Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf: Welche Rechte Sie als Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens haben und worauf Verkäufer achten sollten!


Auto gekauft Gebrauchtwagen kaputt Sachmangel Rücktritt Geld zurück - Rechtsanwalt Sven Nelke hilft

Bei dem Kauf oder Verkauf von Gebrauchtwagen kommt es oft zum Streit zwischen Käufern und Verkäufern. Die Gründe sind vielfältig, aber oft ist das Problem, dass das Auto kurz nach Kauf "kaputt geht". Welche Rechte und Pflichten in einem solchen Fall bestehen, erfahren Sie hier. Stöbern Sie einfach durch die nachbezeichneten Informationen!



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Sie haben einen gebrauchten PKW gekauft? Es wurde ein Mangel verschwiegen? Sie wollen Ihre Rechte geltend machen? - Wenn Sie  eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich gilt für jeden Gebrauchtwagenkauf eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren.
  • Zeigt sich in der Gewährleistungszeit ein Sachmangel, der bereits bei Übergabe vorlag und der nicht auf Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist, darf der Käufer Reparatur verlangen.
  • "Neue" Schäden sind nur dann zu reparieren, wenn der Verkäufer eine entsprechende Garantie abgegeben hat.
  • Geht die Reparatur fehl oder wird diese verweigert, so darf der Verkäufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten und in jedem Falle Schadensersatz einfordern.
  • Privatpersonen dürfen die Gewährleistung ganz ausschließen.
  • Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistung nur auf 1 Jahr verkürzen.
  • Der Verkäufer muss trotz Gewährleistungsausschluss für einen Sachmangel aufkommen, wenn er entweder eine Garantie abgegeben oder einen Sachmangel bewusst verschwiegen hat. Dies hat der Verkäufer aber im Streitfalle zu beweisen


Rechtslage bei Kauf eines mangelhaften Gebrauchtwagens:

Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen oder verkürzt wurde, gilt, dass der Verkäufer für Mängel an dem Fahrzeug, die bereits bei Übergabe vorlageninnerhalb der ersten 2 Jahre nach Übergabe haftet. Der Verkäufer ist dann dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug zu reparieren (siehe § 439 BGB). Dies gilt sowohl für Privatverkäufer als auch für gewerbliche Verkäufer.

 

Nicht jeder Schaden am Fahrzeug ist ein Sachmangel (nach § 434 BGB). Von dem Sachmangel sind Schäden, die aufgrund von Verschleiß auftreten, abzugrenzen. Wann ein Schaden einen rechtlich relevanten Sachmangel darstellt, können Sie auf der Seite des ADAC herausfinden:

 

LINK ZUM ADAC Klicken Sie hier, um zu der Abgrenzung zu gelangen.

 

Schlägt die Reparatur zweimal fehl (siehe § 440 BGB) oder verweigert der Verkäufer die Reparatur ganz oder innerhalb einer angemessen Frist, so können Sie dann entweder den Kaufpreis mindern oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten. Handelt es sich gar um einen sicherheitsrelevanten Mangel, so kann der Käufer unverzüglich zurücktreten, wenn der Verkäufer die Reparatur nicht umgehend veranlasst (siehe BGB, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15).

 

In jedem Falle steht Ihnen dann auch Schadensersatz zu (siehe § 437 BGB).

Zum Beispiel: Liegt ein Sachmangel vor und verweigert der Verkäufer die Reparatur, so darf der Käufer den Kaufpreis mindern und das Fahrzeug behalten. Zusätzlich darf er es dann reparieren lassen und dem Käufer die Reparaturkosten auferlegen.


Besonderheiten beim Kauf eines PKW von einem Unternehmer (Gewährleistung und Garantie):

Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer und tritt ein Mangel bereits in den ersten 6 Monaten auf, so wird sogar gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel schon bei Verkauf des PKW bestand und nicht mit Verschleiß oder unsachgemäßer Nutzung zu tun hat (siehe § 476 BGB). Diese Vermutung gilt allerdings nur, wenn Sie den Wagen als Privatperson gekauft haben (siehe § 474 BGB).

 

Manche Gebrauchtwagenhändler geben eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie ab: Die Garantie ist das Versprechen, das Fahrzeug bei Auftreten eines Mangels zu reparieren. Im Gegensatz zur Gewährleistung ist es dabei in der Regel egal, wann der Mangel in der Garantiezeit auftrat und ob dieser bereits bei Verkauf vorlag oder nicht. Die Garantie geht damit viel weiter als die Gewährleistung: es werden nicht nur Schäden am Fahrzeug, die bereits bei Übergabe vorlagen, repariert, sondern auch Neuschäden, soweit sie natürlich nicht auf ein Verschulden des Käufers beruhen oder es sich nicht um ein Verschleißteil handelt.


Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines gebrauchten PKW:

Der Kaufvertrag kann mündlich geschlossen werden. Oft verlangen die Verkäufer aber, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet werden soll. Dieser enthält in der Regel einen Gewährleistungsausschluss. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Gewährleistungsausschluss zulässig ist, bestimmt sich in erster Linie, ob es sich um einen privaten oder um einen gewerblichen Verkäufer handelt:

● Gewährleistungsausschluss bei gewerblichen Händlern:

Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer, so darf er die Gewährleistung für das Fahrzeug nicht ganz ausschließen, wenn Sie ein privater Kunde sind. Lediglich die Verkürzung der Gewährleistungszeit von 2 auf 1 Jahr ist zulässig (siehe § 475 BGB). Trat also innerhalb des erstens Jahres ein Sachmangel am Fahrzeug auf, so können Sie von dem Händler die Reparatur verlangen (siehe § 439 BGB).

● Gewährleistungsausschluss bei Privatverkäufern:

Ein Privatverkäufer darf die Gewährleistung grundsätzlich ausschließen. Oft geben Privatverkäufer an, dass sie den PKW privat verkaufen. Dies muss aber nicht stimmen:

 

Unternehmer ist nicht nur jeder Gebrauchtwagenhändler, sondern auch wer sein Wagen in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit nutze und dann weiterverkauft. Handelt es sich um eine "Privatperson", die regelmäßig Gebrauchtwagen verkauft, so kann die Schwelle zum Unternehmer bereits überschritten sein. Maßgeblich ist hier eine Betrachtung des Einzelfalls.

● Formulierung des Gewährleistungsausschlusses:

Der Gewährleistungsausschluss oder die Verkürzung der Gewährleistungszeit muss präzise und vor allem richtig formuliert sein. Schadensersatzansprüche des Käufers für Gesundheitsschäden dürfen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit der Verkäufer diese verschuldete (siehe § 309 Nr. 7 a) BGB). Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche die auf groben Verschulden des Verkäufers gründen (siehe § 309 Nr. 7 b) BGB).  Wird auf diesen Umstand nicht in der Formulierung geachtet, so führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.

Falsche Formulierung


"Der Wagen wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
"Der Verkauf findet unter Ausschluss jeglicher Garantie- und Gewährleistungsansprüche statt"
"Der Verkäufer übernimmt keine Garantie und keine Gewährleistung."

Wirksame Formulierung


"Der Wagen wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Verkäufers. Ebenfalls sind Schadensersatzansprüche aufgrund groben Verschuldens des Verkäufers nicht ausgeschlossen"


Haftung für Mängel an dem Gebrauchtwagen trotz Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf:

"Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat." (§ 444 BGB)

 

Das Gesetz kennt zwei Konstellationen, wann der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss für den Mangel haftbar zu machen ist:

Garantie übernommen


Hat der Verkäufer eine Garantie übernommen, also versprochen, dass er für die Mangelfreiheit des PKW einstehen will, so kann er sich bei Auftreten eines Mangels nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

 

Problem: Der Käufer muss beweisen, dass der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. In der Praxis fehlt es oftmals an einer schriftlichen Vereinbarung.

 

Tipp: Lassen Sie sich die Garantie in den Vertrag reinschreiben. Eine Formulierung könnte so lauten: 

 

 

"Der Verkäufer garantiert die Mangelfreiheit des Fahrzeugs. Etwaige Mängel, die nicht auf Ab- oder Fehlnutzung beruhen, werden bei Auftreten innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsschluss auf Kosten des Verkäufers beseitigt."

