiedene Nutzungsformen freigeben lässt (also z.B. fürs Internet, für Printmedien, für Vorträge etc.) - diese auch alle einzelnen genehmigen lassen, z.B. durch Ankreuzmöglichkeit hinter jeder Möglichkeit oder reicht es, wenn man diese verschiedenen Sachen einfach im Fließtext aufführt und am Ende dann das Formular vom Kunden unterschreiben lässt?

  • #35

    Nicole W. (Dienstag, 11 Dezember 2018 07:58)

    Guten Tag,
    ich bin Mitglied in der Kantorei (Kirchenchor) einer kleinen ländlichen Kirchengemeinde.
    Auf der HP der Gemeinde sind Fotos von unserem letzten Auftritt in der Adventsvesper. Außerdem sind auf der Internetseite unserer Gemeinde viele Artikel, in denen die Pfarrerin ihre homophobe und islmafeindliche Position vertritt und zum Widerstand gegen unsere Landeskirche aufruft. Diese Haltung teile ich nicht.
    Kann ich von ihr verlangen, dass sie die Bilder mit mir löscht oder mich unkenntlich macht? Eine Einverständniserklärung habe ich nie unterschrieben.
    Freundlich Grüße Nicole W.

  • #36

    Antwort zu #34 (Dienstag, 11 Dezember 2018 14:50)

    Hallo Sabine,

    ich habe Ihre Anfrage nicht ganz verstanden. Aber in die Datenverarbeitung muss nach DSGVO vorher eingewilligt werden. Hierfür wäre eine Unterschrift am Ende des Einwilligungstextes ausreichend. Einzelne Kreuze müssen nicht gesetzt werden. Sie sollten den Fokus auf den Inhalt der Erklärung setzen. Hier liegt in der Regel der Teufel im Detail.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #37

    Antwort zu #35 (Dienstag, 11 Dezember 2018 15:05)

    Guten Tag Nicole,

    ich finde Ihre Frage rechtlich spannend. Grundsätzlich würde ich Ihnen das Löschungsrecht nicht zusprechen, aber vor dem Hintergrund, dass Sie mit den Fotos, also mit Ihrem Gesicht vielleicht in die Nähe homophober und islmafeindlicher Aussagen gerückt werden könnten, würde ich ein Löschungsrecht doch für möglich halten.

    Sie sollten sich einfach an die Gemeinde oder das Bistum / Erzbistum bzw. Betreiber der Internetseite wenden. Ich denke, dass Ihrem Anliegen dann auch geholfen wird, wenn Sie es entsprechend begründen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #38

    Eva (Dienstag, 25 Dezember 2018 22:34)

    Guten Tag,
    meine Kinder sind in einem Verein. Wir als Eltern haben im Migliedsantrag,die Einwilligung gegeben, dass Bilder auf der Vereins-Homepage bzw. In öffentlichen Medien (Tageszeitung) veröffentlicht werden dürfen. Nun ist ein Foto auf Facebook gepostet worden, was wir als Eltern nicht wollen. Der Verein bezieht sich nun auf die Einwilligung,da Facebook zu den öffentlichen Medien zählt. Ich sehe ein soziales Netzwerk aber nicht als öffentliche Medie. Liege ich da falsch? Wie ist hierzu ihre Einschätzung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Eva

  • #39

    ANtwort zu #38 (Mittwoch, 02 Januar 2019 11:00)

    Guten Tag,

    ich würde dazu neigen, die Einwilligungserklärung auch für Facebook gelten zu lassen. Aber genau sagen kann ich das erst, wenn ich die Erklärung lesen kann.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #40

    Christiane (Freitag, 11 Januar 2019 15:50)

    Guten Tag,
    ich mache mich dieses Jahr als Kleinunternehmerin teilselbständig. Für meine Homepage und Werbematerialien wird ein befreundeter Fotograf bei einem Shooting Freunde, die sich zur Verfügung stellen, ablichten. Reicht die Mustereinverständniserklärung oben für die Teilnehmer des Shootings aus?

    Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus

  • #41

    Antwort zu #40 (Dienstag, 15 Januar 2019)

    Guten Tag,

    für die Verwendung des Musters übernehme ich keine Gewähr.

    Da Sie als Unternehmerin handeln, sollten Sie besser noch eine Datenschutzeinwilligung nach DSGVO unterzeichnen lassen. Ein Muster hierzu stelle ich nicht zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #42

    Ingrid (Donnerstag, 17 Januar 2019 15:27)

    Hallo,
    ich betreibe eine kleine Kochschule und mache bei jeder Veranstaltung Fotos, die ich den Teilnehmern direkt danach zusende. Ich weise während der Veranstaltung darauf hin, dass unter Umständen die Bilder für meine Werbung verwendet werden und bitte die Teilnehmer mir per Mail oder auf anderem Weg mitzuteilen, wenn sie das nicht möchten.
    Reicht das aus? Es könnten ja im Ernstfall viele bezeugen, dass ich darauf hingewiesen habe.

  • #43

    Bettina Kohlen (Montag, 28 Januar 2019 15:21)

    Hallo,
    ich arbeite als freischaffende Künstlerin und habe im Rahmen einer Japan-Rundreise Fotos von japanischen Keramikern und ihre Werke gemacht. Ich möchte nun eine Bildpräsentation meiner Reise über die japanische Keramik bzw. der Keramiker machen und diese auch in Vorträgen bzw. in der Öffentlichkeit zeigen.
    Frage: 1.) Mir ist klar, dass ich eine Einwilligung der Personen brauche. Reicht da eine email im Nachhinein und wenn, ja, welche Formulierung?
    2.) Wenn ich die Personen weglasse und nur die Keramiken zeige, wäre das möglich ohne Einwilligung?
    Danke für Ihre Rückmeldung.

  • #44

    Petra Chevins (Mittwoch, 30 Januar 2019 08:34)

    Hallo Herr Nelke,
    wir verkaufen Terrassenüberdachungen etc. und veranstalten für unsere Kunden einen Fotowettbewerb, wo sie nach Auswertung eine Reise gewinnen können..
    Dazu sollen uns die Kunden Bilder von den Projekten schicken, die auch hinterher für
    Werbezwecke genutzt werden können. Wie müssen wir uns absichern, bzw. wie setzt man dann so ein Schreiben auf? Mit freundlichen Grüßen

  • #45

    Antwort zu #42 (Mittwoch, 30 Januar 2019 17:39)

    Guten Tag,

    pauschal kann ich weder nein noch ja sagen,d a ich Ihre genauen Bedürfnisse eben nicht kenne.

    Wenn Sie dies öfters vorhaben, dann sollten Sie aber in eine ordentliche Einwilligungserklärung investieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #46

    Antwort zu #43 (Mittwoch, 30 Januar 2019 17:44)

    Guten Tag,

    ich bin mir gerade nicht sicher, ob Sie überhaupt eine Einwilligungserklärung brauchen. Dies hängt ein wenig von dem Inhalt und dem Zweck des Vortrags ab. Grundsätzlich ist es immer besser, solche zu haben. Per Email kann eingewilligt werden.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen hier keine kostenlose Mustereinwilligung entwerfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #47

    Antwort zu #44 (Mittwoch, 30 Januar 2019 17:51)

    Guten Tag,

    Sie sollten zu dem Gewinnspiel Teilnahmebedingungen entwerfen und in diesem Rahmen auch eine Einwilligungserklärung inkludieren. Ihre Frage, wie das gehen soll, verstehe ich nicht ganz.

    Ich lebe von meiner Arbeit und kann Ihnen kostenlos etwaige Teilnahmebedingungen nicht zur Verfügung stellen. Solche zu entwerfen macht viel Arbeit und sorgt für mehrere Stunden Beschäftigung. Gerne können Sie mir das Mandat übertragen, damit ich Sie hierbei unterstützen kann.

    P.S.: Denken Sie hierbei auch an eine ordentliche Datenschutzerklärung! Die sollte auch in den Teilnahmebedingungen enthalten sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #48

    Yvonne (Freitag, 01 Februar 2019 17:47)

    Hallo Frau Nelke,

    wir haben einen Sohn in der ersten Klasse einer GS. Die Einwilligung, Fotos von unserem Kind zu veröffentlichen, haben wir bei Schulbeginn schriftlich erteilt. Inzwischen ist unser Sohn Opfer von Mobbing geworden. Aktuell ist er krank und wird diese Schule auch nicht wieder betreten. Auch wurde uns ein Foto zugespielt, mit welchem die Schule sich selbst lobt und dieses Foto auch auf ihrer Webseite veröffentlicht hat. Auf diesem Foto sind mehrere Schüler, u. a. unser Sohn, glasklar erkennbar und im Vordergrund. Das gleiche Foto, welches uns zugespielt wurde, enthält einen Pfeil, der auf unseren Sohn zeigt und eine Sprechblase mit den Worten: Das ist er!
    Wir haben also umgehend die Einwilligung schriftlich widerrufen und dazu aufgefordert. ihn umgehend auf allen aktuellen sowie zurückliegenden Fotos unkenntlich zu machen.
    Wie schnell muss die Schule hier handeln? Und haben wir auch das Recht, alle bisher gemachten Fotos schwärzen zu lassen?

    Vielen Dank
    Yvonne

  • #49

    Antwort zu #48 (Freitag, 01 März 2019 10:34)

    Hallo Yvonne,

    die Schule hat eine angemessene Zeit, um zu handeln. Was angemessen ist, kann ich nicht beurteilen. Dies hängt von Kapazität und auch Umfang ab. Als Richtwert gehe ich immer pauschal von 2 Wochen aus.

    Der Widerruf der Einverständniserklärung führt dazu, dass Fotos, auf die Ihr Sohn erkennbar ist, nicht weiter veröffentlicht werden dürfen. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen und jedes Foto wäre dann einzeln zu prüfen.

    P.S.: Ich bin ein Herr ;-)

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #50

    Anita (Freitag, 05 April 2019 13:23)

    Hallo Herr Nelke,
    kann man unterschriebene Einverständniserklärungen einscannen und digital archivieren oder muss man die Papierform aufbewahren?
    Vielen Dank & herzliche Grüße,
    Anita

  • #51

    Leo Weuda (Mittwoch, 24 April 2019 21:57)

    Guten Tag,

    Ich bin in einem gemeinnützigen Verein und möchte gerne ab und zu Mitglieder für unsere Website fotografieren, natürlich mit ihrer Einwilligung.
    Gäbe es ein spezielles Formular für die Nutzung von Bildern im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins oder reicht da auch irgendein Muster zum unterschreiben?
    Vielen Dank,
    Beste Grüße

  • #52

    Sebastian Vogler (Mittwoch, 15 Mai 2019 14:10)

    Guten Tag

    An unserer Schule (Gymnasium ab Klasse 5) findet in der letzten Schulwoche eine Projektwoche statt, die sowohl in Foto- als auch Filmaufnahmen festgehalten werden soll.
    Frage 1
    Brauche ich von allen Schülerinnen und Schülern die Einverständniserklärung zur Bildaufnahme?
    Frage 2
    Dürfen Schülerinnen oder Schüler unter 18 Jahren überhaupt selbst unterschreiben?

    Vielen Dank dass Sie sich die Mühe machen die vielen Fragen hier zu beantworten.

    MfG

    Sebastian Vogler

  • #53

    A. B. (Sonntag, 19 Mai 2019 23:42)

    Welche Lizenz gilt für das Muster der Einverständniserklärung? Darf man das Muster kopieren, anpassen und übernehmen? Wünschen Sie dabei eine Kennlichmachung Ihrer Urheberschaft / der Fundstelle (dieser URL)?

