Unberechtigte Sperren und auch welche, die in Folge eines Hacks bzw. Hackerangriffs auftreten, führen dazu, dass Konten auf Facebook und Instagram deaktiviert werden. Derartige, unzulässige Sperren hat Meta aber aufzuheben. Reagiert der Support nicht oder wird die Wiederherstellung der Konten gar verweigert, dann kann die Öffnung der Accounts sogar schnell "eingeklagt" werden (siehe LG Bamberg, Einstweilige Verfügung vom 02.12.2025 - 43 O 1042/25 eV).
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Facebook und Instagram gesperrt, weil angeblich "Aktivitäten gegen Nutzungsbedingungen verstoßen"!
Mein Mandant wurde ohne Vorwarnung "von jetzt auf gleich" in Facebook gesperrt. Sein Konto wurde deaktivert. Die Sperre und Deaktivierung konnte er sich nicht erklären. Insobesondere konnte er sich nicht ausmalen, was er falsch gemacht haben soll. Meta selbst hat auch keine Begründung geliefert.
Allerdings hielt er es für denkbar, dass er kurze Zeit zuvor gehackt wurde. Nutzerinnen und Nutzer von Facebook und Instagram erhalten in der Regel vorab eine Mitteilung, wenn es zu einem neuen "Log-In" kommt. Diese Mitteilung erhielt mein Mandant zuvor auch:
"Sicherheitswarnung: Login in der Nähe von Ingolfstadt auf einem neuen Gerät.
Hallo XXX,
Jemand hat sich gerade in der Nähe von Ingolfstadt, Germany auf Edge (Chromium Based) auf Windows bei deinem Facebook-Konto angemeldet. Wenn du das nicht warst, helfen wir dir gerne, ein paar einfache Schritte durchzuführen und dein Konto zu sicher.
Warst du das?"
Mein Mandant bemerkte dies allerdings nicht direkt. Erst als er sich wie gewohnt einwählen wollte, realisierte er, dass sein Facebook-Konto und auch sein verknüpftes Instagram-Profil deaktiviert und verschwunden waren.
Er hatte 180 Tage Zeit, um "Einspruch einzulegen". Dies tat er, doch wurden seine Konten nicht freigeschaltet; im Gegenteil: der Meta-Support antwortete, dass nach einer erneuten Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Konten zu recht deaktiviert wurden.
Deine Überprüfung war nicht erfolgreich
Hallo XXX,
Dein Facebook-Konto wurde dauerhaft deaktiviert.
Du hast eine Überprüfung dieser Entscheidung beantragt, allerdings sind wir erneut zu dem Schluss gekommen, dass dein Konto bzw. dessen Aktivitäten gegen unsere
Nutzungsbedingungen verstoßen. Du kannst keine weitere Überprüfung beantragen.
In den Nutzungshedingungen erfährst du mehr darüber, warum wir Konten deaktivieren.
Auf E-Mails, die meine Mandant an den Support richtete, reagierte Meta nicht. Das Facebook-Konto und der Instagram-Account waren weg und sollten wegen eines angeblichen Verstoßes auch nicht mehr hergestellt werden.
Das wollte er sich nicht gefallen lassen, weil er bereits viele Jahre lang Social Media nutze und dort Kontakte geknüpft, Fotos hochgeladen, etc. hat, an die er nun nicht mehr rankommen sollte.
Er beauftragte mich über das Internet. Wir haben Meta sodann den Sachverhalt geschildert und die Öffnung der Accounts auf Facebook und Instagram verlangt. Da der Support aber auch hier nicht reagierte und die Löschung der Profile drohte, empfahl ich meinem Mandanten, bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
LG Bamberg: Meta darf keine Konten auf Facebook und Instagram sperren, wenn kein berechtigter Grund vorliegt! - Ist ein Hackerangriff zu vermuten, dann hat Meta unverzüglich zu helfen und deaktivierte Konten wieder herzustellen!
Das Gericht folgte unserer Argumentation und erließ die begehrte einstweilige Verfügung sehr zügig.
Die Entscheidung des LG Bamberg (Einstweilige Verfügung vom 02.12.2025 - 43 O 1042/25 eV) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Accounts sind aber wiederhergestellt worden!)
Tenor:
1. Die Antragsgegnerin wird einstweilen - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet, die seit dem 30.10.2025 gesperrten und deaktivierten Konten des Antragstellers auf Facebook mit Kontonamen „XXX“ und Instagram mit URL https://www.instagram.com/XXX/, die beide unter der E-Mail-Adresse des Antragstellers XXX registriert und miteinander verknüpft sind, wiederherzustellen und ihm die Nutzung seiner Konten wieder zu ermöglichen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:
Antragsschrift vom 01.12.2025
Anlagen, inkl. eidesstattliche Versicherung d. Stefan Meisel vom 01.12.2025
5. Der Antragsteller hat binnen einer Frist von 3 Monaten Hauptsacheklage zu erheben.
Gründe:
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 01.12.2025 sowie die damit vorgeleg-ten Unterlagen Bezug genommen.
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 01.12.2025 hat dieser Tatsachen glaubhaft gemacht, die den geltend gemachten Anspruch auf Wiederherstellung der streitgegenständlichen Accounts und der Ermöglichung der Nutzung dieser Accounts nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB begründen.
Zudem hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Ver-ügung ohne mündliche Verhandlung erfolgend kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, wobei das Gericht bzgl. jedes Nutzungskontos (Facebook und Instagram) jeweils den Auffangstreitwert von 5.000, -- € zugrunde gelegt hat, sodass sich im Ergebnis ein Gesamtstreitwert von 10.000, -- € ergibt.
Die Fristsetzung zur Erhebung der Klage in der Hauptsache beruht auf § 926 ZPO.
Die Entscheidung des Gerichts als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)
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