Arglistige Täuschung


Wusste der Verkäufer, dass das Fahrzeug mangelhaft ist und verkauft er es dennoch als mangelfrei oder verschweigt er den Schaden, so kann er sich ebenfalls nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen (siehe LG Aschaffenburg, Urteil vom 3. 9.2009 - 1 O 163/09). Vielmehr gilt, dass der Verkäufer die ihm bekannten Mängel auch ungefragt mitteilen muss (siehe OLG Braunschweig, Urteil vom 6.11.2014 - 8 U 163/13).

 

Problem: Der Käufer hat zu beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest kennen musste und diesen verschwiegen hat. Dies ist in der Regel schwer nachzuweisen.

 

Tipp: Verspricht der Verkäufer, dass das Fahrzeug "gut in Schuss" und ohne Mängel sei, dann verlangen Sie von ihm, dass er sein Versprechen schriftlich fixieren soll.



Tipps für Käufer bei Kauf eines Gebrauchtwagens:

Um sich zu schützen, sollten Käufer nachfolgende Punkte beachten. Zudem empfiehlt es sich, die Checkliste des ADAC auszudrucken und auszufüllen.

  • Kaufen Sie den Gebrauchtwagen nicht, bevor Sie ihn nicht gesehen, geprüft und zur Probe gefahren haben.
  • Nehmen Sie einen Freund mit, der sich mit Autos auskennt und Ihnen im Streitfalle als Zeuge zur Seite stehen kann.
  • Lassen Sie sich das Checkheft und die TÜV-Berichte vorlegen!
  • Das Fahrzeug sollte vor der Probefahrt "kalt" sein, denn so zeigen sich etwaige Mängel am ehesten.
  • Macht der Verkäufer mündliche Versprechungen, so bestehen Sie darauf, dass diese schriftlich fixiert werden.
  • Sind Sie sich dennoch unsicher, dann vereinbaren Sie ein 2-wöchiges Widerrufsrecht: Das gibt Ihnen Zeit, das Fahrzeug in einer Werkstatt checken zu lassen.

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Sie haben einen mangelhaften Gebrauchtwagen gekauft oder Ihnen wird vorgeworfen, einen Schaden am PKW verschwiegen zu haben? - Egal ob Sie Ihre vertraglichen Ansprüche geltend machen wollen oder aber Schadensersatzansprüche abwehren müssen: Wir helfen Ihnen! Wir beraten und vertreten sowohl pivate als auch gewerbliche Verkäufer und Käufer deutschlandweit.

 

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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Oktober 2016.


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Kommentare: 9
  • #1

    Gahm (Donnerstag, 03 Mai 2018 10:35)

    Hallo,
    ich hab mir im April 2017 ein Wohnmobil privat gekauft. Der Verkäufer wies immer wieder darauf hin, dass das Dach dicht ist.
    Einige Zeit später erfuhr ich über einen Wohnmobilfachmann, dass es im Grunde Schrott sei, weil das Dach an mehreren Stellen undicht sei und der Wasserschaden schon sehr weit fortgeschritten, also nicht erst in der Kürze entstanden ist.
    Der Verkäufer stritt alles ab, das sei erst bei mir aufgetreten, unter anderem durch mein Fehlverhalten.
    Wie lange gilt die Haftung? Was kann ich tun?
    mfg
    E. Gahm

  • #2

    Antwort zu #1 (Donnerstag, 03 Mai 2018)

    Hallo,

    Gewährleistungsrechte verjähren mit Ablauf des 31. Dezembers im dritten Jahr nach Kaufvertragsschluss. In Ihrem Fall tritt Verjärung zum 1.1.21 ein. Eine arglistige Täuschung, die Sie ja vortragen, kann binnen eines Jahres ab Entdeckung der unwahren Tatsache erklärt werden, siehe § 124 BGB. Die Anfechtung führt zur Rückabwicklung des Vertrages und zum Ausgleich von Vertrauensschaden, währenddessen Ihnen nach der gewährleistungsrechtlichen Lösung weitere Ansprüche /Möglichkeiten zur Seite stehen.

    Grundsätzlich müssten Sie aber beweisen, dass der Verkäufer Sie diesbezüglich arlistig getäuscht hat oder die Dichtigkeit des Daches garantierte und dass das Dach bereits im April 2017 derart beschädigt war.

    Die Verjährung bereitet Ihnen indes keine Probleme.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    W. Kittler (Montag, 18 Juni 2018 14:09)

    Guten Tag,
    ich habe am 11.01.2018 einen 10 Jahre alten T5 Multivan für 14700 € bei einem (türkischen?) Händler gekauft. 2 Tage nach der Fahrt von Stuttgart nach Freiberg/Sa. mußte ich die völlig entleerte/defekte Batterie wechseln lassen. In der Folgezeit zeigten sich mehrere, gravierende Mängel (Blech- und Lackschäden auf dem Fahrzeugdach-durch die Fahrzeughöhe beim Kauf nicht bemerkt; Kostenvoranschlag 1600 €), defektes Servosystem/starker Verlust von Hydraulikflüssigkeit, Ölverlust am Motor mit unbekannter Ursache (Kostenvoranschlag 1200 €, nach mündlicher Aussage der Werkstatt Erhöhung auf bis zu 3000 € möglich). Das Fahrzeug steht aus umweltrechtlicher Sicht, bis auf den Batteriewechsel wurden noch keine Reperaturen in Auftrag gegeben.
    Der Verkäufer weigert sich tzotz mehrfacher Aufforderungen, seiner Gewährleistunspflicht nachzukommen. Er akzeptiert weder Mangelbeseitigung, noch Rückgabe des Fahrzeugs, noch angemessene Leistung eines Schadenersatzes in Geldform.
    Ich bin nun gezwungen Klage einzureichen.
    Wie hoch ist in meiem Fall der Streitwert, sind es die 14700 € oder die ca.4-5000 € der Reperaturkosten?
    Welchen Weg würden Sie mir empfehlen, wie sehen Sie meine Erfolgschancen

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willfried Kittler

  • #4

    Antwort zu #3 (Montag, 18 Juni 2018 14:37)

    Guten Tag,

    wie hoch der Streitwert zu bemessen ist, kann ich nicht sagen. Es ist zu fragen, was Sie wollen. Ich selber würde Ihnen wahrscheinlich zum Rücktritt raten, dann wäre der Streitwert 14.700 € hoch.

    Die Erfolgsaussichten kann ich nur schwerlich abschätzen, da ich den Kaufvetrag nicht kenne. Grundsätzlich müssten Mängel arglistig verschwiegen worden sein. Hierbei sollten Sie zwischen verdeckten und offensichtlichen Mängeln unterscheiden. Während man bei den Beulen am Dach gut vertreten kann, dass es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt, den Sie ggf. selbst bemerkt haben müssten, ist dies bei den motorbedingten Schäden jedoch nicht der Fall. Hier dürften die Mängel "verdeckt" gewesen sein. Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen zu, wenn der Verkäufer diese Mängel kannte und er sie arglistig verschwiegen hat.

    Es macht in diesen Konstellationen immer Sinn, Kontakt zum Vorbesitzer aufzunehmen und zu erfragen, ob er die Mängel schon kannte und ob er den Händler die Mängel offenbarte. In diesem Falle können Sie auch die Arglist des Verkäufers beweisen.

    Zu prüfen wäre noch, ob der Verkäufer gar eine Garantie abgegeben hat. Das kann ich anhand Ihrer Angaben jedoch nicht tun.

