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BILD-Zeitung gibt Unterlassungserklärung wegen falscher Tatsachenbehauptung ab!

Wird in der Bild-Zeitung und/oder auf www.bild.de etwas Unwahres über eine Person behauptet, so kann diese grundsätzlich Unterlassen und Richtigstellung der Falschbehauptung verlangen.


Über Sie wurde in der Presse etwas falsches behauptet? Von Ihnen wurde heimlich ein Foto aufgenommen und gar in der Zeitung oder im Internet veröffentlicht? Sie sind hiermit nicht einverstanden und wurden auch nicht gefragt? Sie wollen Ihre Rechte geltend machen? 

 

Holen Sie sich von uns eine kostenlose und vollkommen unverbindliche Ersteinschätzung per Email ein! Schreiben Sie uns kurz den Sachverhalt auf und teilen Sie uns den Link zur Fotoveröffentlichung mit. Wurde Ihr Foto oder die Falschbehauptung in einer gedruckten Zeitung verbreitet, dann können Sie uns von dem Artikel gerne einen Scan zukommen lassen. Dies reicht oftmals schon aus, um Ihnen nützliche Anhaltspunkte geben zu können. Wenn Sie uns Ihre Telefonnummer mitteilen, dann rufen wir gerne zurück!

 

Schreiben Sie uns einfach eine Email!


Der Sachverhalt: Falschbehauptung auf www.bild.de!

Wir betreuten in Künstlerpärchen, das eine Großplastik des WM-Pokals erschaffen hat. Bereits im Jahre 2014 veröffentlichte die BILD-Zeitung auf Ihrer Internetseite ein Foto dieser Skulptur und behauptete in diesem Zusammenhang, dass nicht unsere Mandanten, sondern ein anderer Künstler die Skulptur erschaffen habe. Dies ist falsch!

 

Erst im Jahre 2017 bemerkten unsere Mandanten diese Fehlinformation und wandten sich an uns. Wir forderten daraufhin für unsere Mandanten die Betreiberin der Internetseite www.bild.de -die Bild GmbH und Co.KG- auf, die Falschbehauptung zu unterlassen.


BILD GmbH & Co.KG gibt Unterlassungserklärung wegen unwahrer Tatsachenbehauptung ab und löscht den Artikel!

Die Antwort der BILD-Zeitung kam prompt: Sie stellten den Online-Artikel auf www.bild.de richtig und versprachen, die Fehlinformation nicht mehr zu verbreiten.

Quelle: Anonymisiertes Antwortschreiben der BILD
Quelle: Anonymisiertes Antwortschreiben der BILD

Auszüge aus dem Schreiben:

 

"Die BILD GmbH & Co.KG verpflichtet sich - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich - gegenüber den Eheleuten XXX, es bei Meidung einer an XXX zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe von XXX festgelegt und vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, zu behaupten,

 

der zugunsten "Ein Herz für Kinder" versteigerte, überdimensionierte WM-Pokal

[..Darstellung eines Fotos..]

 

sei vorn bekannten Düsseldorfer Künstler XXX erschaffen worden, wie unter www.bild.de vom 14. November 2014 unter der Überschrift Sammlerstücke der WM -Helden" geschehen."

Die Richtigstellung auf der Internetseite erfolgte mit einem *Hinweis der Redaktion wie folgt:

Falschbehauptung-Richtigstellung-anwalt-sven-nelke
Quelle: www.bild.de

BILD GmbH & Co.KG verpflichtete sich auch, die Rechtsanwaltskosten unserer Mandantschaft auszugleichen!

Bei einer Falschbehauptung hat der Geschädigte auch einen Anspruch darauf, dass die Gegenseite die Kosten des eigenen Anwalts übernimmt, siehe:

 

Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (siehe BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14).

 

Dies ist auch in vorliegender Kostellation geschehen: Die Bild-Zeitung glich unsere Kosten aus, so dass Ihnen für unsere Mandanten kein Schaden entstanden ist.

Auszüge aus dem zweiten Schreiben:

 

"Weil wir mit Ihren Mandanten nicht weiter streitren wollen, sind wir entgegenkommender Weise und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage auch bereit, ihnen die Kosten Ihrer Inanspruchnahme zu erstatten (...)."


Zur Rechtslage: Das Persönlöichkeitsrecht bei Falschdarstellungen in der Presse!

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedermann, in der Öffentlichkeit richtig dargestellt zu werden. Wird über eine Person also etwas unwahres behauptet und ist sie damit nicht einverstanden, so steht ihr ein Unterlassungsanspruch zu.

 

Reicht eine Löschung des Artikels zur Aufhebung der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus, so können Betroffene gar die Richtigstellung verlangen. In diesem Falle ist das Medium verpflichtet, den Artikel redaktionell zu bearbeiten und die falsche Behauptung durch richtige Information zu ersetzen.


Sie wollen sich gegen die BILD-Zeitungen wenden?

Wurde von Ihnen ohne Zustimmung heimlich ein Foto aufgenommen und veröffentlicht? Sie haben gar einen Schaden erlitten? Sie benötigen anwaltliche Hilfe?

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!

Hier wird Ihnen geholfen!


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Kommentare: 2
  • #1

    Julius (Mittwoch, 07 Februar 2018 09:51)

    Hallo,
    ein Fotograf hat von mir ein Foto am Bahnhof gemacht und es ist jetzt online auf Bild. Auf dem Foto stehe ich am Gleis und warte auf den Zug. Ich habe gar nicht gemerkt, dass ein Foto gemacht wurde. Nun bin ich entsetzt, weil ich es nicht möchte, dass das Foto in der Presse veröffentlicht ist. Ob das Bild von einem Bild Leser Reporter stammt, weiss ich nicht. Ich habe die Aufnahme ja nicht bemerkt. Was kann ich tun?
    Grüße

  • #2

    Antwort zu #1 (Mittwoch, 07 Februar 2018 15:09)

    Guten Tag,

    Sie haben einen Anspruch, dass das Bild nicht länger veröffentlicht und letztendlich von der Internetseite genommen wird. Zudem muss es aus dem Archiv gelöscht werden. Gegebenfalls steht Ihnen noch Zahlung einer immateirellen Geldentschädigung zu. Dies kann ich allerdings erst beurteilen, wenn ich den Artikel und das Bild gesichtet habe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt