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Erfahrung nach Urteil: Geld zurück für das Defi-Power - Coaching von Thorsten Koch / Copecart auch für Unternehmer und nicht nur für Verbraucher!

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Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Teilnehmer eines "DeFi Power Coachings", das von Thorsten Koch beworben und von der Copecart GmbH vertrieben wird, die bezahlten Kosten zurück verlangen kann. Die gilt selbst dann, wenn Copecart den Widerruf für Unternehmer zuvor abgelehnt hat, denn ohne erforderliche Zulassung ist der Vertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig, ganz gleich, ob es sich bei dem Teilnehmer um einen Verbraucher oder Unetrnehmer handelt (siehe LG München I, Urteil vom 15.01.2025 - 44 O 16944/23).


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Zum Sachverhalt: Mandantin buchte vermeintlich bei Thorsten Koch ein Krypto-Coaching mit Namen "DeFI Power" und geriet an die Copecart GmbH

Meine Mandantin wurde auf Social Media auf den selbsternannten Coach Thorsten Koch aufmerksam. Im Internet wirbt Thorsten Koch damit, einem beizubringen, schnell und mühelos viel Geld mit Investionen am Dezentralen Finanzmarkt bzw. in Kryptowährungen zu verdienen.

 

Meine Mandantin wurde neugierig und beanspruchte ein kostenloses Erstgespräch. Im weiteren Verlauf kam es dann zu einem Verkaufsgespräch. Sie geriet hierbei unter Druck und buchte sodann das "Defi-Power Innercircle" Coaching für stolze 2.990 €. Sie dachte, dass sie es binnen 2 Wochen widerrufen könne. Zu ihrer Verwunderung stellte sie aber fest, dass sie nicht mit Thorsten Koch oder seiner in den USA (Santa Fe) ansäßigen Firma einen Vertrag geschlossen hat, sondern mit der Copacart GmbH. Diese widerrum beharrte auf Zahlung und lehnte den Widerruf meiner Mandantin ab. Angeblich habe sie auf ihr Widerrufsrecht verzichtet und als Unternehmerin stünde iht im B2B-Bereich ohnehin kein Widerrufsrecht zu.

 

Konkret hatte meine Mandantin folgendes auszusetzen:

  • sie kannte die Copecart GmbH nicht und wollte mit dieser keinen Vertrag abschließen;
  • sie ist keine Unternehmerin und ging davon aus, dass sie -wie bei solchen Vertragen üblich- binnen 14 Tagen widerrufen könne.

Nachdem meine Mandantin mich im Internet fand und sodann beauftragte, habe ich Copecart aufgefordert,

 

  • das bereits bezahlte Geld für das DeFi-Power Coaching von Thorsten Koch zurükzuzahlen;
  • Datenauskunft zu erteilen, da das zustandekommen des Vertrages mit Copecart nicht nachvollzogen werden konnte;
  • meine Anwaltskosten zu übernehmen.

Da Copecart aber nicht reagierte, empfahl ich die Klage.


Coaching zwischen Unternehmern geschlossen_Widerruf und Kündigung nach dem FernUSG möglich_Vertrag unwirksam_Rechtsanwalt Sven Nelke hilft bei Weigerung aus dem Coaching nicht entlassen worden

LG München I: Ansprüche meiner Mandantin wegen des "Power-DeFi" Krypto-Coachings begründet! Copecart hat sämtliche Kosten zu erstatten und muss auch die Anwaltskosten zahlen!

Das Gericht folgte unserer Argumentation und gab der Klage statt. Das Copecart relativ zeitig im Prozess eine Datenschutzauskunft erteilte, wurde dieser Antrag für erledigt erklärt. Insgesamt konnte das Folgende bei Gericht errungen werden:

  • Feststellung, dass der Vertrag zu dem DeFi Power - Krypto-Coaching nichtig ist;
  • Rückzahlung der Kosten des DeFi-Power Coachings;
  • Erstattung der Anwaltskosten.


