Gebrauchtwagen-Recht: Der Verkäufer ist an seine Beschreibung im Inserat auf mobile.de oder autoscout24, etc. grundsätzlich gebunden!

Der Verkäufer ist grundsätzlich an der in einem Inserat veröffentlichten  Beschreibung gebunden. Ob der Gebrauchtwagen mangelhaft ist, lässt sich also auch auf Grundlage der Beschreibung bestimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer sich von dem Internetinserat ausdrücklich distanziert.


Amtlicher  Leitsatz des OLG Hamm (Urteil vom  21.7.2016 - 28 U 2/16):

OLG Hamm Rechtsanwalt Sven Nelke Gebrauchtwagen Schadensersatz

Angaben zur Fahrzeugbeschreibung in einem bei www.mobile.de veröffentlichten Inserat eines Kfz-Händlers werden Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie anschließend nicht widerrufen werden.


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Informationen zur Rechtslage gibt es hier!


Das Urteil (OLG Hamm, Urteil vom  21.7.2016 - 28 U 2/16) gibt es hier:

Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.754,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW BMW X1, Fahrgestell-Nr. ####
  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet.
  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 256,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen.
  • Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N & N in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die Widerklage wird abgewiesen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe:

















  • Tankkosten für Fahrt zur Beklagten          61,00 EUR
  • Anmeldekosten                                       48,00 EUR
  • Kosten für Kfz-Kennzeichen                     19,80 EUR



  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.049,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW BMW X1, Fahrgestell-Nr. ####
  2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der unter Ziff.1 bezeichneten Gegenleistung in Verzug befindet
  3. ihn im Wege des Schadensersatzes von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N & N in Höhe von 201,71 EUR freizustellen
  4. an ihn Schadensersatz in Höhe von 256,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
  5. ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N & N in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.

  • die Klage abzuweisen.








  • das Urteil des Landgerichts Bochum abzuändern und die Klage abzuweisen
  • sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  • die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
















































Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/28_U_2_16_Urteil_20160721.html



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