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So Instagram Shadowban beheben: Was Sie tun können, wenn Ihre Reichweite auf Instagram sinkt und Ihr Account nicht mehr "empfohlen" wird!

recht.help_Instagram Reiweite sinkt gedrosselt_Shadowban aufheben_was tun für höhere Reichweite_Rechtsanwalt Sven Nelke hilft

Instagram sieht in den sogenannten "Richtlinien für Empfehlungen auf Instagram" vor, dass die Reichweite eines Accounts gedrosselt werden kann. Allerdings darf Instagram die Reichweite nicht willkürlich "drosseln". Um einen "Shadowban" einzurichten, bedarf es eines sachlichen Grundes. Die bloße Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien stellt keinen sachlichen Grund dar. Die Einschränkung der Reichweite ist daher vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Instagram ist verpflichtet, die Reichweite unbeschränkt wiederherzustellen und den "Shadowban" aufzuheben (siehe LG Magdeburg, Urteil vom 31.05.2023 - 2 O 344/22 *072*).



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Ihr Social Media-Konto wurde gesperrt und deaktiviert? Sie sind der Meinung, dass dies zu Unrecht oder gar ohne Grund erfolgte oder haben Sie gar nichts getan, was die Sperre und Deaktivierung von Instagram, Facebook, TikTok Twitter, etc. rechtfertigen könnte? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an!

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Zum Sachverhalt: Mandant wurde gesperrt!

Unsere Mandantin verfügt auf Instagram über zwei Konten. Auf diesen zeigt sie sich bewusst köperbetont und durchaus sexy, allerdings nie nackt. Instagram hat diese Konten in der Vergangenheit gesperrt. Nachdem wir für unsere Mandantin Klage erhoben haben, gab Instagram diese Konten wieder frei.

 

Allerdings wurden die Accounts fortan in der Reichweite eingeschränkt. Die Beiträge unserer Mandantin hatten nur wenige Zugriffe bzw. "Views". Es stellte sich heraus, dass die Beiträge nicht mehr in den "Explore" gingen. Der Algorythmus schlug die Beiträge anderen Nutzer nämlich nicht mehr vor.  Die Reichweite war faktisch weg. Diese "Drosselung" der Reichweite nennt sich "Shadowban". Unsere Mandantin erhielt hierzu folgenden Hinweis:

Deine Inhalte können aktuell nicht empfohlen werden  - Möglicherweise entsprechen einige deiner Inhalte nicht unseren Richtlinien für Empfehlungen - Reichweite auf Instagram sinkt gedrosselt - Shadowban aufheben - was tun? - Rechtsanwalt Sven Nelke hilft!
Quelle: Instagram-InApp-Hinweis aus April 2023

"Deine Inhalte können aktuell nicht empfohlen werden

 

Möglicherweise entsprechen einige deiner Inhalte nicht unseren Richtlinien für Empfehlungen.

 

Das bedeutet:


Dein Content kann in Bereichen wie Explore, Reels und Feed-Empfehlungen nicht empfohlen werden.


So funktionieren Empfehlungen auf Instagram.

 

Das kannst du tun


Inhalte bearbeiten oder entfernen

 

Unserer Entscheidung widersprechen
Wird überprüft. Wir benachrichtigen dich, sobald wir uns deinen Einspruch noch einmal angesehe..."


In den Richtlinien für Empfehlungen auf Instagram finden sich folgende Regelungen:

Instagram Reichweite weg_gedrosselt_sinkt_Shadowban_kein Explore_wie beheben_Was tun_Rechtsanwalt Sven Nelke hilft
Quelle: https://help.instagram.com/313829416281232 (Stand: Juni 2023)

Wir waren der Meinung, dass Instagram nicht einfach die Reichweite des Kontos unserer Mandantin "drosseln" durfte. Aus diesem Grunde empfahlen wir unsere Mandantin, die zwischenzeitlich eingereichte Klage zu erweitern.


LG Magdeburg: Instagram darf die Reichweite nicht einschränken, wenn kein sachlicher Grund für den "Shadowban" besteht!

Das Gericht hat unserer Argumentation zugestimmt, was unsere Mandantin sehr erfreut hat. Das Urteil stellt klar, dass Instagram die Reichweite des Kontos unseres Mandanten nicht einfach willkürlich "drosseln" durfte. Es bedarf legitimer und sachlicher Gründe, um einen "Shadowban" einzurichten. Nutzer sollten nicht der Willkür von Instagram ausgesetzt sein. Wenn die Reichweite eines Kontos jedoch eingeschränkt wird, basierend auf der bloßen Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsrichtlinien, handelt es sich um einen willkürlichen "Shadowban", der von Instagram aufgehoben werden muss.

 

Hierzu stellte das Landgericht Magdeburg Folgendes fest:

"Die Nichtberücksichtigung des gegenständlichen klägerischen Profils in den Empfehlungen der Beklagten stellt die Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dar. Dies folgt insbesondere aus den Nutzungsbedingungen der Beklagten. Dort heißt es, dass sich die Beklagte verpflichtet, ,,den Instagram-Dienst bereitzustellen", der insbesondere „sämtliche Instagram-Produkte, -Funktionen, -Apps, - Technologien und -Software" die sie bereitstellt umfasst.

 

[...]

 

Vielmehr bedarf es vergleichbar mit der Entfernung einzelner Beiträge oder der Sperrung eines Kontos, eines sachlichen Grundes, denn auch insoweit ist die Beklagte an die mittelbare Wirkung der Grundrechte gebunden (vgl. BGH Urteile vom 29.07.2021, - III ZR 192/20 und III ZR 179/20 - juris) wenn auch die Reichweiteneinschränkung wie vorgenommen wesentlich weniger einschneidend ist, als die (zeitweise) Sperrung eines Kontos oder die Entfernung einzelner Beiträge.

 

[...]

 

Die vorgelegten Lichtbilder, die die Beiträge zeigen, aufgrund derer hier die ursprüngliche Einschränkung vorgenommen wurden, verstoßen weder gegen die Gemeinschaftsrichtlinien der Beklagten bezüglich sexueller Kontaktaufnahme oder Nacktheit, denn weder ist eine Kontaktmöglichkeit angegeben, noch zeigt sich die Klägerin auf den Beiträgen nackt (vgl. oben).

 

[...]

 

Auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für Empfehlungen ist nicht erkennbar. Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass unabhängig davon, ob durchgehend oder wiederholt, eine Reichweiteneinschränkung durch Nichtempfehlung ohne hinreichenden sachlichen Grund besteht, mithin zumindest ein identischer pflichtwidrig geschaffener Zustand, wie anfangs von der Klägerin geltend gemacht, besteht."

 

- zit. LG Magdeburg, Urteil vom 31.05.2023 - 2 O 344/22 *072*



Die Entscheidung des LG Magdeburg (Urteil vom 31.05.2023 - 2 O 344/22 *072*) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)

 Tenor:


1. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. erledigt ist.

 

2. Die wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines für jeden Zuwiderhandlung durch das zuständige Prozessgericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 25.000,00 € zu unterlassen, die Reichweite des Instagram-Kontos mit der URL https://www.instagram.com/XXX/ auf der Plattform Instagram einzuschränken, wenn dies wie folgt geschieht:


XXX SCREENSHOT XXX

 

Soweit nicht lesbar heißt es auf dem rechten Bild:


„Inhalte bearbeiten oder entfernen

 

überlege dir, diesen Inhalt zu bearbeiten oder zu entfernen. Es kann bis zu 24 Stunden dauern, bis dein Konto wieder für Empfehlungen zugelassen wird. Dein Beitrag verstößt möglicherweise gegen unsere Richtlinien zu sexuelle Handlung oder


Nacktheit

 

19. Dezember 2022

 

Dein Beitrag verstößt möglicherweise gegen unsere Richtlinien zu sexuelle Handlung oder Nacktheit

 

26. Januar

 

Dein Beitrag verstößt möglicherweise gegen unsere Richtlinien zu sexuelle Handlung oder Nacktheit


25. Dezember 2022".


3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4. Von Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 60 %, die Beklagte 40 %.

 

5. Das Urteil ist für die Klägerin vollstreckbar gegen vorige Leistung einer Sicherheit in Höhe von 7.000,00 €, für die Beklagte gegen vorige Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.

 

**********************

 

Tatbestand

 

Die Beklagte betreibt weltweit das Soziale Netzwerk „Instagram". Die Klägerin nutzte

 

bzw. nutzt mehrere Profile auf diesem, insbesondere mit dem Ziel ihre Reichweite zu

 

erweitern und die Accounts durch so mögliche Akquise möglicher Werbepartner zukünftig auch gewerbsmäßig zu nutzen. Zu diesem Zweck postet sie insbesondere Beiträge, die sie leicht bekleidet zeigen. Instagram ermöglicht es seinen Nutzern, in Beziehung mit anderen Nutzern zu treten. Dies insbesondere durch die Möglichkeit, Inhalte und Medien, insbesondere Bilder auf dem jeweils eigenen Profil zu teilen, sodass sie von anderen Nutzern gesehen werden können.


Zu den Pflichten der Beklagten heißt es in deren Nutzungsbedingungen:


„Der Instagram -Dienst

 

Wir verpflichten uns, dir den Instagram-Dienst bereitzustellen. Der Dienst umfasst sämtliche Instagram-Produkte, -Funktionen, -Apps, Technologien und -Software, die wir bereitstellen, um die Mission von Instagram voranzubringen: Dich den Menschen und Dingen näherzubringen, die du liebst. Der Dienst besteht aus folgenden Aspekten:


- Anbieten personalisierter Möglichkeiten zum Erstellen von Inhalten, Verbinden, Kommunizieren, Entdecken und Teilen. Menschen sind unterschiedlich. Deshalb bieten wir dir verschiedene Kontoarten und Funktionen an, um dich dabei zu unterstützen, deine Präsenz zu erstellen, zu teilen und auszubauen und mit Menschen auf und außerhalb von Instagram zu kommunizieren. Außerdem möchten wir deine Beziehungen durch gemeinsame Erlebnisse stärken, die dir wirklich wichtig sind. Deshalb entwickeln wir Systeme, die ermitteln sollen, wer und was dir wichtig ist. Wir verwenden diese Information dann, um dich dabei zu unterstützen, Inhalte zu erstellen, zu finden und zu teilen und dich an Erlebnissen zu beteiligen, die dir wichtig sind. Dazu gehört auch, dass wir aufgrund der von dir und anderen auf und außerhalb von Instagram durchgeführten Aktivitäten solche Inhalte, Funktionen, Angebote und Konten hervorheben, die dich interessieren könnten, und dir Möglichkeiten zur Nutzung von Instagram anbieten. (... )"

 

Weiter hieß es:

 

"Deine Verpflichtungen


Als Gegenleistung für unsere Verpflichtung, den Dienst bereitzustellen, verlangen wir von dir, dass du uns gegenüber folgende Verpflichtungen eingehst.

 

( ... )


So darfst du Instagram nicht nutzen. ( ... )


- Du darfst nicht gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien verstoßen,

 

einschließlich insbesondere der Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien, Meta-Plattform-Nutzungsbedingungen und Entwickler-Richtlinien und Musik-Richtlinien, (oder andere bei einem Verstoß unterstützen oder sie dazu ermutigen).


( ... )

 

Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos

 

- Wir können sämtliche Inhalte oder Informationen, die du auf dem Dienst teilst, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien (einschließlich unserer Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien) verstoßen, oder wenn wir von Rechts wegen dazu verpflichtet sind. Wir können zum Schutz unserer Gemeinschaft oder Dienste die vollständige oder teilweise Bereitstellung unseres Dienstes für dich verweigern oder einstellen (einschließlich der Sperrung oder Deaktivierung deines Zugriffs auf die Meta-Produkte und Produkte der Meta-Unternehmen). Dies gilt auch, wenn du für uns eine Gefahr oder ein rechtliches Risiko darstellst, gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien (einschließlich unserer Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien) verstößt, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer verletzt oder, wenn wir von Rechts wegen dazu verpflichtet sind. Wir können außerdem den Dienst beenden oder ändern, auf unserem Dienst geteilte Inhalte oder Informationen entfernen oder blockieren oder die Bereitstellung des Dienstes ganz oder teilweise einstellen, wenn wir feststellen, dass dies nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um negative rechtliche oder regulatorische Auswirkungen auf uns zu vermeiden oder zu mindern. Wenn wir einen Inhalt entfernen, werden wir dich in einigen Fällen entsprechend informieren und dir etwaige Möglichkeiten erläutern, eine weitere Überprüfung zu beantragen, es sei denn, du hast erheblich oder wiederholt gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen oder die Benachrichtigung unsererseits könnte für uns oder andere zu einer gesetzlichen Haftung führen, unserer Gemeinschaft von Nutzern schaden, die Integrität oder den Betrieb irgendeines unserer Dienste, Systeme oder Produkte beeinträchtigen oder es ist uns aus rechtlichen Gründen untersagt. Wenn du der Ansicht bist, dass dein Konto irrtümlich gekündigt worden ist (...) findest du Hilfe in unserem Hilfebereich. (... )


- Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen aus diesen Nutzungsbedingungen resultierende Pflichten, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.


- Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Warnung zulässig. Eine Frist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen. Wenn du der Ansicht bist, dass dein Konto irrtümlich gelöscht worden ist, (...) findest du Hilfe in unserem Hilfebereich


Handhabung von Streitfällen.


Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, vereinbaren wir, dass du deinen jeweiligen Anspruch oder Streitfall, den du uns gegenüber hast, und wir unseren Anspruch oder Streitfall, den wir dir gegenüber haben, von jedem Gericht in dem Land deines Hauptwohnsitzes klären lassen kannst/können, das für den Anspruch bzw. Streitfall zuständig ist, und dass die Gesetze dieses Landes ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen gelten werden.


Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, stimmst du zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in Irland zu klären ist und dass irisches Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen Anwendung findet."


Die in Bezug genommenen Gemeinschaftsrichtlinien lauten auszugsweise wie folgt:


,,(...) Instagram spiegelt unsere vielfältige Community der unterschiedlichen Kulturen, Altersgruppen und Glaubensrichtungen. Wir haben uns lange mit den unterschiedlichen Sichtweisen befasst, die eine sichere und offene Umgebung für alle Nutzer schaffen.


Die Gemeinschaftsrichtlinien haben wir entwickelt, damit du uns helfen kannst, diese tolle Community zu fördern und zu schützen. Durch die Verwendung von Instagram stimmst du diesen Richtlinien und unseren Nutzungsbedingungen zu. Diese Richtlinien sind für uns von größter Bedeutung und wir hoffen, dass das Gleiche auch für dich gilt. Verletzungen der Richtlinien können dazu führen, dass wir Inhalte löschen, Konten sperren oder andere Beschränkungen vornehmen.


(...)


- Poste Fotos und Videos, die für eine vielfältige Zielgruppe geeignet sind


Wir wissen, dass Personen Bilder von Nacktheit manchmal als künstlerische oder kreative Darstellungsform teilen möchten. Aus verschiedenen Gründen ist die Darstellung von Nacktheit [Hyperlink] auf Instagram nicht zulässig. Das gilt auch für Fotos, Videos und einige digital erstellte Inhalte, auf denen Geschlechtsverkehr, Genitalien oder Nahaufnahmen nackter Gesäße zu sehen sind. Darstellungen von unbedeckten weiblichen Brustwarzen sind ebenfalls unzulässig, sofern es nicht um das Stillen, eine Entbindung und die Momente danach, gesundheitsbezogene Kontexte (...) oder eine Protestaktion geht. (...)