Das Urteil des LG München I (Urteil vom 15.01.2025 - 44 O 16944/23) gibt es hier:

(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

1.   Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über ein „Defi-Power Innercircle - Coaching“ zur Bestellnummer der Beklagten XXX besteht und dass die Klägerin deswegen nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der Rechnung mit Nummer XXX einen weiteren Restbetrag in Höhe von 1.490,00 EUR zu zahlen.

 

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 1.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 28.10.2023 zu zahlen.

 

3.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367, 23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 28.10.2023 zu zahlen.

 

4. Es wird festgestellt, dass der ursprünglich in der Klage gestellte Antrag Ziff. 4. (Auskunftsantrag) in der Hauptsache erledigt ist.

 

5.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

6.   Die Beklagte trägt 8/9 und die Klägerin 1/9 der Kosten des Rechtsstreits.

 

7.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages

 

Tatbestand

 

Die Klägerin buchte bei der Beklagten ein Online-Coaching für Investitionen in Kryptowährung.

 

Die Parteien streiten nun hinsichtlich des Bestehens dieses Vertrags und um die Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen sowie immateriellen Schadenersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

 

Die Beklagte hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG

 

Die im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitslose und alleinerziehende Klägerin wurde im Jahr 2023 über Social Media auf die Coaching-Produkte der Beklagten aufmerksam und wollte sich in Bezug auf Investitionen in Kryptowährung weiterbilden. Die Beklagte bewirbt die von ihr angebotenen Produkte, u.a. auch Fitnessprodukte und Produkte zur Persönlichkeitsentwicklung, in den sozialen Medien sowie durch Telefonate und Video-Calls.

 

Die Klägerin begab sich im Rahmen der Beratung durch einen Coach in den Bestellprozess, wobei die Einzelheiten, wie es dazu kam, streitig sind. Dabei setzte die Klägerin auch in einer Chatbox ein Häkchen und erklärte sich dadurch damit einverstanden, dass die Beklagte mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen würde, die AGB der Beklagten akzeptiert und das Widerrufsrecht in diesen zur Kenntnis genommen worden sei. In den per Link erreichbaren AGB wurde über Widerrufsrechte belehrt.

 

Die Klägerin führte den von der Beklagten vorgegebenen Bestellprozess weiter durch, gab einige Daten über sich heraus und erhielt sodann per E-Mail eine Leistungsübersicht über einen sog. DEFI-POWER Kurs (Anlage K 1), der folgende Beschreibung der Leistungen zum Gegenstand hatte:

 

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Die Klägerin erhielt nach Abschluss des Bestellprozesses am 09.10.2023 zudem eine Bestellbestätigung (Anlage B 1) und eine Rechnung (Anlage K 2) von der Beklagten über einen Betrag von insgesamt 2.990,00 EUR.

 

Die Klägerin versuchte sodann mittels einer E-Mail sich von dem Vertrag wieder zu lösen, was die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2024 verweigerte (Bl. 13 der Akte). Auch die Anmahnung der Klageseite blieb erfolglos (Anlage K 4). Eine Reaktion der Beklagtenseite vom 20.11.2023 ließ offen, wie die Beklagte weiter verfahren würde.

 

Am 13.12.2023 wurde Klage erhoben.

 

Die Klageseite behauptet, dass die Klägerin online im Rahmen einer Werbemaßnahme zum Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten gedrängt worden sei. Das Gespräch mit einem Coach, der als Finanzexperte aufgetreten sei (Anlagen K 8 und K 9), habe den Eindruck erweckt, man schließe mit dem werbenden Coach den Vertrag ab, bei dem es um das Investieren von Geld in Kryptowährung gehen sollte. Die Coaches würden hierfür in der Regel von der Beklagten für den Vertragsabschluss als solchen mit Provision entlohnt, weshalb in diesem Fall auch auf die Klägerin Druck ausgeübt worden sei.

 

Die Klägerin habe den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.

 

Die Klageseite ist zudem der Ansicht, dass die Klägerin Verbraucherin und nicht Unternehmerin sei. Es gehe nicht um E-Commerce beim streitgegenständlichen Coaching, sondern schlicht um Wissensvermittlung im Bereich „Investitionen Kryptowährung“. Die Klägerin sei auf Werbeaussagen, Geld erfolgreich zu investieren um hohe Renditen zu erzielen, reingefallen. Sie habe keine Existenz gründen, sondern lediglich Erspartes anlegen wollen.

