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Klageverteidigung erfolgreich: Verkäufer haftet nicht ohne weiteres für etwaige Mängel an einem gebrauchten KFZ! (AG Köln, Urteil vom 2.11.2016- 144 C 141/16)

Hat der Privatverkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs einen Gewährleistungsauschluss vereinbart und tritt in der Folgezeit ein Mangel auf, so haftet er dem Käufer gegenüber nur, wenn er entweder die Mangelfreiheit garantiert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.


Zum Sachverhalt:

Gebrauchtwagen-Kauf-Mangel-Rechtsanwalt-Sven-Nelke

Unser Mandant stellte sein gebrauchtes Motorrad in ein Internetinserat ein. Schnell war ein Käufer gefunden. Die Parteien trafen sich.

 

Im Streit steht, ob unser Mandant dem Käufer  im Kauftermin versprach, dass das Motorrad mangelfrei sei. Jedenfalls händigte er einen erst wenige Monate alten TÜV-Bericht aus, wonach keine Mängel festgestellt worden sind. Der Verkäufer verzichtete auf eine Probefahrt. Zu guter Letzt wurde ein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt, der zugunsten unseres Mandanten einen umfangreichen Gewährleistungsausschluss enthielt.

 

Der Käufer behauptet, dass das Motorrad nicht ansprang, als er es bei sich zuhause testen wollte. Er rief unserer Mandanten an und beschwerte sich. Daraufhin gab er es in die Werkstatt. Laut Werkstatt musste das Motorrad umfassend repariert werden.

 

Auf unser Anraten hin verweigerte der Mandant die Zahlung der Reparaturkosten und es kam zum Klageverfahren.

AG Köln: Wenn bei einem gebrauchten Fahrzeug kurze Zeit nach der Übergabe ein Mangel entsteht oder entdeckt wurde, so haftet der Verkäufer erst, wenn er eine Garantie übernommen oder aber den Schaden arglistig verschwiegen hat!

Das AG Köln wies die Klage als unbegründet ab. Hierbei arbeitete es vortrefflich heraus, dass der Gewährleistungsausschluss nur dann keinen Bestand haben könnte, wenn unser Mandant eine Garantie übernommen oder die Mängel kannte und sie bewusst verschwiegen habe.

Der Verkäufer konnte den Beweis aber nicht führen. In der Tat ist die Beweisführung außerordentlich schwierig und die Voraussetzungen für die Annahme einer Garantieübernahme oder für die Arglisteinrede sehr hoch.

 

Das Gericht traf hierzu folgende Feststellungen:

Selbst wenn der Beklagte während der Verkaufsverhandlungen die Mangelfreiheit des Fahrzeuges betont haben sollte, würde dies die Übernahme einer Garantie seitens des Beklagten noch nicht begründen.

Der Beklagte handelte vorliegend auch nicht arglistig im Sinne des § 444 BGB. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

 

[...]

 

Grundsätzlich trägt der Käufer nach § 444 BGB die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dass eine Partei eine innere Tatsache zu beweisen hat und die Führung dieses Beweises Schwierigkeiten bereitet, führt nicht ohne weiteres zu Beweiserleichterungen (JR 2012,202-204).


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Das Urteil (AG Köln, Urteil vom 2.11.2016- 144 C 141/16) gibt es hier:

 Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 Tatbestand:

 

Die Parteien schlossen mit Datum vom 31.10.2015 einen Kaufvertrag über ein Motorrad der Marke Yamaha vom Typ V-MAX mit der Fahrgestellnummer XXX zu einem Kaufpreis von 5.700 €. In dem Kaufvertrag heißt es in dem vorgedruckten Passus unter anderem wie folgt:

 

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung..."

 

Zudem findet sich in dem Kaufvertrag die handschriftliche Ergänzung

 

"Das Kfz wurde gekauft wie gesehen.“.

 

Der Kläger verzichtete bei Übergabe des Motorrades am 31.10.2015 auf die Durchführung einer Probefahrt. Vielmehr überführte dieser das über ein Saisonkennzeichen verfügende Motorrad per Anhänger von Köln nach Moers. Das Motorrad wurde hierbei nur kurz in Betrieb genommen, um es auf den mitgebrachten Anhänger zu befördern. Ob der Motor hierbei "unrund" lief, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte übergab dem Kläger den Bericht über die Hauptuntersuchung im Juli 2015 nach § 29 StVZO. Ob die Hauptuntersuchung durch den TÜV oder vielmehr durch den Verein KÜS durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. In dem Bericht wurden keine Mängel am Fahrzeug festgestellt.

 

Nach der letzten Hauptuntersuchung im Juli 2015 nutzte der Beklagte das Motorrad nur noch wenig. Der Sohn des Beklagten fuhr das Motorrad am Vortag, den 30.10.2015, wobei dieser keine Mängel am Fahrzeug feststellte.

 

Der Kläger meldete sich am 01.11.2015 telefonisch bei dem Beklagten und teilte mit, das Motorrad springe nicht mehr an. Der Beklagte gab am 12.11.2015 hinsichtlich des streitgegenständlichen Motorrads Reparaturen bei der Firma XXX in Auftrag. Die Rechnung der Firma XXX vom 16.12.2015 weist auf der Seite 4 eine erste Zwischensumme für geleistete Reparaturen in Höhe von insgesamt 1.650 € aus, welche der Kläger mit der hiesigen Klage geltend macht.

 

Mit Schreiben vom 27.11.2015 unterrichtete der Kläger den Beklagten über die Mangelhaftigkeit des Motorrades und forderte diesen zur Übernahme etwaiger Reparaturkosten auf Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2015 wies der Beklagte sämtliche Forderungen des Klägers als unbegründet zurück. Nach weiterem Schriftverkehr forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2016 den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26.02.2016 letztmalig zur Zahlung in Höhe von insgesamt 2.350 € auf. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte jedoch nicht.

 

Der Kläger behauptet, in der Werkstatt habe man unter anderem den Vergaser komplett zerlegen und reinigen sowie die vorderen Bremsscheiben und Bremsbeläge erneuern müssen. Durch die notwendigen Reparaturen seien dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 1.650 € entstanden. Das Motorrad sei im Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 12.11.2015 nicht bewegt worden. Die dargelegten Mängel am Motorrad hätten bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Dennoch habe dieser die Mangelfreiheit des Fahrzeuges betont. Er ist daher der Ansicht, der Beklagte habe die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen. Der Kläger behauptet ferner, der Beklagte habe ausdrücklich jede Nachbesserung abgelehnt.

 

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.650 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2015 zu zahlen.
  2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 334,75 € freizustellen.

 Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte bestreitet die klägerseits behaupteten Mängel sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Er ist der Ansicht, bei den vorgetragenen Mängeln handele es sich zudem um Verschleißerscheinungen, die bei einem gebrauchten Motorrad hinzunehmen seien. Er bestreitet, dass das Fahrzeug am 01.11.2016 nicht angesprungen sei und die seitens des Klägers behaupteten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Er bestreitet ferner die Notwendigkeit und Angemessenheit der auf den Seiten 4-6 der Rechnung der Firma MHP vom 16.12.2015 aufgeführten Kostenpositionen (Anl. B1 BI. 57ff der Akte) sowie die tatsächliche Durchführung und Bezahlung der Reparaturen nebst Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit der Rechnung. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits nicht schlüssig, da nicht ersichtlich sei, welche Reparaturen der Kläger erstattet haben wolle. Er rügt den klägerischen Vortrag hinsichtlich der aufgeführten Mängelposition als unsubstantiiert. Der Beklagte bestreitet, gegenüber dem Kläger erklärt zu haben, dass das Fahrzeug mangelfrei sei. Vielmehr habe er lediglich erklärt, dass ihm keine Mängel am Motorrad bekannt seien. Er bestreitet ferner, Kenntnis von etwaigen Mängeln des Motorrads gehabt zu haben.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

A) Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.650 € gemäß §§ 433, 434, 437 Nr.3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB nicht zu.

 

1. Die Parteien haben die Gewährleistungsrechte wirksam in dem Kaufvertrag vom 31.10.2015 ausgeschlossen. So heißt es zum einen in dem Kaufvertrag im vorgedruckten Passus wie folgt:

 

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung... "

 

Zudem findet sich in dem Kaufvertrag die handschriftliche Ergänzung

 

"Das Kfz wurde gekauft wie gesehen.".

 

Der Gewährleistungsausschluss ist vorliegend wirksam. Denn streitgegenständlich ist ein Kaufvertrag über ein Motorrad zwischen zwei Privatpersonen und kein Verbrauchsgüterkauf. Insofern greift die einschränkende Regelung des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein (vgl. hierzu Palandt / Weidenkaff, 75 Auflage, § 434, Rn. 4; § 444 Rn. 8). Dabei ist unerheblich, ob der vorgedruckte Passus hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist. Denn die gewählte Formulierung hält einer Inhaltskontrolle der hier maßgeblichen Vorschriften nach § 309 Nr. 7 a, b und 8b stand. So sind von dem Gewährleistungsausschluss die Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder. Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgenommen. Darüber hinaus wurde der Gewährleistungsausschluss durch die Formulierung "gekauft wie gesehen" nochmals individualvertraglich vereinbart. Denn diese Klausel ist im Hinblick auf die Tatsache, dass es, sich vorliegend um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, welches im Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits seit 18 Jahren zugelassen war, als umfänglicher Gewährleistungsausschluss zu verstehen (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. September 2005 - 4 U 163/04-32, 4 U 163/04 -, juris).

