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Bricht der Verkäufer die Auktion auf Ebay ohne berechtigten Grund vorzeitig auf, so hat er Schadensersatz zu leisten, wenn er den Artikel nicht liefert!


Wird die Ebay-Auktion ohne berechtigte Gründe vorzeitig abgebrochen, steht dem Käufer trotzdem die Lieferung zu. Liefert der Verkäufer nicht, hat er Schadensersatz zu leisten (AG Köln, Urteil vom 26.8.13 - 142 562/12).


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Zum Sachverhalt:

Der Käufer bot auf eBay ein Iphone an. Der Verkäufer beendete die Auktion vorzeitig ohne berechtigten Grund. Der Verkäufer war zum Zeitpunkt des Auktionendes Höchstbieter mit knapp 90 €. Der Verkäufer teilte dem Käufer auf Anfrage mit, dass er das Iphone nicht mehr verkaufen wolle. Zudem habe er sich in der Artikelbeschreibung geirrt, denn das Iphone verfügt über einen Simock. Ferner habe er nicht sein Iphone, sondern das eines Dritten angeboten. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Das Verfahren vor dem AG Köln konnte der Käufer für sich entscheiden: Das Gericht verpflichtete den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 550 € (=Durchschnitt des Preises für das Iphone bei eBay abzüglich der Höhe des Gebotes). Es bestätigte damit die Rechtsprechung, dass bei eBay grundsätzlich trotz Auktionsabbruch ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Höchstbieter zustande kam.


Aus den Gründen des eBay-Urteils:

Zwischen Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag über ein Apple iPhone geschlossen worden.

 

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung auch des BGH, dass ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktionen - wie auch sonst - durch Angebot und Annahme zu Stande kommt. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (BGH, NJW 2011, 2643 ff.). Nach Maßgabe von § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für das Einstellen eines Artikels in dem Angebotsformat Auktion dazu, dass ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel abgegeben wird. Weiter regelt § .10, dass ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietendem bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch den Anbieter zu Stande kommt.

Grundsatz: Vertrag kommt zwischen den Mitgliedern selbst zustande!

Der Vertrag ist auch mit dem Beklagten selbst und nicht mit seinem Bekannten als Dritten zu Stande gekommen. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er für einen Bekannten gehandelt habe, da insoweit die Regelungen über die Stellvertretung wirksam bei dem hier vorliegenden eBay Geschäft ausgeschlossen worden sind.

 

§ 9 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sieht vor, dass Verträge nur zwischen Mitgliedern zustande kommen. Verkäufe für Dritte sind lediglich im Rahmen der Regelungen über den Verkaufsagenten in § 15 der AGB vorgesehen. Aber selbst für diesen gesonderten Anwendungsfall sieht § 15 Nr. 3 der AGB vor, dass sämtliche vertraglichen Pflichten gegenüber dem Höchstbietenden bei dem Verkaufsagenten selbst verbleiben. Verträge kommen daher auf der Internetplattform eBay nur zwischen den unter ihren jeweiligen Mitgliedsnamen handelnden eBay Mitgliedern zu Stande, eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

Abbruch nur aus berechtigtem Grund!

Der Beklagte hat zuletzt sein Angebot auch nicht wirksam zurückgenommen. Unabhängig davon, ob das iPhone nun ein SIMLock aufweist oder nicht, fehlt es für eine wirksame Angebotsrücknahme sowohl an einem durch die eBay Regelungen gedeckten Grund als auch an einer entsprechend Erklärung gegenüber dem Kläger.

 