  • #54

    Antwort zu #50 (Donnerstag, 23 Mai 2019 16:41)

    Guten Tag,

    da kein Formerfordernis gilt, können Sie durchaus nur eine Kopie aufbewahren. Wenn aber der Erklärende nach Jahren behauptet, dass er nicht eingewilligt habe und auch in Abrede stellt, die Unterschrift geleistet zu haben, dann werden Sie einen Beweis nicht führen können, wenn es denn darauf ankommt. Hier gilt: Papier ist geduldig!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #55

    Antwort zu #51 (Donnerstag, 23 Mai 2019 16:52)

    Guten Tag,

    wenn Sie ein Muster verwenden, was auch inhaltlich richtig ist und den Erfordernissen genügt, dann wird Ihnen dies ausreichen.

    Ohne eingehende Prüfung kann ich keine konkrete Antwort liefern. Ich empfehle daher einen Fachmann einzubinden, wenn Sie sich unsicher sind. Der kostet war Geld, versetzt Sie aber in die Lage, keine Fehler zu machen.

    Wenn Sie nämlich einen Fehler machen und Sie werden deswegen berechtigt in Anspruch genommen (z.B. kostenpflichtig abgemaht), dann wäre es (im Rückblick betrachtet) das beste gewesen, am Anfang einen Fachmann einzubinden.

    Unterm Strich ist es einfach nur wichtig, dass Sie in den Fällen, in denen Sie für eine Fotoaufnahme und/oder -verbreitung eine Einwilligung brauchen, die sich in richtiger Weise einholen. Das vorbezeichnete Muster kann Ihnen dabei helfen, Ihre Einwilligungserklärung zu erstellen. Nur hierzu ist es gedacht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #56

    Antwort zu #53 (Donnerstag, 23 Mai 2019 17:16)

    Guten Tag,

    das Muster können Sie frei verwenden. Bei einer Veröffentlichung im Internet erbitte ich mir einen Hyperlink zur www.recht.help. Sie müssen aber keine Angst haben: Mein Geld verdiene ich nicht mit Abmahungen in eigener Sache. Wenn Sie mich verlinken führt das zu einer besseren Aufrufbarkeit bei google und davon würde ich dann auch profitieren.

    Ich weise Sie aber daraufhin, dass ich für die Verwendung des Musters keine Gewähr übernehme und dass Sie, sofern Sie es nicht privat nutzen wollen, wohl auch eine Datenschutzerkärung nach DSGVO zu erteilen haben. Mit Verwendung des Muster zeichnen Sie nämlich zumindest den Namen der betroffenen Person auf, so dass Sie damit auch "personenbezogene Daten" speichern. Dabei möchte ich auf den "Streit", ob für Fotos auch die DSGVO gilt noch nicht einmal eingehen.

    Sofern Sie das Muster (welches sehr offen ist) anpassen wollen, dann sollten Sie ihre Absichten (daneben) auch konkret darstellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #57

    Clownine Kunst (Dienstag, 27 August 2019 17:27)

    Hallo,
    ich trete als Zauberclown und Ballonkünstler bei öffentlichen Veranstaltungen auf - Straßenfeste, Gartenfeste, Kinderfeste. Fürs Portfolio (online) benötige ich regelmäßig Bilder von mir in Aktion, die meist ein Bekannter oder ein Gast knipst. Dabei achten wir darauf, dass Kinder nie zu erkennen sind (entweder von hinten, seitlich verdeckt oder von weitem in der Masse), es sei denn, die Eltern geben ihr Einverständnis. Bezüglich: Clown von vorn, Personen von hinten. Benötigt man auch eine schriftliche Einwilligung, wenn Personen von hinten fotografiert werden, also ohne Gesicht? Bzw. kann eine von hinten abgelichtete, nichtprominente Person rechtliche Schritte einleiten, wenn ein solches Foto öffentlich sichtbar genutzt wird, weil sie sich selbst darauf erkennt oder von anderen erkannt werden könnte (z.B. wegen einem Verband an der Hand)?
    LG, Claudia

  • #58

    Antwort zu #58 (Donnerstag, 05 September 2019 13:53)

    Hallo,

    ohne Einwilligung dürfen Sie Personenfotos, auf denen die Personen erkennbar dargestellt sind, nicht verwenden. Ob Erkennbarkeit vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen und nicht pauschal zu beantworten. Grundsätzlich könnte Erkennbarkeit auch vorliegen, wenn nicht das Gesicht aufgenommen wurde.

    Um sicher zu gehen empfiehlt es sich, eine entsprechende Einwilligung einzuholen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #59

    Stefan (Montag, 30 September 2019 17:05)

    Hallo,
    ich analysiere Videoaufnahmen für Unternehmen, jetzt hat mich eine bekannte gebeten Ihre Enkel (14 Jahre) während des Besuchs als Erinnerung auf Video festzuhalten. Brauche ich eine Einverständniserklärung ?
    Wenn Ja, wie kann ich diese kurz und knapp formulieren?

  • #60

    Antwort zu #59 (Mittwoch, 02 Oktober 2019 11:16)

    Hallo,

    es ist ratsam, wenn Sie die Erlaubnis von dem Kinde sowie den Erziehungsberechtigten schriftlich einholen.

    Dieser Service dient leider nicht dazu, kostenlos Einverständniserklärungen vorzuformulieren. Um Verständnis wird gebeten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #61

    Joachim (Freitag, 30 April 2021 01:33)

    Hallo,

    kann ein bezahltes Model im Model-Vertrag auf das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG verzichten? Kann man so einen Passus auch in einen TFP-Vertrag übernehmen?
    Viele Grüße
    Joachim

  • #62

    Antwort zu #61 (Freitag, 30 April 2021 08:52)

    Hallo Joachim,

    ein Verzicht ist zwar nicht möglich, doch ein Modell kann einem beliebigen Dritten umfassende Rechte zur Verwendung des Bildes einräumen. Ob das Modell -wie- bezahlt wird oder nicht, ist hierfür nicht entscheidend. Entsprechende Regelungen zu den "Bildrechten" sollte am besten jeder Vertrag beinhalten, der "Bilder" zum Gegenstand hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #63

    Audrey (Samstag, 21 Januar 2023 18:29)

    Guten Tag,

    Ich bin Hobby-Fotografin (nicht professionnel) und fotografiere Personen. Manche Bilder würden "Model" sowie ich, gerne im Internet auf Plattformen wie Facebook und Instagram veröffentlichen. Ich habe immer eine mündliche Einwilligung. Jedoch will ich mich absichern fals die Person aufeinmal die Meinung ändert und mich anklagt. Ich finde jedemenge Infos für Profi-, Professionnelle Photographen, doch nichts für Hobby-Fotographen. Reicht das oben abgebildete Muster?

    Ich würde mich sehr auf eine Antwort freuen.
    Mit freundlichen Grüßen.

  • #64

    Antwort zu #63 (Mittwoch, 25 Januar 2023 20:47)

    Hallo Audrey,

    je konkreter eine Einwilligung ist, desto eher hat sie auch Bestand. Grundsätzlich ist es sinnvoll, so etwas schriftlich nachzuhalten. Sie können diese Vereinbarung oben natürlich schon benutzen, wobei ich aber nicht sicher bin, ob sie dem neusten Stand für den Zweck Ihrer Verwendung Ihrer Bilder entspricht. Gerade im Datenschutzrecht tut sich aktuell sehr viel. Hierfür müsste ich das Vorhaben, Ihre Pläne und Abläufe besser kennen. Allerdings ist die obige Einwilligungsvereinbarung wesentlich besser als mündliche Zusagen :-)

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #65

    David (Donnerstag, 27 April 2023 01:43)

    Hallo Herr Nelke,

    ehrenamtlich unterstütze ich die Abteilung eines Vereins (e.V.). Nun hat der Verband (e.V.) Bilder von teils minderjährigen Sportlern in Wettkampfanzügen (Einzel- und Gruppenfotos) erwartet, um diese dann in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und so einen anstehenden Wettkampf und Verband zu bewerben.

