ebay-Recht: Vertragsstrafe gegen Spaßbieter ist unwirksam! (AG Waiblingen, Urt.v. 12.11.08 - 9 C 1000/08)

Die Bestimmung einer Vertragsstrafe in der Artikelbeschreibung bei Ebay, wonach Spaßbieter im Falle der Nichtabnahme des Artikels Schadensersatz zu leisten haben, ist unwirksam.


Nichtamtlicher Leitsatz des AG Waiblingen (Urteil vom 12.11.08 - 9 C 1000/08):

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Bei der sogenannten "Spassbieter"-Klausel handelt es sich nicht um eine Vereinbarung, sondern um eine unzulässige allgemeine Geschäftsbestimmung.


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Das Urteil (AG Waiblingen, Urteil vom 12.11.08 -  9 C 1000/08) gibt es hier:

Tenor


1. Die Klage wird abgewiesen.


2. Der Kläger hat  die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Der Streitwert wird auf 1.863,00 Euro festgesetzt.


Tatbestand


Der Kläger begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe, weil der Beklagte ein Gebot auf einer Internetauktion zurückgezogen hat.


Der Kläger hat über die Internetplattform Ebay unter Verwendung eines fremden Accounts seinen Oldtimer Karmann Ghia, Baujahr 1965, zum Verkauf angeboten. Im Verlauf der Auktion hatte der Beklagte ein Höchstgebot von 8500,-- Euro abgegeben, das er kurz nach der Abgabe des Gebotes, aber 6 Tage vor Beendigung der Laufzeit der Auktion, wieder zurückgezogen hat, mit der Begründung, er habe die Auktionsbeschreibung nicht richtig gelesen.


Nachdem der Beklagte sein Gebot zurückgezogen hat, hat auch noch ein weiterer Bieter seinerseits sein Gebot zurückgezogen.


Der Kläger hat in der von ihm eingestellten Beschreibung des zu versteigernden Objektes neben einer sehr umfangreichen Beschreibung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeuges und der Lebensgeschichte dieses Fahrzeuges noch folgende Sätze eingefügt: "Verkauf erfolgt von Privat ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung. Der Kilometerstand ist abgelesen. Das Auto muss innerhalb von 7 Tagen nach Auktionsende abgeholt und bezahlt werden. Keine Nachverhandlungen. Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden."  Wegen des genauen Wortlautes des vom Kläger eingestellten Angebotes, der Fahrzeugbeschreibung und der weiteren Modalitäten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.


Nach Beendigung der Auktion wurde der Zuschlag für einen Kaufpreis von 7450,-- Euro erteilt. Wie hoch das Höchstgebot desjenigen war, der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ist nicht bekannt.


Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, ein bindendes Gebot zurückgezogen und sei deswegen als Spaßbieter zu qualifizieren. Die im Angebot des Klägers enthaltene Klausel, wonach Spaßbieter sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer "Entschädigungsstrafe" von 25 % des Verkaufspreises einverstanden erklärten, sei wirksam und verpflichte den Beklagten zur Bezahlung von 25 % des letztlich erzielten Verkaufspreises, mithin von 1862,50 Euro, zu deren Bezahlung er den Beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert hätte.


Der Kläger habe zwar für die Versteigerung den fremden Account "…." genutzt, gleichwohl sei er als eigentlicher Anbieter berechtigt und verpflichtet, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu fordern bzw. zu erfüllen. Gleichwohl habe er mindestens aus abgetretenem Recht einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Vertragsstrafe, da die Inhaberin des benutzten Accounts alle Ansprüche an ihn abgetreten habe.


Der Kläger hat beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1862,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit  Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgebracht, er habe kein Gebot auf ein Angebot des Klägers, sondern auf ein Angebot einer Frau F abgegeben, die den Account "…" nutze, mit der Inhaberin dieses Accounts habe der Beklagte auch per Email korrespondiert. Nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern allenfalls mit dem Inhaber des Accounts "…", also Frau F, sei deswegen ein Vertrag zustande gekommen.

 

Der Beklagte lässt weiter vorbringen, die Gebotsrücknahme sei 6 Tage vor dem Ende der Auktion erfolgt, der Beklagte habe darüber hinaus dem Kläger nach Auktionsende angeboten, das Fahrzeug zum Kaufpreis von 8500,-- Euro abzunehmen.

 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom  8.10.2008 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

 

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Bezahlung der verlangten Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des bei der Internetauktion erzielten Kaufpreises.

 

Der Kläger verlangt die Bezahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe. Eine solche Vertragsstrafe wurde zwischen den Parteien jedoch nicht wirksam vereinbart.

 

Die wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe (§ 339 BGB) setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen wäre. Dies ist nach dem Vorbringen der Parteien unstreitig nicht der Fall gewesen, der Beklagte ist nicht Käufer des Fahrzeuges geworden.


