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Wenn das Instagram-Konto wegen angeblicher Verletzung der Gemeinschaftsrichtlinien bzw. Nutzungbedingungen zu Unrecht deaktiviert wurde!

Das Instagram-Konto unserer Mandantin wurde unerwartet gesperrt. Trotz der Behauptung von Facebook, dass eine Verletzung der Gemeinschaftsrichtlinien oder Nutzungsbedingungen von Instagram vorliegen würde, stellte sich heraus, dass dies nicht der Fall war. Zusätzlich zu diesem Missverständnis reagierte der Instagram-Support nicht auf den Einspruch unserer Mandantin und blieb auch auf Anfragen hin inaktiv. Aus diesem Grund haben wir vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt (siehe LG Hamburg, Einstweilige Verfügung vom 06.01.21 - 326 O 313/20).

 


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Zum Sachverhalt: Der Instagram-Account wurde ohne Vorwarnung gesperrt, obwohl keine Verletzung der Gemeinschaftsrichtlinien oder ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen begangen wurde!

Unsere Mandantin betreibt ein Instagram-Profil, in das sie viel Zeit und Mühe investiert hat. Auf ihrem Profil zeigt sie sich durchaus freizügig, verstößt jedoch nicht gegen die Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram zum Schutz vor Nacktheit. Die Gemeinschaftsrichtlinien lauten wie folgt:

 

 

"Wir wissen, dass Personen Bilder von Nacktheit manchmal als künstlerische oder kreative Darstellungsform teilen möchten. Aus verschiedenen Gründen ist die Darstellung von Nacktheit auf Instagram jedoch nicht zulässig. Das gilt auch für Fotos, Videos und einige digital erstellte Inhalte, auf denen Geschlechtsverkehr, Genitalien und Nahaufnahmen nackter Gesäße zu sehen sind. Darstellungen von unbedeckten weiblichen Brustwarzen sind ebenfalls unzulässig, sofern diese Frauen nicht beim Stillen, nach einer Entbindung und in den Momenten danach, in gesundheitsbezogenen Kontexten (z. B. nach einer Brustamputation, zur Sensibilisierung für Brustkrebs oder bei einer geschlechtsangleichenden Operation) oder infolge einer Protestaktion zeigen. Auch Nacktheit auf Fotos von Gemälden und Skulpturen ist gestattet."

 

- zitiert aus https://www.facebook.com/help/instagram/477434105621119/?helpref=hc_fnav&bc[0]=Instagram-Hilfebereich&bc[1]=Richtlinien%20und%20Meldungen

 

Gleichwohl wurde das Instagram-Konto unserer Mandantin von Meta einfach gesperrt. Es gab keine Vorwarnung. Stattdessen war ein Login in das Instagram-Konto nicht mehr möglich und es erschien eine Fehlermeldung. Unsere Mandantin legte Einspruch ("Überprüfung beantragen") ein und wandte sich an den Instagram-Support. Da sie jedoch keine Antwort erhielt, beauftragte sie uns damit, ihren Account wiederherzustellen.

 

Nachdem wir Instagram außergerichtlich zur Freischaltung aufgefordert hatten, stellten wir einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn der Instagram-Support reagierte auch auf unsere Anfrage hin einfach nicht.

LG Hamburg: Meta ist verpflichtet, die Sperre des Instagram-Kontos aufzuheben, wenn kein "Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen" oder eine "Verletzung der Gemeinschaftsrichtlinien" vorliegt!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung. Wir argumentierten, dass eine Sperrung nicht rechtens sei. Schließlich habe unsere Mandantin hinreichend darauf geachtet, dass sie sich nicht nackt zeigte. Auch auf mehrfache Anfragen hin reagierte Meta bzw. Instagram eben nicht. Vor der Sperre wurde sie nicht angehört und eine Verwarnung fand nicht statt. Aus diesem Grunde kann die Instagram-Sperre nicht rechtmäßig sein.

 

Hierzu stellte das Landgericht fest:

 

"Die Antragstellerin hat an Eides statt versichert, mit den bis zum 01.12.2020 geposteten Inhalten die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin eingehalten zu haben, insbesondere von ihrer zuletzt geposteten onlyfans-Veröffentlichtung lediglich eine ausreichend zensierte Fassung auf das Instagram-account übernommen zu haben. Auf vorgerichtliche Klärungsversuche habe die Antragsgegnerin nicht reagiert. Ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland, dem zeitnah rechtliches Gehör gewährt werden könne, sei nicht ermittelbar. Durch die Deaktivierung des Accounts würde die Antragstellerin täglich finanzielle Schäden erleiden, da sie Verpflichtungen aus mehreren Kooperationsvereinbarungen mit Werbepartnern habe, keine weiteren Verträge mit potentiellen Werbepartnern abschließen könne und der Verlust von einer erheblichen Anzahl ihrer 108.000 Follower drohe."