- Halte dich an Recht und Gesetz


(...) Das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen [Hyperlink] (...) sind ebenfalls nicht gestattet. (...)"


Der Hyperlink zu den sexuellen Dienstleistungen führt weiter zu den „Facebook-Gemeinschaftsstandards".


Diese lauten auszugsweise wie folgt:


„Grundgedanke dieser Richtlinie


(...)

 

Wenn jedoch Inhalte sexuelle Begegnungen oder gewerbliche sexuelle Dienstleistungen zwischen Erwachsenen fördern, unterstützen oder koordinieren, ist für uns eine Grenze erreicht. So möchten wir Transaktionen verhindern, die möglicherweise Menschenhandel, Nötigung und nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen betreffen.


Wir schränken außerdem die Verwendung explizit sexueller, möglicherweise zu einer sexuellen Kontaktaufnahme führenden Sprache ein, da manche Mitglieder unserer globalen Gemeinschaft diese Art von Inhalten als anstößig empfinden könnten. (...)


Folgende Inhalte sind untersagt:


Inhalte, die kommerzielle sexuelle Dienstleistungen für Erwachsene anbieten oder mit denen diese Leistungen angefragt werden, z.B. Anfordern, Anbieten oder Anfragen von Preisen für Escort-Services und bezahlte sexuelle Dienstleistungen mit Fetisch- oder Dominanzbezug. (...)


Versuchte Koordinierung von sexuellen Handlungen von Erwachsenen oder Anwerbung für solche Handlungen, mit Ausnahme der Promotion einer Veranstaltung oder eines Veranstaltungsorts. (...)


Explizite sexuell motivierte Kontaktaufnahme durch Anbieten von oder Anfragen mach beispielsweise Folgendem:


- Sex oder Sexualpartnern (einschließlich Partnern, die Interesse an sexuellen Fetischen teilen)

- Sexchats oder -unterhaltungen

- Nacktfotos/-videos/-bildern/Objekten für sexuelle Fetische

- Sexuellen Jargonbezeichnungen


(...)


Inhalte, die implizit oder indirekt eine sexuelle Kontaktaufnahme anbieten oder nachfragen und beide der nachfolgenden Kriterien erfüllen. Wenn nicht beide Kriterien erfüllt sind, erachten wir einen Inhalt nicht als unzulässig. (...)


Kriterium 1: Anbieten oder nachfragen


- Inhalte, die implizit oder indirekt (in der Regel durch Nennung einer Kontaktmethode) eine sexuell motivierte Kontaktaufnahme anbieten oder nachfragen.


Kriterium 2:

 

- Inhalte, in denen die oben erwähnte sexuell motivierte Kontaktaufnahme unter Verwendung eines der folgenden sexuell anzüglichen Elemente angeboten oder nachgefragt wird:


- Kontextspezifische und üblicherweise sexuelle Emojis oder Emoji-Abfolgen,

- regionale, sexualisierte Umgangssprache

- Erwähnungen oder Darstellungen sexueller Handlungen (...), wie sexuelle Rollen,

 

Sexstellungen, Fetischszenarien, Erregungszustand, Geschlechtsakt oder sexuelleHandlungen oder - Posen(...)"


Bezüglich der Empfehlungen heißt es in der entsprechenden Gemeinschaftsrichtlinie der Beklagten wie folgt:


„Wir geben Empfehlungen, damit alle, die unsere Dienste nutzen, noch mehr davon profitieren und z.B. neue Communitys und Inhalte entdecken können. Sowohl Facebook als auch Instagram empfehlen dir möglicherweise Inhalte, Konten und Entitäten, denen du nicht folgst. Und so können unsere Empfehlungen unter anderem aussehen: Instagram Explore: ,Konten, die dir gefallen könnten' und der ,Reels'-Tab.


Unser Ziel ist es, dass unsere Empfehlungen relevant und wirklich nützlich für dich sind. Dies erreichen wir, indem wir dir personalisierte, d.h. individuell auf dich zugeschnittene, Empfehlungen geben. Wenn du beispielsweise auf Instagram mit Restaurants und Buchhandlungen interagierst, empfehlen wir dir möglicherweise Inhalte über Essen und Kochen oder zu Büchern und Lesestoff.


(...)


Empfehlungen für Konten


Wir empfehlen möglichst keine Konten, die


1. in letzter Zeit gegen die Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram verstoßen haben.

 

(Konten, die wir aufgrund von Verstößen gegen die Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram von unseren Plattformen entfernen, sind hier erst gar nicht berücksichtigt.)

 

2. wiederholt und/oder in letzter Zeit Inhalte geteilt haben, die wir möglichst nicht empfehlen.

 

3. wiederholt Fehlinformationen zu Schutzimpfungen gepostet haben, die von führenden Gesundheitsorganisationen weltweit weitestgehend widerlegt wurden.

 

4. wiederholt in irreführende Praktiken involviert waren, um mehr Follower*innen zu generieren, wie z.B. gekaufte ,Gefällt mir'-Angaben.

 

5. für das Schalten von Werbeanzeigen auf unseren Plattformen gesperrt wurden.

 

6. in letzter Zeit wiederholt Informationen veröffentlicht haben, die von unabhängigen Faktenprüfer*innen als falsch bewertet wurden.

 

7. zu Bewegungen oder Organisationen außerhalb des Internets gehören, die mit Gewalt in Verbindung gebracht werden.

 

8. Themen wie Suizid und Selbstverletzung im Kontonamen, im Benutzungsnamen, im Profilbild oder im Steckbrief behandeln oder darstellen (mit Ausnahme von Konten, die dies im Zuge der Beratungs- oder Therapiemöglichkeiten, der Sensibilisierung oder Aufklärungsarbeit und des Genesungsprozesses tun)."


Mit Wirkung zum 26.07.2022 überarbeitete die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen. Dort heißt es nunmehr unter anderem:


„Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos


- Wir können sämtliche Inhalte, die du auf dem Dienst teilst, entfernen, wenn sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien (einschließlich unserer Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien) verstoßen, oder wenn wir von Rechts wegen dazu verpflichtet sind. Wenn wir Inhalte entfernen, werden wir dich unverzüglich darüber und über den Grund dafür informieren und dir die Möglichkeiten erläutern, die du hast, um eine weitere Überprüfung zu beantragen. Wenn du eine Überprüfung beantragst, wirst du benachrichtigt, ob wir die Entscheidung bestätigen oder den Inhalt oder die Information wiederherstellen werden. Dies gilt nicht, wenn und solange es uns aus rechtlichen Gründen untersagt ist, eine Benachrichtigung mit Angabe des Grundes und der Möglichkeit, eine Überprüfung zu beantragen, vorzunehmen. Dies gilt auch dann nicht, wenn eine Benachrichtigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wäre.


- Wenn du gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt, wenn du wiederholt die Rechte am geistigen Eigentum anderer verletzt oder, wenn wir dazu verpflichtet sind, können wir - unbeschadet unseres Kündigungsrechts aus wichtigem Grund


- die Bereitstellung des Dienstes für dich ganz oder teilweise verweigern oder einstellen (einschließlich der Beendigung oder Deaktivierung deines Zugriffs auf die Facebook-Produkte und Produkte der Facebook-Unternehmen. In diesem Fall werden wir dich über den Grund sowie die Art und den Umfang solcher beabsichtigten Einschränkungen informieren und dir die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen. Danach werden wir dir mitteilen, ob wir die beabsichtigten Einschränkungen einhalten werden oder nicht Dies gilt nicht, wenn und solange uns die Benachrichtigung mit Angabe des Grundes, der Möglichkeit, eine Überprüfung zu beantragen, und ggf. der Art und Dauer der Einschränkungen aus rechtlichen Gründen untersagt ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn und solange die Benachrichtigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wäre. (...)"


Die Klägerin erklärte am 28.06.2022 ihre Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen.


