Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen im Arbeitsrecht!



 Das Wichtigste in Kürze:

  • Besondere Personengruppen genießen im Betrieb besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann daher nur unter der Einhaltung strenger Voraussetzungen gekündigt werden.
  • Zu den Personen gehören: Betriebsratsmitglieder, Auszubildende, Schwangere, Eltern in Elternzeit, Datenschutzbeauftragte, Arbeitnehmer in Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Schwerbehinderte.


Allgemeine Erläuterungen zum besonderen Kündigungsschutz:

Im Arbeitsrecht genießen gewisse Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, dass Ihnen so einfach weder die außerordentliche, fristlose Kündigung noch die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden darf.

Nachfolgend ist dargestellt, welche Personen unter den besonderen Kündigungsschutz fallen und welche Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Kündigung zu stellen sind.


Besonderer Kündigungsschutz von Betriebratmitgliedern bei einer Kündigung:

Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist für die Dauer der Amtszeits sowie bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit in der Regel unzulässig (siehe § 15 Abs. 1 KSchG).

Ausnahmsweise ist die Kündigung zulässig, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht und der Betriebsrat der Kündigung zustimmt oder das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die erforderliche Zustimmung des Betriebrates ersetzt.

Beachten Sie: Gleiches gilt für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung, eines Seebetriebsrat, der Personalvertretung oder für den Wahlvorstand.


Besonderer Kündigungsschutz von Auszubildenden bei einer Kündigung:

Bei Auszubildenden ist zwischen einer Kündigung in der Probezeit und einer Kündigung nach der Probezeit zu unterscheiden:

Kündigung in der Probezeit


Bei Auszubildenden beträgt die Probezeit zwingend 1 Monat (siehe § 20 Berufsausbildungsgesetz).

In der Probezeit darf ohne Begründung gekündigt werden (siehe BAG, Urteil vom 8.3.1977, DB 1977,1322).

Kündigung nach der Probezeit

 


Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung grundsätzlich unzulässig (siehe § 22 Abs.1 Berufsausbildungsgesetz).

Die Kündigung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann bei häufigem, unentschuldigten Fehlen, häufige Krankheitszeiten und sonstigen Fehlverhalten gegeben sein.

 

In der Regel ist vor der Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Erst bei erneuten Verstoß ist dann die Kündigung gerechtfertigt.

 

Allerdings gibt es auch wichtige Gründe, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies wird bei schweren Fehlverhalten wie die Beghung von Straftaten, Beleidigung, etc. angenommen. 

 

Sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung muss schriftlich und innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Fehlverhaltens erfolgen.



Beachten Sie: Wird aufgrund eines wichtigen Grundes, den die Gegenseite zu vertreten hat, gekündigt, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (siehe § 23 Berufsausbildungsgesetz). Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende die ordentliche Kündigung ausspricht. Der Anspruch muss aber in einer Frist von 3 Monaten geltend gemacht werden, da er ansonsten erlischt.


Besonderer Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten bei einer Kündigung:

Datenschutzbeauftrage genießen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist während der Amtszeit sowie 1 Jahr nach Abberufung grundsätzlich unzulässig (siehe § 4f Abs.3 Bundesdatenschutzgesetz). Auch hier ist lediglich die Kündigung wegen eines wichtigen Grundes möglich.


Besonderer Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Elternzeit bei einer Kündigung:

Arbeitnehmern in Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur aufgrund eines wichtigen Grundes kündigen (siehe § 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit.


Besonderer Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Pflegezeit bei einer Kündigung:

Ist der Arbeitnehmer aufgrund  Pflegezeit oder Familienpflegezeit kurzzeitig verhindert, die Arbeit auszuüben -weil er zum Beispiel einen nahen Familienangehörigen pflegen muss-, dann darf ihm von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich nicht gekündigt werden (siehe § 5 PflegeZG).


Besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren bei Mutterschutz bei einer Kündigung vor, in und nach der Schwangerschaft:

Während der Schwangerschaft und noch 4 Monate nach Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz (siehe § 9 MuSchG). Der Kündigungschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist, wobei die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft durch Vorlage eines ärztlichen Dokumentes wie zum Beispiel den Mutterpaß auch bis zu 2 Wochen nach einer erfolgten Kündigung anzeigen darf, wenn die Verspätung unverschuldet war.

Beachten Sie: Schwangeren ist dringend anzuraten, dem Arbeitgeber durch Vorlage des Mutterpaßes die Schwangerschaft frühstmöglich anzuzeigen.

Es kann unter Umständen auch sinnvoll sein, den Arbeitgeber schon vor der Schwangerschaft über den Kinderwunsch zu unterrichten.


Besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten:

Einem  schwerbehinderten Arbeitnehmers darf nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (siehe § 85 SGB IX). Die Zustimmung wird in der Praxis so gut wie nie erteilt. Als schwerbehindert zählt jeder, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % seitens des betreffenden Versorgungsamtes zugesprochen bekommen hat. Die Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung ist durch den Arbeitnehmer nachzuweisen; läuft ein entsprechender Antrag noch, kann der Arbeitnehmer sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.


Kein besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer:

Älteren Arbeitnehmern steht kein besonderer Kündigungsschutz zu. Lediglich im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes sind Sie bei einer Kündigung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern bevorzugt zu behandeln.


Wann ein wichtiger Grund beim besonderen Kündigungsschutz anzunehmen ist:

Die Hürden für die Entlassung wegen eines wichtigen Grundes sind sehr hoch, denn als wichtiger Grund zählt nur eine schuldhafte Pflichtverletzung, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, an dem Arbeitsvertrag festzuhalten. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Nicht jeder schuldhafte Pflichtverstoß stellt einen wichtigen Grund dar!

 

Bei unzähligen Pflichtverstößen wird es von den Gerichten als ausreichend und damit verhältnismäßig erachtet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung ausspricht. In der Regel rechtfertigen nur Straftaten oder schwere Fehlverstöße zu lasten des Arbeitgebers die Annahme eines wichtigen Grundes.

 

Oftmals geht eine solche Kündigung mit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung einher.

 

Gerade, wenn Sie sich auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen können, ist es sinnvoll, sich gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage zu erwehren.


Ihnen wurde gekündigt und Sie suchen einen Rechtsanwalt? - Wir helfen Ihnen!

Wir beraten Arbeitgeber deutschlandweit, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung des Arbeitnehmers vorliegen. Generell ist Arbeitgebern in Grenzfällen stets anzuraten, vor Ausspruch der Kündigung einen Anwalt wegen einer Beratung hinzu zu ziehen: Nur so können Sie als Arbeitgeber nämlich sicher sein, dass die Kündigung auch vor dem Arbeitgericht Bestand haben wird und gegenenfalls hohe Gerichtskosten vermeiden.

 

Arbeitnehmern ist ebenfalls zu empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigung nicht akzeptieren wollen. Dieser prüft dann, ob es Sinn macht, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Bei dieser Gelegenheit berät der Anwalt Sie auch wegen weiterer Ansprüche wie Urlaub, Überstunden und Zeugnis.

 

Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.

 

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