Das instagram-Konto unserer Mandantin wurde gesperrt. Ein Log-in war nicht mehr möglich und es erschien stattdessen eine Fehlermeldung. Instagram behauptete, dass unsere Mandantin gegen
die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, was allerdings nicht der Fall war. Nachdem wir Facebook zur Entsperrung des instagram-Kontos aufgefordert haben und der support nicht reagierte, haben wir
vor dem Landgericht Bielefeld erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt (siehe LG Bielefeld, Einstweilige Verfügung vom 30.03.21 - 5 O 63/21)
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Zum Sachverhalt: Der Instagram-Account wurde ohne Vorwarnung von jetzt auf gleich gesperrt, weil unsere Mandantin angeblich gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen haben soll.
Unsere Mandantin betreibt auf instagram ein Profil, in das sie viel Zeit und Mühe investierte. Obwohl Sie seit Jahren nahezu immer den gleichen Inhalt bzw. Content dort veröffentlichte, wurde das instagram-Konto von jetzt auf gleich gesperrt. Eine Vorwarnung gab es nicht. Stattdessen war ein Log-in in das instagram-Konto einfach nicht mehr möglich und es erschien nachfolgende Fehlermeldung:
Obwohl unsere Mandantin sich im Anschluss vorbildlich verhielt und Einspruch einlegte und auch mehrmals den instagram-support kontaktierte, wurde das instagram-Konto nicht freigeschaltet. Vielmehr meldete sich der support einfach gar nicht. Und weil keine Reaktion erfolgte, suchte unsere Mandantin uns auf.
Nachdem wir instagram sodann außergerichtlich zur Freischaltung aufforderten, beantragten wir den Erlaß einen einstweiligen Verfügung. Denn der instagram-support reagierte auch auf unsere Anfrage hin einfach nicht.
LG Bielefeld: Facebook ist verpflichtet, die Sperre des instagram-Kontos aufzuheben, wenn kein berechtigter Grund bzw. kein "Verstoß gegen die Nutungsbedingungen" vorliegt!
Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung. Wir argumentierten, dass eine Sperrung nicht rechtens sei. Schließlich sei auch gar nicht klar gewesen, weswegen die Sperre eingerichtet wurde, denn ein Verstoß gegen die instagram-Nutzungsbedingungen ist nicht ersichtlich. Auch auf mehrfache Anfragen hin, reagierte Facebook bzw. instagram eben nicht.
- Das Gericht teilte folgende Rechtsauffassung:
"Aus den vorgelegten Unterlagen und der eideststattlichen Versicherung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Account der Antragstellerin unter der Bezeichnung "XXX" nicht nur deaktiviert/gesperrt bzw. jedenfalls unzugänglich gemacht hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch glaubhaft gemacht, dass erstens kein Grund für eine derartige Sperrung vorliegt, noch dass die Antragsgegnerin zweitens im Rahmen des von ihr selbst angebotenen Verfahrens zur Aufklärung von Accountsperrungen zu der Sperrung Stellung genommen und auf diese überhaupt reagiert hätte.
Eine Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Vertrages ist damit glaubhaft gemacht. Das Verschulden der Antragsgegnerin wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Im Wege der nach § 249 Abs. 1 BGB grds. geschuldeten Naturalrestitution ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Folgen der Pflichtverletzung durch die Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zu dem Account zu beseitigen."
- LG Bielefeld, Einstweilige Verfügung vom 30.03.21 - 5 O 63/21
(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)
Den Beschluss des LG Bielefeld (Einstweilige Verfügung vom 30.03.21 - 5 O 63/21) gibt es hier:
Tenor:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das aufgrund der Sperrung vom 01. März 2021 deaktivierte und/oder gesperrte Instagram-Profil der Antragstellerin mit den Nutzernamen „XXX“ unter der URL https://www.instagram.com/XXX wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen.
- Der Antragsgegnerin wird darüber hinaus verboten, die Antragstellerin von der Nutzung ihres Instagram-Profils mit den Nutzernamen „XXX“ unter der URL https://www.instagram.com/XXX auszuschließen bzw. die Deaktivierung und/oder Sperrung jenes Kontos vom 01. März 2021 aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen den Tenor zu Ziff. 2 angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
II.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 30.03.2021 sind sowohl die den Anspruch (§§ 935, 937 Abs. 2 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
III.
Es besteht ein Verfügungsanspruch.
1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO (vgl. OLG München, Beschluss v. 12.12.2018, 18 W 1873/18). Aufgrund des Streitwertes, den die Kammer - den Angaben der Antragstellerin folgend - mit bis zu 10.000 Euro schätzt, ist das Landgericht Bielefeld auch sachlich zuständig.
2. Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts ohne Berücksichtigung der einschlägigen Kollisionsnormen ergibt sich aus der von Antragstellerseite vorgetragenen Rechtswahlklausel (siehe Zitat aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, Bl. 11/12 der Antragsschrift). Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen vorliegend nicht.
3. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB.
a. Die Parteien des Verfahrens haben einen schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines Nutzeraccounts geschlossen.
b. Gegenstand dieses Vertrages ist u.a. die (Neben-)Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Nutzung des von ihr angelegten Accounts zu ermöglichen und insbesondere den Account nicht ohne sachlichen Grund zu sperren (vgl. LG Frankfurt/Main, MMR 2018, 545).
Aus den vorgelegten Unterlagen und der eideststattlichen Versicherung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Account der Antragstellerin unter der Bezeichnung "XXX" nicht nur deaktiviert/gesperrt bzw. jedenfalls unzugänglich gemacht hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch glaubhaft gemacht, dass erstens kein Grund für eine derartige Sperrung vorliegt, noch dass die Antragsgegnerin zweitens im Rahmen des von ihr selbst angebotenen Verfahrens zur Aufklärung von Accountsperrungen zu der Sperrung Stellung genommen und auf diese überhaupt reagiert hätte.
Eine Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Vertrages ist damit glaubhaft gemacht. Das Verschulden der Antragsgegnerin wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Im Wege der nach § 249 Abs. 1 BGB grds. geschuldeten Naturalrestitution ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Folgen der Pflichtverletzung durch die Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zu dem Account zu beseitigen.
4. Da die Antragstellerin im Rahmen der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wiedereinräumung des Zugangs die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht verlangen kann (vgl. LG München I, Beschluss v. 08.01.2021, 27 O 17370/20), war der Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag der Antragstellerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes (auch) zu verbieten, die Sperrung des streitgegenständlichen Accounts aufrechtzuerhalten.
IV.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund.
1. Da die Antragstellerin vorliegend den Erlass einer Leistungsverfügung begehrt, ist Voraussetzung, dass eine Not-/Zwangslage oder Existenzgefährdung vorliegt oder die Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller-ZPO, 33. Aufl. § 940 Rdnr. 6).
2. Dieses vorliegend der Fall.
Die Antragstellerin hat erstens dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie z.T. ausschließlich über den streitgegenständlichen Instagram-Account Kontakte zu Freunden, Bekannten, Gleichgesinnten und anderen Followern ihres Accounts pflegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie gerade im Rahmen der derzeitigen Pandemiesituation und den daraus folgenden Kontaktbeschränkungen im persönlichen Umfeld ein besonders erhöhtes Bedürfnis folge, mit den o.g. Personen über den streitgegenständlichen Account in Kontakt zu bleiben.
Zweitens hat die Antragstellerin auch dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie über ihren Account mit Firmen und Kooperationspartnern in Kontakt stehe und über den Instagram-Kanal z.T. auch gekennzeichnete Werbung schalte.
3. Beide Gründe führen in der Gesamtbetrachtung dazu, dass die Antragstellerin dringlich auf den Wiederherstellung des Zugangs zu ihrem Account angewiesen ist und ihr ein Abwarten einer etwaigen Hauptsacheklage nicht zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei das Bedürfnis, in der schnelllebigen Welt der sozialen Netzwerke nicht grundlos und unvorhergesehen von etablierten Kommunikationskanälen abgeschnitten zu werden. Ferner verweist die Antragsgegnerin auch nachvollziehbar darauf, dass die Sperrung des Accounts zu Verstimmungen bei Kooperationspartnern führen wird. Bei 38.000 Followern besitzen die von der Antragstellerin auch eine Reichweite, bei denen ein beiderseitiges Interesse von Antragstellerin und ihren Kooperationspartnern daran besteht, dass die vereinbarten Inhalte auch abrufbar sind.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
VI.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn mein Account unberechtigt gesperrt wurde?
-
Sie haben den instagram-support angeschrieben und entweder antwortete er nicht
oder er weigerte sich, das gehackte instagram-Konto umgehend wieder herzustellen. Sofern der instagram-support einfach nicht reagierte,
obwohl er genug Zeit zur Aktivierung des Profil hatte, steht dies einer Weigerung gleich.
- Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der der Sperrung bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
- Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.
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