Die Klägerin nutzte seit dem 01.09.2013 insbesondere ein Profil unter dem Nutzernamen „XXX" (URL: https://www.instagram.com/XXX/). Dieses Profil wurde von der Beklagten am 17.11.2018 deaktiviert. Als Profilbeschreibung (sog. ,,Bio") war auf dem Profil angegeben:


„XXX based in

 

Berlin (Flammenemoji) FETISCH

 

INSTITUT (Flammenemoji) Contact (Herzemoji)

 

->soon XXX

 

->soon XXX"


Ferner nutzt sie die Konten „XXX" (eingerichtet am 08.05.2016, URL: https://www.instagram.com/XXX/) sowie „XXX" (eingerichtet am 31.12.2018, URL: https://www.instagram.com/XXX/).


Diese Konten wurden von der Beklagten mehrfach gesperrt sowie einzelne Beiträge entfernt. Beide waren vom 04.07.2021 an einige Zeit gesperrt und können mittlerweile wieder genutzt werden.

 

Hinsichtlich der Beitragssperren gab es keine Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Klägerin, an die sich eine Neubescheidung anschließt. Weiterhin konnte die Klägerin den Zugriff auf ihre Konten auch im Wege eines von der Beklagten vorgegebenes Verfahren, das keine Möglichkeit der Anhörung sowie Möglichkeit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung enthielt, nicht wiederherstellen.


Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2021 und vom 05.10.2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Konto „XXX" zu entsperren, bzw. ihr den Zugriff darauf wieder zu ermöglichen.


Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2021 forderte die Klägerin die

 

Beklagte auch auf, das zwischenzeitlich am 04.07.2021 gesperrte Konto „XXX" zu entsperren, was die Beklagte daraufhin veranlasste.


Das Konto ,,XXX" wurde außerdem ab dem 06.02.2023 durch die Beklagte insofern eingeschränkt, dass es nicht mehr in die Empfehlungen aufgenommen wird. Das bedeutet, dass Beiträge dieses Profils fortan keinen anderen Nutzern mehr angezeigt werden, die das klägerische Profil nicht abonniert haben.


Insbesondere der folgende Beitrag der Klägerin auf ihren Profilen wurde wiederholt von der Beklagten entfernt und im Anschluss wiederhergestellt:


XXX SCREENSHOTS XXX


Wegen der folgenden Beiträge der Klägerin wurde das Konto der Klägerin von der Beklagten nicht mehr empfohlen:


XXX SCREENSHOTS XXX


Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu, die jeweiligen Sperrungen der Profile oder Löschung der Beiträge rechtswidrig gewesen seien, weil sie zuvor nicht informiert worden sei und ihr nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender erneuter Prüfung durch die Beklagte gewährt worden sei. Nutzungsbedingungen, die eine sofortige Sperrung oder Löschung vorsehen würden, seien unwirksam. Eine nähere Bestimmung ihrer Anträge sei der Klägerin nicht möglich, weil die Beklagte zunächst ihre AGB näher konkretisieren müsse. So habe der BGH in seinem Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 formuliert, dass eine vorherige Anhörung der jeweiligen Nutzer geboten sei, außer in eng begrenzten, in AGB näher zu bestimmenden Ausnahmefällen. Um solche Ausnahmefälle gehe es vorliegend jedoch überhaupt nicht. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ergäbe sich aus vergangenen Entfernungen einzelner Beiträge sowie zeitweiser Sperren ihrer Profile. Insoweit seien mit Sperrungen und Deaktivierungen sowohl dauerhafte als auch zeitweise Nutzungseinschränkungen gemeint. Die Anträge zu 5. und 6. seien insbesondere deshalb begründet, weil der Ausschluss von den Empfehlungen nur aufgrund Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten, die die Klägerin lediglich möglicherweise beging, erfolgte. Eine solche Einschränkung sei aber nur bei tatsächlichen Verstößen geboten. Insofern sei zu beachten, dass die Reichweite der Klägerin zumindest in Bezug auf Nutzer, die ihr noch nicht folgten, vollständig aufgehoben ist. Die Klägerin behauptet schließlich die Einschränkung des Kontos „XXX" in Bezug auf die Empfehlungen sei durchgehend bis zuletzt erfolgt.


Ursprünglich hat die Klägerin beantragt:


1. Die Beklagte wird verurteilt, das gesperrte und deaktivierte Instagram-Profil der Klägerin mit dem Nutzernamen „XXX" (URL: https:///www.instagram. com/XXX) wiederherzustellen und der Klägerin die Nutzung dieses Accounts wieder zu ermöglichen.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, die Instagram-Profile der Klägerin mit den Nutzernamen „XXX" (URL: https://www.instagram.com/XXX/) und „XXX" (URL: https://www.instagram.com/XXX/) zu sperren, ohne die Klägerin über die beabsichtigte Sperre vorab zu informieren und ohne vorab den Grund dafür mitzuteilen, weswegen eine Sperre eingerichtet werden soll bzw. ohne vorab die Möglichkeit zur Gegenäußerung, an die sich eine Neubescheidung anschließt, einzuräumen.

 

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, Beiträge der Klägerin auf den unter 1. näher bezeichneten Instagram-Profilen zu sperren, ohne über die beabsichtigte Sperrung und/oder Deaktivierung und/oder Löschung/Entfernung eines Beitrags vorab oder unmittelbar nachträglich zu informieren und ohne vorab oder unmittelbar nachträglich den Grund dafür mitzuteilen, weswegen eine Sperre und/oder Deaktivierung und/oder Löschung/Entfernung dieses Beitrags eingerichtet werden soll und/oder ohne vorab oder unmittelbar nachträglich die Möglichkeit zur Gegenäußerung für die Klägerin, an die sich eine Neubescheidung anschließt, einzuräumen, wie folgt geschehen:


XXX SCREENSHOTS XXX


(Es folgen Screenshots, vgl. unten)

 

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und fortan auch beantragt:


5. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Klägerin festzusetzenden, angemessenen und im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, die Reichweite des Instagram-Kontos mit URL https://www.instagram.com/XXX/auf der Plattform Instagram einzuschränken, wen dies wie folgt geschieht:


XXX SCREENSHOTS XXX


(Es folgen Screenshots, vgl. unten)


Sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2):


6. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Klägerin festzusetzenden, angemessenen und im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, das Instagram-Konto der Klägerin mit der URL https://www.instagram.com/XXX/ auf der Plattform www.instagram.com zu sperren (insbesondere ihr die Nutzung der Funktionen von www.instagram.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne ihr unverzüglich den Anlass der Sperrung mitzuteilen).

 

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.08.2022 bezüglich des klägerischen Antrags zu 1. die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 einseitig für erledigt erklärt. Weiter hat sie klargestellt, dass mit im Antrag zu 3. als „unter 1. Näher bezeichneten Instagram-Profilen" diejenigen unter „I." der Klageschrift bezeichneten gemeint sein sollen. Darüber hinaus hat sie die Klageanträge zu 5. und 6. auf einen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 dahingehend umgestellt, dass es anstelle der Vertragsstrafe nunmehr vom Gericht festzusetzendem Ordnungsgeld heißen soll.