    Der Verband ist der Meinung, dass die veröffentlichende Person (vom Verband berufen) keine Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung des Bildes einholen muss. Der Verband begründet dies dadurch, dass die Vereine gesetzlich dazu verpflichtet sind eine passende schriftliche Einwilligungserklärung zu haben, die eine Veröffentlichung durch den Verband gestattet und bei den Vereinen hinterlegt sein muss. Der Verband schließt eine Haftung aus.

    Ist Ihnen dieses Prozedere geläufig? Kann man das Einholen der Einwilligungserklärung delegieren - und die Haftung weitergeben?

    Hinweis: Der Vereins-Mitgliedsantrag verpflichtet den Antragssteller zur Einwilligung u.a. der Veröffentlichung von Fotos durch den Verein oder Ausrichter bei Wettkampf oder Training - der Verband wird aber nicht explizit erwähnt. Die Weitergabe unter o.g. Umständen habe ich verweigert.

    Mit Ihrer Antwort würden Sie mir sehr helfen das Problem zukünftig an das wohl-passende Organ (Verein oder Verband) zu adressieren... unabhängig davon bin ich begeistert von Ihrem Engagement in dieser einsichtsreichen Kommentarsektion :)

  • #66

    Antwort zu #65 (Donnerstag, 27 April 2023 15:24)

    Hallo David,

    im Grundsatz haben auf Fotos abgelichtete Personen vorher einzuwilligen, welche Bildnisse wie veröffentlicht werden dürfen. Wenn keine Einwilligung zur Weitergabe von Personenfotos an den Verband -was schon datenschutzrechtlich erforderlich wäre- vorliegt, dann dürfen Sie -also der Verein- die Bildnisse dem Verband auch gar nicht überlassen. Gleiches gilt für vermeintliche Veröffentlichungen durch den Verband selbst: auch hier bedarf es grundsätzlich der Einwilligung.

    [Beachten Sie jedoch, dass ggf. etwas anderes für öffentliche Veranstaltungen bzw. Wettkämpfe gelten kann.]

    Als Verein würde ich mich -so wie Sie auch- damit schwer tun, einfach auf Zuruf Bildnisse der Mitglieder herauszurücken. Soweit sich der Verband auf eine "gesetzliche Verpflichtung" beruft, weiß ich nicht, was damit gemeint ist. Vielleicht fragen Sie einfach mal nach.

    Ich vermute, dass ggf. etwas in den Verbandsstatuten hierzu geregelt sein könnte oder gereget sein soll. Schauen Sie vlt. dort einmal nach. Meiner Meinung nach reicht das aber nicht aus, die Einwilligung der abgelichteten Personen bzw. Mitglieder zu "konstruieren". Grundsätzlich gilt nämlich, dass derartige Einwilligungen nicht irgendwo versteckt werden dürfen. Am ehesten ließe sich dies noch in den Mitgliedsverträgen regeln.

    Da ich die Verbandsstatuten und auch die Mitgliedsverträge nicht kenne, kann ich nicht sagen, ob dem Verein die Einholung von Einwilligungserklärungen obliegt oder nicht. Ich vermute, dass es nicht der Fall ist. Derartige Regelungen sind mir jedenfalls noch nicht untergekommen.

    Ich gehe auch davon aus, dass Sie auch keine Einwilligung der Mitglieder haben, Bildnisse an den Verband weiterreichen zu dürfen. Ich gehe auch davon aus, dass der Verband auch keine Einwilligung zur Veröffentlichung hat. Warum ich davon ausgehe? - Fände sich in Ihren Mitgliedsverträgen, o.ä. hierzu eine explizite Regelung, hätten Sie das sicherlich angesprochen :-)

    Ich hoffe, das war ein wenig hilfreich für Sie!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt