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Facebook-Konto gehackt? Was tun? - So lässt sich ein gehackter Account -nebst Geschäftsseite- wiederherstellen, wenn der Facebook-Support nicht reagiert!

Facebook und Instagram gehackt - Was tun bei Hackerangriff? - Rechtsanwalt Sven Nelke

Wird das Facebook-Konto gehackt, dann sind nicht nur wertvolle Erinnerungen in Gefahr. Auch die Verwaltung von Facebook-Gruppen und geschäftlichen Facebook-Seiten ist dann nicht mehr möglich. Bei Hackerangriffen hat Facebook jedoch die Pflicht, dem Geschädigten das gehackte Konto wieder zurückzugeben. Wenn der Facebook-Support nicht reagiert, dann lässt sich die Rückführung mit einer einstweiligen Verfügung erzwingen (siehe AG Marburg, Einstweilige Verfügung vom 25.03.2024 - 9 C 145/24).


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Nach einem Hackerangriff wurde das Facebook-Konto unseres Mandanten gesperrt und er konnte sich nicht mehr einloggen - trotz zahlreicher Aufforderungen, reagierte der Facebook-Support nicht!

Unser Mandant nutzt Facebook bereits seit vielen Jahren. Neben vielen privaten Erinnerungen hat er sein Konto auch verwendet, um sich in Facebook-Gruppen mit anderen Nutzerinnen und Nutzern auszutauschen.

 

Eines Tages stellte er fest, dass er sich nicht mehr in sein Konto einloggen konnte. Trotz zahlreicher Bemühungen, wie die “Passwort vergessen”-Option, hatte er keinen Zugriff mehr auf seinen Account. Als es dann noch zu unberechtigten Werbekosten kam, die wohl über das verknüpfte Werbekonto veranlasst wurden, war es sicher, dass sein Konto gehackt worden war.

 

Mein Mandant wandte sich an Facebook; doch wurde ihm nicht geholfen. Nachdem er uns beauftragte und wir Facebook entsprechend zur Freischaltung aufgefordert haben, kam zunächst eine vielversprechende E-Mail:

Facebook Hackerangriff E-Mail Zugriff was tun
Quelle: E-Mail von Facebook

Demnach wurde eine “neue sichere E-Mail-Adresse, die derzeit mit keinem anderen Konto verknüpft ist”, verlangt. Normalerweise hinterlegt Facebook dann diese E-Mail-Adresse manuell im Konto und stellt den Zugriff sodann über eine E-Mail her. Diese Zugriffs-E-Mail kam aber nicht, sodass wir unserem Mandanten den Erlass einer einstweiligen Verfügung anraten mussten.


AG Marburg: Facebook hat den gehackten Account unverzüglich wiederherzustellen und dem Betroffenen den Zugriff auf das Konto wieder zu ermöglichen!

Das Gericht folgte der Argumentation und erlies die begehrte einstweilige Verfügung sehr zügig. Es verpflichtete Facebook, den Zugriff auf den gehackte Account unverzüglich wieder herzustellen.

"Nach dem Vortrag des Antragsstellers besteht keiner der in Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen festgehaltenen Gründe für eine Sperrung bzw. Deaktivierung des Kontos des Antragstellers. Die Antragsgegnerin verstößt daher gegen ihre eigenen Nutzungsbedingungen, was eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin sowohl selbst als auch über seinen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 29. Februar 2024 vergeblich auf, das Konto wieder freizuschalten. Der hierdurch begründete Schaden des Antragstellers besteht darin, dass er sein Konto nicht mehr nutzen kann. Die Antragstellerin ist daher im Wege der Naturalrestitution verpflichtet, die Nutzung des Kontos wieder zu ermöglichen."

 

- zit. AG Marburg, Einstweilige Verfügung vom 25.03.2024 - 9 C 145/24



Die Entscheidung des AG Marburg (Einstweilige Verfügung vom 25.03.24 - 9 C 145/24) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

1. Die Antragsgegnerin wird – einstweilen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache – verpflichtet, das seit dem 16. Februar 2024 gesperrte und deaktivierte Facebook-Konto des Antragstellers mit dem Nutzernamen „XXX“, registriert unter der E-Mail-Adresse XXX, wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kontos wieder zu ermöglichen.

 

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

3. Der Streitwert wird auf XXX € festgesetzt.

 

Gründe:

 

I.

 

Für den Sachverhalt wird auf die Antragsschrift, die gemeinsam mit dem Beschluss zuzustellen ist, Bezug genommen. Der Antragsteller hat diesen Sachverhalt durch eine Versicherung an Eides Statt und Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht.

 

II.

 

Das Amtsgericht Marburg ist gemäß Art. 7 Ziff. 1 lit. a) der VO (EU) 1215/2012 für die Entscheidung über den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung örtlich zuständig. Die Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sind an seinem Wohnort in XXX zu erfüllen.

 

III.

 

Der Antrag ist auch begründet.

 

Es bestehen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

 

1.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag über die Nutzung der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform „Facebook“ und §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB begründet.

 

Nach dem Vortrag des Antragsstellers besteht keiner der in Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen festgehaltenen Gründe für eine Sperrung bzw. Deaktivierung des Kontos des Antragstellers. Die Antragsgegnerin verstößt daher gegen ihre eigenen Nutzungsbedingungen, was eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin sowohl selbst als auch über seinen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 29. Februar 2024 vergeblich auf, das Konto wieder freizuschalten. Der hierdurch begründete Schaden des Antragstellers besteht darin, dass er sein Konto nicht mehr nutzen kann. Die Antragstellerin ist daher im Wege der Naturalrestitution verpflichtet, die Nutzung des Kontos wieder zu ermöglichen.

 

2.

 

Die besondere Eilbedürftigkeit, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist, ergibt sich aus der – glaubhaft gemachten – Handhabung der Antragsgegnerin, deaktivierte Konten nach einer gewissen Zeit zu löschen. Dann wäre für den Antragssteller das Konto und alle damit verbundenen Beiträge unwiederbringlich verloren. Der Antragsteller kann daher nicht auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.

 

II.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.


Die Entscheidung des Gerichts als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)

Download
AG Marburg, Einstweilige Verfügung vom 25.03.24 - 9 C 145/24 - vertreten von RA Sven Nelke
Facebook hat Betroffenen ein gehackter Facebook-Konto zurückzugeben. Helfen die Formulare nicht und reagiert der Support auch nicht, dann kann die Rückführung des gehackten Konto mittels einer einstweiligen Verfügung erstritten werden.
AG Marburg_Facebook Hackerangriff_Konto
Adobe Acrobat Dokument 1.6 MB

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