Arbeitslosengeld I - Wie das ALG I berechnet wird, wie lange es bezogen werden darf und unter welchen Umständen der Bezug gesperrt wird, bzw. wie Sie eine mögliche Sperre umgehen können


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Voraussetzungen des Anspruchs auf ALG I - Leistungen sowie Höhe der Leistungen:

Nach § 136 SGB III haben Sie einen Anspruch auf ALG I, wenn Sie arbeitslos sind oder sich in einer Weiterbildung befinden. Bei Arbeitslosigkeit müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitlos melden,  einen Antrag stellen und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (siehe § 137 SBG III). Für die Anwartschaften gilt: Sie müssen die letzten 2 Jahre zuvor mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder sonst Versicherter (z.B. wegen Elternzeit, u.a.) eingezahlt haben (siehe § 142 SGB III).

Beachten Sie: Bei Arbeitslosigkeit müssen Sie sich aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen und hierbei auch Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur wahrnehmen (siehe § 138 SGB III). Andernfalls kann das Arbeitsamt Leistungen sperren (siehe hierzu unten mehr).


Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG I):

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, das Sie durchschnittlich während der Anwartschaftszeit erzielt haben. Hierbei ist grundsätzlich das Einkommen der letzten 12 Monate maßgeblich. War das Arbeitsentgelt jedoch in den Vorjahren vor dem Bemessungszeitraum um mehr als 10 Prozent höher, so kann auch ein längerer Zeitraum berücksichtigt werden. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

  • Zum Beispiel: Sie haben die letzten 3 Jahre vor der Arbeitslosigkeit gearbeitet. In den ersten beiden Jahren haben Sie wegen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni, etc.) mehr Einkommen erzielt. Im 3. Jahr fielen diese Sonderzahlungen dann weg. Sie stellen sodann einen Antrag auf ALG I. Die Arbeitsagentur zieht nur die letzten 12 Monate heran und bemisst deswegen einen geringen Anspruch. Erst wenn Sie einen Antrag stellen und durch Einreichung von Lohnabrechnungen und/oder Steuerbescheiden nachweisen, dass der Lohn in den beiden Vorjahren um mehr als 10 % erhöht wird, wird die Arbeitsagentur tätig und bemisst den Anspruch neu. Hierbei legt Sie den höheren Verdienst zugrunde. Ihr Arbeitslosengeld fällt im Ergebnis dann höher aus.

Von diesem Bemessungsentgelt sind dann die Beiträge zur Sozialversicherung (pauschal 21 %), die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Der verbleibende Betrag ergibt die Höhe des Leistungsentgeltes.

 

Dieses Leistungsentgelt wird dann mit dem Leistungssatz multipliziert. Der Leistungssatz beträgt bei einem Arbeitslosen mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind  67 %. Bei allen anderen beträgt der Leistungssatz 60 %.

 

Daraus ergibt sich folgende Formel:

 

Höhe des ALG I pro Monat = Leistungsentgelt pro Tag x Leistungssatz x 30 Kalendertage

 

 

Die Höhe des Arbeitslosengeld I können Sie vorab selbst berechnen. Hierfür bietet die Bundesagentur für Arbeit einen Onlinerechner an. Diesen finden Sie hier.

Beachten Sie: Haben Sie in den letzten 2 Jahren bereits Arbeitslosengeld I bezogen, so "ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist" (siehe § 151 Abs.3 SGB III).


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I (ALG I):

Die Dauer des Bezuges des ALG I ist abhängig von dem Lebensalter und der Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung.

Arbeitslose unter 50 Jahren, die weniger als 30 Monate sozialversicherungspflichtig waren, erhalten maximal für 12 Monate ALG I:

 

Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 2 Jahre:

 

Bezugsdauer für ALG I

 

12 Monate

 

6 Monate

 

16 Monate

 

8 Monate

 

20 Monate

 

10 Monate

 

24 Monate

 

12 Monate

Arbeitslose über 50 Jahren, die mehr als 30 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, erhalten  ALG I nach folgender Staffelung:

 

Dauer des Versicherungsverhältnisses

Lebensalter

Bezugsdauer

für ALG I

 

mindestens 30 Monate

 

ab 50 Jahren

15 Monate

 

mindestens 36 Monate

 

ab 55 Jahren

18 Monate

 

mindestens 48 Monate

 

ab 58 Jahren

24 Monate


Unter welchen Umständen die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I zu kürzen ist:

Ruht der Bezug von ALG I - Leistung aufgrund einer Sperrzeit, so wird auch die Bezugsdauer um mindestens 25 % gekürzt (siehe § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Umso wichtiger ist es daher, Sperrzeiten zu vermeiden.


Wann die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I zu verlängern ist:

Anderseits kann der Bezug von ALG I auch verlängert werden: Waren Sie in den letzten 5 Jahren arbeitslos und haben Sie dann vor Ablauf des Bezugendes von ALG I wieder eine neue Anstellung gefunden, so verlängert sich der neue ALG I - Anspruch um die Monate, die Sie bei der ersten Arbeitslosigkeit nicht beanspruchten (siehe § 147 Abs. 4 SGB III). Dies jedoch nur bis zu der Grenze der für das Lebensalter zugeordneten maximalen Bezugsdauer:

Lebensalter

 

Maximale Bezugsdauer für ALG I


bis 49 Jahre

 

12 Monate

 

ab 50 Jahren

 

15 Monate


ab 55 Jahren

 

18 Monate


ab 58 Jahren

 

24 Monate


  • Zum Beispiel: Angenommen der Arbeitnehmer wurde im Jahre 2013 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ALG I für einen Zeitraum von 15 Monaten, weil er zu diesem Zeitpunkt 53 Jahre alt war und entsprechend lange einzahlte. Der Arbeitnehmer bezog 3 Monate ALG I und fand danach eine neue Anstellung. Diese verlor er dann genau nach 2 Jahren. Sein neuer ALG I - Anspruch beträgt dann 12 Monate, weil er auch nur 24 Monate einzahlte. Da er nunmehr  55 Jahre alt ist, verlängert sich sein Anspruch wegen der ungenutzen Restdauer nur um 6 Monate und nicht um die verbliebenen 12 Restmonate. Er hat also einen Anspruch auf 18 Monate Bezug von ALG I. Dies entspricht der maximalen Dauer.

Wann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim ALG I im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages einrichtet und wie Sie diese umgehen können:

Haben Sie das Ende der Beschäftigung "schuldhaft" herbeigeführt oder haben Sie ohne berechtigten Grund selbst gekündigt, so kann dies grundsätzlich zu einer Sperre des ALG I Bezuges führen. Gleiches gilt, wenn Sie ohne nachhaltige Gründe einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Dennoch gibt es Wege eine Sperrzeit des ALG I zu umgehen:

● Sie haben selbst gekündigt:

Ihr Anspruch auf ALG I wird nicht gesperrt, wenn Sie einen berechtigten Grund zur Kündigung gehabt haben. Dazu zählen insbesondere folgende Gründe:

  • Sie haben gekündigt, um mit Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner zusammenzuziehen.
  • Sie haben gekündigt, um die Pflege oder Betreuung des Kindes oder einer unterhaltspflichtigen Person (Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, naher Angehöriger, etc.) zu übernehmen.
  • Sie haben gekündigt, weil Sie anderswo eine feste Zusage oder zumindest konkrete Aussicht auf eine neue Beschäftigung hatten (siehe LSG Hamburg, Urteil vom 01.02.2012, Az. L 2 AL 49/09).
  • Sie haben gekündigt, weil Sie auf der Arbeit überfordert waren und Sie dies sehr belastet hat (siehe LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2010, Az. L 5 AL 21/08).

● Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet:

In der Regel führt auch die Beendigung der Arbeit durch einen Aufhebungsvertrag dazu, dass Ihnen ALG I - Leistungen im Rahmen einer Sperre verwehrt werden. Die Arbeitsagentur argumentiert, dass Sie den Aufhebungsvertrag nicht hätten unterzeichnen müssen und folglich selbst "schuld" an der Beendigung des Arbeitsvertrages sind.


Wurde der Aufhebungsvertrag nur vereinbart, um eine Abfindung zu erhalten und wäre ohne Vertragsschluss mit keiner Abfindung zu rechnen gewesen, führt dies in der Regel dazu, dass Sie eine Sperrzeit umgehen können. Folgendes ist zu beachten:

 

  • Der Aufhebungsvertrag sollte klar stellen, dass bei Nichtunterzeichnung eine betriebsbedingte Kündigung droht (siehe BSG, Urteil vom 02.05.2012 - B11 AL 6/11 R). Hierzu sollte folgender Passus aufgenommen werden: "Der Aufhebungsvertrag wird zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen." 
  • Der Aufhebungsvertrag darf die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht verkürzen, andernfalls ist eine Sperrzeit von ALG I bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zu befürchten.
  • Die Abfindung sollte die gesetzlichen Vorgaben erfüllen: Pro Beschäftigungsjahr sieht das Gesetz ein halbes Bruttomonatsgehalts als Abfindung vor. Wird hingegen pro Beschäftigungsjahr weniger als 1/4 eines Bruttomonatsgehals vereinbart, kann dies zu einer Sperre führen. Gleiches gilt, wenn deutlich mehr als 1/2  Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. In diesen Fällen argumentieren die Arbeitsagenturen, dass der Arbeitslose genügend Geld hat, um die Sperrzeit selbst überbrücken zu können. Lediglich im Einzelfall darf die Abfindung höher ausfallen (siehe LSG Bayern, Urteil vom 28.02.2013, Az. L 9 AL 42/10).