 

2. Die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss ist vorliegend auch nicht gemäß § 444 BGB aufgrund eines arglistigen Verschweigens oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie des Beklagten ausgeschlossen.

 

a) Der Beklagte hat keine Garantie im Hinblick auf die Mangelfreiheit des Fahrzeuges übernommen. Selbst wenn der Beklagte während der Verkaufsverhandlungen die Mangelfreiheit des Fahrzeuges betont haben sollte, würde dies die Übernahme einer Garantie seitens des Beklagten noch nicht begründen. Daraus ergibt sich noch nicht, dass der Beklagte die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernehmen und für alle Folgen des Fehlens einstehen wollte. Denn einer solchen Auslegung steht der eindeutige und nochmals handschriftlich ergänzte Gewährleistungsausschluss in dem schriftlichen Kaufvertrag entgegen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn sich der Beklagte zu einer konkreten Beschaffenheit des Motorrades explizit geäußert hätte. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zudem ist auch die Angabe des Verkäufers, keine versteckten Mängel zu kennen und keine bekannten Mängel zu verschweigen, keine Gewährübernahme, sondern Aussage zur Kenntnis und Redlichkeit des Verkäufers (Palandt / Weidenkaff, 75. Auflage,-§ 443 Rn. 9; BGH NJW-RR 2003, 989).

 

b) Der Beklagte handelte vorliegend auch nicht arglistig im Sinne des § 444 BGB. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42; BGH, Urteil vom 07. März 2003 - V ZR 437/01 -, Rn. 12, juris). Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht indes nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen (Pammler in: Herberger/MartineklRüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 444 BGB, Rn. 20).

 

Die Voraussetzungen des Arglisttatbestandes sind vorliegend nicht erfüllt. Grundsätzlich trägt der Käufer nach § 444 BGB die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dass eine Partei eine innere Tatsache zu beweisen hat und die Führung dieses Beweises Schwierigkeiten bereitet, führt nicht ohne weiteres zu Beweiserleichterungen (JR 2012,202-204).

 

Nach dem Vortrag der Parteien kann vorliegend nicht von einer Kenntnis des Beklagten hinsichtlich des Vorliegens der klägerseits behaupteten Mängelposition ausgegangen werden. Denn unstreitig wurde noch im Juli 2015 eine Hauptuntersuchung durchgeführt. Dabei ist unerheblich, ob diese Hauptuntersuchung durch den TÜV oder vielmehr durch den Verein KÜS durchgeführt wurde. Denn jedenfalls ergab sich aus dieser Hauptuntersuchung, dass keine Mängel am Fahrzeug festgestellt werden konnten. Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, das Fahrzeug in der Folgezeit nur noch wenig genutzt zu haben. Zudem habe sein Sohn das Fahrzeug einen Tag vor Abschluss des Kaufvertrages gefahren und hierbei keine Mängel feststellen können. Diesen Vortrag des Beklagten hat der. Kläger auch nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr hat dieser lediglich vorgetragen, dass im Hinblick auf die Mängel am Motorrad an dieser Aussage deutliche Zweifel bestünden.

 

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ergeben sich keine ausreichenden Anhaltpunkte dafür, dass dem Beklagten die von dem Kläger gerügten Positionen bei Vertragsschluss bekannt waren. Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges rechnete oder die gerügten Positionen billigend in Kauf nahm. Denn wer erst 3 Monate vor Vertragsschluss eine Hauptuntersuchung durchführte und hierbei keine Mängel festgestellt wurden, darf auch noch bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass die Sache mangelfrei ist. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn dem Beklagten aufgrund konkreter Umstände die Mangelhaftigkeit seines Fahrzeuges bekannt sein musste. Hierfür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr sprechen sowohl die geringe Nutzung des Motorrades durch den Beklagten im Anschluss, als auch die anstandslose Probefahrt des Sohnes am Tag vor dem Verkauf für die fehlende Kenntnis des Beklagten. Sofern der Kläger vorgetragen hat, der Motor sei am Verkaufstag "unrund" gelaufen, so ist bereits nicht klar, was hiermit gemeint ist. Selbst wenn man dies als wahr unterstellt, lässt sich damit noch kein arglistiges Verhalten des Beklagten begründen. Denn der Beklagte bot dem Kläger eine Probefahrt an, um diesem eine Überprüfungsmöglichkeit zu gewähren. Der Kläger verzichtete jedoch auf diese Überprüfungsmöglichkeit, obwohl er im Zuge dessen auf die längere Standzeit des Fahrzeuges hingewiesen wurde. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Mangelfreiheit des Fahrzeuges betont. Zum einen ist dies zwischen den Parteien streitig. Zum anderen ergibt sich hieraus noch kein arglistiges Verhalten des Beklagten. Denn dass der Beklagte die Aussage tätigte, obwohl er die gerügten Positionen billigend in Kauf nahm, ergibt sich daraus nicht.

 

3. Selbst wenn der Beklagte arglistig gehandelt haben sollte und demnach der Gewährleistungsausschluss vorliegend nicht greifen würde und eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich wäre, bestünde ein Anspruch des Klägers nach dem bisherigen Vortrag nicht.

 

Zwar ist die Klage nicht bereits unschlüssig. So ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten hinreichend deutlich, welche Kostenpositionen Gegenstand der hiesigen Klage sind. Denn umfasst werden sollen die auf der Seite 1-4 genannten Kostenpositionen, welche mit der Zwischensumme 1 in Höhe von 1.650 € enden. Jedoch fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der geltend gemachten Mängelpositionen. So heißt es zunächst auf Seite 3 der Klageschrift, dass sich "eine Reihe teils erhebliche Mängel" offenbart hätten. Zur näheren Darlegung hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass "u .a." der Vergaser komplett zerlegt und gereinigt sowie die vorderen Bremsscheiben und Bremsbeläge erneuert werden mussten. Hinsichtlich der weiteren Positionen ist lediglich auf die Rechnung der Firma XXX verwiesen worden. Dieser Vortrag kann im Hinblick auf das Erfordernis eines substantiierten Vortrages nicht als ausreichend erachtet werden. Zum einen hat der Kläger bereits nicht aufgeführt, welcher konkreter "Mangel" an dem Vergaser, den Bremsscheiben oder den Bremsbelägen vorlag. Der Kläger hat vielmehr nur aufgeführt, welche Reparaturarbeiten erforderlich waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier bereits um ein über 18 Jahre altes und gebrauchtes Motorrad handelt, bei dem gewisse Verschleißerscheinungen hinzunehmen sind. Insofern wird bereits nicht deutlich, ob hier tatsächlich eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorlag. Hierauf, sowie auf die mangelnde Substantiierung hat der Beklagte auch mehrfach hingewiesen. Insofern bedurfte es auch keines gerichtlichen Hinweises. Dennoch ist eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Mängelpositionen nicht erfolgt. Auch kann der pauschale Verweis auf die Rechnung der Firma XXX nicht als ausreichend erachtet werden. Zum einen ersetzt der Verweis auf Anlagen nicht das Erfordernis eines substantiierten Vortrages. Zum anderen sind von Seiten des Klägers mit der Anlage K2 die maßgeblichen Seiten 1-3 der Rechnung der Klageschrift nicht beigefügt worden. Vielmehr enthält die Anlage K2 lediglich die Seiten 4-6 der Rechnung (BI. 7-9 der Akte). Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Seiten 1-3 der Rechnung (BI. 57-59 der Akte) nicht, inwiefern die darin aufgeführten Positionen einen Mangel begründen. Insofern hätte es auch hier einer näheren Darlegung seitens des Klägers bedurft, welche Sollbeschaffenheit tatsächlich Gegenstand des Vertrages war und inwiefern im Hinblick auf die einzelnen Positionen eine Abweichung von dieser Beschaffenheit vorlag. So ist insbesondere im Hinblick auf die Erneuerung einzelner Teile an dem Fahrzeug nicht ersichtlich, ob dies im Hinblick auf das Alter sowie den gebrauchten Zustand des Fahrzeuges als übliche Verschleißerscheinungen hinzunehmen ist. Darüber hinaus sind die einzelnen Positionen nicht nach Preisen gesondert aufgeführt, sondern es wird lediglich die gesamte Zwischensumme genannt. Daher ist bereits nicht erkennbar, welche Kosten auf welche Position konkret entfallen.

 

Die Nebenforderungen tragen das Schicksal der Hauptforderung,

 

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

C) Streitwert: 1,650 €


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