Was kann ich gegen Spaßbieter auf eBay tun? - Welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie sich  gegen Spaßbieter auf eBay wehren können, erfahren Sie hier!


Nicht jeder Käufer, der nach dem Kauf die Abwicklung verweigert, ist auch ein "Spaßbieter". Umso ärgerlicher ist es als eBay-Verkäufer aber, auf einen "Spaßbieter" zu treffen. Wie Sie "Spaßbieter" erkennen und welche Ansprüche Ihnen zur Seite stehen, erfahren Sie auf dieser Seite. Stöbern Sie einfach durch die unten aufgeführten Informationen, um etwas Nützliches für sich mitzunehmen!

 


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Sie sind auf einen Spaßbieter reingefallen? Der Käufer hat den Artikel ersteigert, doch zahlen möchte er nicht? - Wenn Sie eine kostenlose, rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei eBay kommt durch Zeitablauf der Auktion ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbieter zustande.
  • Der Käufer ist zur Zahlung und Abnahme des Artikels verpflichtet. Diesen Anspruch kann der Verkäufer gerade bei sogenannten "Spaßbietern" gerichtlich durchsetzen. Nur in besonderen Fällen ist es dem Käufer nämlich nach Vertragsschluss möglich, sich von dem Geschäft zu lösen. Bei "Spaßbietern" ist dies aber nicht der Fall. Diese kennzeichnen sich eben dadurch aus, dass Sie sich nicht auf einen berechtigten Grund wie einen Irrtum berufen können.
  • Weigert sich der "Spaßbieter", so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
  • Zudem kann der Verkäufer unter Umständen eine Vertragsstrafe - z.B. 30 % des Höchstgebotes - geltend machen, wenn er dies im Auktionstext so bestimmte. Da dies in der Rechtsprechung jedoch umstritten ist, empfehlen wir, gegen Spaßbieter die Abwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen.


Vertrag ist Vertrag, auch bei eBay:

Bei eBay gibt der Verkäufer bereits mit Schaltung der Auktion ein rechtsverbindliches Kaufangebot ab, mit demjenigen, der am Ende der Auktion als Höchstbieter feststeht, über den Artikel einen Kaufvertrag zu schließen. Der Bieter erklärt mit seinem Gebot hingegen rechtsverbindlich, dass Kaufangebot des Verkäufers zum festgesetzen Höchstgebot zum Ende der Auktion anzunehmen. Durch den Ablauf der Auktion kommt somit ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Höchstbieter zustande (siehe z.B. BGH, Urteil vom 7.11.2001 – VIII ZR 13/01).

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Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

Auch die eBay-AGB, die jeder Teilnehmer bei Anmeldung akzeptiert, sehen in § 6 diese Art des Vertragsschlusses vor. Den maßgeblichen Auszug der eBay-AGB finden Sie links. Die kompletten eBay-AGB sind hier abrufbar.


Pflichten des Höchstbieters = Rechte des Verkäufers:

Derjenige, der am Ende die Auktion gewonnen hat und als Höchstbieter feststeht, ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Artikel zu bezahlen und abzunehmen. Die eBay-AGB bestimmen in § 6 Nr.9, dass der Käufer den Kaufpreis als Vorkasse zu zahlen hat.

 

Zahlung und Abnahme des Artikels!

Tut er dies trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen Zeit nicht, so sollte der Verkäufer einen Anwalt beauftragen, der dann die Zahlung und Abnahme geltend macht. Da sich der Spassbieter dann bereits in Verzug befindet, hat er auch die Anwaltskosten und im bei Obsiegen, auch etwaige Gerichtskosten zu tragen.

 

Alternative: Rücktritt und Schadensersatz!

Alternativ kann der Käufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern

 

Der Schadensersatz berechnet sich

  1. einerseits aus den bei eBay angefallenen Gebühren, allerdings nur, wenn eBay die Gebühren auch erhebt
  2. und andererseits  aus dem geringeren Erlös, wenn der  Verkäufer den Artikel in der Folgezeit nur zu einem geringeren Kaufpreis verkaufen kann.

Wann eine Vertragsstrafe gegen Spaßbieter zulässig ist:

Einige Verkäufer bestimmen in ihrer Transaktion, dass "Spaßbieter" bis zu 30 % des Gebotes als Vertragsstrafe zu zahlen haben (siehe AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006 - 16 C 168/05). Weigert sich der Käufer sodann, den Artikel abzunehmen oder lässt er eine ihm gesetzte Frist zur Abnahme fruchtlos verstreichen, so kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und unter Umständen Schadenersatz einfordern.

 

Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe ausdrücklich in dem Auktionstext vereinbart wurde und dass es sich um einen Privatverkäufer handelt (siehe AG Wittmund, Urteil vom 28.8.2008 - 4 C 183/08). Gewerbliche Verkäufer können Vertragsstrafen nämlich nur mit gewerblichen Käufern vereinbaren. 

 

Auch muss darauf hingewiesen werden, dass einige Gerichte die "Spaßbieter"-Klausel als Vertragsstrafe in Form einer allgemeiner Vertragsbestimmung werten und zu dem Ergebnis gelangen, dass diese unwirksam ist (z.B. Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 12.11.2008 -  9 C 1000/08). Tatsächlich ist es so, dass Vertragsstrafen nur vereinbart, aber nicht einseitig mittels AGB auferlegt werden dürfen. In der Realität ist die Grenze zwischen Vereinbarung und AGB fließend.

 

Beachten Sie, dass Kosten des eigenen Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Tätigkeit dem "Spaßbieter" nicht ohne weiteres auferlegt werden können (siehe AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006 - 16 C 168/05). Vielmehr ist es erforderlich, dass der Verkäufer den "Spaßbieter" zuvor vergeblich zur Zahlung und Abnahme aufgefordert hat.

  • Beachten Sie: Aufgrund dieser unsicheren Rechtslage wird empfohlen, von dem "Spaßbieter" Bezahlung und Abnahme zu verlangen, anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Artikel anderweitig zu verkaufen. Sollte dann ein niedriger Kaufpreis erzielt werden, so können Sie die Differenz im Wege des Schadensersatzes zwar geltend machen, aber im Zweifel haben Sie den Schaden auch der Höhe nach zu beweisen. Das führt zu unnötigen Risiken.

"Spaßbieter"-Klausel - Mustertext gegen Spaßbieter bei eBay:

Aufgrund vorbezeichneter Ausführungen wird empfohlen, die "Spaßbieterklausel" nicht als Vertragsstrafe, sondern möglichst als pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren. Folgender Mustertext / Klausel bietet sich für die Vereinbarung, beziehungsweise Androhung einer Vertragsstrafe an:

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"Hinweis an Spaßbieter

 

Sollte trotz Höchstgebot der Artikel nicht innerhalb von [..z.B. 7..] Tagen nach Auktionsende bezahlt und abgenommen werden, behalte ich es mir ausdrücklich vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten und anstatt Abnahme und Zahlung des Kaufpreises einen pauschalen Schadensersatz einzufordern, den ich nach billigem Ermessen maximal auf 30 % Ihres Schlussgebots festsetzen werde und deren Höhe dann im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Ihnen steht es natürlich frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Bieten Sie nicht, wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind. Durch die Abgabe Ihres Gebotes erklären Sie, dass es sich hierbei um eine Vereinbarung und nicht um eine AGB handelt. Sollte sich ein Teil dieser Bestimmungen als unzulässig herausstellen, so bleiben die übrigen Regelungen dennoch wirksam."

Bitte beachten Sie, dass die meisten Gerichte einer "Spaßbieterklausel" skeptisch gegenüberstehen. Das vorbezeichnete Muster muss daher nicht unbedingt zum Erfolg führen. Es handelt sich vielmehr um eine Empfehlung, von der wir erwarten, dass Sie die bestmöglichste Gewähr bietet, bei Gericht "akzeptiert" zu werden.


Wann von einem berechtigten "Vertragsrücktritt" gesprochen werden kann! - In diesem Fall handelt es sich nicht um einen "Spaßbieter"!

§ 6 Nr. 7 der eBay-AGB bestimmt: Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt. Als berechtigter Grund gelten nach eBay vor allem nachfolgende Umstände:

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Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html

Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer, dann steht dem Käufer grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Den Widerruf muss der Käufer aber auch durch Erklärung ausüben.

 

Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Käufer den Kaufvertrag anfechtet, weil er sich geirrt oder aber versehentlich das Angebot abgegeben hat. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Abgabe des Gebotes, spätestens aber nach Auktionsende zu erklären. Folgt keine oder eine verspätete Erklärung, so ist die Anfechtung verfristet und der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Bei wirksamer Anfechtung führt dies in der Regel dazu, dass dem Verkäufer dann sogenannter Vertrauensschadensersatz zusteht: Er kann den Artikel dann anderweitig verkaufen und falls er nur einen geringeren Kaufpreis erzielt, die Differenz von dem "Spaßbieter" einfordern. Auch kann er Bezahlung der angfallenen eBay-Gebühren verlangen.

  • Beachten Sie: Sollten Sie bei eBay ein Gebot zurücknehmen, dann sieht eBay folgende Fristen vor: 12 Stunden vor Auktionsende kann der Bieter sein Angebot ohne Beteiligung des Anbieters löschen lassen; danach ist die Zustimmung des Verkäufers erforderlich. In jedem Falle gilt: Gebote dürfen aber nur aus berechtigten Gründen zurückgenommen werden.
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Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html

Was unternommen werden sollte, um gegen Spaßbieter vorzugehen:

Wenn Sie als Verkäufer an einen "Spaßbieter" geraten sind, dann sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Melden Sie eBay den Fall und fordern Sie eBay auf, von der Erhebung der Gebühren abzusehen. Fordern Sie eBay auch auf, den Namen und die Anschrift des Spaßbieters mitzuteilen, sofern Sie diese noch nicht erhalten haben. Sie können sich hierbei auf Ihr gesetzliches Auskunftsrecht nach § 242 BGB berufen.
  • Setzen Sie dem "Spaßbieter" eine Frist zur Zahlung und Abnahme des Artikels. Drohen Sie ruhig schon mit dem Anwalt. Der Text könnte so lauten:

"Ich fordere Sie auf, den gewonnenen Artikel zu Ihrem Höchstgebot innerhalb von einer Woche ab Erhalt dieser E-Mail zu bezahlen und abzunehmen. Sollten Sie die Ihnen gesetzte Frist verstreichen lassen, werde ich einen Rechtsanwalt aufsuchen."

  • Erfolgt keine oder keine genügende Reaktion, dann haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können einen Anwalt aufsuchen und Zahlung und Abnahme geltend machen oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten und den Artikel anderweitig verkaufen sowie Schadensersatz verlangen. Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe können Sie dem Verkäufer diese unter Umständen in Rechnung stellen.

Nochmals: Wir empfehlen ausdrücklich auf Zahlung und Abnahme des Artikels zu beharren, da dies die risikoärmste Variante ist, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen!


Ebay-Spaßbieter verweigert die Zahlung?

Auch mit "Spaßbietern" kommt natürlich ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande.  Wir setzen Ihr Recht für Sie durch und vertreten sowohl als Verkäufer wie auch als  Käufer bei eBay deutschlandweit.

Wir helfen Ihnen Ansprüche gegen ebay-Spassbieter zu verfolgen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren!


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Informationen: Juni 2018.


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Kommentare: 18
  • #1

    Khalid (Dienstag, 06 Februar 2018 16:27)

    Als Verkäufer muss man einen enormen Aufwand betreiben an sein Geld zu kommen, wenn man an einen Spaßbieter gerät. Anwalt, Kosten, Zeitaufwand.... und wenn der Käufer am Ende immer noch nicht zahlt, muss man auch noch den Gerichtsvollzieher einschalten und bezahlen. Bis dahin geht schnell 1 Jahr rum.

    Macht sich der Käufer nicht strafbar oder hat man als Kläger Anspruch auf Schadenersatz? Nach einer solchen Odyssee am Ende "nur" sein Recht auf den Kaufpreis durchgesetzt zu haben, erscheint mir ungerecht.