 

- LG Hamburg, Einstweilige Verfügung vom 06.01.21 - 326 O 313/21


Den Beschluss des LG Hamburg (Einstweilige Verfügung vom 06.01.21 - 326 O 313/21) gibt es hier:

Tenor:

 

1. Der Antragsgegnerin wird, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000€, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, einstweilen, bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, verboten,

 

a) die Deaktivierung des Instagram-Profils „XXX“ der Antragstellerin vom 01.12.2020 (https://instagram.com/XXX) aufrechtzuerhalten,

 

b) das Instagram-Profil „XXX“ der Antragstellerin (https:// instagram.com/XXX ohne Verstoß der Antragstellerin gegen eine Pflicht aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin zu deaktivieren,

 

c) das Instagram-Profil „XXX“ der Antragstellerin (https://Instagram.com/XXX) bei Verstoß der Antragstellerin gegen eine Pflicht der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, ohne Abmahnung bzw. Abhilfefrist und / oder ohne fehlende ernsthafte und endgültige Verweigerung der Antragstellerin hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten zu deaktivieren, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die nach Abwägung der Interessen beider Parteien eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

 

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

 

4. Mit dem Beschluss sind zuzustellen.

  • Antragsschrift vom 15.12.2020
  • Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 28.12.2020 in Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 18.12.2020
  • Zwei eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin vom 28.12.2020

 

Gründe:

 

Die Antragstellerin unterhält auf der Instagram-Plattform der Antragsgegnerin ein Account. Die Antragsgegnerin hat dieses Konto am 01.12.2020 ohne vorherige Abmahnung oder Ankündigung gesperrt.

 

Die Antragstellerin hat an Eides statt versichert, mit den bis zum 01.12.2020 geposteten Inhalten die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin eingehalten zu haben, insbesondere von ihrer zuletzt geposteten onlyfans-Veröffentlichtung lediglich eine ausreichend zensierte Fassung auf das Instagram-account übernommen zu haben. Auf vorgerichtliche Klärungsversuche habe die Antragsgegnerin nicht reagiert. Ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland, dem zeitnah rechtliches Gehör gewährt werden könne, sei nicht ermittelbar. Durch die Deaktivierung des Accounts würde die Antragstellerin täglich finanzielle Schäden erleiden, da sie Verpflichtungen aus mehreren Kooperationsvereinbarungen mit Werbepartnern habe, keine weiteren Verträge mit potentiellen Werbepartnern abschließen könne und der Verlust von einer erheblichen Anzahl ihrer 108.000 Follower drohe.

 

Die Antragstellerin hat damit einen Verfügungsantrag und einen Verfügungsgrund nach §§ 940, 938 ZPO dargelegt und ausreichend glaubhaft gemacht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Hamburg, Einstweilige Verfügung vom 06.01.21 - 326 O 313/21
Das Instagram-Konto unserer Mandantin wurde unerwartet gesperrt. Trotz der Behauptung von Facebook, dass eine Verletzung der Gemeinschaftsrichtlinien oder Nutzungsbedingungen von Instagram vorliegen würde, stellte sich heraus, dass dies nicht der Fall war. Zusätzlich zu diesem Missverständnis reagierte der Instagram-Support nicht auf den Einspruch unserer Mandantin und blieb auch auf Anfragen hin inaktiv. Aus diesem Grund haben wir vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt (siehe LG Hamburg, Einstweilige Verfügung vom 06.01.21 - 326 O 313/20).
Landgericht Hamburg - 326 O 313_20.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.5 MB

Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn mein Account unberechtigt gesperrt wurde?

  • Wenn Sie den Instagram-Support kontaktiert haben und entweder keine Antwort erhalten haben oder er sich geweigert hat, Ihr gehacktes Instagram-Konto umgehend wiederherzustellen, gilt dies als Verweigerung.
  • Um eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sollten Sie dies innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Sperrung vor Gericht einreichen. Wenn die Monatsfrist verstrichen ist, haben Sie jedoch immer noch die Möglichkeit, ein Klageverfahren einzuleiten.
  • Um den Sachverhalt glaubhaft zu machen, ist es ratsam, Screenshots, Videos oder andere entsprechende Beweismittel zusammen mit Ihrer eidesstattlichen Versicherung vorzulegen.


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