§ 10 Nr. 1 der AGB sieht vor, dass ein Vertrag nicht zu Stande kommt, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, dass Angebot zurückzunehmen und die Gebote zu streichen. Da wie bereits dargelegt, die Willenserklärung der Parteien auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auszulegen sind, steht damit das Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten  Angebotsrücknahme. Dies stößt auch auf keine Bedenken, da auch gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung eines Angebotes ausgeschlossen werden kann bzw. die Bindungswirkung eingeschränkt werden kann, indem sich der Anbietende einen Widerruf vorbehält (BGH a.a.O.). Was unter "gesetzlich berechtigt" zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommen als Lösungsgründe in jeden Fall die durch das Gesetz selbst eröffneten Rechte, sich von einem Vertrag zu lösen, in Betracht insbesondere die Anfechtungsrechte gemäß §§ 119 ff. BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) beeinflussen die von eBay vorgegebenen Regeln der Teilnahme auch im Hinblick auf die Berechtigung zur vorzeitigen Angebotsbeendigung das wechselseitige Verständnis der Auktionssteilnehmer. Gründe zu einer vorzeitigen Beendigung des Angebotes können daher über §§ 119 ff BGB hinaus auch solche sein, die eBay in seinen Richtlinien näher beschreibt. Dies  sind der Verlust, die Beschädigung oder die fehlende Verfügbarkeit oder aber das Vorliegen eines Fehlers beim Eingeben des Angebotes, des Startpreises oder des Mindestpreises (vgl. BI. 60 d.A.). Indes findet die durch Auslegung der Richtlinien erfolgende Erweiterung des Kreises der Beendigungsgründe dort ihre Grenze, wo nach den gesetzlichen Vorschriften eine Beendigung nicht möglich ist. Dieses ist gerade bei der letzten Fallgruppe Fehler beim Eingeben des Angebotes von Bedeutung; denn während das Gesetz in § 119 Abs. 1 BGB ein Lösungsrecht desjenigen vorsieht, der sich in der Erklärungshandlung oder aber über den Erklärungsinhalt wird und diese Anfec~tung auch im Bereich des Kaufrechtes möglich ist, ist eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB wegen des Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften im Kaufrecht gerade auf Seiten des Verkäufers nach allgemeiner Meinung - auch vor Gefahrübergang ausgeschlossen, da insoweit allein die Gewährleistungsrechte des Kaufrechtes anzuwenden sind. Vorliegend beruft sich jedoch der Beklagte gerade darauf, dass er bei Abgabe des Angebotes im Irrtum darüber gewesen wäre, dass das iPhone ohne SIM Lock ist. Bei der Frage, ob ein iPhone für alle Karten frei ist oder nicht handelt es sich jedoch um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Gerätes, mit der Folge, dass sich eine etwaige Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB richten würde. Diese ist jedoch gerade für den hier maßgeblichen Bereich des Kaufrechtes nach dem oben Gesagten für den Verkäufer wegen des Vorranges des Gewährleistungsrechtes ausgeschlossen. Es fehlt daher an einen wirksamen Grund zur Angebotsbeendigung.

 

Weiter sehen die Richtlinien hinsichtlich der Vorgehensweise bei der vorzeitigen Beendigung des Angebotes vor, dass von dem Anbieter ein Grund zu wählen ist, aus dem das Angebot vorzeitig beendet wird. Das bedeutet indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sich der Anbietende nunmehr bei einem . Irrtum im Hinblick auf die von ihm erwartete Erklärung nur an die gesetzlichen Bestimmungen der §§' 143, 121 BGB zu halten hat. Zwar nimmt eBay in dem Rechtsportal auf diese Regelungen Bezug. Die Äußerungen von eBay in dem Rechtsportal können jedoch anders als die AGB und die Richtlinien nicht zur Auslegung herangezogen werden , da sie nur das eigene rechtliche Verständnis von eBay unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung - worauf gerade auch die entsprechenden Zitate hinweisen - wiedergeben.

 

Es kann vielmehr entsprechend der Rechtsprechung des BGH auch hinsichtlich der an die Erklärung zu stellenden Anforderungen nicht nur auf die gesetzlichen Vorschriften zu den Anfechtungserklärungen oder Rücktrittserklärungen nach den §§ 143, 121 bzw. § 349 BGB zurückgegriffen werden , sondern es ist auch insoweit geboten, eine Auslegung unter Berücksichtigung der entsprechenden eBay Regelungen vorzunehmen. Danach ist gerade aufgrund der Hinweise zur Vorgehensweise festzustellen, das jedenfalls die vorzeitige Angebotsbeendigung auch davon abhängig ist, dass dem Höchstbietenden ein Grund für die Beendigung mitgeteilt wird . Es genügt auch nicht die Angabe irgendeines Grundes, sondern der Anbietende muss einen den Richtlinien entsprechenden Grund, also Verlust, Beschädigung, fehlende Verfügbarkeit oder Fehler bei Eingabe angeben. Gibt der Anbietende hingegen einen von den Richtlinien nicht gedeckten Grund in seiner Erklärung dem Bieter gegenüber an, ist die Beendigung des Angebotes unwirksam. Wie im Anfechtungsrecht sehen die Richtlinien dabei auch nicht die Möglichkeit vor, dass den Richtlinien entsprechende Gründe nachgeschoben werden. Denn Sinn und Zweck der vorzeitigen Angebotsbeendigung ist es nicht nur den Anbietenden vor dem Eingehen, von Geschäften zu schützen, die er ohne sein Verschulden nach Abgabe des Angebotes nicht erfüllen kann sondern auch den Höchstbietenden zeitnah eine für diesen nachvollziehbare und gegebenenfalls auch überprüfbare, den Richtlinien entsprechende Erklärung zu geben, warum das Geschäft trotz des Höchstgebotes nicht zustande kommen kann. Dies aber nur möglich, wenn der anbietende verpflichtet wird, sich zeitnah gegenüber dem Bieter zu erklären. Darlegung beweisbelastet für die rechtshängige Abgabe einer entsprechenden Erklärung ist hingegen derjenige, der sich auf die wirksame Angebotsbeendigung beruft, also der Anbieter.


Das eBay-Urteil des AG Köln (vom 26.8.13 - 142 562/12) gibt es hier:

Download
ebay-Gerichtsurteil_Abbruch einer ebay-A
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