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!
    Beste Grüße
    Majjouti

  • #2

    Antwort zu #1 (Mittwoch, 07 Februar 2018 15:04)

    Guten Tag,

    es stimmtt: Manchmal geht es schnell und manchmal kann es andauern..da steckt man nicht hinter. Zu Ihrer Frage: Welchen Schaden hatten Sie denn noch? Bitte beachten Sie, dass Unannehmlichenheiten keine Schadensposition darstellen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Ausgleich der Mühewaltung. Wenn Sie jedoch gewonnen haben, dann dürften Sie im Ergebnis alle verauslagten Kosten zurückerstattet bekommen und darüber hinaus noch Schadensersatz oder den Kaufpreis erhalten haben. Im Ergebnis stehen Sie im Endeffekt also besser dar als vorher, auch wenn der Weg bis dahin mühsam war.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Antwowrt zu #1 (Montag, 28 Mai 2018 16:26)

    Sie können natürlich noch ab dem Zeitpunkt der abgelaufenen Frist zur Zahlung dem Käufer die Verzungszinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz auferlegen.

  • #4

    Bont isabell (Donnerstag, 26 Juli 2018 10:23)

    Mein Problem ist folgendes, ich habe auf eBay ein Angebot eines privaten Anbieters entdeckt und übereilt auf „ sofort kaufen“ gedrückt. Erst bei Bezahlung habe ich festgestellt dass der Anbieter kein pay pal anbietet, und wollte daraufhin wegen des Risikos nein Geld evtl. zu verlieren vom Kauf zurück treten....
    Habe dem Verkäufer , der wirklich unhöflich reagiert hat nun schon angeboten seine evtl. Auslagen durch mein „Spaßgebot“ wie er es bezeichnet, zu übernehmen , aber er droht mit gerichtlichen Schritten....
    Habe ich hier irgendwelche Rechte?

  • #5

    Antwort zu #4 (Donnerstag, 26 Juli 2018 11:14)

    Sehr geehrte Frau Bont,

    meiner Meinung nach muss Ihnen zum Vorwurf gereichen, dass Sie sich die Artikelbeschreibung nicht richtig durchgelesen haben. Wir kein PayPal angeboten, dann haben Sie auch keinen Anspruch auf Bezahlung via PayPal. Möchte sich der Verkäufer auch nicht im Anschluss und trotz Kostenübernahme nicht auf PayPal einigen, dann ist das zwar ein "mieser" Service, aber grundsätzlich zulässig.

    Ich sehe keine Möglichkeit zum Rücktritt. Es tut mir leid, Ihnen keine günstige Einschätzung mitteilen zu können. Das gibt der Sachverhalt eben nicht her.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #6

    Galliot (Montag, 26 November 2018 10:17)

    Habe ich auch eine Chance gegen Spassbieter aus dem Ausland? Das nimmt immer mehr überhand auf eBay. Und eBay unternimmt absolut nichts gegen diese Käufer.
    Von drei Artikel, die ich verkaufe, sind zwei Spassbieter dabei.

  • #7

    Antwort zu #6 (Freitag, 30 November 2018 13:56)

    Guten Tag,

    ja, eine Chance haben Sie, aber wie gut oder schlecht diese sind, vermag ich nicht zu bewerten. Wenn es sich um einen Käufer aus China (z.B.) handelt, dann würde ich spontan anraten, etwaige Ansprüche nicht weiter zu verfolgen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #8

    Deleri (Sonntag, 02 Dezember 2018 20:40)

    Der Käufer will nicht zahlen.
    Angeblich hätte sein Sohn seinen eBay Account genutzt.
    Ich habe ihn gebeten die Ware zu bezahlen (eBay agbs) eBay selbst sagt auch das ich im recht bin .
    Der Käufer meint man könnte es über den Anwalt lösen..
    Bitte um Rat

  • #9

    Antwort zu #8 (Montag, 03 Dezember 2018 09:37)

    Guten Tag,

    Sie sollten in der Tat einen Anwalt aufsuchen udn den Käufer wegen Zahlung und Abnahme belangen. Gegen wen nun der Anspruch besteht, ließ der BGH in anderer Konstellation zuletzt offen. Die Ebay-AGB sind aber insoweit eindeutig.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #10

    Casualex1993 (Mittwoch, 05 Dezember 2018 17:32)

    Hallo

    Ich habe vor ca . 15 einen Artikel auf eBay erstanden . Aufgrund meiner beruflichen Situation bzw. den Gegebenheiten vor Ort der Arbeit (arbeite mehrere Tage in Folge 12h Schichten ) Internet zu nutzen . Weder am Arbeitsort noch meiner Unterkunft.
    Dadurch gestaltete sich die Kommunikation mit dem verkaufenden als schwierig . Auch über das mobile Netz vor Ort ist dies schwierig mit dem Internet .
    Nun hat mir dieser mit jur. Konsequenzen gedroht.
    Ich habe ihm die Sachlage auch erklärt .
    Nun habe ich ihm angeboten den offenen Betrag zu erstatten und auf den erhalt bzw. die rausgabe der ware zu verzichten .
    Ich habe wiederholt Nachrichten mit Erinnerungen zur Zahlungen erhalten und auch , wenn es möglich war darauf reagiert .
    Desweiteren steht bei eBay auch ein Datum , bis wann der Betrag bezahlt sein muss .
    Ist die Anzeige wegen Vetrug oä , bei einer Frist bis zur Zahlung bei eBay , überhaupt rechtens.
    Besten Dank

  • #11

    Antwort zu #10 (Donnerstag, 06 Dezember 2018 09:58)

    Guten Tag,

    eine Anzeige kann immer veranlasst werden. In Ihrem Fall wird diese wahrscheinlich aber fallen gelassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #12

    Andy (Mittwoch, 04 September 2019 22:24)

    Hallo,

    ein sehr hochwertiger Artikel wird bei ebay angeboten, der Käufer bezahlt nicht (es wird vermutet, dass ein anderer verärgerter Bieter dessen Preisvorschlag nicht akzeptiert wurde, aus „Rache“ den „Käufer“ animiert hat ein Spassgebot abzugeben. Ggf. wurde aber auch die Adresse durch Kauf erkundet, um einen Einbruch zu planen.

    a) macht es Sinn hier Strafanzeige zu stellen?

    b) würde es Sinn machen den Kaufpreis zunächst durch einen Mahnbescheid einzufordern?

    Viele Grüsse

  • #13

    Antwort zu #12 (Donnerstag, 05 September 2019 11:47)

    Hallo,

    wenn Sie einen Anspruch haben und dieser nicht freiwillig erfüllt wird, macht es Sinn, zu Gericht zu gehen.

    Eine Strafanzeige können Sie stellen. Ob hieraus sich was ergibt ist fraglich. Dem Käufer müsste nachgewiesen werden, dass er nur vorhatte, sich den Artikel liefern zu lassen ohne ihn zu bezahlen. Dies wäre dann ein sogenannter "Eingehungsbetrug".

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #14

    M. Marianne (Freitag, 18 Oktober 2019 19:20)

    Guten Tag,

    kann ich davon ausgehen, dass bei einem "Festpreisangebot" bei Ebay die gleichen Bedingungen gelten wie bei einer Auktion bzgl. der Nichtzahlung durch den Käufer.
    Ich habe vor 3 Wochen einen Artikel verkauft. Fall eröffnet, Käufer zeigte keine Reaktion. Dann ihn außerhalb von EBAY-Auktionshaus mit Setzung einer Zahlugsfrist angeschrieben. Weider keine Reaktion. Und dann kann man nicht wirklich eine negative Bewertung abgeben. Man muß erst den Button "positiv"drücken, um eine textliche negative Beurteilung zu schreiben.
    Kann ich aufgrund dieses Sachverhaltes einen Mahnbescheid ergehen lassen?
    Oder wäre ein Inkassobüro auch sinnvoll? Welche Maßnahme wäre für mich die kostengünstigste?

    Mit freundlichen Grüßen
    Marianne

  • #15

    Antwort zu #14 (Donnerstag, 24 Oktober 2019 13:07)

    Hallo Marianne,

    schauen Sie sich doch mal hier auf der Seite zum Thema "Kostenrecht" um. Da werden Sie sicherlich fündig. Zu welchen Konditionen Inkassobüros arbeiten, weiß ich nicht und dürfte auch unterschiedlich sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #16

    Sani (Dienstag, 21 März 2023 03:16)

    Hallo Herr Nelke,
    ich habe eine Frage zu einer ähnlichen Thematik: Ich hatte ein Mobiltelefon als Auktion mit einem Mindestgebot angeboten und Bieter 1 hat kurz nach dem Einstellen des Artikels zum MP geboten. Kurz danach hat Bieter 2 unsinnig hoch überboten. (Leider hat dies die Aktion dadurch scheinbar für weitere Bieter unattraktiv gemacht, denn innerhalb der nächsten 6 Auktionstage (7 Tage-Auktion) bekam ich kein weiteres Gebot.)
    Folgendes Endszenario: Bieter 2 (keine Bewertungen, völlig anonymer Spaßname) hat nach 5 Tagen (!!!!!) kurz vor Anbruch der 12 Stunden vor Auktionsende-Frist sein hohes Gebot zurückgezogen, sodass dadurch Bieter 1 mein Handy zum Mindestgebot ersteigert hätte! "Nette Masche"...ich habe SOFORT eine Nachricht an Bieter 2 geschrieben, dass dies nicht rechtens sei und dass er mit seinem Gebot einen Vertrag eingegangen ist. Gemäß eBay AGB ist das Zurückziehen von Geboten nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn man sich z.B. beim Betrag vertippt hat, erlaubt. Dies muss aber dann direkt passieren. Scheinbar hat eBay allerdings da keine verschärfte Sperre hinterlegt, sodass der Bieter gemütlich, nach 5 Tagen, mit der einzig auszuwählenden Begründung "falschen Betrag eingegeben" sein Gebot zurücknehmen konnte! Ich habe eBay telefonisch darüber informiert, dass Bieter 2 mir sogar schriftlich mitgeteilt hat, dass er den Artikel "reserviert" hat, aber dann doch ein anderes Handy gekauft hat! �
    Die haben gar nicht gecheckt, dass das vorsätzlicher Betrug und Gebotsvereitelung war. eBay hat gar nichts unternommen aber mir gesagt, ich könnte die Auktion vorzeitig beenden, aber ich müsse Gebühren dafür zahlen. Die Zeit raste und ich habe dann mit Absprache von eBay, meine Tochter gebeten , so hoch zu bieten, dass Sie es auf jeden Fall erwirbt, sonst hätte ich dieses Handy (wohlgemerkt wie neu und überall vergriffen und sehr beliebt) an Bieter 1 zum niedrigen MG abgeben MÜSSEN! Großer Bohai...keine Konsequenz für Bieter 2 und ich stand doof da, ohne verkauftes Handy. Das ist doch nicht korrekt so, oder? Was hat man denn da als Verkäufer für Möglichkeiten? Das kann ja immer wieder passieren...
    VG und Dankeschön

  • #17

    Antwort zu #16 (Dienstag, 21 März 2023 09:03)

    Hallo Sani,

    wenn Bieter 1 und Bieter 2 zusammengewirkt haben, um bewusst diese Situation herbeizuführen, dann ist dies nicht unter Umständen rechtens gewesen. Dies zu beweisen ist allerdings sehr schwer.

    Bestand zwischen Bieter 1 und Bieter 2 aber keine Absprache bzw. haben diese nicht zusammengewirkt, dann sind keine Ansprüche denkbar. Grundsätzlich darf nämlich jeder die Möglichkeiten, die eBay vorgibt nutzen. Bieter 2 durfte das Gebot zurückziehen. Sie hätten einen höheren Mindestpreis einstellen können. In diesem Falle würde es wohl auf diese Argumentation hinauslaufen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #18

    Akko (Samstag, 18 November 2023 10:26)

    Ich habe seit August 2021 einen Fall. Leider wurde das Geld bis heute nicht überwiesen. Inzwischen habe ich es aufgegeben. Es ist wirklich traurig, wie dreist manche Menschen sind :/