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LG Duisburg: Meta darf ein Instagram-Konto nicht sofort sperren und deaktivieren, wenn- überhaupt- nur leicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen wurde!

Konto auf Instagram gesperrt- ohne grund- leichter Verstoß- Account deaktiviert-entsperren und freischalten lassen-was tun?-Rechtsanwalt Sven Nelke hilft

Manchmal sperrt Meta ein Instagram-Konto und beruft sich hierbei unter Bezugnahme auf die Instagram-Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien auf berechtigte Gründe. Ob ein Instagram-Konto aber tatsächlich gegen das Instagram-Regelwerk verstossen hat oder nicht, hat Instagram in letzter Instanz nicht frei zu entscheiden. Die Entscheidung lässt sich durch unabhängige Gerichte überprüfen und die sind bekanntlich weniger streng als Meta selbst. Liegen jedenfalls keine schwerwiegenden Gründe für eine Sperrung und Deaktivierung des Kontos vor, hat Meta das Instagram-Konto wieder freizuschalten. Wenn sich Meta verweigert, kann die Entsperrung sogar mittels einstweiliger Verfügung bei Gericht durchgesetzt werden. (siehe LG Duisburg - Urteil vom 10.06. 22 - 10 O 104/22)


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Zum Sachverhalt: Meta sperrte und deaktivierte den Instagram-Account unserer Mandantin wegen angeblichen "Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen"!

Unsere Mandantin betreibt auf Instagram ein Konto, das zum Thema "Social-Media-Stars" hat. In diesem Sinne erstattet sie regelmäßig über die neuesten Ereignisse Bericht. Von jetzt auf gleich war das aber nicht mehr möglich. Sie wurde aus der Instagram-App ausgeloggt und konnte sich nicht mehr einloggen. Es erschien der Hinweis, dass sie wegen der "Verletzung der Instagram-Nutzungsbedingungen" gesperrt wurden sei. Über den Reiter "Mehr erfahren", der in der App erschien, konnte sie zwar noch "Widerspruch" erheben. Das nutzte aber nichts, weil Meta das Instagram-Konto nicht wiederherstellen wollte. Vielmehr erfolgte einfach keine Reaktion. Sämtliche E-Mail und Aufforderungen wurden von Meta mit automatischen Antwort-E-Mail beantwortet. Es hatte den Anschein, als würde sich niemand um den Account kümmern wollen.

 

Sodann wandte sich unsere Mandantin an uns und wir forderten Meta auf, dass Instagram-Konto wieder freizuschalten. Zwar antwortete Meta uns. Allerdings verweigerte Meta sich, dass Konto wegen angeblicher Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zu entsperren. Ein Nutzer bzw. eine Nutzerin habe unsere Mandantin auf Instagram gemeldet, weswegen die Sperre eingestellt wurde. Wir gaben zu bedenken, dass ein Sperrgrund nicht gegeben sei. Selbst wenn ein solcher Vorliegen sollte, was durchaus diskutabel ist, darf das Konto aber nicht sofort gesperrt werden. Vielmehr wäre unsere Mandantin zuvor abzumahnen und erst zu sperren, wenn sie gegen diese Abmahnung dann verstoßen habe. Dies war aber nicht der Fall.

 

 Da jedoch keine weitere Reaktion erfolgte, wandten wir uns an das LG Duisburg und beantragten dort für unsere Mandantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.


LG Duisburg: Grundsätzlich darf Meta Instagram-Konten erst nach einer Abmahnung sperren. Die sofortige Sperre bedarf hingegen eines schwerwiegenden Grundes. Ob dies der Fall ist, kann gerichtlich überprüft werden.

Das Gericht beraumte einen Termin an, an dem Meta trotz Ladung nicht teilnahm. Es erging ein Versäumnisurteil, wonach Meta zur Freischaltung des Instagram-Kontos verpflichtet wurde. Hiergegen legten sie aber Einspruch ein und es kam zu einem weiteren Termin. Obwohl Metas Anwälts sich große Mühe gaben, für ihre Mandantin geeignete Gründe, die eine sofortige Sperre rechtfertigen könnte, aufzuzeigen, verpflichtete das Gericht sehr zu Freuden unserer Mandantin Meta dazu, dass Instagram-Konto wieder zu deaktivieren.