 

Die Klägerin sei bereits nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und habe nicht wirksam auf ihr Widerrufsrecht verzichtet. Dementsprechend habe sie den Vertrag wirksam widerrufen.

 

Ursprünglich hat die Klageseite u.a. auch folgenden Auskunftsantrag angekündigt:

 

4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin datenschutzrechtliche Auskunft nach Art 15 DSGVO zu erteilen,


• • welche personenbezogenen Daten der Klägerin durch die Beklagte verarbeitet werden;


• • zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung stattgefunden hat und/oder stattfindet;

 

• • woher diese Daten stammen und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

 

• • an wen diese Daten übermittelt und/oder offengelegt worden sind und ggf. zu welchem Zweck oder welchen Zwecken dies geschieht und/oder geschah;

 

• • wie lange diese Daten gespeichert werden und wann und nach welchen Kriterien diese Daten planmäßig gelöscht werden und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft an Eides statt zu versichern.

 

Die Klageseite hat den ursprünglich angekündigten Antrag zu Ziff. 4 der Klageschrift (Auskunftsantrag) mit Schriftsatz vom 23.04.2024 für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte am 26.02.2024 der Klägerin ein Schreiben mit Auskünften übersandt hatte.

 

Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung der Klägerin nicht angeschlossen.

 

Die Klageseite beantragt zuletzt:

 

1)    Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über ein „Defi-Power Innercircle - Coaching“ zur Bestellnummer der Beklagten XXX besteht und dass die Klägerin deswegen nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der Rechnung mit Nummer XXX einen weiteren Restbetrag in Höhe von 1.490,00 EUR zu zahlen.

 

2)    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 1.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 28.10.2023 zu zahlen.

 

3)    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 28.10.2023 zu zahlen.

 

4)   Es wird festgestellt, dass der vormalige Antrag zu Ziff. 4 (Auskunftsanspruch) sich in der Hauptsache erledigt hat.

 

5)    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz zu zahlen, der der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellt ist, den Betrag in Höhe von 1.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

 

Sie führt zu ihrer Tätigkeit aus, die Leistungen der Beklagten verstehen sich als „All-in-one-Lösung“ für Unternehmen.

 

Das Angebot richte sich nicht an Verbraucher.


Zutreffend sei, dass die Coaches und deren Teams Interessenten das jeweilige Programm in diesen Calls üblicher Weise vollumfänglich und ausführlich darstellen würden. Sofern der Interessent das Programm buchen wolle, erhalte er einen Bestelllink, welcher ihn auf die Website der Beklagten führt. Weder werde Druck auf die Interessenten ausgeübt noch werden diese „überredet“. Falsch sei ebenfalls die Behauptung der Klageseite, dass die Verkäufer „in der Regel“ auf Provisionsbasis beschäftigt würden; vielmehr sei es üblich, dass Verkäufer als Angestellte mit einem Fixgehalt beschäftigt seien.

 

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass das streitgegenständliche Coaching mangels Lernüberwachung kein Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG sei. Die Klägerin habe den Vertrag als Unternehmerin abgeschlossen, da sie Existenzgründerin sei, schon deshalb sei die Anwendung des FernUSG ausgeschlossen.


Selbst wenn man die Klägerin als Verbraucherin einstufen würde, sei das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erloschen.


Die Beklagte ist darüber hinaus der Meinung, dass ein Anfechtungsrecht der Klägerin nicht bestehe. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig.


Der ursprünglich geltend gemachte Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt.


Mangels Hauptanspruchs seien auch die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig.


Der von der Klägerin geltend gemachte immaterielle Schadenersatz entbehre jeder Grundlage. Die Klägerin habe im Rahmen des Bestellvorgangs freiwillig ihre Daten an die Beklagte herausgegeben und überdies zu den näheren Umständen des Entstehens eines kausalen Schadens bei der Klägerin nicht näher vorgetragen.


Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.


I.


1. Antrag Ziff 1: Feststellungsantrag, kein bestehender Vertrag


Es ist festzustellen, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht besteht, weil der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist.

 

a) Feststellungsinteresse


Ein entsprechendes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Die Klägerin hat aufgrund der noch ausstehenden Restzahlung hinsichtlich des Nichtbestehens ihrer Zahlungsverpflichtung ein Feststellungsinteresse.


Das Gericht geht davon aus, dass das FernUSG auf die Person der Klägerin anwendbar ist, selbst wenn sie den Vertrag als Existenzgründerin mit der Beklagten abgeschlossen hat.


Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin noch als Verbraucherin, § 13 BGB, anzusehen ist, wofür in diesem Fall vieles spricht, oder als Existenzgründerin gehandelt hat.


Somit kann auch die Frage ob sie als Verbraucherin ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt wurde, was das Gericht bezweifelt, und überhaupt auf ihr Widerrufsrecht wirksam verzichten konnte, hier offenbleiben.

 

b) Anwendung des FernUSG

 

Der personelle Anwendungsbereich des FernUSG ist eröffnet.


Das FernUSG ist auch auf Existenzgründer anzuwenden (so auch OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22; ebenso OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024, Az.: 13 U 20/24, Anlage KGR B1). Im Wortlaut des § 1 FernUSG, welcher den Anwendungsbereich des FernUSG bestimmt, findet sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher. Gerade der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Schutz der Teilnehmer vor Anbietern, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz, spricht für den Einbezug auch von anderen Personengruppen als Verbrauchern i.S.d.§ 13 BGB. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und in einer wohl eher schwierigen wirtschaftlichen Situation. Wenn unterstellt wird, dass sie sich als erwerbslose alleinerziehende Mutter mit der gegenständlichen Bildungsmaßnahme eine Existenz im Bereich der Investition von Krypto-Währung aufbauen wollte, so ist ihre Schutzbedürftigkeit jedenfalls nicht wesentlich geringer anzusehen, als die einer Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB.


Auch der sachliche Anwendungsbereich des FernUSG ist nach Auffassung des Gerichts eröffnet.


Es lag eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vor, bei denen der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind. Die Bildungsmaßnahme sollte ausschließlich online erfolgen, überwiegend in Form von seitens des Anbieters zur Verfügung gestellter Videos. Damit liegt die nach dem Wortlaut des § 1 FernUSG geforderte räumliche Trennung bereits vor.


Der Lehrende oder ein Beauftragter sollte den Lernerfolg überwachen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2009, Az.: III ZR 310/08 ist insoweit entscheidend, dass „der Lernen- de nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten“. Das Erfordernis einer Überwachung des Lernerfolgs soll eine Abgrenzung für die unter das FernUSG fallenden Bildungsmaßnahmen von rein der Information dienenden Veranstaltungen bewirken. Die Anforderungen an die nötige Überwachung des Lernerfolgs sind nicht hoch (Bundesgerichtshof a.a.O. Rn. 16). Erforderlich ist insbesondere nicht, dass eine Kontrolle des Lernerfolgs auch tatsächlich stattfindet, sondern nur, dass eine entsprechende Überwachung vertraglich vorgesehen ist (Bundesgerichtshof a.a.O. Rn. 20). Dies ist hier der Fall, wie sich aus der von der Beklagten an die Klägerin übersandten Leistungsbeschreibung ergibt.


Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass bei der Einordnung eines Kursangebots als dem FernUSG unterliegende Bildungsmaßnahme auch der äußere Rahmen und die Bezeichnung von Relevanz sein können (Bundesgerichtshof a.a.O. Rn. 24).

 

Die Bezeichnung der gegenständlichen Maßnahme als „Online-Coaching“ steht der Anwendung des FernUSG nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein „Online-Coaching“ im klassischen Sinne nicht unter das FernUSG fällt. Eine solches, nicht unter das Gesetz fallende Online-Coaching lag trotz der von der Beklagten gewählten Bezeichnung gerade nicht vor. Unter dem Begriff „Coaching“ wird gemeinhin verstanden, dass der zu Coachende angeregt und angeleitet durch den Coach selbstständig Lösungen entwickelt. Hier hat die Beklagte aber gerade klassische Schulungsvideos ihres Vertragspartners zur Verfügung gestellt, welche der Lehrgangsteilnehmer anschauen sollte. Es liegt mithin eine klassische Schulungsmaßnahme vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch erheblich von der Maßnahme, welche dem Endurteil des Landgerichts München I, Az.: 29 O 12157/23, bzw. in der Berufung dem Beschluss des OLG München, Az.: 3 U 984/24, zugrunde lag.


Somit hätte es einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG für die Beklagte bedurft, welche sie unstreitig nicht hatte. Dem entsprechend ist der Vertrag bereits nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

 

Es kann somit offenbleiben, ob der Vertrag darüber hinaus wirksam angefochten wurde gem. § 123 BGB oder sittenwidrig ist gem. § 138 Abs. 1 BGB.

 

2. Antrag Ziff. 2 auf Rückerstattung/Wertersatz

 

a) Anspruch auf Rückerstattung/Wertersatz


Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 1.500 EUR gegen die Beklagte aus §§ 812, Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB.

 

Die Beklagte ist durch die teilweise Zahlung der Klägerin in Höhe von 1.500 EUR bereichert. Dies geschah auch durch Leistung der Klägerin, denn die Klägerin mehrte bewusst und zum Zweck der Vertragserfüllung das Vermögen der Beklagten.

 

Für diese Zahlung besteht jedoch kein Rechtsgrund. Der streitgegenständliche Coaching Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig (siehe oben Ziff. I 1 ).


b) Anspruch auf Zinsen


Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2.


3. Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Antrag Ziff. 3


a) Rechtsanwaltskosten


Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 823 Abs. 2 i.V.m. FernUSG.


b) Zinsen


Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2.


4. Feststeller Erledigung Auskunftsantrag, Antrag Ziff 4


Auf eine einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache teilweise festzustellen, wenn die Klage insofern bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15 -, NJW 2017, 3521).


Der ursprüngliche Antrag auf Auskunft war zulässig und begründet. Die Klägerin hatte bis zum erledigenden Ereignis einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Erfüllung ist erst mit dem Schriftsatz vom 26.02.2024 eingetreten.


Die Klägerin hatte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

 

 

 

Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet, weil spätestens durch die Informationsmitteilung des Klägers an die Beklagte im Rahmen des Bestellvorgangs personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO in einem Dateisystem gespeichert wurden und keine Ausnahme vom Anwendungsbereich einschlägig ist.


Die Klägerin ist als betroffene Person nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO anspruchsberechtigt und die Beklagte als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO taugliche Anspruchsgegnerin.


Das Auskunftsverlangen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Kläger „soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden“ (BGH, Urteil v. 20.12.2017 C 434/16 = NJW 2018, 767, 767, Rn. 57). Wenn, wie die Beklagtenseite behauptet, nur die im Bestellprozess von der Klägerin selbst angegebenen Daten verarbeitet und gespeichert werden, hätte die Klägerin ein Interesse, diese erneut mitgeteilt zu bekommen. Wie Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO zeigt, kann sogar eine Negativauskunft verlangt werden, somit sollte erst recht Auskunft darüber verlangt werden können, dass über personenbezogene Daten hinaus nichts gespeichert wird. Das klägerische Begehren entsprach dem Umfang des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DSGVO.


5. Kein Immaterieller Schadenersatz


Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz Art. 82 DSGVO Art 82 DSGVO setzt Kontrollverlust voraus. Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass sie einen Kontrollverlust erlitten hat.


In diesem Fall, meint die Klägerin sie habe einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, weil die Klägerin dem Coach und somit der Beklagten die persönlichen Daten im Rahmen des Bestellvorgangs gegeben habe.

 

 

 

Die Klägerin hat diese Daten jedoch bewusst beim und zum Bestellvorgang an die Beklagte gegeben. Schwere und Dauer des daraus resultierenden Kontrollverlusts sind schon nicht hinreichend vorgetragen.

 

 

 

Es fehlt an einem kausalen immateriellen Schaden durch Datenschutzverstöße der Beklagten Selbst ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus, vielmehr ist der Eintritt eines Schadens erforderlich (BGH Urteil vom 18.11.24, VI ZR 10/24, Rn. 28). Eine über den nichtigen Vertrag hinausgehende Verwendung der Daten durch die Beklagte ist schon nicht vorgetragen. Der Vortrag in der Klageschrift, Bl. 34 der Akte, in dem die Klägerin vortragen lässt, dass sie „Stress und Sorge im Hinblick auf die Regulierung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen“ empfunden habe, hilft hier nicht weiter.

 

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auch mit den Parteien erörtert, dass hinsichtlich des immateriellen Schadenersatzes die Klage abweisungsreif sein könnte und beiden Parteien Schriftsatzfrist zu seinen Hinweisen eingeräumt. Substantielle Ausführungen zum immateriellen Schadenersatz der Klageseite sind gleichwohl ausgeblieben.

 

Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf immateriellen Schadenersatz abzuweisen.

 

II. Nebenentscheidungen


Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Erfahrungen und Bewertungen zu dem von Thorsten Koch beworbenen DeFi-Power Coaching: Handelt es sich um ein seriöses Krypto-Coaching oder ist es vielleicht sogar "Scam" bzw. Abzocke?

Oft werde ich nach meiner Meinung, Erfahrungen und Bewertungen zu dem von Thorsten Koch beworbenen DeFi-Power Coaching befragt. Über eigene Erfahrungen mit dem Coaching verfüge ich nicht. Ob das Coaching einen nun weiterbringt oder nicht, kann ich daher nicht sagen.

 

Thorsten Koch ist ein selbsternannter "DeFi-Finanzprofi", der damit wirbt, sein Wissen an andere weiterzugeben, damit auch diese von Investionen auf dem Krypto-Markt profitieren können. Recherchiert man zu der Person Thorsten Koch, dass ist festzustellen, dass er  "seit 1998 selbstständiger Internetunternehmer und seit sieben Jahren Finanzexperte im Bereich des dezentralen Finanzsystems" sein soll. Es finden sich daneben viele "Medienberichte", die den Anschein von Presseartikeln vermitteln. Bei genauerer Betrachtung fällt aber auf, dass einige dieser Artikel als "ANZEIGE", "Sponsored Post"  und "ANZEIGENSONDERVERÖFFENTLICHUNG" gekennzeichnet sind. Es handelt sich also  um gekaufte Werbung handelt. Weitere Qualifiktaionen -wie ein Studium oder eine Ausbildung in diesem Bereich- konnte ich aber nicht recherchieren; vielleicht hat der ein oder andere Suchende hierbei mehr Rechercheerfolg.

 

Vielmehr ist zu beachten, dass das Defi Power (o.ä.) Coaching nicht über eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt, was auf der   Internetseite der "Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)" unter https://zfu.de/lehrgangssuche ermittelt werden kann. Durch diese Zulassung soll sichergestellt werden, dass ein Coaching auch ein Mindestmaß an Qualitätsstandards einhält.

 

Fakt ist auch, dass Investitionen in Kryptowährungen hochspekulativ und nicht kalkulierbar sind. Auch hier bestimmen die Nachfrage und das Angebot den Wert einer digitalen Währungseinheit. Es ist nicht überschaubar, wie sich diese Relation bzw. der Wert in Zukunft entwickelt. Vielmehr unterliegen Kryptowährungen hohen Wertschwankungen, die insgesamt unüberschaubar und somit nicht kalkulierbar sind. Von einer „sicheren“ Methode kann keine Rede sein. Es handelt sich eher um Glücksspiel. So empfahl der britische Finanzausschuss neulich, Krypto-Handel als Glücksspiel zu regulieren.

