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Klageverteidigung erfolgreich: Verkäufer haftet nicht für Schäden am Gebrauchtwagen! (LG Köln, Urteil vom 14.12.18 - 3 O 220/17)

Unser Mandant verkaufte seinen Gebrauchtwagen. Ihm wurde vorgeworfen, Schäden verschwiegen zu haben. Eine  Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages konnten wir erfolgreich vor dem LG Köln abwehren. Die Entscheidung nebst weiterer Informationen gibt es hier!


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Zum Sachverhalt: Mandant verkaufte seinen Gebrauchtwagen, der wohl Schäden aufwies!

Unser Mandant verkaufte seinen Gebrauchtwagen. Der Kaufvertrag wurde schriftlich geschlossen. Er beinhaltete einen Gewährleistungsauschluss. Unserem Mandanten war der erhöhte Ölverbrauch bekannt. Weitere Schäden kannte er jedoch nicht. Kurz nachdem das Fahrzeug veräußert war, stellte die Käuferin weitere Schäden am KFZ fest. Sie ist der Meinung, dass unser Mandant sie betrogen habe.

 

Außergerichtlich wurde unser Mandant entsprechend aufgefordert. Bereits hier übernahmen wir die Vertretung und wiesen die erhobenen Ansprüche zurück. Daraufhin erhob die Käuferin Klage. Gegen diese haben wir unseren Mandanten erfolgreich verteidigt. Lediglich die von uns empfohlene Widerklage, die wir als Angriffsmittel anrieten, wurde abgewiesen. Das Teilunterliegen ist maginal, auch wenn wir hierbei dem Landgericht nicht folgen.

LG Köln: Ohne Garantieübernahme oder arglistiges Verschweigen ist der Gwährleistungsauschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag wirksam!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung vollumfänglich und wies die Klage gegen unseren Mandanten ab.

 

Wir argumentieren, dass in der Tat keine Mängel vorliegen, da es sich um Verschleiß handle. Bei einem knapp 15 Jahre alten Gebrauchtwagen ist erhöhter Verschleiß eben üblich. Wenn die Käuferin diesen nicht wünscht, so solle besser einen Neuwagen erwerben.

 

Aber selbst, wenn der Verschleiß alls Mängel zu qualifizieren seien, fehlt es an einer Garantieübernahme oder zumindest an dem arblistigen Verschweigen der bekanntenSchäden durch unseren Mandanten. In der Folge war der Gewährleistungsausschluss wirksam und die Haftung für unseren Mandanten als Privatperson ausgeschlossen.

 

Hinzu kommt, dass der Mandant breits auf die Gegnerin zugegangen ist und einen "Preisnachlass" auszahlte. Auch deswegen stehen der Gegnerin keine weitergehenden Ansprüche mehr zu.


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Den Urteil des LG Köln (Urteil vom 14.12.18 - 3 O 220/17) gibt es hier:

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  •  Tenor
  1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  •  Tatbestand

 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung nutzloser Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten PKW.

 

Am 07.04.201X erwarb die Klägerin von dem Beklagten einen PKW BMW 318 Ci Cabrio, Fahrzeugident.-Nr. XXXX. Der Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss. Der Ölverbrauch des Fahrzeugs beträgt etwa 2 Liter pro 1.000 km. Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich aufgefordert hatte, das Fahrzeug zurückzunehmen, erstatte der Beklagte der Klägerin am 11.04.201X einen Betrag in Höhe von 500 Euro. Dieser Zahlung lag eine schriftliche Vereinbarung zu Grunde. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf Blatt 71 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 11.05.201X erklärte die Klägerin den Rücktritt.

 

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug weise nicht nur einen extrem hohen Ölverbrauch auf. Es lägen noch zahlreiche weitere Mängel vor.

 

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag i.H.v 5.567,30 € Zug um,Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges BMW 318 Ci Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen BM-G 7136 und der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXX nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.05.201X zu zahlen,
  2. einen Betrag von 297,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.05.201X zu zahlen,
  3.  festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges BMW 318 Ci Cabrio aus dem Klageantrag zu 1) und der Rückzahlung des Betrages von 5.567,30 € seit dem 18.05.201X in Verzug befindet.

 Der Beklagte beantragt,

 

  • die Klage abzuweisen.

 Darüber hinaus beantragt der Beklagte widerklagend,

  • die Klägerin zu verurteilen, an ihn 500 € nebst Zinsen über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 201X zu zahlen.

 Die Klägerin beantragt,

  • die Widerklage abzuweisen.

 Der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin bereits am 07.04.201X auf den vermehrten Ölverbrauch hingewiesen. Jedenfalls sei es der Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 11.04.201X verwehrt, ihn wegen des Ölverbrauchs in Anspruch zu nehmen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen  Bezug genommen.

  • Entscheidungsgründe

 Die Klage und die Widerklage sind zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Insbesondere scheiden §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, S. 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus.

 

Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass das in Rede stehende Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Dies wäre dann der Fall, wenn die tatsächliche Beschaffenheit gemäß § 434 Satz 1 BGB von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen würde. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin behaupteten Mängel tatsächlich bestehen, kann dahinstehen.

 

Soweit die Klägerin behauptet, die Kompression sei zu niedrig, die Zündkerzen seien defekt, das Massekabel der Zündspule sei nicht festgeschraubt, die Stoßdämpfer seien ausgeschlagen und die Reifen seien heruntergefahren, scheitert die Haftung des Beklagten daran, dass die Parteien in dem Kaufvertrag Gewährleistungsrechte ausgeschlossen haben. Denn ein solcher Gewährleistungsausschluss umfasst auch verborgene Mängel, auch solche, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (OLG Köln, NJW 1993, 271). Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte nach § 444 BGB eine Garantie übernommen oder die vorgenannten Mängel arglistig verschwiegen hätte. Beides ist nicht der Fall. Dass der Beklagte keine Garantie übernommen hat, ist unstreitig. Außerdem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die vorgenannten Mängel arglistig verschwiegen hätte. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen setzt eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1332; BGH NJW-RR 1992,333). Davon ist hier nicht auszugehen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt hinreichend substantiiert behauptet hat, dass der Beklagte sie wegen der vorgenannten Mängel getäuscht habe. Jedenfalls hat sie für die Richtigkeit der Behauptung, ihr seien die Mängel arglistig verschwiegen worden, keinen Beweis angetreten, obwohl der Beklagte mit Schriftsatz vom 11 .10.201X auf die Beweislast hingewiesen hatte und die Beweislast der Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.

 

Schließlich ist eine Haftung des Beklagten auch nicht mit Blick auf den erhöhten Ölverbrauch zu bejahen. Zwar war dem Beklagten der erhöhte Ölverbrauch bekannt, als der Kaufvertrag geschlossen wurde. Streitig ist jedoch, ob der Beklagte dies der Kläger vor Vertragsschluss mitgeteilt hat. Ob der Ölverbrauch einen Mangel darstellt,  der ihr darüber hinaus arglistig verschwiegen wurde, kann aber dahinstehen. Denn es ist der Klägerin jedenfalls auf Grund der am 11.04.201X geschlossenen Vereinbarung verwehrt, den Beklagten wegen des erhöhten Ölverbrauchs in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte durch die Vereinbarung am 11.04.201X nachträglich darauf verzichtet, den Beklagten wegen Mängeln im Zusammenhang mit dem Ölverbrauch in Anspruch zu nehmen. Denn in der Vereinbarung heißt es: „Die Zahlung ist ein entgegenkommen [...] für den zu jeglichen Zeitpunkt nicht bekannten Schaden [...]". Der Wortlaut der Vereinbarung und der Umstand, dass die Vereinbarung geschlossen wurde, nachdem die Klägerin den Beklagten mit dem erhöhten Ölverbrauch konfrontiert hatte, lassen aus Sicht eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin gegen Zahlung von 500 Euro darauf verzichtet hat, Ansprüche im Zusammenhang mit dem erhöhten Ölverbrauch geltend zu machen.

 

Ferner hat die Klägerin keinen Verwendungsersatzanspruch aus § 347 Abc. 2 BGB. Der Verwendungsersatzanspruch aus § 347 Abc. 2 BGB setzt einen wirksamen Rücktritt voraus. Dieser ist - wie ausgeführt - nicht erfolgt.

 

Der Feststellungsantrag war abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug wäre.

 

Schließlich war auch die Widerklage abzuweisen. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der 500 € ebenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte die 500 Euro zurückerhalte, wenn ihm keine Rechnung zugesendet werde. Zudem ist unstreitig, dass keine Reparatur erfolgt ist und auch keine Rechnung übersandt wurde. Allerdings steht dem Rückzahlungsanspruch entgegen, dass die Rechnung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung als Nachweis dienen sollte, dass am Fahrzeug ein Schaden vorlag. Dieses Nachweises bedarf es hier aber schon deshalb nicht, weil zwischen den Parteien unstreitig, dass ein erhöhter Ölverbrauch vorliegt. Abgesehen davon ist der Rückzahlungsanspruch deshalb zu verneinen, weil der Klägerin nach wie vor die Möglichkeit zusteht, den Wagen reparieren zu lassen und die Rechnung zu übersenden. Denn die Parteien haben nicht vereinbart, dass die Rechnung bis zu einem bestimmten zurückzusenden wäre. Eine andere Wertung wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn die Klägerin den Entschluss, das Fahrzeug reparieren zu lassen, endgültig aufgegeben hätte. Dies wurde von dem Beklagten aber nicht vorgetragen und ist sonst nicht ersichtlich.

 

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. I ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709, 708 Nr.11,711 ZPO.

 

Streitwert: 6.067,30 Euro


Das Urteil als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)


Den Beschluss der Berufungsinstanz (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 18.3.19 - 15 U 7/19) gibt es hier:

(Anmerkung: Die Berufung wurde  zurückgewiesen)



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