 

Das Gericht sah, wenn es sich überhaupt um ein Vergehen unserer Mandantin handelte, dies als sehr gering an. Die Einschätzung von Meta, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Nutzungsbedingungen gehandelt hat, was eine sofortige Sperre rechtfertigte, übernahm das Gericht nicht.

 

Meta wurde verpflichtet, das Instagram-Konto zu entsperren und zu aktivieren.

"Sofortige Sperren sind nach den Nutzungsbedingungen von instagram, dort unter der Überschrift „Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“ nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Verstößen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Nutzer sein Verhalten nicht auf eine Mahnung hin ändern wird, gerechtfertigt.

[...]

Die Kammer hält in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles, namentlich der schon vorstehend dargestellten Würdigung der veröffentlichten Beiträge vom 04.03.2022, die dauerhafte Sperrung des Nutzerkontos für unangemessen."

 

- zit. LG Duisburg - Urteil vom 10.06. 22 - 10 O 104-22



Das Urteil des LG Duisburg (Urteil vom 10.06. 22 - 10 O 104/21) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Duisburg ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.05.2022 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verpflichtet wird, das seit dem 09.03.2022 gesperrte  und  deaktivierte  Instagram-Profil  der  Klägerin  mit  dem

 

Nutzernamen „XXX“ (URL: www.instagram.com/XXX) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

 

Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Instagram unter der URL instagram.com. Der Instagram-Dienst ermöglicht es seinen Nutzern, Inhalte wie Medien und insbesondere Fotos miteinander zu teilen. Der Instagram-Dienst verzeichnet zurzeit mehr als einer Milliarde aktive Nutzer in verschiedenen Ländern.

 

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2021 Nutzerin von Instagram. Sie verfügt dort über das im Antrag bezeichnete Konto mit dem Nutzernamen „XXX“ und zum Zeitpunkt der Sperrung über ca. 207.000 Abonnenten. Inhaltlich beschäftigt sich das Konto in über 1.100 Beiträgen mit sog. „Social-Media-Stars“, die vor allem auf der Plattform TikTok und Instagram über sehr viele Follower verfügen. Es handelt sich um einen privaten Account mit dem die Klägerin kein Geld verdiene.

 

Die Klägerin hat bei der Anmeldung ihres Kontos die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Nutzungsbedingungen von Instagram akzeptiert.

 

Über die Deaktivierung und Sperrung informiert die Beklagte in ihren allgemeinen Nutzungsbedingungen (Anlagen AG 1 und 4) unter anderem wie folgt:

 

„So darfst du Instagram nicht nutzen. […]

·       Du darfst nicht gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien verstoßen, einschließlich insbesondere der Instagram- Gemeinschaftsrichtlinien [LINK], Meta-Plattform-Nutzungsbedingungen und Entwickler-Richtlinien [LINK] und Musik-Richtlinien [LINK], (oder andere bei einem Verstoß unterstützen oder sie dazu ermutigen).“

 

In den in Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien (Anlage AG 2), die über einen Link unmittelbar einzusehen sind, heißt es weiter:

 

„Halte dich an Recht und Gesetz. […]

Wir dulden in keiner Weise das Teilen sexueller Inhalte, an denen Minderjährige beteiligt sind, oder Drohungen, intime Bilder anderer Personen zu posten [LINK].“

 

Der in diesem Abschnitt der Gemeinschaftsrichtlinien enthaltene Link führt weiter zu der „Richtlinie über den sexuellen Missbrauch von Erwachsenen“ der Schwestergesellschaft und Sozialen Mediums Facebook und deren Gemeinschaftsstandards, der auszugsweise zu sexuellem Missbrauch von Erwachsenen lautet:

 

„Wir wissen, wie wichtig Facebook als Ort ist, an dem über sexuelle Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch diskutiert wird und an dem Menschen für diese Themen sensibilisiert werden. Unser Ziel ist es, Diskussionen zu diesen Themen zu ermöglichen und ein sicheres Umfeld zu schaffen. Daher geben wir Opfern die Möglichkeit, ihre Erfahrungen zu teilen, entfernen aber Inhalte, die sexuelle Gewalt, sexuelle Übergriffe oder sexuellen Missbrauch darstellen, androhen oder unterstützen. Wir entfernen auch Inhalte, die sexuelle Handlungen mit nicht einwilligenden Parteien darstellen, befürworten oder koordinieren, damit nicht-einvernehmliche sexuelle Handlungen nicht ermöglicht werden. […]

Um Opfer […] zu schützen, entfernen wir […] intime Bilder, die ohne Einwilligung der darin abgebildeten Person(en) geteilt wurden.

 

Folgende Inhalte sind untersagt:

[…]

·       Inhalte, die versuchen, Menschen durch eine der folgenden Methoden auszubeuten oder zu missbrauchen:

[…]

o   Androhung oder Absichtserklärung, private sexuelle Unterhaltungen zu teilen […]:

·       Auf eine fehlende Einwilligung weist Folgendes hin:

o   rachsüchtiger und / oder bedrohlicher Kontext […]“

 

Unter der Überschrift „Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“ wird in den Nutzungsbedingungen von Instagram weiter ausgeführt:

 

Wir können sämtliche Inhalte oder Informationen, die du auf dem Dienst teilst, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien (einschließlich unserer Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien) verstoßen, oder wenn wir von Rechtswegen dazu verpflichtet sind. Wir können zum Schutz unserer Gemeinschaft oder Dienste unverzüglich die vollständige oder teilweise Bereitstellung des Dienstes für dich verweigern oder einstellen (einschließlich der Sperrung oder Deaktivierung deines Zugriffs auf die Meta-Produkte und Produkte der Meta- Unternehmen).

[…]

Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen aus diesen Nutzungsbedingungen resultierenden Pflichten, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.

Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Warnung zulässig. Eine Frist für die Abhilfe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Wenn du der Ansicht bist, dass dein Konto irrtümlich gekündigt worden ist, oder du dein Konto deaktivieren oder dauerhaft löschen möchtest, findest du Hilfe in unserem Hilfebereich.“

 

 

Am 04.03.2022 veröffentlichte die Klägerin bei Instagram zwei Beiträge, die darüber berichten, dass der Partner einer Influencerin, die auf Instagram unter dem Profil

XXX“ rund 1,4 Millionen und bei der Plattform tiktok knapp 6 Millionen Abonnenten besitzt, private Nachrichten mit einer unbenannten Frau austauschte. Als Quelle nannte die Klägerin Beiträge des Nutzer „XXX“ bei tiktok.

 

Zunächst veröffentlichte die Klägerin einen ersten Beitrag um 4:28 Uhr unter der Überschrift:

 

XXX

 

Dieser Beitrag enthält – zum Teil geschwärzte – Screenshots aus den tiktok-Videos eines Nutzers „XXX“ mit unter anderem folgendem Inhalt:

 

XXX

 

Zwei der Screenshots enthalten den nachträglich auf dem Bild hinzugefügten Zusatz:

 

XXX“.

 

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin den Zusatz auf den Screenshots der Chatverläufe eingefügt hat.

 

Sodann erfolgte ein zweiter Beitrag um 07:29 Uhr unter der Überschrift

 

XXX

 

sowie  weitere Screenshots des Chatverlaufs aus den tiktok-Videos des Nutzers „XXX“, in denen es unter anderem heißt:

 

XXX

XXX

XXX

 

Vor der Veröffentlichung übersandte die Klägerin auch der Nutzerin „XXX“ die Screenshots, die antwortete „XXX“. Anschließend kontaktierte die Klägerin „XXX“ und erhielt auf ihre Nachfragen nach dem Befinden von der Influencerin jeweils Markierungen mit einem „Herz“-Symbol.

 

Die Personalien oder weitere Details zu dem Ex-Freund von „XXX“ oder seiner Chat-Partnerin sind nicht erkennbar.

 

XXX“ wird auf ihrem öffentlich einsehbaren Konto als „Person des öffentlichen Lebens“ bezeichnet.

 

Die Beklagte entfernte aufgrund dieses Sachverhalts die betreffenden Beiträge und deaktivierte das Konto der Klägerin zunächst am 08.03.2022. Aufgrund eines Widerspruchs aktivierte die Beklagte das Konto am 09.03.2022 zunächst kurzzeitig wieder, um es dann wieder zu deaktivieren, die zuvor noch nie von der Beklagten angemahnt oder gesperrt worden ist.

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2022 wurde die Beklagte aufgefordert, das Instagram-Konto wieder freizuschalten bzw. der Klägerin den Zugriff zu dem hier verfahrensgegenständlichem Konto zu ermöglichen. Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz lehnte die Beklagte am 04.04.2022 die Wiederfreischaltung des Kontos ernsthaft und endgültig ab.

 

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte nach deren Sperre des Nutzerkontos einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung ihres Nutzerkontos. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vor, jedenfalls aber sei die Sperre unverhältnismäßig. Es bestehe wegen der Gefahr der Löschung des Kontos auch ein Verfügungsgrund und die Vorwegnahme der Hauptsache sei zulässig.

 

Die Klägerin beantragte zunächst,

 

1.       die Antragsgegnerin zu verpflichten, das seit dem 09.03.2022 gesperrte und deaktivierte Instagram-Profil der Antragstellerin mit dem Nutzernamen „XXX“ (URL: www.instagram.com/XXX) wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen.

 

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. beantragte sie:

 

2. der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten die seit dem 09. März 2022 eingerichtete Deaktivierung und Sperrung des Instagram- Profils der Antragstellerin mit den Nutzernamen „XXX“ (URL: www.instagram.com/XXX) aufgrund der nachfolgenden Beiträge der Antragstellerin vom 04. März 2022 aufrechtzuerhalten:

 

Hierzu waren dem Hilfsantrag zu 2. drei Lichtbilder von drei Beiträgen der Klägerin beigefügt, auf Bl. 4 der Akte wird verwiesen.

 

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. beantragte sie:

 

3.  der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Instagram-Profil der Antragstellerin mit den Nutzernamen „XXX“ (URL: www.instagram.com/XXX) unwiderruflich zu löschen.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte, die sich aus technischen Gründen nicht in die Videokonferenz einwählen konnte. Hiergegen legte die Beklagte Einspruch ein.

 

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

das Versäumnisurteil vom 20.05.2022 aufrechtzuerhalten.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

 

das Versäumnisurteil vom 20.05.2022 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.04.2022 abzuweisen.

 

Beide Parteien berufen sich jeweils umfangreich auf ihren Vortrag bestätigende Rechtsprechung.

 

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2020 verwiesen.

 

Rechtliche Würdigung

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und weit überwiegend begründet.

 

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2020, Aktenzeichen: 2-03 O 238/20). Auch ausweislich der Nutzungsbedingungen der Beklagten sind für Streitigkeiten zwischen ihr und Verbraucherinnen die Gerichte des Landes des Wohnsitzes zuständig.

 

Ferner ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aber auch aus dem „Tatortprinzip“ des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und aus Art. 7 Nr. 3 EuGVVO.

 

Im Übrigen gilt für einstweilige Maßnahmen Art. 35 EuGVVO, wonach das Landgericht Duisburg als Wohnsitzgericht der Klägerin für einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unabhängig von einer etwaigen Zuständig im Hauptsacheverfahren zuständig ist.

 

2.

Der Antrag ist auch weit überwiegend begründet.

 

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zu.

 

2.1

Ein erforderlicher Verfügungsgrund ist zu bejahen. Der Verfügungsgrund besteht in der Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10). Die Verfügungsklägerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 11.12.2020 glaubhaft gemacht, dass ihr im maßgeblichen Zeitpunkt ca. 37.000 andere Nutzer als sog. „Follower" gefolgt sind. Im Falle der Verweisung der Verfügungsklägerin auf die Geltendmachung im Hauptsacheprozess bestünde die Gefahr, dass sie — wie sie ebenfalls eidesstattlich versichert hat — im Falle der andauernden Inaktivität ihres Profils weiter zunehmend an Reichweite verlieren würde.

 

2.2

Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache verlangen, ihren Account „XXX“ wiederherzustellen und ihr deren Nutzung wieder zu ermöglichen, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 1004 BGB bzw. § 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag. Die Sperrung der Verfügungsklägerin war rechtswidrig.

 

2.2.1

Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis findet gemäß Ziff. 4.4 der Nutzungsbedingungen (Anlage K 1) deutsches Recht Anwendung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 -, Rn. 20, juris).

 

2.2.2

Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags ist die Verfügungsbeklagte grundsätzlich verpflichtet, der Verfügungsklägerin die bereitgestellte Infrastruktur zur Einstellung und Rezeption von Inhalten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 -, Rn. 35, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 14, juris). Aufgrund ihrer vertraglichen Bindung kann die Beklagte die Nutzung der Klägerin nur beschränken, soweit dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Die Klägerin darf insbesondere nicht gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verstoßen.

 

Es kann dahinstehen, ob die zugrundeliegenden „Facebook- Gemeinschaftsstandards“ bzw. der „Richtlinie über den sexuellen Missbrauch von Erwachsenen“ überhaupt wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen wurden.

 

Die Klägerin hat mit ihren Beiträgen vom 04.03.2022 schon nicht gegen das darin postulierte „Verbot von sexuellem Missbrauch von Erwachsenen“ verstoßen.

 

Zwar ist es vorstellbar, dass die Beiträge der Klägerin vom 04.03.2022 einen Inhalt im Sinne der Richtlinie von Facebook „über den sexuellen Missbrauch von Erwachsenen“ haben, insbesondere „sexuelle Handlungen mit nicht einwilligenden Parteien“ enthalten. Die Schwelle einer „Darstellung“ ist jedoch schon nicht erreicht, die Beiträge enthalten keine „intimen Bilder“ oder Videos, sondern allein kurze Textbeiträge.

 

Die Nachrichten haben zudem nur geringfügig sexuelle Inhalte. Der unbenannte Freund von „XXX“ und seine unbekannte Chat-Partnerin tauschten sich darüber aus, dass der Ex-Partner ein „Nacktfoto“ erhalten wollte und sich im Gegenzug ebenfalls „nackt“ zeigen wolle. Im Wortlaut beschränken sie sich im Wesentlichen auf die Äußerungen

 

XXX

XXX

XXX

XXX“.

 

Diese banale Unterhaltung könnte zwar die Schwelle zu einer „privaten sexuellen Unterhaltung“ erreichen, jedoch erfolgte dies nicht vor dem Hintergrund einer Ausbeutung oder eines Missbrauchs. Die Veröffentlichung dieser Chatprotokolle auf instagram stellt weder eine Befürwortung, eine Koordinierung oder eine Ermöglichung der sexuellen Handlungen nicht einwilligender Menschen dar. Auch eine auf rachsüchtigem und / oder bedrohlichem Kontext beruhende Androhung oder die Absichtserklärung, private sexuelle Unterhaltungen zu teilen, liegt ersichtlich nicht vor. Es geht der Klägerin mit den Beiträgen nicht um eine demnach erforderliche aggressive Haltung gegenüber den Chatpartnern oder „XXX“, sondern um eine Art laienhafter Berichterstattung über das Privatleben der bewusst extrem in der Öffentlichkeit stehenden „XXX“ und somit der Befriedigung von Sensationsgier ihrer zahlreichen Abonnenten / Follower.

 

Zudem lassen die Chatbeiträge den mutmaßlichen Freund von „XXX“ und die weibliche Person schon nicht identifizieren. Allein der Verweis darauf, hier gehe der Freund der Influenzerin „XXX“ fremd, ermöglicht indirekt eine Zuordnung des männlichen Chatpartners für insoweit informierte Bekannte von

XXX“.

 

Die Nutzerin „XXX“ aufgrund ihrer großen Bekanntheit im Bereich der sozialen Medien eine öffentliche Person der Zeitgeschichte ist und deswegen ein überwiegendes, allgemeines Interesse durch die Berichterstattung bedient wurde, wobei die Chatpartner anonym blieben. Soweit der ehemalige Partner der Influencerin dem engsten Personenkreis bekannt war muss dies in Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Person „XXX“ hingenommen werden. Dies gilt umso mehr, als die Influencerin selbst auf instagram mitteilte, ihr Freund sei nochmals fremdgegangen.

 

Eine Einwilligung der Chatpartner war nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund – geringfügige sexuelle Konnotation und weitgehende Anonymität der Chatpartner – schon nicht erforderlich.

 

Auch in dem in einem der veröffentlichten Screenshots enthaltenen Satz „XXX   kann  die  Kammer  keinen  „rachsüchtigen“  oder „bedrohlichen Kontext“ erkennen. Selbst wenn die Klägerin sich diese Äußerung durch die unkommentierte Veröffentlichung der Screenshots zu eigen gemacht hätte, so ist diese Ansicht, dass „Fremdgehen“ in einer Beziehung negativ konnotiert ist, weitgehend gesellschaftlicher Konsens und letztlich eine völlig banale Bagatelle, die keine Rachsucht oder Bedrohung erkennen lässt.

 

2.2.3

Selbst wenn man dies mit der Beklagten anders sieht, war jedenfalls eine sofortige und dauerhafte Sperre des Nutzungskontos unverhältnismäßig und unzulässig.

 

Sofortige Sperren sind nach den Nutzungsbedingungen von instagram, dort unter der Überschrift „Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“ nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Verstößen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Nutzer sein Verhalten nicht auf eine Mahnung hin ändern wird, gerechtfertigt.

Eine Kündigung des Nutzungsvertrages ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, "wenn eine Partei gegen aus diesen Nutzungsbedingungen resultierenden Pflichten, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“ Dabei ist die Kündigung grundsätzlich „nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Warnung zulässig.“ Eine fristlose Kündigung ist ausnahmsweise zulässig „wenn […] nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen“.

 

Die Kammer hält in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles, namentlich der schon vorstehend dargestellten Würdigung der veröffentlichten Beiträge vom 04.03.2022, die dauerhafte Sperrung des Nutzerkontos für unangemessen.

 

Dies beruht zunächst auf dem unterschwelligsten Bereich der privaten sexuellen Textnachrichten, der weitgehenden Anonymität der Chatpartner und der fehlenden Äußerung von Einwänden der benannten Nutzerin „XXX“ gegen die Veröffentlichung.

 

Zudem steht außer Streit, dass die Klägerin mit den Beiträgen vom 04.03.2022 der Beklagten zum ersten Mal mit einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen aufgefallen ist. Die Klägerin wurde trotz ihrer zahlreichen Beiträge bei instagram von der Beklagten nie abgemahnt, so dass eine Warnfunktion insoweit nicht gegeben war.

Soweit  die  Beklagte  sich  darauf  beruft,  dass  Konto  der  Klägerin  sei  auf „schwerwiegenden Rechtsverletzungen“ angelegt, ist dies unsubstantiiert und kann nicht nachvollzogen werden. Gleiches gilt für die Befürchtung der Beklagten, dass die Klägerin das Konto werde „weiter als Multiplikator derartiger Inhalte“ (Bl. 173 GA) verwendet – auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Klägerin eidesstattlich versichert hat „in Zukunft nicht wieder private Chatnachrichten ohne Einwilligung der Chatter zu veröffentlichen“ (Bl. 53 f. GA).

 

Nach den eigenen, unwiderlegbaren Angaben der Klägerin hätte sie sich eine bloße Löschung der Beiträge eine Lehre sein lassen und darüber hätte jedenfalls eine vorübergehende Account-Sperre – welche nunmehr über mehr als 90 Tage vorlag – einen hinreichenden generalpräventiven Effekt entwickelt und andere Nutzer gewarnt, nicht gegen die Nutzungsbedingungen zu verstoßen.

 

Eine vollständige, dauerhafte Sperre des Kontos „XXX“ der Klägerin ist unverhältnismäßig, maximal wäre in diesem Fall eine Löschung der Beiträge vom 04.03.2022 und gegebenenfalls Sperre des Kontos über 30-90 Tage zulässig gewesen.

 

2.3

Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO (Dringlichkeit).

 

Die Klägerin hat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch Anspruch auf den begehrten Erlass einer Leistungsverfügung.

 

Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 940 Rn. 6).

 

Eine Befriedigungsverfügung ist – weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt – nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Es genügt nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO).

 

Eine Leistungsverfügung kommt nur bei bestehender oder zumindest drohender Notlage des Antragstellers in Betracht. Dieser muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden.

 

In die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange sind ferner die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Antragsgegner weniger schutzbedürftig und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird.

Die dargestellten Beurteilungskriterien stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und / oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung mehr auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zugunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und / oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2010 – U (Kart) 19/10).

 

Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bezweckt der Antrag die Wiederherstellung des ungehinderten Zugang eine vollständige Befriedigung der Klägerin und stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.

 

Die Verfügungsklägerin hat aber glaubhaft gemacht, dass eine sofortige Wiederherstellung und Ermöglichung der Nutzung ihres Profils erforderlich ist, damit ihr keine weiteren Nachteile entstehen in der Form, dass ihr über Jahre hinweg täglich über mehrere Stunden gepflegter Account seine große Reichweite verliert. Hiervon ist nach einer Sperre von mehr als drei Monaten zweifellos auszugehen. Auch wenn die Klägerin derzeit kein Geld mit dem Konto verdient und dieses nur in ihrer Freizeit pflegt, ist angesichts der umfangreichen Follower und der seit 01.01.2021 veröffentlichten 1.100 Beiträge zumindest der Grundstein für eine spätere wirtschaftliche Nutzung gelegt. Weiter ist zumindest glaubhaft gemacht, dass es bereits zur unwiderruflichen Löschung von Nutzerkonten durch die Beklagte gekommen ist – ob dies nun absichtlich oder versehentlich geschehen ist.

Zudem kann die Klägerin seit der Sperre keinen Kontakt zu ihren nur über instagram bestehende Freunden halten und nicht auf die von ihr erstellten Inhalte zugreifen.

 

Umgekehrt sind gegenläufige Interessen der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend vorgebracht oder ersichtlich, insbesondere da die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig ist. Nach den Urteilen des BGH vom 29.07.2021 (Az.: III ZR 179/20 und III ZR 192/20) geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Klägerin vor der vollständigen Sperre des Accounts hätte anhören müssen, was nicht geschehen ist – vgl. vorstehend unter Ziffer 2.2.2. Die Entsperrung des Kontos bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache bedeutet für die Beklagte auch keine Einschränkungen. Ihr Aufwand für die Aktivierung des Accounts ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin marginal, finanzielle Einbußen sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

 

Angesichts des fehlenden Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Sperre muss das Interesse der Klägerin nicht die Anforderungen einer „Notlage“ oder Existenzgefährdung erreichen, um im Sinne des §§ 935, 940 ZPO erheblich ins Gewicht zu fallen.

 

Um allerdings eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern, war die Wirkung der einstweiligen Verfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache zu beschränken.

 

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.000,00 €.

 

Der Streitwert kann auf den Betrag geschätzt werden, den ein gewerblicher Nutzer je nach Marktmacht, Reichweite und potenziellem Empfängerkreis (BGH GRUR-RS 2021, 15134; BeckRS 2020, 38483; 2020, 38475; GRUR-RS 2020, 34934) der betreffenden Social-Media-Plattform für die jeweilige Leistung zu zahlen bereit wäre, wenn sie nicht – was bei Sozialen Netzwerken in der Regel der Fall ist – kostenlos angeboten würde (BeckOK ZPO/Wendtland, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 3 Rn. 31). Bei einer 30-tägige Sperrung eines Nutzerprofils ist nach dem BGH ein Streitwert von nicht mehr als 2.500 Euro anzulegen; bei längeren oder mehrfachen Sperrungen sei der Betrag moderat zu erhöhen (BGH BeckRs 2020, 38483 Rn. 15: bei 71-tägier Sperrung  auf  14  Monate  4.000  Euro;  BGH  MMR  2021,  235  Rn.  13; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.3.2022, BGB § 823 Rn. 1606).

 

Hier geht es um die Wiederherstellung eines dauerhaft und endgültig gesperrten Kontos auf der Plattform instagram mit über 1 Milliarde Nutzern, wobei das Konto der Klägerin ca. 207.000 Follower abonniert haben und dort seit Januar 2021 über 1.100 Beiträgen veröffentlicht wurden.

Anmerkung: vorbezeichnete Links verweisen auf "https://www.instagram.com/recht.help/"


Das Urteil als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist rechtskräftig.)

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LG Duisburg - Urteil vom 10.06. 22 - 10 O 104-22 - vertreten von RA Sven Nelke
Instagram ist bei Pflichtverstößen sehr streng und sperrt Konten oftmals dauerhaft, ohne dass dies berechtigt ist. Unberechtigte Sperren lassen sich angreifen.
Urteil_Instagram_Verstoss_Konto_geloesch
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Das Versäumnisurteil, was mit dem vorbezeichneten Urteil bestätigt wurde, gibt es hier:

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LG Duisburg - Versaeumnisurteil vom 20.05.22 - 10 O 104-22 - Instagram Deaktivierung aufgehoben - RA Sven Nelke
Instagram_Account_endgueltige_Sperre_gel
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