    Wenn Sie anwaltliche Hilfe wünschen, dann können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Am besten wäre es, wenn Sie uns eine Email schreiben und den Kaufvertrag als Scan anlegen. Erst nach Sichtung des Kaufvertrages kann eine abschließende Einschätzung des Falls erfolgen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Bro (Mittwoch, 17 Juni 2020 13:34)

    Hallo
    Bin Händler, meine frage ein Entlüftungsventil, (Ölabschalter) ist ein Sachmangel oder Verschleiß
    Mfg Bro

  • #6

    Ludewig Maximilian (Mittwoch, 01 März 2023 21:54)

    Hallo,
    Ich habe Anfang Februar ein Auto für 24.500€ bei einem Autohändler erworben. Das Fahrzeug wurde mir verkauft mit Spurhalteassistenten, nun habe ich festgestellt, dass das Fahrzeug keinen Spurhalteassistenten verbaut hat. Als weiteres wurden mir gesagt die beschlagenen Frontscheinwerfer seien "normal", kurze Zeit später waren die Scheinwerfer nicht nur beschlagen sondern tropfnass. Eine Werkstatt hat mir bereits mündlich bestätigt, das die Scheinwerfer so nicht mehr sicher im Straßenverkehr zu gebrauchen sind und getauscht werden sollten. Außerdem wurde mir das Fahrzeug als Wartungsfrei verkauft, aber 3 Tage später meldete sich das Auto, das der Ölservice fällig wäre. Der Händler lässt sich aktuell auf nichts ein und weicht mir regelrecht aus. 4 Mal hat er sich trotz Absprache nicht freiwillig bei mir gemeldet. Mittlerweile geht der Händler nicht mehr ans Telefon. Können Sie mir eine Einschätzung geben. Vielen Dank

  • #7

    Antwort zu #6 (Donnerstag, 02 März 2023 15:13)

    Hallo,

    bei einem Gebrauchtwagenkauf hat man immer zwischen Verschleiß und Mängeln zu unterscheiden. In Ihrem Fall sehe ich aber Probleme, die man nicht mehr als Verschleiß bezeichnen kann. Verschleiß wäre unter Umständen hinzunehmen. Anders sieht das aber bei Mängeln am KFZ aus. Aus diesem Grunde sollte es bei Ihnen möglich sein, dass Sie Gewährleistungsrechte geltend machen können, denn an getroffenen Absprachen hat sich der Händler schließlich zu halten! Dass Sie nunmehr schlicht ignoriert werden, ist nicht rechtig.

    Um Ihren Fall aber bestmöglich einschätzen zu können, bräuchten wir ein wenig mehr Informationen zu den Absprachen und insbesondere müssten wir auch einmal den Vertrag sichten. Gerne können Sie uns über unsere kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren.

    Was Sie unterdessen tun können: Fordern Sie den Händler einmal selbst auf, die bestehenden Probleme zu beheben. Setzen Sie ihm eine Frist. Machen Sie dies schriftlich, z.B. per E-Mail, damit Sie Ihre Abmahnung im Zweifel auch beweisen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #8

    Andreas von Ahn (Montag, 27 November 2023 11:37)

    Hallo, ich habe im Oktober einen Gebrauchtwagen der Marke KIA bei einem KFZ Händler gekauft, auf der erstel längeren Strecke, hat das Radio nicht mehr richtig funktioniert, selbstständiges Umschalten von USB auf Radio und umgekehrt. Wir stellten danach auch fest, dass das NWerksseitige Navigationsgerät, keine Funktion hatte, (hat sich beim Starten aufgehängt). Das Radio wurde vom Händler ausgebaut und zur reparatur eingeschickt, ( nachdem wir auf Reparatur bestanden haben), der Händler wollte irgendein Radio einbauen, da er der Meinung ist, es muss nur einfunktionierendes eingebaut sein. Dieses hat jedoch nicht alle mitgekauften anschlüsse, ( Rückfahrkamera, Navigation, Lenkradbedienung und noch ein paar). Kommt der Händler damit durch, dass nicht wieder ein Original KIA Radio mit allen funktionen eingebaut wird. Im Kaufvertrag steht KIA Navigation drin. Herzlichen Dank im voraus.

  • #9

    Antwort zu #8 (Dienstag, 28 November 2023 00:31)

    Hallo Herr von Ahn,

    wenn Sie "KIA Navigation" erworben haben, dann steht Ihnen auch eine funktionierende "KIA Navigation" zu. Irgendein Radio zu verbauen, dass diesen Anforderungen nicht genügt, stellt einen Sachmangel dar, der Ihnen Gewährleistungrechte eröffnet.

    An Ihrer Stelle würde ich mich hierauf nicht einlassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt