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Sie kommen bei der Löschung eines Fakeprofils nicht weiter oder haben ein rechtliches Problem auf Facebook? Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.
Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen und Ihre kostenlose Ersteinschätzung am Telefon erhalten:
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Das Wichtigste in Kürze:
Konten auf Facebook, die
werden Fake-Konten genannt. Sofern das Konto bei Facebook über kein blaues Verifizierungsabzeichen (sogenannt blauer Haken) verfügt, ist es schwierig bis ausgeschlossen herauszufinden, ob das Facebook-Konto echt oder gefälscht ist. Eher zufällig stoßen Betroffene -meist auf Hinweis von Freunden oder Bekannten- auf derartige Fake-Profile.
Fake-Accounts auf Facebook sind nicht erlaubt. Grundsätzlich ist es hierbei schon verboten, sich bei Facebook mit einem unechten Namen, den man nicht "im täglichen Leben" verwendet, zu registrieren. Facebook stellt hierzu folgende Regel auf:
(Quelle: https://www.facebook.com/terms?ref=pf)
Hinzukommt, dass Facebook kein rechtsfreier Raum ist und Rechtsverstöße dort ebenfalls nicht erlaubt sind. In Zusammenhang mit gefälschten Fake-Konten, die jemanden nachahmen, können bei Facebook regelmäßig nachfolgende Rechtsverstöße festgestellt werden:
Bilder oder Fotos, auf denen andere Personen erkennbar dargestellt sind, nennt man Bildnisse. Andere Personen dürfen fremde Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgelichteten (siehe § 22 KUG) bei Facebook hochgeladen.
Verwendet das Fake-Profil auf Facebook einen unechten Namen, so kommt eine Beeinträchtigung des Namensrecht (siehe § 12 BGB) dann in Betracht, wenn es dadurch zu einer Verwechselung, also einem "Identitätsdiebstahl" kommt. Das Namensrecht schützt hierbei nicht nur bürgerliche Namen, sondern auch Künstlernamen, etc. Das heisst, dass auch Profile, die einen ähnlichen Facebook-Namen wie ein echtes Profil verwenden, können unter Umständen zu einer Verwechslung und daher zu einem Verstoß gegen das Namensrecht führen.
Oft werden Fake-Konten auch nur dafür benutzt, mit Bekannten und Freunden des Betroffenen in Kontakt zu treten. Gibt sich der Inhaber der Fake-Profils hierbei als der Betroffene aus, liegt ebenfalls eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Form des Identitätsdiebstahls vor.
Nur Betroffenen, also den Opfer des Fake-Profils, wird die Möglichkeit geboten, über ein Formular eine Beschwerde oder auch über die jeweilige Seite, den Fakeaccount zu melden.
Dritte, die ein Profil, dass jemand anderen nachahmt, können dies nicht melden. Vielmehr sollen sie sich an die Betroffenen wenden, damit sie es selbst melden können.
Fakeprofile können dem Facebook-support gemeldet werden...
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Außer das Konto ahmt einen Prominenten nach, können allein Opfer ein Betrügerkonto, dass einen nachahmt, melden.
Beachte: Daneben sollten Sie unbedingt noch eine E-Mail an Facebook richten und das Fake-Konto auf diese Weise melden. Denn viele Mandanten berichten über schlechte Erfahrungen mit anderen Meldewegen. In dieser E-Mail sollte der Sachverhalt kurz beschrieben, der Link zum Fake-Profil übersendet und auch eine Kopie des Ausweises angefügt werden. An dieser Stelle bietet es sich auch an, dem Facebook-support eine Frist zur Löschung des Fake-Profils zu setzen. Diese sollte mindestens 3 Tage, besser 1 Woche betragen.
Die E-Mail-Adresse von Facebook lautet:
Gibt sich das Fake-Profil nicht nur für Sie aus, sondern werden Sie gar gezielt verunglimpft oder bloßgestellt, ist die besonders schlimm. In diesem Falle werden nämlich zu Ihren Lasten Straftaten begangen, die sich gegen Ihre Ehre richten und Ihren guten Ruf aufs Spiel setzten. Von Facebook dürfen Sie dann Auskunft verlangen, zu erfahren, wer hinter dem Fake-Profil steckt (siehe § 14 Abs.3, 4 TMG, § 1 Abs.3 NetzDG). Hierfür ist aber ein gesondertes Gerichtsverfahren erforderlich, damit ein Gericht Facebook erlauben und es verpflichten kann, Ihnen die Daten kundtun.
Im Übrigen können Sie dann auch eine besondere Beschwerde einreichen und Facebook ist dann verpflichtet, den Fake-Account bzw. die offensichtlich rechtswidrigen Inhalte binnen 24 Stunden zu löschen.
Nach unseren Mandanten zufolge, scheint es kein Einzelfall zu sein, wenn Facebook auf die Meldungen von Betrügerkonten einfach nicht reagiert.
Dann bleibt Betroffenen oftmals keine andere Möglichkeit, als einen Anwalt einzuschalten. Der Anwalt wird den Facebook-support dann nochmals auffordern und im Falle des Verzugs Facebook auch zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichten.
In der Regel veranlasst Facebook die Löschung dann auch relativ zeitig, sobald ein Anwalt im Spiel ist.
Sollte Facebook auf das Anwaltsschreiben dann aber immer noch nicht reagieren, sind gerichtliche Schritte unausweichlich.
Ihnen ist der Täter, der hinter dem Fake-Profil auf Facebook steckt, bekannt? Sie wollen gegen diesen ebenfalls vorgehen? Hierbei haben Sie folgende Ansprüche:
Wenn der Täter rechtswidrige Inhalte über Sie oder von Ihnen über das Fake-Profil veröffentlichte, können Sie von ihm die Löschung des Fake-Accounts verlangen. Regelmäßig liegt nämlich ein Verstoß gegen Ihr Persönlichkeitsrecht vor. Dies hat zur Folge, dass er das Fakekonto entfernen muss.
Der Täter ist zudem verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und so zu versprechen, dass er in Zukunft nicht mehr derartige Fake-Profile über Sie auf Facebook, o.ä. veröffentlicht. Sollte er dies dennoch tun, können Sie von ihm sodann Vertragsstrafen einfordern.
Der Täter hat auf Ihr Verlangen hin Ihnen mitzuteilen, welche Fake-Profile er von Ihnen (ggf. auf anderen Plattformen) noch veröffentliche, bzw. wo er die rechtswidrigen Inhalte noch in Netz stellte. Der Auskunftsanspruch ist für Sie wichtig, da Sie hierdurch nicht nur prüfen können, ob und ggf. wieviel Schadensersatz Sie verlangen dürfen. Auch ermöglicht es Ihnen die Auskunft, sich gegen weitere Verbreitungen zu erwehren.
Liegt ein schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Ihren Lasten vor, so hat der Täter Ihnen auch Schadensersatz in Form einer immateriellen Geldentschädigung zu zahlen. Dies wird auch oft als "Schmerzensgeld" bezeichnet. Je schwerwiegender und beschämender die Inhalte, je größer die Reichweite der Verbreitung war und je mehr Sie unter der Veröffentlichung der rechtswidrigen Inhalte gelitten haben, desto mehr "Schmerzensgeld" dürfen Sie von dem Täter verlangen.
Haben Sie sich eines Anwalts bedient, so haben Sie den Anspruch, dass der Täter die Anwaltskosten erstattet. Dies gilt auch für die Kosten des Anwalts, die entstanden sind, weil er sie wegen der Entfernung des Fake-Kontos gegen Facebook vertreten hat.
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Wir verfügen bereits über Erfahrungen und konnten schon erfolgreich Ansprüche wegen diverser Fake-Profile geltend machen. Unsere Mandanten vertreten wir hierbei deutschlandweit!
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der
Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine
Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich
mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Januar 2020
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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