Klage gegen die Kündigung: Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht!


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 Das Wichtigste in Kürze:

  • Binnen 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung kann sich der Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage erwehren.
  • Das Gericht prüft im Rahmen des Verfahrens, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.
  • Stellt sich die Kündigung als unwirksam heraus, so gilt der Arbeitnehmer als noch eingestellt und darf die nicht bezahlten Löhne nachfordern, selbst wenn er während des Kündigungsprozess nicht arbeiten war.
  • Aufgrund dieser Unsicherheit bieten Arbeitgeber häufig Abfindungen an, damit der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert. Oftmals ist die Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer die einzige überhaupt eine Abfindung zu erhalten.


Wann die Erhebung der Kündigungsschutzklage sinnvoll ist:

Eine Kündigung bedeutet in der Regel weit mehr als "nur" der Verlust des Arbeitsplatzes:

Kurz gesagt: Eine Kündigung kann mitunter den finanziellen Ruin bedeuten!

 

Daher ist es durchaus sinnvoll, sich gegen eine fristlose oder ordentliche Kündigung  zu wehren, selbst wenn Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers an sich akzeptieren und gar nicht mehr in dem Betrieb arbeiten wollen. Das Mittel der Wahl ist die Kündigungsschutzklage.

 

Natürlich hängt Ihr Erfolg auch von der Stärke Ihrer Rechtsposition ab. Es ist daher zu prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder Sie sich auf -allgemeinen oder besonderen- Kündigungsschutz berufen können.  Aber selbst bei einer nicht so guten Ausgangsposition kann es durchaus sinnvoll sein, gegen die Kündigung zu klagen. Insbesondere wissen viele Kleinbetriebe nicht, dass für sie das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Dies hat zur Folge, dass unter Umständen dennoch eine Abfindung gezahlt wird, obwohl es hierzu eigentlich keine Rechtspflicht gibt.


Möglichkeiten der Kündigungsschutzklage:

Die Kündigungsschutzklage hat zum Ziel, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Klageantrag lautet daher grundsätzlich wie folgt:

"Es wird fest­ge­stellt, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis  durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 18.2.2015 nicht aufgelöst worden ist."

Das heißt nicht, dass das Kündigungsschutzverfahren automatisch dazu führt, dass am Ende eine "Wiedereinstellung" erfolgt. Vielmehr sind Ihre eigenen Vorstellungen zu berücksichtigen:

Sie möchten weiter beschäftigt bleiben:

 

 


Wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren und gerne weiterarbeiten wollen, dann sollten Sie das Kündigungs-schutzverfahren bis zum Ende betreiben, wenn der Arbeitgeber nicht vorher von sich aus einlenkt. Hat die Klage dann Erfolg, dann führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung mit der Folge, dass der Arbeitgeber Sie nicht nur weiterbeschäftigen muss. Auch hat er dann den rückständigen Lohn komplett auszugleichen, selbst wenn er Sie bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens freigestellt hat.

Ihnen geht es nicht um die Beschäftigung, sondern in erster Linie um eine Abfindung und weitere Ansprüche:


Sollten Sie gar nicht mehr im Betrieb arbeiten wollen, so bietet es sich an, das Verfahren mit einem Vergleich zu beenden. In der Praxis werden arbeitsgerichtliche Verfahren sehr häufig auf diese Weise beendet.  Der Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Oftmals hat der Vergleich zum Inhalt, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und der Arbeitnehmer seinerseits die Kündigung akzeptiert. Ein guter Vergleich sollte so vereinbart werden, dass keine Sperre beim anschließenden Bezug von ALG I droht. Auch sollte die Gelegenheit genutzt und weitere Ansprüche mit geregelt werden:



Frist für die Kündigungsschutzklage:

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von

 

3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens

 

erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Im Streitfalle hat der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung zu beweisen. Die Kündigungsfrist sollte unter keinen Umständen verpasst werden, selbst wenn Sie nur auf eine Abfindung hinaus sind. Oft legen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber "Einspruch" oder "Widerspruch" gegen die Kündigung ein: Ein solches Vorgehen ist rechtlich unbedeutend und führt nicht dazu, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird.

 

Wurde die Kündigungsfrist dennoch mal verpasst, dann besteht die Möglichkeit einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen (§ 5 KSchG). Dieser Antrag hat nur ausnahmsweise Erfolg, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass ihm eine frühere Klageerhebung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich und die Fristversäumung unverschuldet war. In der Praxis haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet:

 

  • Der Arbeitnehmer holte sich von einer geeigneten Stelle einen falschen Rechtsrat ein. Als geeignete Stellen sind Rechtsanwälte, Justiziare einer Gewerkschaft, Rechtspfleger beim Arbeitsgericht oder andere staatliche Stellen wie das Jobcenter, etc. anzusehen. Ungeeignete Stellen sind etwa Kollegen, der Betriebsrat oder gar der Vorgesetzte.
  • Befand sich der Arbeitnehmer im Ausland und konnte er daher die Kündigung nicht empfangen, dann hat der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nur Erfolg, wenn er geeignete Maßnahmen getroffen hat, um Schreiben empfangen zu können. Hierzu zählt z.B. die Leerung des Briefkastens durch Dritte, welche die Information alsbald weitergeben können.
  • Bei Krankheit des Arbeitnehmers ist es entscheidend, dass aufgrund seiner Krankheit seine Entscheidungsfreiheit entweder wesentlich beeinträchtigt war (z.B. infolge geistiger Verwirrung) oder er keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte (z.B. wegen Komas).

Ablauf eines Kündigungsschutzverfahrens:

  1. Sie haben die Kündigung erhalten.
  2. Sie beauftragen einen Rechtsanwalt, der für Sie die Kündigungsschutzklage einreicht oder Sie stellen den Antrag selbst unmittelbar beim zuständigen Arbeitsgericht.
  3. Das Gericht beraumt zunächst einen Güteverhandlung an, indem es Ihren Arbeitgeber und Sie zum Termin lädt. Der Gütetermin soll innerhalb von 2 Wochen stattfinden (siehe § 61a Abs.2 ArbGG), kann in der Praxis aber auch einmal bis zu 6 Wochen auf sich warten lassen. Der Gütetermin wird nur von dem vorsitzenden Richter als Einzelrichter durchgeführt. Erscheint eine Partei nicht, so kann auf Antrag gegen diese ein Versäumnisurteil ergehen. Andernfalls wirkt das Gericht auf die Parteien ein, dass diese einen Vergleich schließen mögen.
  4. Wird auch kein Vergleich geschlossen, dann geht es weiter mit dem streitigen Verfahren. Das Gericht beraumt hierzu einen Kammertermin an. Bei diesem sind dann der Vorsitzende und zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Die Parteien erhalten in der Regel die Gelegenheit, den Kammertermin nochmals durch Einreichung von Schriftsätzen vorzubereiten. Der Kammertermin dient der Beweisaufnahme: Die Parteien und Zeugen werden vernommen. Mitunter werden auch andere, bereitgestellte Beweise erhoben.
  5. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil.

Beachten Sie: Ein Kündigungsschutzverfahren kann je nach Auslastung des Gerichtes gut und gerne mehr als 12 Monate andauern. Der Arbeitgeber trägt die Gefahr, dass seine Kündigung sich als unwirksam herausstellt. Ist dies der Fall, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den rückständigen Lohn vollständig auszahlen. Dies bedeutet natürlich eine sehr hohe finanzielle Einbuße, weshalb Arbeitgeber oftmals das Risiko scheuen und bereitwillig einen Vergleich schließen. Unter Umständen bietet es sich gar an, das erste Angebot auszuschlagen. Befindet sich der Arbeitnehmer in einer guten Rechtslage, dann erhöhen die Arbeitgeber regelmäßig ihr Abfindungsangebot, um nicht den rückständigen Lohn zahlen zu müssen.


Kosten der Kündigungsschutzklage:

  • Gerichtskosten = Diese sind weitaus geringer als bei einem Rechtsstreit vor einem anderen Gericht. Die Gerichtskosten müssen auch nicht als Vorschuss eingezahlt werden. Wird ein Vergleich geschlossen, so tragen die Parteien in der Regel die Gerichtskosten je zur Hälfte. Wird das Verfahren durch ein Urteil abgeschlossen, so muss die unterlegene Partei die Gerichtskosten tragen.
  • Anwaltskosten = Jede Partei hat in der 1.Instanz ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen (§ 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG).

Als gekündigter Arbeitnehmer haben Sie gute Möglichkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, wenn Sie weder rechtschutzversichert sind, noch die Kosten von Ihrer Gewerkschaft übernommen werden.


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