● Ihnen wurde die Kündigung ausgesprochen:

Wurde Ihnen gekündigt, so ist eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung unschädlich, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Anders sieht es bei Kündigungen aufgrund Ihres Verhaltes oder aufgrund Ihrer Person aus: in diesen Fällen nimmt die Agentur für Arbeit an, dass Sie die Kündigung "schuldhaft" herbeigeführt haben und Ihnen wird der Bezug von ALG I gesperrt.

 

Daher sollten Sie sich unbedingt auch gegen verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen des Arbeitgebers mit einer Kündigungsschutzklage erwehren. Oft wird im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dann nämlich ein Abfindungsvergleich geschlossen. Handelt es sich um einen guten Vergleich, dann ist darin aufgenommen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung endet.  In diesem Falle darf das Arbeitsamt in der Regel keine Sperrzeit einrichten (siehe (BSG, Urteil vom 17.10.2007, Az. B 11a AL 51/06 R). Suchen Sie unbedingt einen Anwalt auf, wenn Sie eine entsprechende Kündigung empfangen haben.

 

Ebenfalls darf die Arbeitsagentur keine Sperre von Arbeitslosengeld I einrichten, wenn Sie selbst berechtigt waren, die fristlose Kündigung auszusprechen (siehe LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2010, Az. L 5 AL 21/08). In diesen Fällen wird nämlich argumentiert, dass der Arbeitnehmer einen berechtigten Grund hatte, um seinerseits das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Kommt ihm aber der Arbeitgeber zuvor, ist dies grundsätzlich unschädlich.


Andere Gründe für Sperrzeiten beim Bezug von ALG I:

Daneben kann das Arbeitsamt bei Verstößen des Arbeitslosen weitere Sperrzeiten verhängen. Voraussetzung ist aber, dass Ihnen der Verstoß schuldhaft vorgeworfen werden kann: waren Sie etwa aufgrund einer Krankheit gehindert, ein Vermittlungsangebot wahrzunehmen, so müssen Sie der Agentur für Arbeit in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei chronischen Krankheiten verlangt die Arbeitsagentur oftmals gar die Untersuchung durch einen Amtsarzt.

 

Sperrzeiten kommen bei folgenden Verstößen in Betracht:

 

Verstoß

 

 

Dauer der Sperrzeit

 

Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme der Arbeitsagentur

 

 

1. Verstoß = 3 Wochen

2. Verstoß = 6 Wochen

ab 3.Verstoß = 12 Wochen


 

Unzureichende Eigenbemühung bei der Suche einer neuen Beschäftigung

 

2 Wochen

 

Verspätete Meldung der Arbeitslosigkeit oder sonstige Meldesäumnisse

 

1 Woche

  • Unzureichende Eigenbemühungen: Grundsätzlich muss der Arbeitlose sich selbst um eine neue Einstellung bemühen. Hierzu hat er Bewerbungen zu schreiben. Oft bürdet das Arbeitsamt aber dem Arbeitlosen aber eine gewisse Quote an Bewerbungen auf: In der Regel verlangt es die Absendung von 2 Bewerbungen pro Woche, wobei diese dann im Folgemonat nachzuweisen sind. Kommt der Arbeitslose dem nicht nach, kann dies zur Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab Beginn des Zeitraums führen , in dem er die Eigenbemühungen unternehmen sollte (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R). Zur Vermeidung einer Leistungssperre sollten daher auch unter Umständen "sinnlose" Bewerbung abgeschickt werden, nur um die Quote zu erfüllen.
  • Zur verspäteten Arbeitssuchendmeldung: Grundsätzlich hat sich der Arbeitnehmer 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden (siehe § 141 SGB III). Tut er dies nicht, so wird die Bezugsdauer um mindestens 25 % gekürzt (siehe § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Sperrzeit beginnt dann einen Tag nachdem die Arbeitslosigkeit gemeldet wurde. Die Sperrzeit führt dann nicht zum Ruhen, wenn die Arbeitslosigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt wurde und die Sperre nicht in den Zeitraum des Leistungsbezuges hineinfällt (siehe SG Dortmund, Urteil vom 13.10.2014  - S 31 AL 573/12). Daher sollten Sie dringend darauf achten, die Beendigung des Arbeitsverhältnis oder zumindest die mögliche Beendigung frühzeitig anzuzeigen.

Wie sich die Sperrzeit beim ALG I auf die Krankenversicherung auswirkt:

Ob und welche Probleme sich mit Ihrer Krankenkasse einstellen, wenn die Arbeitsagentur Ihren Bezug von ALG I sperrt, hängt grundsätzlich von Ihrem Versichertenstatus ab. In der Regel haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse nicht zu befürchten, dass sie den Versicherungsschutz verlieren. Grundsätzlich sind diese auch bei einer Sperrzeit geschützt. Hier ist allerdings zwischen einer Pflichtmitgliedschaft und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zu unterscheiden. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung können sich auf einen solchen Schutz leider nicht berufen.

● Auswirkung auf die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse:

Nach Beendigung der Mitgliedschaft, bzw. des Arbeitsverhältnisses haben Sie als gesetzlich Krankenversicherter einen Anspruch auf beitragsfreie Nachversicherung für einen Monat (siehe § 19 Abs. 2 SGB V). Nach dem ersten Monat der Sperrzeit übernimmt dann die Agentur für Arbeit die Beitragszahlung: Dies auch dann, wenn die Sperrzeit noch andauert (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sie sind daher trotz Arbeitslosigkeit und Sperre von ALG I umfassend versichert.

● Auswirkungen auf die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse:

Bei freiwilligen Mitgliedern in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht hingegen kein Anspruch auf beitragsfreie Nachversicherung. In diesem Falle müssen Sie trotz Sperrzeit noch direkt im Anschluss an Ihre Beschäftigung die Beiträge für den ersten Monat aus eigener Tasche zahlen. Ab dem zweiten Monat übernimmt hingegen die Agentur für Arbeit die Beiträge. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz für einen Monat entfällt.

● Auswirkung auf die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse:

Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, so besteht weder ein Nachversicherungsschutz, noch zahlt das Arbeitsamt die Beiträge während der Sperrzeit. Sie sind daher auf sich alleine gestellt und müssen leider zusehen, wie Sie die Beiträge zahlen.

Beachten Sie: Endet der Anspruch auf ALG I, so sollten Sie ALG II beantragen. Der Bezug von ALG II führt dazu, dass Sie wiederum als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 8 Abs. 1, Nr. 2a SGB V). Die Agentur für Arbeit wird dann die Beiträge zahlen. Dies gilt unter Umständen auch für privat Versicherte.


Wie Sie gegen die Sperrzeiten beim ALG I vorgehen können:

Sollte Ihnen die Arbeitsagentur eine Sperrzeit auferlegt haben, können Sie gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie ihr Verhalten, weswegen Ihnen die Sperre auferlegt wurde, genügend entschuldigen und unter Umständen glaubhaft machen können.

 

Sollte Sie Sperre aufgrund einer Kündigung Ihres Arbeitsgebers erfolgen und die Agentur für Arbeit deswegen zur Einschätzung gelangen, dass Sie den Verlust der Arbeitsplatzes vertreten müssen, sollten Sie sich auch unbedingt gegen die Kündigung erwehren. Das Mittel der Wahl ist die Kündigungsschutzklage.

 

Neben dem Widerspruch können Sie auch eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen: Die Sperrzeit kann von 12 Wochen auf 6 Wochen verkürzt werden, wenn die 12-wöchige Dauer für Sie eine besondere Härte bedeutet (siehe § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III). An diese Voraussetzungen sind jedoch sehr Hohe Anforderungen zu stellen.

 

Hebt das Arbeitsamt die Sperre nicht auf, so bleibt Ihnen nur noch die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht. Hierfür können Sie unter Umständern Prozesskostenhilfe erhalten.


Hier wird Ihnen geholfen!

Wir vertreten unsere Mandanten rechtsübergreifend: Wird eine Sperrzeit wegen einer Kündigung durch den Arbeitgeber eingerichtet, so gehen wir in einem ersten Schritt gegen die Kündigung vor. Oftmals wird ein Vergleich geschlossen, der sogar zu einer Abfindung und Urlaubsabgeltung führt. In einem zweiten Schritt wenden wir uns dann an die Agentur für Arbeit und machen Ihren Anspruch auf ALG I für Sie geltend.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


Gewährleistungsausschluss:

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Kommentare: 50 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Jürgen Handloser (Mittwoch, 23 September 2015 16:04)

    Hab eine Frage: Meine Ehefrau (62 Jahre) ist seit 4/2015 geringfügig beschäftigt und freiwillig in der GKV versichert; ich selbst bin in einer PKV. Sie könnte jetzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Was passiert, wenn Sie nach 1 oder 2 Monaten diese wieder beendet ? Klar, Sie hat kein Anspruch auf ALG I, aber wäre Sie dann beitragsfrei in der GKV versichert ? Danke für die Info. J. Handloser

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 28 September 2015 11:39)

    Sehr geehrter Herr Handloser,

    grundsätzlich hat Ihre Frau als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung monatliche Beiträge zu entrichten.

    Eine Beitragsfreiheit ergibt sich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 224 SGB V vorliegen, Ihre Frau also Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld bezieht. Die Voraussetzungen werden wohl nicht vorliegen.

    Sofern Ihre Frau nach der Beschäftigung arbeitslos wird und kein ALG I beziehen kann, dann wird die Bundesagentur für Arbeit folglich auch nicht die Beiträge zur ihrer gesetzlichen Krankenversicherung tragen.

    Bei Bedürftigkeit könnte Ihre Frau dann jedoch ein Anspruch auf ALG II zustehen, so dass das Jobcenter dann die Beiträge übernimmt. Ob Bedürftigkeit vorliegt oder nicht, wird das Jobcenter ermitteln, wobei Sie dann als Ehemann grundsätzlich Ihren Verdienst mitzuteilen haben.

    Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass Ihre Frau über Sie mitversichert wird. Jedoch bieten private Krankenversicherungen grundsätzliche keine Familienversicherungen an, so dass Sie zunächst einmal von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln müssten. Der Wechsel ist jedoch schwierig und nur unter engen Voraussetzungen möglich.

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ich -stand jetzt- davon ausgehe, dass Ihre Frau im Falle der Arbeítslosigkeit die Beiträge zu ihrer gesetzlichen Krankenversicherung selbst zu zahlen hat.

    Ich hoffe, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    F.v.Beckerath (Mittwoch, 30 September 2015 11:17)

    Sehr geehrte Damen und Herren
    ich wurde am 28.05.2015 nach 28 Jahren im Unternehmen, zum 31.12.2015 ordentlich gekündigt, mit sofortiger Freistellung.
    Ich habe eine Kündigungsklage eingereicht und diese in der ersten Instanz gewonnen. Mir wurde die Regelabfindung zugesprochen, sowie ein gutes Zeugnis.
    Auch evtl. Schadensersatzansprüche, wurden abgewiesen, auch die Abtretung dieser an eine Versicherung oder Dritte.
    Ich bin 55 Jahre alt.
    Verg. Woche habe ich mich online arbeitssuchend gemeldet, morgen, am 01.10.2015, werde ich persönlich beim Jobcenter vorstellig.
    Meine Frage bezieht sich auf die Bezugsdauer von ALG 1 in meinem Fall.
    Wird die lange Betriebszugehörigkeit bei der Bezugsdauer berücksichtigt ?
    Lt. Ihren Ausführungen, müsste ich 18 Monate Anspruch haben, gibt es aufgrund der langen Zeit, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde, eine Ausnahme bei der Bezugsdauer, also 24 Monate ?
    Für eine erschöpfende Auskunft bedanke ich mich im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Felix von Beckerath

  • #4

    Antwort zu #3 (Mittwoch, 30 September 2015 14:25)

    Sehr geehrter Herr von Beckerath,

    Sie sind 55 Jahre alt und haben rund 336 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Die Bezugsdauer erhöht sich in Ihrem Fall erst ab einem Lebensalter von 58 Jahren und einer Versicherungsdauer von mindestens 48 Monaten. Sie erfüllen die erste Voraussetzung nicht: Sie sind zu jung, um 24 Monate lang ALG I beziehen zu können.

    Eine Verlängerung der Bezugsdauer kommt nur dann in Betracht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren schon einmal arbeitslos waren und den ALG I - Anspruch nicht voll "ausgenutzt" haben. Im Falle der erneuten Arbeitslosigkeit verlängert sich Ihr Anspruch dann um den ungenutzten Restanspruch. Insoweit verweise ich auf Oben.

    Dank Ihrer Anfrage habe ich die Informationen auf dieser Seite ergänzt.

    Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Jürgen Przybylski (Montag, 12 Oktober 2015 14:53)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    seit Juni 2015 nehme ich an einer Qualifizierungs- und Weiterbildungsmassnahme in Vollzeit des Arbeitsamtes Berlin. Während dieser Zeit habe ich keine Bewerbungen aus zeitlichen Gründen geschrieben.
    Kann hieraus eine Sperrzeit erwachsen?
    Für eine Antwort bedanke ich mich schon eimmal vorab.

    ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

    Jürgen Przybylski

  • #6

    Antwort zu #5 (Montag, 12 Oktober 2015 14:59)

    Sehr geehrter Herr Przybylski,

    grundsätzlich kann die Bundesagentur für Arbeit Ihnen wegen ungenügender Eigenbemühung, einen neue Anstellung zu finden, eine Sperrzeit auferlegen. Dies wird jedoch von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt, denn einige Behörden haben in einer solchen Situation durchaus etwas mehr Verständnis; andere jedoch weniger. Sie sollten sich an Ihren Sachbearbeiter wenden und ihm die Situation schildern.

    Grundsätzlich gilt jedoch: Selbst, wenn Sie an einer Qualifizierungs- und Weiterbildungsmassnahme in Vollzeit teilnehmen, entbindet Sie dies nicht von der Obliegenheit, sich weiterhin auf freie Stellen zu bewerben.

    Ich hoffe, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Thielen (Donnerstag, 10 Dezember 2015 10:23)

    Guten Tag,
    zunächst möchte ich ein Lob aussprechen, hier bekommt man Grundsätzliche Dinge bestens erklärt! DANKE!
    Jetzt habe ich dennoch eine wichtige Frage zur Verlängerungsmöglichkeit des ALG 1 Geldes.
    Konkret geht es darum das ich von 11 bis 12 2010 eine Leistung in Höhe von 940€ monatlich ausgezahlt bekommen habe. Bewilligt wurden 360 Tage. Wenn ich Ihre Information zur Verlängerung richtig lese habe ich noch für weitere 10 Monate Ansprüche hier raus?
    Ab 01.01.2011 bekam ich eine neue Beschäftigung, diese wurde durch den Arbeitgeber zum 31.12.2014 gekündigt.
    Hier werden mir monatlich 1914€ ausgezahlt. Nun habe ich ein Schreiben der Arbeitsagentur erhalten in das am 30.12.2015 mein ALG 1 voraussichtlich endet.
    Meine Fragen wären:
    1. Wenn die Verlängerung greift, welcher Betrag wird hierfür zu Grunde gelegt, der jetzige Bezug ( 1914€ )somit für 10 Monate verlängert oder der damalige Bezug ( 940€ )?
    2. Wie muß ich vorgehen damit ich keinen Formfehler mache und die Verlängerung greift?
    3. Warum hat die Agentur für Arbeit davon nichts erwähnt bzw. wurde der letzte Bescheid nur für 12 Monate bewilligt?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    I.Thielen

  • #8

    Antwort zu #7 (Donnerstag, 10 Dezember 2015 10:55)

    Sehr geehrte/r Frau/Herr I.Thielen,

    erstmal einmal möchte ich mich für das freundliche Feedback bedanken.

    Zu Ihren Fragen:

    "1. Wenn die Verlängerung greift, welcher Betrag wird hierfür zu Grunde gelegt, der jetzige Bezug ( 1914 € ) somit für 10 Monate verlängert oder der damalige Bezug ( 940 € )?"

    ->Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes I gilt das oben Gesagte: das letzte durchschnittliche Einkommen ist maßgeblich. Insoweit dürfte der jetzige Bezug von 1914 € entscheidend sein.

    "2. Wie muß ich vorgehen damit ich keinen Formfehler mache und die Verlängerung greift?"

    ->Sie müssen gegen den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Leistungsdauer (Teil-)Widerspruch erheben. Sollte die Monatfrist bereits abgelaufen sein, können Sie einen "Berichtigungsantrag auf Verlängerung des Leistungsbezuges stellen". Diese Formulierung ist ziemlich untechnisch, aber die Agentur für Arbeit weiß dann schon, was gemeint ist.

    Beachten Sie: Wegen der "5-Jahresfrist" würde ich den Widerspruch oder "Berichtigungsantrag" unbedingt noch dieses Jahr stellen.

    "3. Warum hat die Agentur für Arbeit davon nichts erwähnt bzw. wurde der letzte Bescheid nur für 12 Monate bewilligt?"

    ->Kein Ahnung!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Thielen (Donnerstag, 10 Dezember 2015 12:22)

    Guten Herr Nelke,
    ich komme gerade von der Agentur für Arbeit, diese hat mir mitgeteilt das die alten Ansprüche nach 4 Jahren erlöschen und ich keinen Anspruch mehr darauf habe. Welche Zeitraum stimmt den jetzt?
    Sie haben mir auch ein Blatt ausgedruckt auf dem meine damalige Bezugzeit draufsteht und unter Bermerkungen/Erlöschungsfrist EF:03.11.14
    Das Schreiben über die voraussichtliche Beendigung zum 30.12.15, wurde am 18.11.15 erstellt, hier gegen werde ich zur Sicherheit Wiederspruch einlegen, oder wäre es besser die Berichtigung zur Verlängerung zu fordern?

  • #10

    Antwort zu #9 (Montag, 14 Dezember 2015 12:08)

    Sehr geehrte/r Frau/Herr I.Thielen,

    bitte beachten Sie, dass es sich um eine Kurzinformation handelt und ich in diesem Rahmen keine Rechtsberatung leiste und leisten kann.

    Normalerweise erlöschen"alte Ansprüche" nicht nach 4, sondern erst nach 5 Jahren. Wie die Agentur für Arbeit zu dieser Einschätzung gelangt, kann ich an dieser Stelle nicht nachvollziehen. Der Gesetzestext ist eindeutig - §147 Abs. 4 SGB lautet:

    "Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer."

    Es gilt also das oben Gesagte. Bitte beachten Sie aber die Höchstdauer. Sind Sie noch keine 50 Jahre alt, so können Sie maximal nur 12 Monate lang ALG I beziehen. Von 50 bis 54 Jahren beträgt die Dauer sodann 15 Monate; von 55 bis 57 Jahren beträgt die maximale Bezugdauer 18 Monate. Ab 58 Jahre gilt eine maximale Bezugsdauer von 24 Monate.

    Sie haben Ihr Alter zwar nicht erwähnt, aber ich gehe davon aus, dass Sie unter 50 Jahren alt sind, weswegen die Bezugsdauer mit dem maximal Möglichen (=360 Tage) seitens der Bundesagentur für Arbeit richtig berechnet wurde.


    Mit freundlichen Grüßen


    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Angelika Mertens (Mittwoch, 06 Januar 2016 06:26)

    Ich bin 58 Jahre und musste mich nach 78 Wochen Krankengeld am 17.12.15
    arbeitslos/arbeitssuchend melden. Ich habe seit 35 Jahren immer 30 Stunden
    gearbeitet. Aufgrund meiner seit mehr als 20 Jahre bestehenden Erkrankung
    (Angst- und Panikstörung, Magen- und Darmprobleme, Tinnitus,
    Schlafstörungen) bin ich z. Zt. nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
    Die Agentur für Arbeit verlangt jetzt von mir, dass ich meine Arbeitsstelle,
    in der ich seit 20 Jahren beschäftigt bin, aufgeben und mich auf die von
    ihnen vorgegebenen Stellenangebote bewerbe. Ich habe im Mai 2015 einen
    Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Das Verfahren läuft noch.
    Außerdem habe ich einen Schwerbehindertenausweis zu 50 %. Bei der Agentur
    für Arbeit erklärte man mir, wenn ich keine 15 Stunden mehr arbeiten kann,
    würde mir auch das Arbeitslosengeld um die Hälfte gekürzt. Kann das so
    stimmen?

  • #12

    Antwort zu #11 (Mittwoch, 06 Januar 2016 11:48)

    Sehr geehrte Frau Mertens,

    die Frage ist leider zu komplex, um Sie in dieser Form hinreichend beantworten zu können. Ich müsste mir Ihren Sachverhalt genauer anschauen; erst dann kann ich Ihnen eine verlässliche Antwort geben. Jedoch möchte ich Sie grob in das Thema einführen:

    Zunächst einmal ist es richtig, dass der Bezug von Krankengeld nach 78 Wochen einer Dauererkrankung enden kann. Da Ihr Arbeitgeber dann auch keinen Lohn mehr zahlt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf staatliche Sozialleistungen. Da in dieser Situation dann auch vieles auf eine -zumindest drohende- Erwerbsunfähigkeit hindeutet, muss geprüft, welche Sozialleistungen Sie denn empfangen können. In dieser Situation ist also nicht ganz klar, welcher Sozialträger Leistungen zu erbringen hat:

    - Handelt es sich um eine dauerhafte Erwerbsminderung, so erhalten Betroffene von der Rentenversicherung eine sogenannte Erwerbsminderungsrente.

    - Ist die Erwerbsminderung jedoch nur von vorübergehender Natur und steht der Betroffene dem Arbeitsmarkt potenziell noch zu Verfügung, dann erhält er Arbeitslosengeld.

    Diese Prüfung benötigt natürlich Zeit. Den Betroffenen fehlt in dieser Sitituation nicht nur das regelmäßige Einkommen, vielmehr droht auch der Verlust der Krankenversicherung. Um diese Lücke im Sozialleistungssystem zu schließen, hat der Gesetzgeber in § 145 SGB III eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung getroffen: Solange die Prüfung noch andauert, dürfen Betroffene für diese Zeit Arbeitslosengeld I beziehen.

    Um von dieser Nahtlosigkeitsregelung zu profitieren und weiterhin ALG I zu beziehen, prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Leistungsminderung nur vorübergehender Natur ist. Dies ist dann der Fall, wenn - im Wege einer Prognose - nicht innerhalb von sechs Monaten die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung auf dem für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Arbeitsmarkt mit Sicherheit zu erwarten ist (siehe LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2013 - L 9 AL 8/13 B ER).

    Wird ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung für den Prüfungszeitraum bewilligt und kommt die Rentenversicherung sodann zu der Einschätzung, dass der Betroffene wegen dauerhafter Erwerbsminderung rentenberechtigt ist, so ist die Rentenversicherung zur Zahlung verpflichtet. Gleichzeit steht der Bundesagentur für Arbeit sodann nach § 145 Abs.3 SGB III ein Rückerstattungsanspruch zu.

    Ich gehe davon aus, dass die Bundesagentur für Arbeit ausdrücken wollte, dass Sie bei einem Wegfall des Leistungsbezuges nur Rente beziehen können und diese nur 50 % des Arbeitslosengeldes I ausmachen.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.

    Im Übrigen möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass gegenüber der Rentenversicherung gegebenfalls die Voraussetzungen für eine sogenannte Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen. Diese können Sie erheben, um schneller Rechtssicherheit zu erlangen und sich aus diesem Schwebezustand zu befreien.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Angelika Mertens (Mittwoch, 06 Januar 2016 13:36)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort. Sie haben mir trotz meine komplexen Frage sehr geholfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Angelika Mertens

  • #14

    Waltraud Braun (Freitag, 22 Januar 2016 20:37)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    Auf Grund des Wegfall meines Arbeitsplatzes und StandortSchließung wurde ein Teilzeitantrag in Elternzeit vom Arbeitgeber unbeachtet gelassen und es kam zu einem gerichtlichen Vergleich. Dieser beinhaltete eine 15 monatige Freistellung (BetriebsratsZugehörigkeit & Kündigungsfrist ). Bei Beantragung des ALG I bezieht sich die Agentur darauf das die Freistellung nicht als Arbeitszeit zählt und berechnet das ALG I auf ein fiktives Gehalt und auf eine Stundenzahl von 20 Std. , da ich dies angegeben habe zukunftig auf Grund meiner Kinder arbeiten zu wollen. Die Arbeistundenanzahl vor Elternzeit betrug 28 Std.
    Die Agentur bezieht sich auf ein BSG Urteil jedoch bin ich verwirrt da im SGB III 152 geschrieben steht, das Arbeitsentgelte auch während einer Freistellung für die Bemessung herangezogen weden. Ich fühle mich doppelt "bestraft", Wegfall des Arbeitsplatzes und fiktive Bemessung beides auf Grund der Elternzeit. Gibt es eine Möglichkeit gegen diese Entscheidung zu klagen?
    Danke im Vorraus für ihre Einschätzung meines Falles.
    Besten Gruß, Waltraud Braun

  • #15

    Antwort zu #15 (Montag, 25 Januar 2016 15:24)

    Sehr geehrte Frau Waltraud Braun,

    ich kann Ihre Anfrage leider nicht beantworten, da mir entscheidende Informationen fehlen. Insbesondere ist es so, dass in Ihrem Fall wohl schon eine Entscheidung seitens der Agentur für Arbeit getroffen wurde. Es bedarf daher einer Überprüfung dieser Entscheidung, die auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhaltes nicht veranlasst werden kann.

    Grundsätzlich ist es so, dass die Leistungshöhe nach § 151 SGB III anhand des Bemessungsentgelts, das im Bemessungszeitraum erzielt wurde, zu berechnen ist. Nach § 151 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB III gilt "für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt". Eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III kommt dagegen nur in Betracht, wenn "ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden" kann. Ob dem so ist, kann ich Ihnen nicht sicher sagen, da ich die Unterlagen des (ehemaligen) Arbeitsgebers einsehen müsste. Erst dann kann die rechtliche Situation zweifelsfrei erfasst werden.

    Jedenfalls können Sie sich natürlich gegen diese Entscheidung erwehren. Widersprechen Sie dem bereits ergangenen Bescheid. Sollte der Widerspruch nicht beschieden oder erfolglos beschieden werden, dann steht es Ihnen frei, Klage zu erheben. Weitere Informationen finden Sie hier:

    http://www.recht.help/informationen/sozialrecht/rechtsbehelfe-gegen-das-jobcenter/

    Die dortigen Erwägungen können übertragen werden.

    Schauen Sie zudem in Ihren Leistungsbescheid hinein: dort sollte sich eine Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung finden, die Sie über die weiteren Möglichkeiten aufklärt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #16

    Herr Schwarz (Mittwoch, 17 Februar 2016 19:01)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    vielleicht können Sie mir auch weiterhelfen wie bei meinen Vorredner. Allein dafür schon mal "Daumen hoch".
    Nun zu meinen Problem, mir wurde in der Probezeit gekündigt und mein Restanspruch würde nun nur noch 25 Tage bestehen. Dies kann ich aber leider nicht ganz nachvollziehen. Zur besseren Erläuterung gebe ich hier mein Lebenslauf mal an:
    01.09.2004-31.07.2007 Ausbildung Firma A
    01.08.2007-31.08.2011 Erwerbstätig Firma A
    01.09.2011-31.01.2012 Erwerbstätig Firma B (Kündigung durch AG)
    01.02.2012-14.10.2012 Arbeitslos
    15.10.2012-31.08.2013 Erwerbstätig Firma C (Befristet)
    20.06.2013 Arbeitssuchend gemeldet
    01.09.2013 - 11.09.2013 Arbeitslos
    12.09.2013 - 31.07.2015 Weiterbildung zum Techniker (privat, ohne ARGE)
    01.07.2015 - 31.01.2016 Erwerbtätig Firma D (AG hat gekündigt)
    01.02.2016 Arbeitslos

    Wir wurde im September 2013 eine Sperrzeit von 12 Wochen aufgetragen und mit einer Verringerung von 84 Tagen auf ALG I.
    Einen Tag später kam der Aufhebungsbescheid, dass die Sperrzeit aufgehoben wird.
    Ich hatte eine Sperrzeit von 01.09.2013 bis 11.09.2013.

    Meine Frage ist nun, ob mein ALG I stimmt oder ob ich doch einen höheren Anspruch auf ALG I habe!

  • #17

    Antwort zu #16 (Donnerstag, 18 Februar 2016 12:14)

    Sehr geehrter Herr Schwarz,

    anhand der Ihnen übermittelten Daten kann ich leider die Höhe Ihres Anspruches nicht prüfen. Bitte nutzen Sie hierfür den oben angegebenen Onlinerechner. Eine Verlinkung zu diesem finden Sie unter der Überschrift: "Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG I)".

    Sofern Ihre Bezugsdauer gemeint ist, verweise ich auf die Überschrift: "Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I (ALG I)". Nach kurzer Übersicht Ihrer Daten hatten Sie wohl grundsätzlich noch aus dem Jahre 2013 einen Restanspruch in Höhe von 4 Monaten, welcher jedoch um 84 Tage verkürzt wurde. Dann hatten Sie noch eine Sperrzeit von 11 Tagen, so dass ich auf einen Restanspruch von 25 Tage komme
    (120 Tage - 84 Tage - 11 Tage). Das, was die Bundesagentur für Arbeit errechnete kann also stimmen, muss aber nicht.

    Bitte beachten Sie, dass Ihre Frage leider für die Beantwortung in dieser Form nicht geeignet ist. Für eine ordentliche Nachprüfung würde ich nochmals bei der Agentur vorstellig werden und darum bitten, dass Sie Ihnen den Rechenweg erläutert. Gegen den Bescheid können Sie im Zweifel auch Widerspruch einlegen, so dass eine erneute Überprüfung gewährleistet wird. Natürlich empfiehlt sich hier immer der Gang zu einem örtlichen Sozialrechtler Ihrer Wahl.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #18

    Frau Becker (Montag, 14 März 2016 14:36)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    werde evtl. im Sommer arbeitslos sein und hätte eine Frage zum Bemessungsentgeld.

    Ich habe bis zum 30.06.2014 Arbeitslosengeld I bezogen.
    Am 01.07.2014 habe ich eine neue Arbeit aufgenommen, der Vertrag ist befristet bis zum 30.06.2016 und endet mit Fristablauf.
    Wird das Bemessungsentgelt aus meinem Vorbezug von 2014 zu Grunde gelegt, was bedeutend höher wäre als das aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate?

    Habe ich einen Anspruch auf das höhere Bemessungsentgelt?

    Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

  • #19

    Wiesemann (Samstag, 02 April 2016 17:40)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    auch ich habe eine Frage, die ich nirgendwo richtig beantwortet finde, jedoch eine nicht unerhebliche Summe beim ALG 1 bei mir ausmacht.
    Nach 25 Jahren musste ich aus verschiedenen Gründen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, dieser beeinhaltete eine sofortige Freistellung mit Gehaltszahlung für die eigentliche Kündigungsfrist von einem halben Jahr zzgl.dann Weihnachts und Urlaubsgeld zum Schluss. Das Arbeitsamt hat mir erklärt, dass ich also angeblich ab diesem 1.Tag der Freistellung als "Arbeitslos" gegolten habe, es wurde jedoch von einer Sperrfrist abgesehen, da ich ein ärztl.Attest vorlegen konnte, indem mir auch zur Unterschrift unter diesem Aufhebungsvertrag geraten wurde. Die Zahlung des Amtes begannen jedoch erst nach dem 1/2 Jahr, da ich ja noch Lohn bekam. Nun wurde jedoch zur Berechnung des ALG 1 einfach nur 1/2 Jahr VOR dem Aufhebungsvertrag , statt den doch eigentlich üblichem Jahr , herangezogen. Da in diesem 1/2 Jahr aber das 13.Gehalt und Urlaubsgeld nicht gezahlt wurde, fehlt mir dies nun in der Berechnung des ALG 1. Lapidar wurde mir mitgeteilt ich könnte ja einen Härtefall beantragen. Dies tat ich, aber auch dies wurde ohne nachvollziehende Berechnung einfach abgelehnt, da das durchschnittliche Entgelt der letzten 2 Jahre das Bemessungsentgelt nicht um mehr als 10 % übersteigen würde. Meine Frage: ist es überhaupt richtig, dass einfach nur 1/2 Jahr genommen wird zur Berechnung? Ich war 25 Jahre arbeiten ohne irgendeine Pause...und wie wurde die Berechnung angestellt, dass die Härtefallregelung nicht greift? Ich bekomme niemanden ans Telefon der mir weiter helfen will und auch persönlich ist man auf dem Amt verloren, wenn man keine Gesetze dazu weiss....Ich bin ausserdem schon, auf Eigeninitiative innerhalb meiner "Kündigungsfrist" 2 Monate vor dem Erhalt der ersten Zahlung des Arbeitsamtes , in einer Schulungsmaßnahme, mit anschließender Übernahmegarantie. Umso ärgerlicher, wenn man man das Gefühl hat, man wird um das einem zustehende Geld betrogen. Aber vielleicht hat ja auch alles seine Richtgkeit und ich empfinde das nur so?? Ich bedanke mich sehr für Ihre Hilfe. Beste Grüße A.Wiesemann

  • #20

    Jasmin Bauer (Sonntag, 10 April 2016 12:30)

    Sozialgericht hat die sperrzeit von 12 auf 6 wochen reduziert. Bekomme ich die sechs Wochen jetzt nachgezahlt?

  • #21

    Herr Kara (Dienstag, 19 April 2016 19:33)

    Schönen guten Abend
    Ich bin seit dem 18.1.16 Arbeitslos und ab dem 29.3.2016 wurde zu einer Massnahme eingeladen.Leider gab es im familiären Umfeld ein krankheitsfall meiner Mutter (wir leben zusammen in einer wohnung) und ich mich um sie kümmern musste da sie kaum Deutsch versteht.Das hatte ich dem Amt telefonisch mitgeteilt ob ich an der nächsten Massnahme teilnehmen könnte! Erst hatte ich es verschoben...Und heute kam ein brief vom Amt wo mir eine 3 wöchige sperrzeit gegeben wurde! Obwohl ich nochmals vorher angerufen hatte! Wie kann ich wiederspruch einlegen?

    P.S Die sperrzeit wird mir sehr viele probleme bereiten da ich viele Rechnungen nicht zahlen kann und alles verliere da ich auch zu wenig Alg1 erhalte (605 euro)

    Mfg
    Herr Kara

  • #22

    Mimi (Donnerstag, 21 April 2016 04:20)

    Hallo :)
    Ich habe aus psychischen gründen (mobbing) selbst gekündigt
    (zahnmedizinische fachangestellte)
    Durch den arzt bestätigt also auf seinen rat hin
    Habe deswegen auch keine sperre bekommen.


    Jetzt war ich wieder in meinem job probearbeiten und habe dort gemerkt das die psychische situation mich weiterhin belastet, und ich diesen beruf als stuhlassistenz nicht weiter ausführen kann/will
    Habe beim probearbeiten angefangen zu weinen :/ und damit die stelle auch abgelehnt.

    Danach habe ich keine stellenvorschläge mehr wahrgenommen für die stuhlassistenz, und mich lediglich für verwaltung am empfang etc beworben.

    Kann mir jetzt eine sperre drohen da ich an einer vielfachen anzahl von vorgeschlagenen stellen, keine Bewerbungen geschickt habe?
    Bzw sollte ich nachträglich von meinem hausarzt oder Psychologen bestätigen lassen, dass ich nicht mehr fähig bin diesen beruf in der form auszuüben?
    Ich bin einfach nicht mehr in lage nach jahrelanger schlechter erfahrung und körperlichen wie seelischen belastung
    Die behandlung an patienten zu begleiten.

    Wie stehen die changsen für eine umschulung ohne ärztliches atthest?
    Bzw was im moment wichtig ist wie stark bin ich von einer sperrzeit bedroht ohne ärztlichen attest?

    Ps bin 24 und ledig mache den beruf insgesammt seit 6 jahren inkl. Ausbildung.
    Habe bereits in 5 praxen gearbeitet.
    Es klappt halt einfach nicht.

    Lg

  • #23

    Antwort zu #18 (Donnerstag, 21 April 2016 10:55)

    Sehr geehrte Frau Becker,

    die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, das Sie durchschnittlich während der Anwartschaftszeit erzielt haben (siehe oben).

    Für die Anwartschaften gilt: Sie müssen die letzten 2 Jahre zuvor mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder sonst Versicherter (z.B. wegen Elternzeit, u.a.) eingezahlt haben (siehe oben).

    Sie schildern eine Anwartschaftszeit von 2 Jahren, weshalb das durchschnittliche Gehalt der letzten beiden Jahre als Bemessungsentgelt herangezogen wird. Was Sie vorher verdient haben, ist insoweit unerheblich.

    Haben Sie jedoch innerhalb der letzten 2 Jahre ALG I bezogen, so ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #24

    Dieter Schmolke (Donnerstag, 21 April 2016 10:57)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine etwas komplexere Frage zum ALG 1.
    Ich bin am 19.10.1955 geboren und habe einen Schwerbehinderten Ausweis, mit 60 % und unbefristet.
    Ich habe sehr viel Stress auf der Arbeit und bin in den letzten Jahren auch öfters auf der Arbeit zusammen gebrochen und ins Krankenhaus gebracht worden.
    Ende 2014 würde meine Mutter (83), mit Blutvergiftung, durch harnwegsinfektion, ins Krankenhaus gebracht, danach ist es in Ihrem Kopf nicht mehr so, wie früher.
    das gleiche passierte im April 2015, was zur Verschlimmerung ihrer Demenz führte.
    Pflegestufe wurde abgelehnt, obwohl das Gutachten des Neurologen sagt, mittelschwere Demenz.
    Das alles veranlaßte mich, meinen Arbeitsplatz zum 31.7.2016 zu kündigen.
    Theoretisch könnte ich zum 1.8.2016 mit 10,8 % Abschlag in Rente gehen.
    Habe jetzt durch meinen Versicherungsträger erfahren, meine Rente würde ca, 1200 € netto betragen.
    Damit käme ich aber nicht um die Runden.
    Habe im Bekanntenkreis erfahren, das ich noch 2 Jahre Anspruch auf ALG 1 habe, das würde die Rente erhöhen bzw. hätte ich weniger Abzüge.
    Stimmt das ? und wie sieht es mit Sperrzeiten aus, wegen Selbstkündigung !
    Habe auch Angst, das ich dann jede Arbeit annehmen muss.
    Können Sie mir weiter-helfen ?
    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen
    Dieter Schmolke

  • #25

    Antwort zu #20 (Donnerstag, 21 April 2016 11:18)

    Sehr geehrter Herr Schmolke,

    wenn Sie in Rente gehen, stehen Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung. In einem solchen Falle ist man streng genommen nicht "arbeitslos" sondern Rentner. Rente und ALG I schließen sich aus.

    In der Regel ist der ALG I-Anspruch höher als der Rentenanspruch. Zudem können im Rahmen des ALG I - Bezuges auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden; dies ist eigentlich der Regelfall. Je mehr Beiträge Sie zahlen, desto höher ist Ihre Rentenanwartschaft.

    Wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass Sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage waren, den Beruf auszuüben, müssen Sie keine Sperrzeit fürchten.

    Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, eine andere Arbeitsstelle anzunehmen, dann stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und der ALG I - Anspruch kann in diesem Zeitraum entfallen. Ein Anspruch auf ALG II besteht in diesem Falle grundsätzlich auch nicht.

    Ferner müssen Sie während des ALG I - Bezuges um eine andere Stelle bemühen und hierbei auch Bewerbungen schreiben. In der Regel verlangen die Agenturen, dass Sie eine Vereinbarung unterschreiben, die Ihnen eine gewissene Anzahl an Bewerbungen pro Monat oder Woche auferlegt. Sie müssen sich grundsätzlich nur auf angemessene Stellen bewerben, die Arbeitsagentur kann Sie also nicht zu etwas zwingen. Gleichwohl werden Ihnen ggf. Vorschläge unterbreitet.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #26

    Helga Walley (Samstag, 23 April 2016 22:42)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    nachdem ich 15 Jahre für ein Unternehmen tätig war, wurde dieses geschlossen. Im Alter von 56 beziehe ich nun seit 1. Februar ALG I für 18 Monate. Abgesehen davon, dass meine vielen Bewerbungen bisher erfolglos waren, rechne ich im Verhältnis zu meiner früheren Tätigkeit mit hohen Lohneinbußen. Oftmals sind neue Arbeitsstellen aber auch noch befristet. Hierzu meine 1. Frage: gehen wir von einem befristeten neuen Arbeitsverhältnis aus bzw. einer erneuten Arbeitslosigkeit. Nach wie vielen Monaten einer neuen Beschäftigung wird das ALG 1 aufgrund des Gehalts des letzten Einkommens berechnet? Ich meine, dass bei erneuter Arbeitslosigkeit innerhalb von 24 Monaten noch die Berechnung der ALG 1 Höhe aus dem 1. Arbeitsverhältnis gilt, bin mir jedoch nicht sicher.
    2. Frage: macht es Sinn, irgendeine Tätigkeit anzunehmen, um somit dann zumindest das 58. Lebensjahr zu erreichen, und würde ich dann mit einem Restanspruch von AlG 1 in den Bezug von 24 Monaten ALG rutschen können? Oder gibt es hierfür irgendeinen anderen Lösungsweg wie Ruhenlassen des Anspruchs oder anderes? Und wann spätestens müsste ich somit eine neue Tätigkeit beginnen um erneut einen Anspruch von 24 Monaten nach Erreichen des 58. Lebensalters zu erhalten. Ich werde im Juli diesen Jahres 57.
    Für Ihre Antwort danke ich Ihnen sehr im Voraus.

  • #27

    Anna Aabela (Montag, 25 April 2016 22:10)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich suche Rat.
    Ich bin 55 und habe nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit mit meinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag vereinbart wegen Geschäftszweigaufgabe. Ich bekomme eine Abfindung und die Kündigungsfristen werden eingehalten. Ich habe auch schon eine neue auf 23 Monate befristete Stelle im direkten Anschluss, allerdings ist diese deutlich schlechter bezahlt. Nun meine Frage: Wie wird in diesem Fall ein Alg1berechnet sollte ich nach dieser Zeit arbeitslos sein.

  • #28

    Anna Rubin (Mittwoch, 25 Mai 2016)

    Hallo Zusammen,
    ich bin momentan berufstätig und schon seit Jahren in einer Firma beschäftigt. Möchte aber mein Leben verändern und ein ganz anderen Beruf erlernen. Meine Frage ist, ob ich während des ersten Jahres meiner Ausbildung das Ausbildungsgeld und das ALG I beziehen werde oder muss ich dann auf ALG I verzichten? Wie ist das geregelt? Denn dass Ausbildungsgeld im ersten Jahr beträgt nicht mehr als 600 € und dafon könnte ich nicht leben. Ausserdem habe ich meine Beiträge jahrelang bezahlt und habe jetzt doch den Anspruch darauf, oder?
    Viele Grüße
    Anna Rubin

  • #29

    Anita (Dienstag, 07 Juni 2016 09:37)

    Hallo,
    ich habe im Juni 2012 selbst gekuendikt, da ich I'm August 2012 ins Ausland gegangen bin.
    Nun moechte ich in diese August (2016) wieder zurueck nach Deutschland. Ich war zwischenzeitlich drei Mal in D., habe mich selbst krankenversichert.
    Was muss ich tun, wenn ich wieder heim komme und ggf. nicht sofort einen Arbeitsplatz finde. Ich habe etwas von Erloeschungsplicht gehoert, koennen Sie mir bitte weiterhelfen?

    Besten Dank!

  • #30

    K.Kereit (Freitag, 10 Juni 2016 13:53)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    Nachdem ich nun Ihren Ausführungen sehr gut folgen konnte, möchte jetzt doch noch eine konkrete Frage stellen, um entsprechend vorbereitet Entscheidungen zu treffen.
    Ich möchte meine jetzige Arbeitstelle aufgeben. meine Anschlussbeschäftigung, um welche ich mich bereits bemüht habe kann ich jedoch nicht nahtlos antreten.
    Riskiere ich bei einer Kündigung durch mich eine Sperrzeit bei einer Überbrückungsdauer von 4 Wochen oder könnte ich Arbeitslosengeld 1 beziehen.
    Ich kündige lediglich wegen der Arbeitsumstände (Belastung, ständig wechselnder Dienstplan mit Kind und Studium nicht mehr zu schaffen).

    Ich hoffe Sie können mir weiter helfen. Ich freue mich auf Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen,
    K.Kereit

  • #31

    Günter (Samstag, 11 Juni 2016 18:39)

    Nach 40 Jahren wurde ich mit 58 zu einem Aufhebungsvertrag verdonnert. Ich habe gemacht und bekam eine Sperre von 6 Wochen. In der Sperrzeit habe ich eine neue Anstellung nach 3 Wochen gefunden. Jetzt, 4 Monate später wurde während der Probezeit wegen Arbeitsmagel wieder gekündigt. Gilt die Sperrzeit für die Anrechnung des neuen ALG mit 2 Wochen, obwohl ich keine Leistung in Anspruch genommen habe?

  • #32

    Emily Schmidt (Montag, 20 Juni 2016 23:21)

    Ich wurde aus der Kanzlei entlassen, da die Kanzlei geschlossen wurde. Ich habe weder selber gekündigt, noch besteht ein Aufhebungsvertrag. Nun behauptet mein Ex Arbeitgeber ich hätte eine Kündigung von Ihm erhalten, was nicht stimmt. Ich habe für die ersten 6 Monate Gehaltsüberweisungen und einen Arbeitsvertrag, ferner war ich auch darüber hinaus angestellt, habe mein Gehalt aber in bar erhalten. Von der Krankenkasse liegt aich eine Versicherungsverlauf bescheinigung mit dem Bruttogehalt vor. Eine Gehaltsabrechnung habe ich nie erhalten bis dato. Jetzt verlangt das Arbeitsamt einen Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Was kann ich da machen ??
    Vielen Dank im Voraus

  • #33

    Anja Fischer (Freitag, 24 Juni 2016 00:42)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine Frage zur Anspruchsdauer ALG I:
    Ich war in den letzten 24 Monaten insgesamt 16 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt. allerdings nicht zusammenhängend. Von 03/2015- 10/2015 Bezug ALG I Restanspruch noch 23 Tage, das ich vorher schon mal arbeitslos war. letzte zusammenhängende Beschäftigung war von 11/2015 - 6/2016. Habe ich neuen Anspruch auf ALG oder nicht?
    Mit freundlichen Grüßen
    A. Fischer

  • #34

    Laura (Freitag, 24 Juni 2016 02:13)

    Hallo ! 
    Ich möchte etwas fragen , und zwar : ich habe 3 1/2 Jahre gearbeitet, vollzeit. Nach einem Arbeitsunfall ( dec 2012) bekam ich von BG volle 2 Jahre Verletzengeld. Dann habe ich Dec 2014 die volle EU Rente beantragt, und gleichzeitig bei de Agentur für Arbeit angemeldet, und ALG1 beantragt. Ich bekam für Ian,Feb und März 2015 Alg 1, und dann kam das Bescheid, das ich ab Ian 2015 bis ende März 2016, eine befriste volle Eu Rente akzeptiert ist. Die DR-Versicherung hat sich mit dem Agentur für Arbeit gerechnet. Ab April 2016 habe ich mich bei dem Arbeitsamt angemeldet, und wieder ALG 1 beantragt. Jetzt bekam ich das Bescheid das ich Alg gem 136 SGB lll bekommen werde, seit April 2016, aber die Sume ist es nur halb von das was ich vor ein Jahr als ALG 1, pro monat bekam. 

    Kann es sein das ich das Recht auf ALG 1 verloren habe, weil ich zu lange Zeit, ununterbrechen, krank war ? Oder wird es vllt dann ALG1 anders berechnet, und nicht als 60% von mein monatlich Netooverdint? 

    Jeder Antwort ist es mir sehr hilfreich! 

    Grus, ich

  • #35

    Rita Birke (Samstag, 25 Juni 2016 18:32)

    Guten Tag,
    nach Beendigung einer 2 jährigen Freistellungsphase, habe ich zum 01.07.16 Arbeitslosengeld beantragt. Da ich ab 01.09.16 Rentnerin bin (mit 63 Jahren, nach 45 jähriger Berufstätigkeit), wäre ich 2 Monate arbeitslos.
    Das Arbeitslosengeld wurde auch bewilligt, allerdings auf der Basis einer fiktiven Arbeitsentgelts obwohl die Gehaltszahlung, inklusive Sozialversicherungsbeiträgen bis einschließlich 30.06.2016 erfolgt. Mein tatsächliches Gehalt wurde nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen.
    Nach meinem Widerspruch wurde mir mitgeteilt, dass als Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht der 30.06.16 gesehen wird, sondern das Datum der Freistellung, also der 31.03.2014.
    Nach telefonische Nachfrage teilte mir der Bearbeiter mit, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Ende der Freistellung zum 30.06.16 gesehen wird, sondern am 30.03.14 mit der unwiderruflichen Freistellung. Ausschlaggebend wäre, dass seitens des Arbeitgebers keine Verfügungsbefugnis mehr bestanden hätte (siehe unten § 138.4).
    Diese Auslegung ist für mich jedoch nicht ganz nachvollziehbar.
    Während der Freistellungsphase gab es zwar kein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn, auch keine Verfügungsbefugnis durch den Arbeitgeber, aber ich konnte auch den Anspruch auf ALG nicht wahrnehmen, ebenso konnte ich keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Meiner Meinung nach bestand das Beschäftigungsverhältnis bis zum 30.06.16 weiter, da bis zu diesem Zeitpunkt auch alle versicherungspflichtigen Sozialabgaben abgeführt wurden.
    Es ist für mich daher nicht verständlich, dass bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt und nicht das reale Entgelt, das ja bis einschließlich 30.06.2016 ausgezahlt wurde, zugrunde gelegt wird.
    Können sie mir weiterhelfen. Hat die Bundesagentur für Arbeit recht oder muss sie die Berechnung korrigieren?
    Nachfolgend weitere Details zu diesem Vorgang.
    Vielen Dank
    Rita Birke

    Auszug aus dem Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum 30.06.2016.
    Freistellung: Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04.2014 bis 30.06.16 von jeglicher Arbeitspflicht unwiderruflich freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche des Mitarbeiters. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird nicht gewährt. Bisherige monatliche Vergütung erfolgt unverändert.

    Hier der Auszug aus dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit:
    Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches.
    Der Bemessungsrahmen umfasst somit die Zeit vom 25.Mai 2015 bis 24. Mai 2016, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Antragstellung am 25.05.16 entstanden ist. (Beschäftigungsverhältnis war mit der unwiderruflichen Freistellung am 31.03.14 beendet, trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses).
    Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.
    Dies ist bei der Widerspruchsführerin der Fall, so dass der Bemessungsrahmen auf die Zeit vom 25. Mai 2014 bis 24. Mai 2016 verlängert wird. Bemessungsentgelt ist gemäß § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
    Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist gemäß $ 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

    Beschäftigungsverhältnisses (138.4) Aktualisierung 04/2012
    Das Beschäftigungsverhältnis hat eine versicherungsrechtliche und eine leistungsrechtliche Komponente. Für die Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit ist das Beschäftigungsverhältnis im
    leistungsrechtlichen Sinne maßgebend. Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne ist die Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit, gekennzeichnet durch die Verfügungsbefugnis der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Auch eine nichtentgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden schließt Arbeitslosigkeit aus.
    (2) Bei einer unwiderruflichen Freistellung (einseitig oder einvernehmlich) endet das Beschäftigungsverhältnis im
    leistungsrechtlichen Sinne, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist beschäftigungslos. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf ALG mit dem ersten Tag der Freistellung.

  • #36

    Felix Mayer (Dienstag, 28 Juni 2016 17:03)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung der Problematik. Das, was Sie hier leisten ist lobenswert.

    Dennoch ist eine Frage offen:

    Vom 16.02.2015 bis zum 31.01.2016 war ich arbeitslos.
    Vom 01.02.2016 bis zum 13.05.2016 war ich versicherungspflichtig beschäftigt.
    Seitdem bin ich wieder arbeitslos.

    Die Agentur für Arbeit gewährt mir jedoch nur noch 17 Tage ALG-Anspruch aus dem "alten Anspruch". Einen neuen Anspruch gäbe es erst dann, wenn ich wieder 12 volle Monate gearbeitet habe. Ist dies so korrekt? Eine gesetzliche Grundlage konnte mir die Arbeitsagentur seltsamerweise nicht nennen - "das ist halt so".

    Nach §§ 142, 143 SGB III kommt es doch darauf an, ob ich in den vergangenen 24 Monaten 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen bin und das bin ich doch gewesen? Mehr kann ich selbst nicht finden.

    Für eine Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar.

    Herzliche Grüße
    Felix Mayer

  • #37

    Stephanie V. (Donnerstag, 30 Juni 2016)

    Hallo. Ich hoffe sie können mit ein wenig weiterhelfen. Ich habe Folgende frage: Bekomme ich eine speerzeit beim Alg1 wenn ich ein aufhebungsvertrag unterschreibe wegen fehlender Kinderbetreung? Also meine elternzeit endet am 7.07. und ich bin Vollzeit angestellt. nun ist es mir nicht mehr möglich diesen Vollzeit von auszuüben. Ich habe bei meinem Arbeitgeber Teilzeit beantrag mit Arbeitszeitverteilung. so das ich meine Kinder von der Kita abholen kann. er hat geantwortet. Er würde Teilzeit zustimmen aber nicht meiner Arbeitszeitverteilung. Mein Freund studiert 1 Stunde mit bahn entfernt von uns. seine Vorlesungen gehen auch immer bis Nachmittags. Er hat also auch nicht die Möglichkeit die Kinder zu holen. Oma und Opa wohnen nicht in unserer Stadt. Also bin ich jetzt gezwungen meinen Job aufzugeben. Nun hat mir mein Arbeitgeber -auf meine Anfrage ob er mich kündigen könnte- mir einen Aufhebungsvertrag angeboten. Bekomme ich trotzdem eine Speerung beim Arbeitsamt?

    Liebe Grüße!
    Steffi

  • #38

    julia (Donnerstag, 30 Juni 2016 11:30)

    Hallo alle zusammen! Seit dem 18 Juni ist das ALG1 eingestellt bekomme ich trotzdem noch Ende Juni das Geld von Mai??

  • #39

    Frau M. Buchner (Mittwoch, 06 Juli 2016)

    Guten Tag, mein ALG 1 wurde gekürzt mit Verweis auf § 152 Abs. 1 Satz 1 - SBG III. und dem Hinweis "Sie hatten in den letzten 2 Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgeld. 2013 habe ich ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und habe meine Abfindung 3 Jahre lang monatlich ausbezahlt bekommen. Diese Auszahlung erfolgte wie ein normales monatliches Gehalt mit allen Sozialabgaben und ich war in diesen 3 Jahren auch weiterhin im Angestelltenverhältnis. Ich bin über 60 Jahre und habe vor dem Aufhebungsvertrag 42 Jahre gearbeitet.
    Mit freundlichen Grüßen
    M Buchner

  • #40

    Margaret (Mittwoch, 06 Juli 2016 15:35)

    Hallo,
    Ich habe auch eine Frage zum Bezug von ALG1.
    Momentan befinde ich mich in Elternzeit, noch bis Mai 2018, jedoch wollte ich in der Elternzeit in Teilzeit bei meinem Arbeitgeber arbeiten, leider lehnte er den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ab. Dagegen habe ich eine Klage eingereicht.
    Jetzt bin ich zum Arbeitsamt gegangen um mich für die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit arbeitssuchend zu melden und um Arbeitslosengeld zu beantragen. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung das ich nicht arbeitslos bin, sondern der Vertrag ruht. Wie kann ich dem Bescheid jetzt widersprechen um doch noch einen Anspruch auf ALG 1 während der Elternzeit für meine Teilzeittätigkeit von 25-30h zu bekommen?
    Bin langsam schon echt am verzweifeln, denn ich habe nichts gemacht außer Kinder bekommen und dafür werde ich gerade nur abgestraft und mein Arbeitgeber lacht sich kaputt.
    Vielen Dank
    M

  • #41

    Förster (Mittwoch, 13 Juli 2016 15:28)

    Guten Tag!
    Ich habe eine Frage zur Verkürzung der Bezugsdauer von ALG I:
    Ich bin 61 und werde von meinem Arbeitgeber zu einem Auflösungsvertrag 'motiviert'. Ich war immer ununterbrochen berufstätig und würde somit bis zu 24 Monate ALG I beziehen können (denke ich).
    Falls auf Grund des Auflösungsvertrages eine Sperrfrist resultiert, nahm ich bisher an, das diese max. 12 Wochen betragen würde. Nun lese ich, das diese mindestens 25% betragen würde, in meinem Falle also mindestens 6 Monate.
    Habe ich das richtig verstanden und bedeutet mindestens in diesem Zusammenhang, das es sogar noch länger gekürzt werden könnte?
    Vielen Dank!
    V. Förster

  • #42

    Frau Lafeldt (Donnerstag, 14 Juli 2016 22:20)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    ich habe bereits 18 Monate ALG1 bezogen. Hatte eine Arbeit gefunden. Die Probezeit betrug 6 Monate. Nach der Probezeit wurde mir kein neuer Arbeitsvertrag angeboten, da ein Azubi eingestellt werden sollte. Mittlerweile bin ich knapp 60 Jahre. Habe ich noch Anspruch auf ALG1?
    Können Sie mir vielleicht helfen? Vielen Dank im Vorfeld für eine Antwort. Mit besten Grüßen
    Frau Lafeldt

  • #43

    Bettina Römmer-Stormanns (Dienstag, 19 Juli 2016 14:51)

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Ich habe auch eine Frage zum ALG1. Ich habe immer Vollzeit gearbeitet und nach meiner Heirat und Umzug in ein anderes Bundesland hab ich mich arbeitslos gemeldet. Mein Arbeitslosengeld ist auch vom ersten Tag an bewilligt worden, jedoch da ich von nun an nur noch max. 30 Stunden in der Woche arbeiten möchte, wurde mir mein Arbeitslosengeld auch aliquot gekürzt mit der Begründung ich stünde dem Arbeitsmarkt auch nur noch für 30 Stunden zur Verfügung. Daß ich mein Leben lang Vollzeit gearbeitet habe und auch entsprechend einbezahlt habe, tue nichts zur Sache.

    Ich verstehe diese Logik nicht und fühle mich verraten. Kann das wirklich richtig sein und wenn ja in welchem Gesetzbuch kann man das nachlesen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Beste Grüße
    B. Römmer-Stormanns

  • #44

    Antwort zu #18 (Freitag, 22 Juli 2016 12:44)

    Sehr geehrte Frau Becker,

    wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor der aktuellen Entstehung Ihres Arbeitslosengeldanspruch ebenfalls Arbeitslosengeld bezogen haben, dann ist das Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist (siehe § 151 Abs.4 SGB III).

    Da Sie zuletzt bis zum 30.6.14 Arbeitslosengeld bezogen haben und nunmehr wieder zum 1.7.16 Arbeitslosengeld beziehen werden, ist die Grenze von 2 Jahren bei Ihnen um einen Tag überschritten. Ich gehe davon aus, dass Ihr letztes Einkommen zur Bemessung herangezogen wird.

    Gerne können Sie uns mitteilen, wie die Arbeitsagentur Ihren Fall entschieden hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #45

    Antwort zu #19 (Freitag, 22 Juli 2016 12:49)

    Sehr geehrter Herr Wiesemann,

    ich kann nur auf oben verweisen: Der Bemessungszeitraum umfasst 1 Jahr und nicht nur 6 Monate (siehe § 150 Abs. 1 S.2 und Abs. 3 SGB III).

    Demnach wäre Ihr 13. Gehalt zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #46

    Antwort zu #20 (Freitag, 22 Juli 2016 12:50)

    Sehr geehrte Frau Bauer,

    ja, Sie kriegen eine Nachzahlung!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #47

    Antwort zu #21 (Freitag, 22 Juli 2016 12:54)

    Sehr geehrter Herr Kara,

    der Widerspruch ist binnen eines Monats schriftlich einzulegen und bestenfalls durch ärztliche Nachweise, u.a. zu begründen. Insoweit verweise ich auf oben!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #48

    Antwort zu #22 (Freitag, 22 Juli 2016 13:01)

    Sehr geehrte Frau Mimi,

    Ihnen droht eine Sperrzeit. Sie sollten bereits jetzt durch Einreichung psychologischer Atteste darlegen, dass Sie diese Art der Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Ihre Kündigung sollte dementsprechend verständlich gewesen sein.

    Gleichwohl waren Sie natürlich verpflichtet, sich zu bewerben. Ihnen kann entgegengehalten werden, dass Sie sich ja auch auf andere Berufe hätten bewerben können, es aber nicht taten, obwohl Sie vermutlich eine entsprechende Vereinbarung mit der Agentur getroffen haben.

    Beachten Sie: Wenn die Agentur den Eindruck gewinnt, dass Sie aufgrund Ihrer seelischen Leiden dem Arbeitsmarkt gar nicht mehr zur Verfügung stehen, dann entfällt Ihr Arbeitslosengeldanspruch und Sie erhalten Erwerbsunfähigkeitsrente. Dies sollten Sie vermeiden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #49

    Antwort zu #26 (Freitag, 22 Juli 2016 13:11)

    Sehr geehrte Frau Walley,

    Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

    1.Frage: Ja, das haben Sie richtig aufgefasst.

    2.Frage: Ich persönlich halte es immer für sinnvoll zu arbeiten. Wenn Sie damit meinem, was sich finanziell eher rentiert, kann ich Ihnen das nicht beantworten, da mir Ihre Zahlen nicht vorliegen und ich auch nicht den Verdienst eines etwaigen neuen Jobs kenne.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #50

    Antwort zu #27 (Freitag, 22 Juli 2016 13:15)

    Sehr geehrte Frau Aabela,

    Sie sollten dies, auch wenn Sie gleich im Anschluss wieder arbeiten gehen, vorsichtshalber anzeigen. Grundsätzlich wirkt sich ein vermindertes Gehalt auch im Rahmen der Bemessungshöhe des Arbeitslosengeldes vermindernd aus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt