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Klageverteidigung erfolgreich: Klage wegen unzulässiger privater Fahndung / Personensuche bei Facebook abgewehrt!

Recht am eigenen Bild - Fahndung im Internet mit Fotos - Verleudmung - Rechtsanwalt Sven Nelke - recht.help

Unsere Mandantin wurde mit einer Klage auf Unterlassung, Löschung und Zahlung von Schadensersatz überzogen. Über Facebbook suchte sie privat nach einer Person, die sie vermeintlich bestohlen hat. Hierzu verwendete sie ein Foto. Die Klage konnte weit überwiegend abgewehrt werden, so dass die Mandantin nur "mit einem blauen Auge" davon kam. (LG Köln, Urteil vom 25.7.2018 - 28 O 381/17)



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Zum Sachverhalt: Mandatin führte bei facebook eine private Personensuche durch, um nach einer vermeintlichen Diebin zu fahnden

Unsere Mandantin bemerkte nach einem Besuch ihrer Exfreundin, dass ihr Schmuck entwendet wurde. Da die besagte Exfreundin in der Folgezeit nicht mehr zu erreichen war, verdächtigte die Mandantin die Exfreundin des Diebstahls. So postete die Mandantin ein Bild von ihr bei Facebook. Dazu forderte sie die Betrachter auf, der Exfreundin bescheid zu geben. Die Mandantin sei bereit, der Exfreundin zu verzeihen, auch wenn sie ihr "etwas Schlimmes angetan" habe.

 

Die Exfreundin ließ die Mandantin anwaltlich abmahnen. Sie behauptete, dass dieses Vorgehen eine Unterstellung sei und an Verleumdung grenze. Sie führte erfolglos ein Schlichtungsverfahren durch. Danach erhob sie Klage.

 

Die Mandantin beauftrage uns mit der Klageverteidigung. In diesem Rahmen wurde über uns eine strafbewehrte -modifizierte- Unterlassungserklärung abgegeben. Ferner argumentierten wir, dass die Klage in weit überwiegenden Teilen unzulässig und auch unbegründet sei.

LG Köln: Die private Fahndung / Personensuche bei facebook war zwar unzulässig, aber die hierauf gerichtete Klage ist dennoch überwiegend abzuweisen!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung vollumfänglich und wies die Klage gegen unsere Mandantin ab. Unsere Mandantin wurde lediglich zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet, was in Anbetracht der Klageforderungen und der unstreitigen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Fahndung / Personensuche bei facebook als absoluter Erfolg zu werten ist.

 

Das Gericht traf hierzu folgende Aussagen:

"Die Klage ist weit überwiegend unbegründet."

 

[...]

 

"Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist zwar gegeben. (...) An der erforderlichen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt es jedoch demgegenüber, weil die Beklagte nicht den Namen der Klägerin nennt, sodass die Klägerin nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit namentlich an den Pranger gestellt wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass lediglich XXX Personen überhaupt die Möglichkeit hatten, die streitgegenständlichen Beiträge wahrzunehmen. Auch hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass die streitgegenständlichen Beiträge zu Konsequenzen in ihrem persönlichen Umfeld führten. Schließlich ist zu beachten, dass die Beklagte die Beiträge löschte und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedoch bereits an der ersten Voraussetzung des als ultima ratio vorgesehenen Geldentschädigungsanspruchs. "

 

- LG Köln, Urteil vom 25.7.2018 - 28 O 381/17

(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)


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Den Urteil des LG Köln (Urteil vom 25.7.2018 - 28 O 381/17) gibt es hier:

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(Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig und wurde durch das OLG Köln im wesentlichen bestätigt! Den Beschluss des OLG Köln können Sie unten einsehen.)

  •  Tenor
  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der gegenüber den Rechtsanwälten BBB bestehenden Verbindlichkeit zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Hohe von 1278,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2018 freizustellen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  •  Tatbestand

Die Parteien kennen sich schon seit mehr als 15 Jahren, sodass sich ihr Freundes- und Bekanntenkreis - auch auf der lnternetseite www.facebook.com in weiten Teilen überschneidet. Am 16.09.2017 veröffentlichte die Beklagte auf der Internetseite www.facebook.com unter Verwendung eines Bildnisses der Klägerin einen Beitrag, der für alle ihre "Facebook-Freunde" sichtbar war und hinsichtlich dessen Einzelheiten auf BI. 5 der Klageschrift Bezug genommen wird. Am 17.09.2017 veröffentlichte die Beklagte gegenüber demselben Rezipientenkreis einen weiteren Beitrag auf der Internetseite www.facebook.com, in dem sie die Klägerin beschuldigt, sie bestohlen zu haben und hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen wird.

 

Nach Auftragserteilung am 18.09.2017 forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2017 zur Löschung der streitgegenständlichen Beiträge, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR binnen 14 Tagen auf. Ein eingeleitetes Schlichtungsverfahren blieb erfolglos. Am 28.02.2018 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anl. B1 Bezug genommen wird. Die streitgegenständlichen Beiträge wurden zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt entfernt.

 

Die Klägerin behauptet, die Beklagte nicht bestohlen zu haben und ist der Meinung, dass die streitgegenständlichen Äußerungen sowie die streitgegenständliche Veröffentlichung ihres Bildnisses ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzten, weshalb sie sowohl einen Löschungs- als auch einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gehabt habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Löschung der Beitrage bereits Mitte September 2017 erfolgt sei, behauptet, dass die Beitrage noch am 22.1 1.2017 abrufbar gewesen seien und meint, dass die abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitige und dass die angekündigten Anträge hinreichend bestimmt seien. Sie ist ferner der Auffassung, dass die Beklagte ihr aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte sie vor Freunden und Bekannten als skrupellose Diebin, die aus Geldnot gehandelt habe, dargestellt habe, ein Schmerzensgeld von nicht unter 5000,- EUR zu zahlen habe. Zudem habe die Beklagte ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1278,- EUR sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 36.33 EUR, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen wird, zu erstatten.

 

Nachdem die Klägerin den angekündigten Antrag zu 1. zurückgenommen und die Parteien den angekündigten Antrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

beantragt die Klägerin noch,

  • die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.02.2018) zu zahlen;
  • die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der gegenüber den Rechtsanwälten BBB bestehenden Verbindlichkeit zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Hohe von 1278,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.02.2018) freizustellen;
  • die Beklagte zu verurteilen. der Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 36,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (1 1.02.2048) zu erstatten;
  • festzustellen, dass die Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten aus den vorstehenden Ziffern 3 bis 5 aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung begründet sind.

Die Beklagte beantragt,

  •  die Klage abzuweisen.

 Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin ihr am 12.09.2017 Schmuck aus ihrer Wohnung entwendet habe. Ferner behauptet sie, dass sie die streitgegenständlichen Beiträge spätestens am 20.09.2017 gelöscht habe. In Anbetracht dessen ist sie der Auffassung, dass der - ursprünglich - geltend gemachte Löschungsanspruch erfüllt sei. Ferner meint sie, dass der Antrag zu 2. unbestimmt gewesen sei und dass mangels schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ausscheide. Schließlich seien auch die begehrten Rechtsverfolgungskosten ihrerseits nicht zu erstatten, weil sie sich nicht in Verzug befunden habe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

  • Entscheidungsgründe

 Die Klage ist weit überwiegend unbegründet.

 

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG.

 

Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist. kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGH. NJW 2015,2500; NJW 2014,2029).

 

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist zwar gegeben. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Schwere derselben.

 

Die Klägerin ist in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da die Beklagte ihr im Rahmen der Beiträge unterstellt, sie habe sie bestohlen.

 

Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig.

 

Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in. Palandt, Kommentar zum BGB. 77. Auflage 2018, 5 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006,207).

 

Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Beklagte in Wort und Bild auf der Internetseite www.facebook.com zumindest gegenüber dem gemeinsamen Bekanntenkreis des Diebstahls bezichtigt wird. Unabhängig von der Frage, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung durch die Presse auch auf Privatpersonen anzuwenden sind, fehlt es jedoch ersichtlich an einer Rechtfertigung für dieses Vorgehen der Beklagten.

 

An der erforderlichen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt es jedoch demgegenüber, weil die Beklagte nicht den Namen der Klägerin nennt, sodass die Klägerin nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit namentlich an den Pranger gestellt wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass lediglich XXX Personen überhaupt die Möglichkeit hatten, die streitgegenständlichen Beiträge wahrzunehmen. Auch hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass die streitgegenständlichen Beiträge zu Konsequenzen in ihrem persönlichen Umfeld führten. Schließlich ist zu beachten, dass die Beklagte die Beitrage löschte und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedoch bereits an der ersten Voraussetzung des als ultima ratio vorgesehenen Geldentschädigungsanspruchs.

 

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch gemäß § 823 Abs.1, 257 BGB i.H.v. 1278,- EUR.

 

Ein solcher Anspruch bestand dem Grunde nach von der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge bis zu deren Löschung. Es kann hier dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Beitrage seitens der Beklagten - so ihr Vortrag - bereits am 20.09.2017 gelöscht wurden. Denn da die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten bereits am 18.09.2017 mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Löschungsanspruchs beauftragt hatte. berührt die - unterstellte - Erfüllung desselben am 20.09.2017 den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

 

Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen weiteren Freistellungsanspruch Gemäߧ 823 Abs. 1,257 BGB für die Durchführung des Schlichtungsvetfahrens. Es kann hier dahinstehen, ob der Löschungsanspruch bereits erfüllt und der Geldentschädigungsanspruch unbegründet waren. Denn da die Klägerin gegen die Beklagte zum Zeitpunkt der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2,823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1. 1 Abs. 1 GG hatte, war die Durchführung des Schlichtungsverfahrens aufgrund des beschrankten Rezipientenkreises Voraussetzung für die Durchführung eines Rechtsstreits und zumindest deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hierfür erforderlich i.S.d. § 249 Abs 1 BGB.

 

Hinsichtlich der Höhe wird auf die zutreffende Berechnung auf Bl. 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A., Bezug genommen.

 

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291,288 BGB.

 

3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 36,33 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

 

a.

Ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 14,11 EUR scheidet mangels Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers aus, weil die Abmahnung (und deren Zustellung) keine materielle Voraussetzung für die geltend gemachten Unterlassungs-, Löschungs- oder Geldentschädigungsansprüche ist und dem Bedürfnis nach der Kenntnis des Zugangs der Abmahnung (bspw. zur Berechnung der Frist) auch durch ein Einschreiben mit Ruckschein 0.ä. Rechnung getragen werden kann.

 

b.

Ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten des Schlichtungsverfahrens i.H.v. 22,22 EUR besteht nicht, da es sich bei diesen Kosten gemäß § 91 Abs. 3 ZPO, Art. 15a Abs. 4 EGZPO um Kosten des Rechtsstreits handelt, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind. Die Geltendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruches hinsichtlich der Gebühren der Schlichtungsstelle kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die Kosten Gegenstand

des - in demselben Verfahren entstandenen – prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sind (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 27. Ed. 1.12.2017. ZPO § 91 Rn. 42 und Rn. 90).

 

4.

Der Feststellungantrag ist zwar zulässig, denn das erforderliche Rechtschutzbedürfnis folgt aus § 850f Abs. 2 ZPO.

 

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Beklagte nicht vorsätzlich handelte. Denn zum Vorsatz im Zivilrecht gehört auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit/Pflichtwidrigkeit, so dass ein Irrtum über tatsächliche Umstände, ab er auch eine Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließen (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Auflage 2018, § 276 BGB, Rn. 11). Vor dem Hintergrund, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlichen Positionen fllr einen rechtlichen Laien kaum fehlerfrei durchzuführen ist, fehlt es an einem entsprechenden Vorsatz der Beklagten.

 

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den 5s 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

 

Da die Klägerin die Klage hinsichtlich der Löschung der streitgegenständlichen Beitrage (Antrag zu 1.) gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zurücknahm, trägt sie gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO Insoweit die Kosten des Rechtsstreits. Ein Fall des § 269 Abc. 3 S. 3 ZPO liegt nicht vor, da es zwischen den Parteien streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge gelöscht wurden. Denn auch nach dem - hier unterstellten neuen - Vortrag der Klägerin waren die Beitrage der Beklagten zwar noch am 22.11.2017 abrufbar. Zu welchem Zeitpunkt die Beiträge jedoch genau entfernt wurden und ob dies vor oder nach Rechtshängigkeit geschah, ist zwischen den Parteien streitig. In einem solchem Fall greift die zuvor genannte Norm jedoch nicht ein (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, 28. Edition, stand: 01.03.2018, § 269 ZPO, Rn. 16.1).

 

Hinsichtlich des geltend gemachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanspruchs (Antrag zu 2.) trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO, da dieser Antrag aufgrund der fehlenden Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig war, da er weder konkrete Äußerungen noch konkrete Bildnisse noch die konkrete Verletzungsform nannte, sondern lediglich den Wortlaut der §§ 185, 186 StGB bzw. § 22 KUG wiedergab. Nicht von Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab und sich ihrer - der Klägerin - Erledigungserklärung anschloss. Ferner ist entgegen der Auffassung der Klägerin der zulässige Antrag nicht als Minus in dem unzulässigen Antrag enthalten. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Antrag zu weitgehend, bspw. mangels Angabe der konkreten Verletzungsform auf ein Totalverbot bestimmter Fotos oder Äußerungen gerichtet Ware. Wenn jedoch - wie hier - in dem Antrag noch nicht einmal die konkreten Fotos und Äußerungen genannt werden, ist der Antrag nicht nur teilweise unbegründet, sondern unzulässig.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 708 Nr. 1 I,

709 S. 2,711 ZPO.

 

Streitwert: bis zum 19.04.2018: „bis 19.000,- EUR"; danach: „bis 16.000,- EUR“.


Das Urteil als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)

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LG Köln, Urteil vom 25.7.2018 - 28 O 381/17
vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
LG Köln, Urteil vom 25.7.2018 - 28 O 381
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Den Beschluss der Berufungsinstanz (OLG Köln, Beschluss vom 23.11.18 - 15 U 162/18) gibt es hier:

Download
OLG Köln, Beschluss vom 23.11.18 - 15 U 162/18
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Nelke
OLG Köln, Beschluss vom 23.11.18 - 15 U
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(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)


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