Ein Kaufvertrag, dessen Erfüllung durch das Vertragsstrafeversprechen gesichert hätte werden sollen, könnte zwar möglicherweise zwischen den Parteien zustande gekommen sein, wenn nämlich die Rücknahme des Gebotes des Beklagten entgegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ebay unwirksam gewesen wäre und der Beklagte zum Zeitpunkt der Auktion Höchstbietender geblieben wäre. Diesen rechtlichen Ansatz haben die Parteien jedoch vorliegend nicht weiter verfolgt und deswegen auch keinen Vortrag dazu gehalten, ob möglicherweise aufgrund der Unwirksamkeit der Rücknahme des Gebotes der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Auktion Höchstbietender geblieben ist. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, in welcher Höhe derjenige, der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ein Höchstgebot abgegeben hat. Dieses ist nämlich nach den Mechanismen einer Versteigerung über Ebay nicht gleichzusetzen mit dem letztlich erzielten Kaufpreis, da lediglich das zweithöchste Gebot um einen zuvor definierten Steigerungssatz erhöht wird, woraus sich der Betrag ergibt, der letztlich als Kaufpreis festgelegt wird. Es wäre daher durchaus möglich gewesen, dass der Höchstbieter einen höheren Betrag geboten hat, als der Beklagte in seinem zurückgezogenen Gebot genannt hat.


Der Kläger selbst geht jedoch davon aus, dass ein Vertrag mit dem Beklagten nicht zustande gekommen ist, weswegen auch nicht weiter vertieft werden muss, ob der Beklagte möglicherweise berechtigt gewesen ist, sein Angebot zurückzuziehen, etwa weil er sich im Inhalts- oder Erklärungsirrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung befunden hat und deswegen möglicherweise gemäß § 119 BGB zur Anfechtung seiner Willenserklärung berechtigt gewesen wäre.


Es ist daher davon auszugehen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.


Durch die Abgabe eines Gebotes im Rahmen einer Internetauktion kommt jedoch dennoch ein mindestens vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen den beteiligten Parteien zustande. Es kann offenbleiben, ob durch die Abgabe eines Gebotes im Rahmen der Vertragsbeziehung, die der Bietende mit dem Internetauktionshaus eingegangen ist, Schutzwirkungen zugunsten des Anbietenden entfaltet werden, oder ob es sich um ein vorvertragliches Schuldverhältnis handelt, da jedenfalls die Vertragsstrafenklausel, die im Text des Angebotes enthalten ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam vereinbart worden sein kann. Die Klausel stellt nämlich eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenbestimmung dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt und gegen § 309 Nr. 6 BGB verstößt.


Gemäß § 305 Abs.1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Dies ist bei der streitgegenständlichen Klausel der Fall. Die Klausel soll nämlich, da sie sich an alle Bieter richtet, für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Schuldverhältnissen gelten. Jeder Bieter soll mit der Abgabe eines Gebotes durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass er ohne dazu berechtigt zu sein, sein Gebot wieder zurückzieht, zur Zahlung der in der Klausel genannten Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des späteren Verkaufspreises verpflichtet werden. Damit richtet sich die Klausel nicht nur an denjenigen, der später aufgrund des Zuschlages Vertragspartner des Klägers wird, sondern, wie der vorliegende Fall zeigt, auch an diejenigen, die ein Gebot abgeben, dann jedoch nicht den Zuschlag erhalten und somit nicht Vertragspartner des Klägers werden. Adressaten der Klausel sind also alle potenziellen Bieter und insbesondere diejenigen, die im Verlaufe der auf mehrere Tage angelegten Auktion ein Gebot abgeben. Unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis oder lediglich ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen dem Anbietenden und allen Bietern zustande kommt, richtet sich die Klausel daher an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, nämlich an alle, die im Rahmen der Auktion ein Gebot abgeben. Es handelt sich daher um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Schuldverhältnissen vorformuliert worden sind und mithin um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB.


Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich um die gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag lösen will, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dies - nämlich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe -  soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zulässiger Weise geschehen können, die gerade nicht (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Da demnach die vereinbarte Klausel gegen ein ausdrückliches Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit verstößt, ist die vom Kläger verwendete Klausel unwirksam.


Es kann daher dahinstehen, ob die Klausel auch deswegen unwirksam ist, weil sie gemäß § 305 c Abs.1 BGB eine überraschende Klausel darstellt, was insbesondere deswegen naheliegt, weil nach dem äußeren Erscheinungsbild des Angebotes, in dem die Klausel ohne besonders hervorgehoben zu sein, zusammenhanglos am Ende einer Darstellung des Zustandes des Fahrzeuges und dessen Lebensgeschichte steht, nicht mit einer derart weitreichenden Verpflichtung zu rechnen sein dürfte.


Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine weitreichende Folge, wie sie ein Vertragsstrafeversprechen darstellt, gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. Vielmehr muss dem Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgibt, deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernimmt. Dies ist unzweifelhaft nicht der Fall, wenn, wie hier geschehen, ohne deutliche Hervorhebung und ohne besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung geschaffen werden soll, gegebenenfalls über den geschuldeten Schadensersatz hinaus eine hiervon unabhängige zusätzliche Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.


Selbst wenn daher durch die Abgabe eines Gebotes im Rahmen einer Internetauktion eine Vertragsbeziehung oder wenigstens eine vertragsähnliche Beziehung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, ist es jedenfalls unzulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die über die Geschäftsbedingungen der Firma Ebay hinausgehen, Vertragsstrafen zu vereinbaren. Eine entsprechende Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.


Möglicherweise ist der Beklagte dennoch verpflichtet, aufgrund des Zurückziehens seines Gebotes den dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat jedoch einen konkreten Schaden nicht dargelegt, sondern lediglich die Vertragsstrafe geltend gemacht, ohne einen konkreten Schaden darzulegen. Einen Anspruch auf Bezahlung der Vertragsstrafe hat er jedoch aus den dargelegten Gründen nicht, weswegen die Klage insgesamt abzuweisen war.


Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle:VuR 2009, 357-358 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe)



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