 

Sie beantragt nunmehr:


1. festzustellen, dass sich der Antrag zu 1. erledigt hat, entsprechend der oben zitierten Anträge zu 2. und 4. sowie 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, Beiträge der Klägerin auf den unter 1. näher bezeichneten Instagram-Profilen zu sperren, ohne über die beabsichtigte Sperrung und/oder Deaktivierung und/oder Löschung/Entfernung eines Beitrags vorab oder unmittelbar nachträglich zu informieren und ohne vorab oder unmittelbar nachträglich den Grund dafür mitzuteilen, weswegen eine Sperre und/oder Deaktivierung und/oder Löschung/Entfernung dieses Beitrags eingerichtet werden soll und/oder ohne vorab oder unmittelbar nachträglich die Möglichkeit zur Gegenäußerung für die Klägerin, an die sich eine Neubescheidung anschließt, einzuräumen, wie folgt geschehen:


5. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Klägerin festzusetzenden, angemessenen und im Streitfall

 

durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Ordnungsgelds ab sofort zu unterlassen, die Reichweite des Instagram-Kontos mit URL https://www.instagram.com/XXX/ auf der Plattform Instagram einzuschränken, wenn dies wie folgt geschieht:


XXX SCREENSHOTS XXX


(Dem entsprechenden Antragsschriftsatz vom 27.02.2023 war eine lesbare Version des rechten Lichtbilds beigefügt. Im Einzelnen heißt es dort:


„Inhalte bearbeiten oder entfernen

 

überlege dir, diesen Inhalt zu bearbeiten oder zu entfernen. Es kann bis zu 24 Stunden dauern, bis dein Konto wieder für Empfehlungen zugelassen wird. Dein Beitrag verstößt möglicherweise gegen unsere Richtlinien zu sexuelle Handlung oder


Nacktheit


19. Dezember 2022

 

Dein Beitrag verstößt möglicherweise gegen unsere Richtlinien zu sexuelle Handlung oder Nacktheit


26. Januar

 

Dein Beitrag verstößt möglicherweise gegen unsere Richtlinien zu sexuelle Handlung oder Nacktheit


25. Dezember 2022".)


Sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2):


6. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Klägerin festzusetzenden, angemessenen und im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Ordnungsgelds ab sofort zu unterlassen, das Instagram-Konto der Klägerin mit der URL https://www.instagram.com/XXX/ auf der Plattform www.instagram.com zu sperren (insbesondere ihr die Nutzung der Funktionen von www.instagram.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne ihr unverzüglich den Anlass der Sperrung mitzuteilen).


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Sie ist der Ansicht, die Konten und Beiträge der Klägerin würden regelmäßig gegen das

 

vertraglich vereinbarte Verbot der sexuellen Kontaktaufnahme verstoßen. Insbesondere mit dem Konto „XXX" habe die Klägerin wiederholt und schwerwiegend gegen die Nutzungsbedingungen und Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen.

 

In den Monaten vor der Sperrung habe sie 9 Beiträge gepostet, die gegen das Verbot der sexuellen Kontaktaufnahme aus den AGB der Beklagten verstoßen würde.


Dies insbesondere durch Erwähnung des „Fetisch-Instituts". Für deren Dienstleistungen hätte die Klägerin so geworben. Aus diesem Grund hätte ihr ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden. Die die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Klausel aus den Instagram-Nutzungsbedingungen sei auch nicht unwirksam, weil sie den§§ 314 und 626 BGB nachgebildet sei, daher den Gesetzeswortlaut wiederhole und aus diesem Grund bereits einer AGB-Kontrolle nicht zugänglich sei. Wegen der wiederholten Verstöße sei eine Abmahnung nicht notwendig gewesen. Schließlich stelle das Erheben der Verjährungseinrede kein erledigendes Ereignis dar. Im Übrigen seien die Unterlassungsanträge unzulässig. Sie seien zu unbestimmt. Bezüglich des Antrags zu 3) sei bereits nicht klar, welche Profile gemeint sein sollen. Es sei nicht klar, was mit Sperren, Sperrungen bzw. Deaktivierungen gemeint sei. Soweit die Profile „XXX" und „XXX" gemeint seien, fehle es außerdem am Rechtsschutzbedürfnis. Die Anträge 2. und 3. würden lediglich vom BGH gemachte Vorgaben wiedergeben, was faktisch der Wiedergabe eines Gesetzes entspräche. Der Streitgegenstand sei dadurch nicht ausreichend erkennbar, sodass die Entscheidung darüber, was der Beklagten letztlich erlaubt oder verboten ist, in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. So seien insbesondere Situationen denkbar, in welchen keine vorherige Anhörung vor einer Nutzungsbeschränkung erforderlich ist. Etwa im Wiederholungsfall, wenn ein Beitrag strafbare Inhalte enthält oder die Rechte Dritter - etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht- beeinträchtigt würden, sei eine erneute Anhörung nicht erforderlich. Auch ein ausnahmsweises Absehen von den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO komme nicht in Betracht, weil weder der gesetzliche Verbotstatbestand ausreichend eindeutig sei und im Übrigen die Klägerin auch nicht hinreichend deutlich gemacht hätte, dass sich das Unterlassungsbegehren an einer konkreten Verletzungshandlung orientierte. Die Anträge würden vielmehr auch potentiell rechtmäßige Sachverhalte erfassen. Tatsächlich würden die Unterlassungsanträge zu 2. und 3. einen unzulässig verdeckt erhobenen und in die Zukunft gerichteten Auskunftsanspruch verfolgen. Im Übrigen seien die Unterlassungsanträge auch unbegründet, weil es eben kein unbedingtes Anhörungserfordernis gäbe. Weiter sei der Vortrag der Klägerin unschlüssig bezüglich der für einen Unterlassungsanspruch vorauszusetzenden Erstbegehungsgefahr, weil sie bezüglich vorangegangener Sperrungen weder konkrete Beiträge noch konkrete Zeiträume vorgetragen hätte. Schließlich habe die Möglichkeit, eine Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten zu veranlassen, für die Klägerin bestanden.

 

Jedenfalls sei die Klage aber im Hinblick auf die Unterlassungsanträge seit der Aktualisierung der Nutzungsbedingungen im Juli 2022 unbegründet. Daneben fehle es mittlerweile zumindest am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.


In Bezug auf die Einschränkung des Kontos „XXX" behauptet die Beklagte, dass die Nutzungsbeschränkung vom 06.02.2023 bereits am 07.02.2023 wieder abgelaufen sei. Seit dem 09.04.2023 werde das Konto allerdings erneut nicht mehr empfohlen. Bislang habe die Klägerin insofern noch keine Überprüfung beantragt, obwohl sie entsprechend benachrichtigt worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte im Falle von Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen zu solchen Einschränkungen durch die Nutzungsbedingungen berechtigt. Jedenfalls aber habe die Klägerin nicht das Recht die ausnahmslose Unterlassung künftiger Nutzungsbeschränkungen zu verlangen.


Entscheidungsgründe


A.

 

Die unbedingten Klageanträge sind zulässig


I.

Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt

 

aus Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des

 

Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-la.VO). Die Beklagte hat sich rügelos eingelassen, sodass es auf die Verbrauchereigenschaft der Klägerin, die bereits eine Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 c), Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-la-VO, bzw. aufgrund der in den Nutzungsbedingungen enthaltenen Gerichtstandsvereinbarung begründen würde, nicht ankommt.


II.

Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere stellt die einseitige Erledigungserklärung eine gemäߧ 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage dar.


III.

Auch der Antrag zu 2. ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Antrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidung klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit der Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Greger in Zöller, ZPO 34. Auflage 2022, § 253 Rn. 13 m.w.N.). Unterlassungsanträge müssen möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Prinzipiell sind Klageanträge der Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Begründung zulässig. Dies vorausgesetzt, ist eindeutig, was die Klägerin mit ihrem Antrag verlangt, nämlich das Unterlassen, die Nutzbarkeit ihrer bezeichneten Profile (zumindest zeitweise) vollständig zu begrenzen, ohne dass im Einzelnen im Antrag aufgenommene Verfahren einzuhalten. Dass mit „Sperren" die vollständige zumindest zeitweise Einschränkung der Nutzbarkeit der Konten der Klägerin gemeint ist, ergibt sich unzweifelhaft im Wege der Auslegung aus der weiteren Begründung der Klageschrift, denn in ihr verweist die Klägerin insbesondere darauf, dass sie die Klage erhebt, weil es insbesondere betreffend diese beiden Profile wiederholt zu solchen Einschränkungen kam.


Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Antrag zu weit gefasst wäre, weil Fälle denkbar seien, in denen eine sofortige Sperre ohne Anhörung erforderlich sein könnte, ist dies eine Frage der Begründetheit des Antrags.


Soweit die Beklagte unterstellt, der Antrag entspreche, weil er vom BGH aufgestellte Anforderungen wiederhole, einer Gesetzeswiederholung und sei daher zu unbestimmt, so ist dem nicht zu folgen. Zum einen, weil gerichtliche Entscheidungen unmittelbar nur inter-partes wirken, mithin auf das hiesige Rechtsverhältnis keine unmittelbare Wirkung entfalten, da zumindest die Klägerin keine Partei der vor dem BGH verhandelten Verfahren war. Zum anderen ist kein (förmliches) Gesetz ersichtlich, dass die von der Klägerin beantragten Anforderungen aufgestellt hat.


Auch ein unzulässig erhobener Auskunftsanspruch ist nicht ersichtlich, denn der Klägerin geht es nicht etwa maßgeblich darum, eine Information über eventuelle Sperrungen zu erhalten. Ihr maßgebliches Anliegen ist vielmehr eindeutig künftige unrechtmäßige Sperrungen ihrer bezeichneten Profile zu verhindern.


IV.

Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls zulässig. Insofern ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass insbesondere Beiträge der Profile „XXX" und „XXX" Gegenstand des Antrags sein sollen. Das folgt zum einen daraus, dass insbesondere die dem Beitrag beigefügten Screenshots von diesen Profilen stammen. Im Übrigen hat die Klägerin klargestellt, dass sich der Antrag auf „1." der Klageschrift und damit den dort dargestellten Sachverhalt beziehen soll. In diesen Sachverhaltsangaben sind zu Beginn der klägerischen Ausführungen unter „1." jeweils Screenshots der benannten Profile aufgenommen.


Unter Zugrundelegung dieser Auslegung und unter Beachtung der konkreten Fälle, wie sie mit den dem Antrag beigefügten Screenshots in den Antrag aufgenommen wurden, ist der Prüfungs- und Entscheidungsumfang des Gerichts hinreichend klar erkennbar.


Insbesondere ist der Antrag auch nicht deswegen zu unbestimmt, weil eine Fortsetzung des Streits bei antragsgemäßer Tenorierung im Vollstreckungsverfahren zu erwarten wäre. Denn wenn tenoriert würde, wie beantragt, wäre auch im Vollstreckungsverfahren klar, welche Handlungen die Beklagte zu unterlassen hätte, nämlich das Sperren von Beiträgen, ohne vorige oder unmittelbar nachfolgende Information und Anhörung mit anschließender Neubescheidung. Ob dagegen die Klägerin einen Unterlassungsanspruch, wie beantragt, zusteht oder - wegen der von der Beklagten aufgeführten Ausnahmefälle - nicht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2022 - 15 W 32/22 - Rn. 43ff., juris).


Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch nicht deswegen, weil es sich um verdeckt erhobene Auskunftsansprüche handelt, bzw. lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben worden wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.


V.

Auch der Antrag zu 5. ist zulässig.


Insbesondere handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung im Sinne der nachträglichen Klagehäufung, den mit dem Antrag wird ein neuer Streitgegenstand eingeführt. Sie ist sachdienlich im Sinne des§ 263 ZPO, denn die Klägerin wendet sich entsprechend der bisherigen Anträge gegen die Beschränkung der durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Dienste - hier die Aufnahme in Empfehlungen - wegen (möglicherweise vorliegender) Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der Beklagten. Insofern bezieht sich die Klägerin zwar auf einen neuen Sachverhalt, allerdings können insoweit auch die bisherigen Prozessergebnisse verwendet werden. Auch ist eine Verzögerung des Rechtstreits ausgeschlossen, weil weder ein weiterer Verhandlungstermin noch eine weitere Beweisaufnahme notwendig sind, um über diesen Anspruch zu entscheiden.


B.

Die unbedingten Klageanträge sind nach dem anwendbaren deutschen Recht nur teilweise begründet. Dass deutsches Recht anwendbar ist, folgt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) i.V.m. den Nutzungsbedingungen der Beklagten aus der Verbrauchereigenschaft der Klägerin.


I.

Der Antrag zu 1. ist begründet.


1. Der ursprüngliche Klageantrag zu 1. war zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiederherstellung und Ermöglichung der Nutzung ihres Kontos unter der Bezeichnung „XXX" gegen die Beklagte. Dieser Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die Beklagte war aus dem Vertrag verpflichtet, der Klägerin ihre Dienste und damit insbesondere die Nutzung des Instagram-Netzwerks unter ihrem Profil „XXX" zu ermöglichen. Ein Recht, diese Nutzung einzuschränken, bestand für die Beklagte nach bisherigem Vortrag nicht. Insbesondere hatte sie kein Recht den abgeschlossenen Vertrag wegen Verstoßes gegen die vereinbarten Nutzungsbedingungen zu kündigen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin mit ihrer Profilbeschreibung gegen das Verbot der sexuellen Kontaktaufnahme verstoßen würde, ist zwar ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinien der Beklagten ersichtlich. Demzufolge ist dazu im ersten Schritt die Nennung einer Kontaktmöglichkeit notwendig. Dieses Kriterium ist erfüllt, denn in der Profilbeschreibung der Klägerin ist als Kontaktmöglichkeit insbesondere eine EMail-Adresse aufgeführt. Gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie ist eine solche Nennung ausdrücklich ausreichend. Auch das 2. Kriterium, die Verbindung der Kontaktanfrage mit sexuell anzüglichen Elementen dürfte erfüllt sein, denn insoweit genügt gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie die Erwähnung einer sexuellen Rolle sowie von Fetischszenarien.


Dieses Kriterium erfüllt insbesondere die Selbstbezeichnung „XXX".


Unabhängig davon ist aber nicht ersichtlich, warum dieser Verstoß für sich genommen von solcher Erheblichkeit sein soll, dass eine außerordentliche Fristlose Kündigung oder auch nur eine einfache Kündigung gerechtfertigt wäre. Denn weder hat die Beklagte dargelegt, noch bewiesen, dass die Klägerin auf diesen konkreten Verstoß hingewiesen oder gar abgemahnt worden wäre.

 

Soweit die Beklagte daneben pauschal auf weitere mindestens 9 Beiträge verweist, mit der die Klägerin gegen das Verbot der sexuellen Kontaktaufnahme verstoßen hätte, ist dieser (bestrittene) Vortrag weder hinreichend substantiiert noch unter Beweis gestellt.

 

Worin diese Verstöße im Einzelnen gelegen haben sollen, geht aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor.


2. Es ist auch nach Beginn der Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis aufgetreten, denn die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits

 

30 stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, juris). Der klägerische Anspruch ist gemäß § 194 Abs. 1 BGB verjährt, denn die anzuwendende regelmäßige Verjährungsfrist nach§ 195 BGB lief gemäߧ 199 Abs.1 BGB aufgrund der Deaktivierung des Kontos am 17.11.2018 bis zum Ende des Jahres 2021.


II.

Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nach§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag noch ein solcher aus der deliktischen Haftung der Beklagten nach§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB im beantragten Umfang zu. Zwar vermag keiner der dem Gericht vorliegenden Beiträge der Klägerin unter diesen Profilen eine Sperrung der Profile der Klägerin in der Vergangenheit zu begründen, denn insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verstoßen hätte. Vor allem erfüllt keiner der Beiträge die Kriterien der sexuellen Kontaktaufnahme oder der Darstellung von Nacktheit, wie sie aus den Gemeinschaftsrichtlinien der Beklagten hervorgehen. Insbesondere, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in den hier gegenständlichen Profilen eine Kontaktmöglichkeit angegeben hätte, noch ist ersichtlich, dass sie sich nackt zeigte. Zwar zeigt sich die Klägerin auf ihren Profilen äußerst leicht bekleidet. Es sind jedoch insbesondere keine Nahaufnahmen nackter Gesäße oder unbedeckte weibliche Brustwarzen zu erkennen.

 

Allerdings begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag, dass in Zukunft in keinem Fall ihre Konten „XXX" und „XXX" durch die Beklagte (zeitweise oder dauerhaft) gesperrt werden, ohne dass sie vorab informiert und ihr die Gelegenheit zu Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung gegeben wird. Ein so weitgehender Anspruch steht der Klägerin allerdings nicht zu, soweit jede Sperrung, egal aus welchem Grund, die ohne das geforderte Verfahren vorgenommen wird, zu unterlassen sein soll. Insoweit ist, um eine effektive Gewährleistung der Grundrechte der Nutzer des Instagram-Dienstes zu gewährleisten, ein Verfahren in den Nutzungsbedingungen der mittelbar grundrechtsgebundenen Beklagten notwendig, das eine vorherige Anhörung des Nutzers des (zeitweise) zu sperrenden Kontos gewährleistet (vgl. mit ausführlicher und zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt: BGH Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - Rn. 80ff., juris). Ein solches Verfahren hat die Beklagte jedoch (nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage) mit Wirkung zum 26.07.2022 durch neue Nutzungsbedingungen eingeführt Keine Bedenken im Sinne eines möglichen Verstoßes gegen § 307 BGB bestehen gegen diese neuen Nutzungsbedingungen soweit auch Kontosperrungen ohne vorige Ankündigung vorgesehen sind, wenn und solange die Benachrichtigung mit Angabe des Grundes, der Möglichkeit, eine Überprüfung zu beantragen, und ggf. der Art und Dauer der Einschränkungen aus rechtlichen Gründen untersagt ist. Denn ein Absehen von der Durchführung des bezeichneten Verfahrens vor einer Kontosperrung ist möglich, wenn ein, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher bestimmter Ausnahmefall vorliegt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 87). Unerheblich ist insoweit, dass der weitere in den neuen Nutzungsbedingungen mit einem unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnete Fall der Unangemessenheit der vorigen Benachrichtigung wohl gegen die Anforderung des BGH, eng begrenzte Ausnahmefälle zu benennen, verstoßen könnte und daher möglicherweise unwirksam ist. Denn die Unwirksamkeit dieses Satzes würde die Wirksamkeit der übrigen Regelung, die auf rechtliche Verbote Bezug nimmt, nicht berühren, § 306 Abs. 1 BGB. Im Übrigen sind auch Fälle denkbar, in denen eine umgehende Sperrung eines Nutzerkontos notwendig ist, etwa, wenn nur so unmittelbar bevorstehende Straftaten oder konkrete schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter zu verhindern sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch in solchen Fällen nur dann eine Sperre möglich ist, wenn ein entsprechendes Verfahren zuvor in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde, denn in diesen Fällen wäre die Beklagte verpflichtet zu handeln (OLG München Urteil vom 12.04.2022 - 18 U 6473/20 Pre, Rn. 50 ff., juris).

 

Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin auch kein weniger weitreichender Unterlassungsanspruch zugesprochen werden, denn schlussendlich ist die Entscheidung, ob eine entsprechende Straftat oder Persönlichkeitsverletzung zu erwarten ist, immer nur im Einzelfall entschieden werden. Würde ein entsprechend enger gefasster Unterlassungsanspruch tenoriert werden, würde die Entscheidung darüber bei künftigen Sperrungen ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden und insbesondere auch der Klägerin damit ein lnstanzenzug genommen (OLG München a.a.O. Rn. 53f., juris).


III.

Auch der Antrag zu 3. ist jedenfalls seit Einführung der neuen Nutzungsbedingungen der Beklagten unbegründet. Sowohl ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nach § 280 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag als auch der Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB erfordern als tatbestandliche Voraussetzung eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr. Diese wird hier zwar vermutet, da nicht ersichtlich ist, dass die von der Beklagten vorgenommenen Sperrungen zu Recht erfolgten, weil bei keinem der vorgetragenen und für die Kammer ersichtlichen Beiträge der Klägerin ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsrichtlinien der Beklagten zu sehen ist. Insbesondere hat sie mit keinem der Beiträge unter den Konten ,,XXX" und „XXX" gegen die Gemeinschaftsrichtlinien zur sexuellen Kontaktaufnahme und Nacktheit verstoßen (vgl. oben). Allerdings hat die Beklagte selbst mittlerweile Nutzungsbedingungen eingeführt, die das mit dem Antrag zu 3. bezeichnete Verfahren vor der Entfernung eines Beitrags vorschreiben, soweit nicht ein Ausnahmefall dahingehend vorliegt, dass die Durchführung des Verfahrens rechtlich untersagt oder unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen unangemessen ist. Insofern sind seit Einführung dieser AGB keine weiteren Entfernungen von Beiträgen bekannt. Vielmehr ist seitdem lediglich vorgetragen, dass die Beklagte die Klägerin wegen einzelner Beiträge nicht mehr in ihre Empfehlungen aufnimmt (Gegenstand des Antrags zu 5.).


IV.

Der Antrag zu 4. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher ist insbesondere nicht gemäß §§ 286, 287 BGB dadurch begründet, dass sich die Beklagte in Verzug befunden

 

hätte, denn dies hätte vorausgesetzt, dass sie vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf eine Mahnung der Klägerin nicht geleistet hätte. Dass die Klägerin ihrerseits vor Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten von der Beklagten verlangt hätte, das Profil „XXX" freizuschalten, bzw. ihr den Zugriff wieder zu gewähren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass einer der Ausnahmetatbestände nach § 286 Abs. 2 BGB erfüllt wäre.

 

Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, denn dies würde erfordern, dass die Beklagte ein sonstiges Recht im Sinne des§ 823 Abs. 1 BGB verletzt hätte. Dabei handelt es sich um mit dem Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit sowie Eigentum vergleichbar bedeutsame Rechte mit absoluter Wirkung gegenüber jedermann (BeckOK BGB/Förster, 65. Ed.1.2.2023, BGB§ 823 Rn. 143). Nicht hierunter fallen insbesondere die Grundrechte, die im Zivilrecht und auch in der hiesigen Vertragskonstellation lediglich mittelbare Drittwirkung entfalten (vgl. BGH Urteile vom 29.07.2012 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20 - jeweils juris). Soweit zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der Grundlage von Art. 1 und 2 GG die Achtung der Privatsphäre und jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann ein absolutes Recht ist (BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 823 Rn. 177), ist dieses nicht verletzt. Denn es schützt zwar grundsätzlich auch den persönlichen Geltungsbereich des Einzelnen in der Öffentlichkeit, gewährt aber keinen Anspruch unter Privaten, die Möglichkeit zu eröffnen, sich in der Öffentlichkeit darzustellen.

 

V.

Der Klageantrag zu 5. ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung einer Reichweiteneinschränkung, wie im konkreten Fall durch die In Bezugnahme der Lichtbilder beantragt, nämlich durch Ausschluss der Konten der Klägerin von den Empfehlungen der Beklagten wegen lediglich möglicherweise vorliegenden Verstößen gegen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien der Beklagten, gemäߧ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag. Insofern sind dem Antrag nach den Worten „wenn dies wie folgt geschieht:" Lichtbilder angehängt, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin wegen nur „möglicherweise" vorliegender Verstöße nicht mehr empfohlen wird.

 

Die Nichtberücksichtigung des gegenständlichen klägerischen Profils in den Empfehlungen der Beklagten stellt die Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dar. Dies folgt insbesondere aus den Nutzungsbedingungen der Beklagten. Dort heißt es, dass sich die Beklagte verpflichtet, ,,den Instagram-Dienst bereitzustellen", der insbesondere „sämtliche Instagram-Produkte, -Funktionen, -Apps, - Technologien und -Software" die sie bereitstellt umfasst. Weiter heißt es, dass die Beklagte insbesondere verschiedene Funktionen anbietet, um die Präsenz der Nutzer auszubauen. Die Empfehlungen sind Teil der von Instagram bereitzustellenden Funktionen, denn sie können insbesondere auch dazu dienen, die Reichweite eines Kontos dadurch zu erhöhen, dass auch andere Nutzer erreicht werden können, die dem jeweiligen Konto bislang noch nicht folgen. Die so zu verstehende Reichweiteneinschränkung durch die Beklagte ist auch pflichtwidrig, denn sie ist nur begründet auf möglicherweise vorliegende Verstöße gegen Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsrichtlinien und damit auf einen bloßen Verdacht nicht zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es vergleichbar mit der Entfernung einzelner Beiträge oder der Sperrung eines Kontos, eines sachlichen Grundes, denn auch insoweit ist die Beklagte an die mittelbare Wirkung der Grundrechte gebunden (vgl. BGH Urteile vom 29.07.2021, - III ZR 192/20 und III ZR 179/20 - juris) wenn auch die Reichweiteneinschränkung wie vorgenommen wesentlich weniger einschneidend ist, als die (zeitweise) Sperrung eines Kontos oder die Entfernung einzelner Beiträge. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Nichtberücksichtigung eines gesamten Kontos in den Empfehlungen ähnlich der vorübergehenden Sperrung eines Kontos lediglich der Sanktionierung eines Verstoßes gegen diese oder der Prävention einer Verbreitung eines Verstoßes unter Nutzern, die dem Konto der Klägerin noch nicht folgen, dienen kann. Dass aber überhaupt ein Verstoß vorgelegen hätte, ist hier nicht ersichtlich. Die vorgelegten Lichtbilder, die die Beiträge zeigen, aufgrund derer hier die ursprüngliche Einschränkung vorgenommen wurden, verstoßen weder gegen die Gemeinschaftsrichtlinien der Beklagten bezüglich sexueller Kontaktaufnahme oder Nacktheit, denn weder ist eine Kontaktmöglichkeit angegeben, noch zeigt sich die Klägerin auf den Beiträgen nackt (vgl. oben). Soweit die Beklagte (strittig) behauptet, dass der pflichtwidrig geschaffene Zustand nicht andauern würde, ist dies zum einen unbeachtlich, denn sie selbst hat angeführt, dass das Konto mittlerweile erneut nicht mehr empfohlen wird. Den Grund für diese erneute Maßnahme wurde dagegen weder vorgetragen noch wurde überhaupt vorgetragen, dass es sich um einen Reaktion auf andere Beiträge handelt. Im Übrigen hat die Kammer die Kontoeinstellungen zum Konto „XXX" in der letzten mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass dort u.a. vermerkt ist: „Deine Inhalte können aktuell nicht empfohlen werden. Möglicherweise entsprechen einige deiner Inhalte nicht unseren Richtlinien für Empfehlungen". Im Übrigen war unter einem weiteren Reiter ein Beitrag der Klägerin zu sehen, mit der Überschrift „Dieser Content kann Nicht-Followern nicht empfohlen werden". Auf dem darunter zusehenden Bild war wieder die Klägerin äußerst knapp aber nicht unbekleidet zu sehen, wie es von der Gemeinschaftsrichtlinie betreffend Nacktheit verboten wird. Auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für Empfehlungen ist nicht erkennbar. Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass unabhängig davon, ob durchgehend oder wiederholt, eine Reichweiteneinschränkung durch Nichtempfehlung ohne hinreichenden sachlichen Grund besteht, mithin zumindest ein identischer pflichtwidrig geschaffener Zustand, wie anfangs von der Klägerin geltend gemacht, besteht.


Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet.


Keinen Anspruch hat die Klägerin allerdings darauf, dass sie selbst das für den Fall der Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld festsetzen kann. Dies ist gemäß § 890 Abs. 1 ZPO dem Prozessgericht vorbehalten. Allerdings ist der Klageantrag ohne Weiteres entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Androhung eines Ordnungsmittels gemäߧ 890 Abs. 2 ZPO begehrte. Denn die Antragsumstellung erfolgte durch den Prozessbevollmächtigten kurzfristig in der mündlichen Hauptverhandlung, nachdem das Gericht darauf hinwies, dass die Festsetzung einer Vertragsstrafe problematisch sein dürfte Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin gemeint, das Wort Vertragsstrafe sei durch Ordnungsgeld zu ersetzen. Damit hat er nach Ansicht der Kammer hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld begehrte, denn ein von Privatpersonen festzusetzendes oder festgesetztes Ordnungsgeld gibt es nicht.


C.

Der Hilfsantrag zu 6. ist zulässig aber unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B.II. verwiesen werden. Der Unterlassungsantrag ist zu weit gefasst und es kann nicht weniger tenoriert werden, ohne, dass im Anschluss nur in einem Vollstreckungsverfahren über die Rechtmäßigkeit entschiede werden müsste. Denn es erscheint möglich, dass eine unverzügliche Information über den Grund einer Sperre der Beklagten rechtlich untersagt ist, etwa im Zusammenhang mit Straftaten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.


D.

Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Insoweit hat die Kammer die jeweiligen Unterlassungsanträge gleichwertig bewertet und berücksichtigt.


E.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf§ 709 ZPO.

Hinweis: Die vorbezeichneten Links führen auf https://www.instagram.com/recht.help/


Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

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LG Magdeburg, Urteil vom 31.05.2023 - 2 O 344/22 *072* - vertreten von RA Sven Nelke
Instagram-Richtlinien: Wann ist eine gedrosselte Reichweite rechtswidrig? - Landgericht Magdeburg: Ein Instagram-Konto darf nur wegen eines sachlichen Grundes beschränkt werden. Ob ein Posting gegen die Richtlinien verstößt, lässt sich überprüfen. Beiträge, die nicht gegen die Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen, dürfen nicht entfernt und dass Konto darf weder gesperrt, noch darf ein "Shadowban" eingerichtet werden (LG Magdeburg, Urteil vom 31.05.2023 - 2 O 344/22 *072*).
Instagram Shadowban aufheben_Reichweite
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Erfahrungen mit dem Instagram-Support bei "Shadowbans", gedrosselter Reichweite und sinkenden Zugriffen:

Der Algorithmus von Meta, der für Sperren und Beschränkungen der Reichweite auf Instagram und Facebook verantwortlich ist, weist eine hohe Fehleranfälligkeit auf. Oft werden bestimmte Verhaltensweisen fälschlicherweise als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen  interpretiert.

 

Viele Nutzer sind sich nicht bewusst, welches konkrete Problem zu der Sperre oder Beschränkung geführt hat. Es wird häufig berichtet, dass der Instagram-Support entweder nicht hilfreich ist, nicht auf Anfragen reagiert oder schwer zu erreichen ist.

 

 

Aber selbst, wenn Instagram oder Facebook wirklich einen Verstoß annehmen, dann lassen sich die Maßnahmen wie die Kontosperrung oder der "Shadowban" gerichtlich noch überprüfen. Dies ist oftmals auch die einzige Möglichkeit, wie Nutzerinnen und Nutzer sich gegen Instagram oder Facebook zur Wehr setzen können.


Ihr Instagram-Konto wurde eingeschränkt? Wurde ein "Shadowban" eingerichtet und sinkt Ihre Reichweite oder ist sie gar weg?  - Wir helfen Ihnen!

Ein eingerichteter "Shadowban" lässt sich nicht so einfach umgehen. Selbst wenn ein neuer Account eröffnet wird, stellt dies eine verbotene Umgehung dar. Das ist nicht erlaubt udn kann zum vollständigen Verlust des Kontos führen. Aus diesem Grund sollten Nutzerinnen und Nutzer sich gegen "Shadowbans" zu Wehr setzen. Profitieren Sie hierbei von unseren Erfahrungswerten mit Meta. Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie deutschlandweit.

 

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