 

Letztendlich muss aber jeder selbst entscheiden, ob er ein Coaching buchen möchte oder nicht. Interessierte und Betroffene sollten sich immer aber vorab gut informieren, um die Risiken und Möglichkeiten selbst abschätzen und eine Entscheidung treffen zu können. Derartige Entscheidungen sollten nicht spontan am Telefon getroffen werden. Generell gilt: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und nehmen Sie sich die Zeit, die Sie für Ihre Entscheidung auch benötgen!

 


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Hinweis und Disclaimer für Abmahner: Dieser Artikel wurde am 18.01.2025 verfasst. Die Rechtslage wurde fachgerecht recherchiert und zum Teil in vereinfachter Sprache wiedergegeben, damit auch Nichtjuristen die Möglichkeit haben, etwas zu verstehen. Durch die Veröffentlichung der Entscheidung, den Quellenangaben und Verlinkungen, die auf Texte mit weiteren Nachweisen führen, ist mein Text überprüfbar gemacht worden. Etwaige Ungenauigkeiten, die aufgrund vereinfachter Sprachgestaltung herrühren können, können anhand der Fundstellen identifiziert werden. Etwaige Ungenauigkeiten, etc. vermag ich aber nicht zu erkennen.


Index mit weiteren Quellangaben, welche zum Teil zur Grundlage dieses Artikels gemacht wurden:

  1. Internetseite zum DeFi Coaching: https://training.thorstenkoch.io/
  2. Weitere Interseite von Thorsten Koch zum DeFI: https://thorstenkoch.io/
  3. Noch eine weitere Internetseite zu dem Thorsten Koch - DeFi Coaching: https://thorstenkoch-defi.com/
  4. Impressum von Thorsten Koch bzw. seiner in der Firma "IRTO DEFI ACADEMY LLC": https://thorstenkoch.io/impressum/
  5. Werbeanzeige in der Frankfurter Rundschau: https://partner.fr.de/krypto-coaching.html
  6. Werbung in dem Online-Magazin der Welt: https://unternehmen.welt.de/finanzen-immobilien/krypto-coaching.html?gc_id=17470124376&h_ad_id=717236403825&gad_source=1&gclid=CjwKCAjwg-24BhB_EiwA1ZOx8mZ6LYkfNgtSQw3GNwwPCbo76F4SpVle8w6K2byez8O0k8A2R9KMDxoCvuAQAvD_BwE
  7. Werbung im BTC-Echo Magazin: https://www.btc-echo.de/news/author/sponsored-post/
  8. Interview mit dem Thorsten Koch im Gründer-Magazin: https://www.gruender.de/interviews/thorsten-koch-finanzkongress-2024/
  9. Instagram-Profil von Thorsten Koch -DeFi: https://www.instagram.com/thorstenkoch_defi/
  10. Homepage der Copecart GmbH: https://copecart.com/
  11. Impressum von Copecart: https://copecart.com/de/impressum
  12. Trustpilot-Bewertungen von Copecart: https://de.trustpilot.com/review/www.copecart.com
  13. Bericht der Arbeiterkammer Österreich zu Copecart: https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/konsumentenrecht/haeufiggestelltefragen/Achtung_vor_Pseudo-Coaches-.html
  14. Bericht der Verbraucherzentrale zu Copecart: https://www.verbraucherzentrale.de/verbandsklagen/klage-gegen-copecart-gmbh-95170
  15. Bericht des Bundesamtes für Justiz zu Copecart: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister/Verbandsklagenregister/Unterlassungsklagen/Klagen/2024/142/UKlag_142_2024_node.html
  16. Bericht des Europäischen Verbraucherzetrums Österreich zu Copecart: https://europakonsument.at/coaching-abzocke-haelt/64790
  17. Bericht des Chip-Magazins zu Copecart: https://www.chip.de/downloads/CopeCart-Widerruf-Musterbrief_184675447.html
  18. Trust-Check zu Copecart: https://trust-check.org/reviews/www.copecart.com
  19. Artikel des Crypto Valley Journals zu den Risken des Kryptohandels: https://cvj.ch/fokus/legal-compliance/britischer-finanzausschuss-moechte-krypto-handel-als-gluecksspiel-regulieren/

 


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