· 

Urteil: Wirksamer Widerruf des "eCom Masterclass Coachings" by Rene Jozic - Geld zurück von Copcart nach erfolgreicher Stornierung!

Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Teilnehmer eines "Online-Coachings" keine Gebühren zahlen muss, wenn das "Coaching" als Fernunterricht nicht staatlich zugelassen ist. Das gilt auch für Unternehmer

Das Amtsgericht Worms hat entschieden, dass ein Teilnehmer des "eCom Masterclass Coachings", welches von dem "Coach" Rene Jozic beworben wird, keine Gebühren zahlen muss. Bei der "eCom Masterclass" handelt es sich nämlich um Fernunterricht ohne staatliche Lizenz, so dass der "Coaching" - Vertrag nichtig ist. Dem Teilnehmer wurde durch das Amtsgericht daher Recht gegegeben: Der Vertrag ist nichtig und bezahlte Gebühren und auch die Anwaltskosten sind zu erstatten. In diesem Fall wurde das Coaching über den Anbieter "Copecart" gekauft, so dass "Copecart" letztendlich zahlen muss  (siehe AG Worms, Urteil vom 21.08.2025 - 7 C 26/25).


KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!

 

Sie sind auf ein teures Online-Coaching reingefallen? Sie wollen den Vertrag stornieren und bezahlte Gebühren zurückerhalten? Ihr Widerruf bzw. Ihre Kündigung des Vertrags werden nicht akzeptiert? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne meine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an!

Alternativ können Sie mich auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon  zu erhalten. Gerne bin ich für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:

 

02232 / 30 484 60


Zum Sachverhalt: Mandant buchte das "eCom Masterclass"-Coaching, was von dem Coach Rene Jozic beworben wurde und geriet an Copecart!

Meine Mandant sah im Internet Werbung zu der "eCom Masterclass". Der Coach mit Namen Rene Jozic hat es vielversprechend beworben; auf Instagram heißt es hierzu:

 

"7-Stellig mit Dropshipping / Dropshipping lernen".

 

Generell wird einem suggeriert, dass man mit "Dropshipping" relativ mühelos sehr reich werden könne. 

 

Herr Rene Jozic warb hierbei mit einem kostenlosen "Schnupperangebot". Mein Mandant wurde neugierig und interessierte sich hierfür. Am Ende fand er sich in einem Verkaufgespräch wieder und lies sich -mehr oder minder- dazu "überreden", einen kostenspieligen Vertrag abzuschließen, um Teilnehmer der "eCOM Masterclass" zu werden. 

 

Was er nicht wusste: Der Vertrag wurde nicht mit Herrn Rene Jozic oder seiner Firma abgeschlossen, sondern mit der Anbieterin "Copecart". Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "Resellerin" mit einem ausgeklügelten "Affiliate"-System: Coaches können bei ihr das Coaching registrieren, Dritte ("Affiliates") können es gegen eine Provision verkaufen und das Ganze geschieht im Namen von Copecart. Pro Vertragsabschluss verdienen sie alle mit. 

 

Nach kurzer Zeit bzw. einen Tag später wollte mein Mandant das Ganze aber widerrufen. Er habe das Coaching als Verbraucher gebucht und ging daher auch davon aus, dass ihm ein Widerruf zustehe. Dies kennt er schon von anderen "Internetkäufen". 

 

Copecart lehnt den Widerruf aber ab und behauptete, dass ein Widerruf nicht möglich sei. Er habe auf das Widerrufsrecht "verzichtet" und daher stehe ihm ein solcher nicht zu.

 

Mein Mandant wollte dies nicht akzeptieren, zumal er gar nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Im Internet fand micht und beauftragte mich sodann. Copcart wurde dann entsprechend aufgefordert, reagierte aber nicht. 


Erfahrenung mit Rene Jozic ecom Masterclass dropshipping Coaching: nichtig widerrufen geld zurück von Copecart!

Urteil des Amtsgerichts Worms: „eCom Masterclass Coaching“ von Rene Jozic ist nichtig – Teilnehmer müssen keine Gebühren zahlen !

Obwohl sich das Gericht anfänglich skeptisch zeigte, erhielt mein Mandant Recht: Das Gericht stellte fest, dass das eCom Masterclass Coaching nicht über eine staatliche Zulassung verfüge und dass der Vertrag deswegen nichtig sei. Zwar folgte das Gericht nicht unserem Ansatz und war davon überzeugt, dass mein Mandant eher als Unternehmer bestellte und daher kein Widerrufsrecht habe. Allerdings gilt das Fernunterrichtsschutzgesetzt auch zwischen Unternehmern, so dass es auf diesen Umstand gar nicht ankomme: Der Coachingvertrag ist bereits nach dem Fernunterrichtsschutzgesetzt mangels Zertifizierung nichtig.

 

Mein Mandnat muss also nicht nur die offenen Gebühren für das Coaching nicht bezahlen, sondern Copecart hat ihm bereits gezahlte Gebühren und auch die Kosten des Rechtsanwalts und des Gerichtsverfahrens zu erstatten. 

Die eCom Masterclass von Rene Jozic ist nicht staatlich zugelassen, weswegen Coaching-Verträge nichtig sind - Diese Rechtslage gilt unabhängig davon, ob Betroffene das Coaching als Verbraucher oder Unternehmer buchten!

"Der Beklagten steht die von ihr gegenüber dem Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.571,00 € nicht zu, da diesem Anspruch keine rechtliche Grundlage, namentlich kein Vertrag, zugrunde liegt. Dieser ist nach den § 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nichtig. Die negative Feststellungsklage ist daher ebenso begründet, wie der Klageantrag zu 2) auf Rückzahlung der bereits gezahlten 1.190,00 € (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).

 

Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 - Aktenzeichen III ZR 109/25 -, NJW 2025, 2613 ff., steht fest, dass auch der vorliegende Vertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterliegt."

 

- zit.  AG Worms, Urteil vom 21.08.2025 - 7 C 26/25



Das Urteil des AG Worms (Urteil vom 21.08.2025 - 7 C 26/25) gibt es hier:

Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag oder keine Verträge über ein „Ecom Masterclass Coaching“ (Vendor: Rene Josic) mit den Bestellnummern „XXX“ und „XXX“ besteht und dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Rechnungen der Beklagten mit den Nummern XXX und XXX auszugleichen, mithin an sie den von der Gesamtrechnungssumme noch offenstehenden Betrag in Höhe von 3.571,19 € zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 1.190,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2024 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2024 zu zahlen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

 

Die Beklagte betreibt unter der URL https://copecart.com/ eine Plattform, über die Dienstleistungsanbieter sich registrieren und Produkte anbieten können. In der Regel handelt es sich bei diesen Dienstleistungen um sogenannte „Online-Coachings“. Die Beklagte vertreibt die Dienstleistungen im eigenen Namen, so dass Kundinnen und Kunden, die sich für ein „Coaching“ interessieren, dieses nicht nur über die Beklagte buchen, sondern von dieser selbst als eigene Leistung erhalten. Die Beklagte tritt insoweit als Vertragspartnerin auf. Der Vertrieb des Lehrgangs findet in einem Dreiecksverhältnis statt. Der „Coach“ ist als sogenannter „Vendor“ Betreiber und Inhaber des „Coachingproduktes“, das die Beklagte im eigenen Namen veräußert.

 

Am 21. November 2024 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung über ein Coachingprodukt, das einen Videokurs „EcomMasterclass“ beinhaltete sowie eine dreimonatige Betreuung. Die Beklagte verfügt für das streitgegenständliche Coachingangebot nicht über eine Erlaubnis nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

 

Die von ihm getätigten Bestellungen wurden ihm mit Rechnungen vom gleichen Tag zum einen über 3.571,19 €, Rechnungsnummer XXX (Anlage K5) und über 1.190,00 €, Rechnungsnummer XXX (Anlage K7) in Rechnung gestellt. Die Rechnung über 1.190,00 € wurde vom Kläger bezahlt. Eine vom Kläger gewünschte Stornierung lehnte die Beklagte am 26. November 2024 ab, weil der Beklagte auf die Ausübung seines Widerrufsrechts verzichtet habe.

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. Dezember 2024 wandte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und forderte sie mit der Begründung, der Vertrag sei nichtig, zur Rückzahlung der bezahlten 1.190,00 € auf. Hilfsweise widerrief er für den Kläger den Vertrag.

 

Der Kläger trägt vor:

 

Der Vertrag sei nichtig, weil er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle und der ihm gegenüber vertriebene Fernlehrgang keine behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz habe. Er sei als Verbraucher anzusehen, da er, als er sich an die Beklagte gewandt habe, noch gar nicht entschlossen gewesen sei, sich selbstständig zu machen. Eine Neugier reiche jedoch für die sogenannte Existenzgründerrechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus.

 

Der hilfsweise erklärte Widerruf sei wirksam. Er sei zu keiner Zeit über sein Widerrufsrecht hinreichend und transparent belehrt worden. Die Pflichtinformationen seien nicht übersandt worden und hätten auch nicht von der Website der Beklagten heruntergeladen werden können.

 

Der Kläger beantragt,

 

wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie trägt vor:

 

Der Vertrag unterfalle nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz und sei deshalb wirksam. Der Kläger sei als Existenzgründer Unternehmer gewesen, so dass das Fernunterrichtsschutzgesetz ohnehin nicht auf ihn anwendbar sei. Der hilfsweise erklärte Widerruf sei ebenfalls unwirksam, da der Kläger bei der Bestellung wirksam auf sein Widerrufsrecht verzichtet habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erfolgt Bezugnahme auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Beklagten steht die von ihr gegenüber dem Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.571,00 € nicht zu, da diesem Anspruch keine rechtliche Grundlage, namentlich kein Vertrag, zugrunde liegt. Dieser ist nach den § 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nichtig. Die negative Feststellungsklage ist daher ebenso begründet, wie der Klageantrag zu 2) auf Rückzahlung der bereits gezahlten 1.190,00 € (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).

 

Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 - Aktenzeichen III ZR 109/25 -, NJW 2025, 2613 ff., steht fest, dass auch der vorliegende Vertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterliegt.

 

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist dessen Schutzbereich eröffnet, soweit es um die Vermittlung von „Kenntnissen“ und „Fähigkeiten“ geht. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass schon im Gesetzgebungsverfahren Einvernehmen darüber bestanden habe, dass die Vermittlung „jeglicher“ Kenntnisse und Fähigkeiten - „gleichgültig welchen Inhalts“ - angesprochen sei. Eine irgendwie geartete „Mindestqualität“ der Kenntnisse oder Fähigkeiten sei nicht erforderlich. Anderenfalls würden gerade solche Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, bei denen der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer besonders notwendig sei (BGH, a.a.O., Rdnr. 21, zitiert nach Juris).

 

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt hat, für den dort vorliegenden Fall komme es auf die Frage, inwieweit sogenannte Coaching- oder Mentoring-Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liege, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG gerichtet seien, komme es nicht an, weil im dortigen Fall die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich im Vordergrund gestanden habe (BGH, a.a.O., Rdnr. 23), ist für den vorliegenden Fall zu konstatieren, dass der genaue Ablauf der Wissensvermittlung nicht in gleicher Weise ausführlich dargestellt ist. Allerdings ergibt sich aus den Bestellungen (Anlagen K6 und K8), dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung auf 15 Modulen basierte, die in 86 Videos mit einer Gesamtlänge von 27 Stunden (an anderer Stelle ist sogar von 30 Stunden die Rede) vermittelt werden sollten. Diese Videos sind Gegenstand beider Bestellungen (Anlagen K6 und K8) und beider Rechnungen ( Anlagen K5 und K7). Ob es sich dabei um jeweils den gleichen Videokurs handelte, der dem Kläger zweimal verkauft wurde - hierfür spricht die absolut wortgleiche Inhaltsbeschreibung -, oder ob es sich um verschiedene Module handelte, ist letztlich unklar geblieben. Die Beklagte vermochte die Unterschiede allerdings auch nicht hinreichend darzulegen. Selbst wenn es sich aber um die gleichen Inhalte handeln sollte, der dem Kläger verkaufte Kurs also aus 15 und nicht etwa 30 Modulen bestand, liegt der Schwerpunkt der Wissensvermittlung gleichwohl auf diesen Videos, deren Inhalte sich der Kläger zunächst einmal selbst hätte aneignen müssen, ehe er überhaupt in der Lage gewesen wäre, bei den zusätzlich angebotenen Zoom-Calls sinnvolle Fragen zu stellen. Dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung nicht auf diesen Zoom-Calls lag, lässt sich auch daran erkennen, dass sie als „Addons“ bzw. als „Bonus“ bezeichnet werden. Daraus ergibt sich bereits, dass die Zoom-Calls zwar der Beantwortung von Verständnisfragen dienten, nicht jedoch den Schwerpunkt der Wissensvermittlung bildeten. Dieser lag vielmehr bei den Videos.

 

Weitere Voraussetzung der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, dass der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Im Vergleich zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall, bei dem Online-Meetings im Abstand von zwei Wochen stattfanden, ist der Anteil der sogenannten Zoom-Calls vorliegend höher. Sie sollten für einen Zeitraum von drei Monaten dreimal wöchentlich stattfinden. Über die Länge der Zoom-Calls ist nichts bekannt. Sie dürfte maßgeblich davon abhängen, in welchem Umfang der Kunde Fragen hatte. Dem stehen 86 Videos mit einer Gesamtlänge von 27 Stunden gegenüber. Allerdings kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass allein dies die Länge des asynchronen Unterrichts darstellt. Denn es dürfte kaum möglich sein, die 86 Videos lediglich einmal anzuschauen, um dann in der Lage zu sein, einen eigenen Shop zu betreiben. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Teilnehmer die Videos zum besseren Verständnis mehrfach anschauen muss, um das Ganze intellektuell aufzunehmen und gegebenenfalls auch zu vertiefen. Die asynchrone Lernphase durch die Videos ist also bei Weitem höher, als es die Gesamtlänge der Videos von 27 Stunden erscheinen lässt. Insbesondere wird der Lernende zunächst versuchen, die Lerninhalte der Videos zu verstehen, um dann gegebenenfalls gezielt ergänzende Fragen an den Tutor richten zu können. Eine Teilnahme an den als „Addons“ bezeichneten Zoom-Calls ohne den Hintergrund der Videos erscheint sinnfrei. Damit liegt der Schwerpunkt der Wissensvermittlung aber gerade nicht auf den Zoom-Calls, sondern asynchron bei den Videos.

 

Letztlich ist Voraussetzung der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes, dass der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Auch wenn das Gericht dies in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2025 eher kritisch gesehen hat, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs insoweit völlig eindeutig. Die Überwachung des Lernerfolgs setzt insbesondere keine Lernerfolgskontrollen im Sinne von Prüfungen voraus. Vielmehr erklärt der Bundesgerichtshof auch insoweit, dass das Tatbestandsmerkmal weit auszulegen ist und zum Beispiel auch bereits dann erfüllt ist, wenn der Lernende in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung einen Anspruch darauf hat, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten, wobei schon eine einzige Lernkontrolle genügt (BGH, a.a.O., Rdnr. 28).

 

Zwar ist die Beschreibung der Leistung auch insoweit nicht so eindeutig, wie offenbar in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Jedoch hat die Beklagte selbst die Zoom-Calls - und übrigens auch einen weiteren WhatsApp-Support - als „Betreuung“ des Lernenden bezeichnet. Schon diese Begrifflichkeit setzt aber voraus, dass der „Betreute“ die ihn interessierenden Fragen stellen kann und sie ihm auch beantwortet werden, so dass er insoweit nachvollziehen kann, inwieweit er die durch die Videos vermittelten Lerninhalte verstanden hat. Bei der vom Bundesgerichtshof angenommenen weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass auch das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erfüllt ist.

 

Letztlich erteilt der Bundesgerichtshof, der Ansicht, das Fernunterrichtsgesetz sei nur auf Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anwendbar, mit ausführlicher und gut nachvollziehbarer Begründung eine deutliche Absage (BGH, a.a.O., Rdnr. 32 ff.). Auf die Frage, ob es sich bei dem Kläger somit um einen Verbraucher oder bereits um einen existenzgründungswilligen Unternehmer handelte, woran das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2025 erhebliche Zweifel geäußert hat, kann somit dahinstehen.

 

Ebenso kommt es auf den vom Kläger hilfsweise erklärten Widerruf des Vertrags nicht mehr an. Ein Vertrag, der nichtig ist, braucht nicht widerrufen zu werden. Folglich kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger wirksam auf den Widerruf verzichtet hat, was, wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, äußerst zweifelhaft erscheint.

 

Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf die Zahlung der noch ausstehenden 3.571,19 €. Des Weiteren ist sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verpflichtet, die bereits erhaltene Zahlung von 1.190,00 € an den Kläger zurückzuzahlen. Eine Saldierung der dem Kläger möglicherweise zugeflossenen Vorteile ist nicht vorzunehmen, da schon nicht ersichtlich ist, welche für ihn nutzbaren Vorteile der Kläger erhalten hat.

 

Der Zinsanspruch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2024 wurde der bereits geltend gemachte Rückzahlungsbetrag angemahnt.

 

Die Beklagte hat auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu tragen. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob bereits in dem Schreiben vom 26. November 2024 eine endgültige Zahlungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch die Beklagte zu sehen ist.

 

Jedenfalls aber stellte das Anbieten eines dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallenden Kurses ohne Zulassung hierfür eine Pflichtverletzung im Sinne einer culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) dar. Der Kläger war daher unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) berechtigt, angesichts der Komplexität und rechtlichen Schwierigkeit der Materie einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten sind ihm als Schadensersatz zu ersetzen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.761,19 € festgesetzt


Das Urteil als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
AG Worms, Urteil vom 21.08.2025 - 7 C 26/25 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Das Gericht gab meinem Mandanten Recht und bestätigte, dass die eCom Masterclass von Rene Jozic nicht staatlich zugelassen ist und der Coaching-Vertrag damit nichtig ist. Copecart hat bereits bezahlte Kosten zu erstatten, weil nicht Rene Jozic, sondern diese Anbieterin Vertragspartnerin wurde.
Urteil_Copecart_Rene_Josic_eCOM_Mastercl
Adobe Acrobat Dokument 3.0 MB

Erfahrungen mit dem „eCom Master Coaching" by Rene Jozic bzw. Copecart!

Über eigene Erfahrungen mit dem Coaching verfüge ich nicht. Ob das Coaching einen nun weiterbringt oder nicht, kann ich nicht daher sagen.

 

 

Recherchiert man aber im Internet, so fällt auf, dass besondere Qualifikationen des Coaches -wie beispielsweise eine Ausbildung in diesem Bereich- nicht ermittelt werden können. Er behauptet schlicht seinen eigenen Erfolg und wirbt mit dem Erfolg seiner Teilnehmerinnen und Teilnehmern, dem er seine Methode gelehrt hat. In kostenpflichtigen Werbeanzeigen heißt es zum Werdegang von Rene Jozic: "Rene Jozic ist in nur wenigen Jahren eine bemerkenswerte Karriere vom Pizzabäcker zum erfolgreichen Online-Shop-Betreiber gelungen." Überprüfen lässt sich diese Erfolgsgeschichte im Internet nicht, jedenfalls habe ich dazu nichts finden können. Ich konnte noch nicht einmal einen Onlineshop recherchieren, der Herrn Rene Jozic zugeordnet werden kann. Vielleicht hat der ein oder andere Leser aber mehr Rechercheglück.

 

 

Ich selbst bin bei solchen Werbeaussagen, relativ mühelos ein relativ hohes passives Einkommen zu erzielen, immer ein wenig skeptisch. Ob man mit diesem Coaching wirklich relativ mühelos und in relativ kurzer Zeit viel Geld verdienen kann, ist nach meinem Dafürhalten eben nicht erwiesen.

 

 

Zudem verfügt das Coaching nicht über eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, was auf der Internetseite der "Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)" unter https://zfu.de/lehrgangssuche ermittelt werden kann. Generell soll durch die Zulassung sichergestellt werden, dass ein Coaching ein Mindestmaß an Qualitätsstandards erfüllt.

 

 

Letztendlich muss jeder aber selbst wissen, wie er das Coaching findet und ob er es beanspruchen möchte oder nicht. Als Anwalt rate ich jedem aber grundsätzlich, sich die Sache vorab gut zu überlegen und nichts unter Druck -zum Beispiel in einem "Call" bzw. Telefonat- zu buchen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann sollten Sie sich mehr Zeit zum Überlegen einräumen und Ihren Plan vielleicht auch mit Ihrer Vertrauensperson besprechen, um sich eine zweite Meinung einzuholen.

 


Sie wollen das teure Online-Coaching -z.B. von Copecart oder Digistore24- nicht mehr, doch wird Ihr Widerruf bzw. Ihre Kündigung nicht akzeptiert? - Wir helfen Ihnen!

Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!


Hinweis und Disclaimer für Abmahner: Dieser Artikel wurde am 22.09.2025 verfasst. Die Rechtslage wurde fachgerecht recherchiert und zum Teil in vereinfachter Sprache wiedergegeben, damit auch Nichtjuristen die Möglichkeit haben, etwas zu verstehen. Durch die Veröffentlichung der Entscheidung, den Quellenangaben und Verlinkungen, die auf Texte mit weiteren Nachweisen führen, ist mein Text überprüfbar gemacht worden. Etwaige Ungenauigkeiten, die aufgrund vereinfachter Sprachgestaltung herrühren können, können anhand der Fundstellen identifiziert werden. Etwaige Ungenauigkeiten, etc. vermag ich aber nicht zu erkennen.


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss, wonach wir für die Beantwortung ihrer Fragen keine Gewähr übernehmen können. Wir beantworten Ihre Frage lediglich unverbindlich. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge oder ein Feedback!


Kommentar schreiben

Kommentare: 0