LinkedIn darf ein Nutzerkonto nicht ohne vorherige Anhörung und ohne tatsächlichen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen sperren. Das hat das Landgericht Köln hat die LinkedIn Ireland Unlimited Company zur vollständigen Wiederherstellung eines seit August 2023 gesperrten und deaktivierten Accounts verurteilt. Zusätzlich muss LinkedIn es künftig unterlassen, das Konto in vergleichbarer Weise erneut zu sperren, und die vorgerichtlichen Anwaltskosten des betroffenen Nutzers erstatten (LG Köln, mit Urteil vom 02.07.2026 - 28 O 425/25).
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Kurzübersicht zum Urteil LG Köln wegen der LinkedIn-Kontosperre (Urteil vom 02.07.2026 - 28 O 425/25):
- Das LG Köln hat LinkedIn Ireland verurteilt, ein seit August 2023 gesperrtes und deaktiviertes Konto vollständig wiederherzustellen.
- LinkedIn muss es künftig unterlassen, das Konto in derselben Weise erneut zu sperren; andernfalls droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.
- Grund für die Sperrung war laut LinkedIn eine "ungewöhnlich hohe Anzahl an Einladungen". Nach dem zugrunde gelegten Vortrag hatte der Kläger jedoch lediglich 20 bis 30 Vernetzungsanfragen über mehrere Monate versendet.
- Die Sperrung war auch deshalb rechtswidrig, weil LinkedIn den Nutzer vorher nicht angehört hat.
- LinkedIn muss zusätzlich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro nebst Zinsen erstatten.
Der Fall: LinkedIn sperrt das Konto eines Arztes ohne Vorwarnung!
Mein Mandant, ein angestellter Arzt, nutzte sein LinkedIn-Konto sowohl privat als auch beruflich, unter anderem zur Knüpfung geschäftlicher Kontakte. Im August 2023 sperrte und deaktivierte LinkedIn den Account ohne Vorwarnung. Ab diesem Zeitpunkt konnte sich mein Mandant nicht mehr einloggen; das Profil war zudem für andere Nutzer nicht mehr auffindbar.
Auf Nachfrage teilte LinkedIn mit, es sei "trotz früherer Warnungen eine ungewöhnlich hohe Anzahl Einladungen" von dem Profil versendet worden; die Nutzung von Automatisierungstools sei nicht gestattet. Mein Mandant bestritt dies. Er habe weder eine "ungewöhnlich hohe Anzahl an Einladungen" versendet noch entsprechende Warnungen erhalten. Tatsächlich habe er lediglich bekannten Ärzten hin und wieder Vernetzungsanfragen geschickt, geschätzt 20 bis 30 Anfragen über mehrere Monate.
Da eine außergerichtliche Aufforderung zur Freischaltung erfolglos blieb, erhob ich für meinen Mandanten Klage vor dem Landgericht Köln.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln (28 O 425/25):
Das Landgericht Köln hat LinkedIn Ireland antragsgemäß verurteilt:
- LinkedIn muss das Konto in den Zustand vor der Sperrung zurückversetzen und die Nutzung sämtlicher Funktionen (eigene Beiträge veröffentlichen, kommentieren, teilen, Nachrichtensystem) wieder ermöglichen.
- LinkedIn muss es unterlassen, das Konto künftig in vergleichbarer Weise zu sperren, das heißt ohne hinreichende Mitteilung der Sperrgründe, ohne Möglichkeit zur Stellungnahme und/oder gestützt auf eine angeblich "ungewöhnlich hohe Anzahl an Einladungen". Für jeden Verstoß droht ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.
- LinkedIn muss die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro nebst Zinsen erstatten.
- LinkedIn trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Warum die Sperrung auf LinkedIN nach der Entscheidung des Landgerichts unrechtmäßig war:
Das Landgericht hat sein Urteil vor allem auf nachfolgende Gründe gestützt:
Kein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen!
Die Voraussetzungen für eine Sperrung sind in Ziffer 3.4 der LinkedIn-Nutzungsbedingungen geregelt. Danach darf LinkedIn ein Konto einschränken, aussetzen oder schließen, wenn der Nutzer gegen die Nutzervereinbarung oder Gesetze verstößt. Nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt lag ein solcher Verstoß hier nicht vor: Selbst wenn man die vom meinem Mandanten versendeten Vernetzungsanfragen als "Einladungen" im Sinne der Nutzungsbedingungen einordnet, rechtfertigt eine Anzahl von 20 bis 30 Anfragen über mehrere Monate nicht die Annahme, es seien automatisierte Tools eingesetzt oder eine "ungewöhnlich hohe" Zahl an Anfragen versendet worden.
Fehlende Anhörung vor der Deaktivierung des Account!
Das Gericht stützt sich zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sperrung von Social-Media-Accounts (BGH, Urteile vom 29.07.2021, III ZR 192/20 und III ZR 179/20). Danach ist es für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Nutzers und des Plattformbetreibers erforderlich, dass der Nutzer vor einer Sperrung über die beabsichtigte Maßnahme und deren Gründe informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Das LG Köln stellt klar, dass diese Anforderungen erst recht für die dauerhafte Deaktivierung eines Accounts gelten, weil es sich um die einschneidendere Maßnahme im Vergleich zur bloß vorübergehenden Sperrung handelt. Da LinkedIn den Kläger vor der Deaktivierung nicht angehört hat, war die Sperrung auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Auch eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB hätte die Deaktivierung nicht gerechtfertigt: Es fehlte sowohl an einem wichtigen Grund als auch an der erforderlichen vorherigen Anhörung beziehungsweise Abmahnung.
Was bedeutet das Urteil für andere LinkedIn-Nutzer?
Das Urteil reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die deutlich machen: Auch Plattformen wie LinkedIn dürfen Nutzerkonten nicht willkürlich sperren, selbst wenn ihre eigenen Nutzungsbedingungen das vermeintlich hergeben (vergleiche bereits AG Saarlouis, Urteil vom 1.4.2020 - 25 C 1233/19). Wer sich, wie im vorliegenden Fall, im üblichen Rahmen bewegt und keine tatsächlichen Verstöße begeht, muss eine Sperrung nicht hinnehmen. Betroffene können die Wiederherstellung ihres Accounts verlangen; bei wiederholter, vergleichbarer Sperrung kann zusätzlich ein Unterlassungsanspruch bestehen.
Bemerkenswert ist außerdem, dass LinkedIn auch zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt wurde. Wer sich zuvor selbst erfolglos um die Freischaltung bemüht hat und danach anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, kann diese Kosten grundsätzlich von LinkedIn erstattet verlangen.
Den Urteil (LG Köln, mit Urteil vom 02.07.2026 - 28 O 425/25 = "LinkedIn-Gerichtsurteil") gibt es hier:
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das seit August 2023 gesperrte und deaktivierte LinkedIn-Konto des Klägers mit dem Nutzernamen „XXX“, welches unter der E-Mail-Adresse des Klägers XXX registriert ist, in den Zustand vor der Sperrung wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kontos - wie das Veröffentlichen eigener Beiträge, das Kommentieren und Teilen fremder Beitrage, die Nutzung des Nachrichtensystems - wieder zu ermöglichen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, das Linkedln-Konto des Klägers mit dem Nutzernamen „XXX“, unter der E-Mail-Adresse des Klägers XXX, welches registriert ist, für die Veröffentlichung des nachbezeichneten Beitrag zu sperren und ihm auf diesem Wege die Nutzung der auf Linkedln zur Verfügung gestellten Funktionen - wie das Veröffentlichen von eigenen Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge, die Möglichkeit mit anderen Plattformnutzern über das Nachrichtensystem zu interagieren - vorzuenthalten, wenn dies ohne hinreichende Mitteilung über die Sperrgründe und der anschließenden Möglichkeit für den Kläger, hierauf Stellung zu beziehen, und/oder „wegen einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Einladungen trotz vorheriger Warnungen" wie mit Einrichtung der im Antrag zu 1) näherbezeichneten Sperre wie folgt geschieht:
XXX SCREENSHOT XXX
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2026 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk LinkedIn. Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Nutzerkonto unter dem Nutzernamen „XXX“, das unter der E-Mailadresse „XXX“ registriert ist. Der Kläger ist angestellter Arzt und nutzte seinen Account bis August 2023 sowohl privat als auch beruflich, z.B. zur Knüpfung geschäftlicher Kontakte. Bei der Eröffnung des Accounts verpflichtete sich der Kläger zur Einhaltung der Nutzervereinbarung von LinkedIn, die unter https://de.linkedin.com/legal/user-agreement abrufbar sind und auf die Bezug genommen wird.
Im August 2023 sperrte und deaktivierte die Beklagte den Account des Klägers, sodass der Kläger sich nicht mehr in den Account einwählen und ihn nutzen konnte. Darüber hinaus war das Nutzerkonto ab diesem Zeitpunkt auch für Dritte nicht mehr auffindbar und abrufbar. Durch eine Fehlermeldung, die dem Kläger infolge der gescheiterten Anmeldeversuche angezeigt wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass er gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen habe. Der Kläger korrespondierte im Anschluss mit dem Kundendienst der Beklagten. Hierfür wird auf Anlage K1 (Bl. 31 ff d.A.) und auf Seite 6 und 7 der Klageschrift Bezug genommen. Im Verlauf der Korrespondenz erhielt der Kläger unter anderem die nachfolgende Rückmeldung:
XXX SCREENSHOT XXX
Mit Schreiben vom 01.02.2025 (Anlage K3, BI. 38 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem zur Freischaltung des Accounts und zur Unterlassung künftiger Sperrungen auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Der Kläger trägt vor, er sei vor der Deaktivierung des Accounts nicht angehört worden. Er habe außerdem weder eine „ungewöhnlich hohe Anzahl an Einladungen" versendet noch habe er diesbezügliche „Warnungen" enthalten. Soweit Linkedln es seinen Nutzern ermögliche, Einladungen zu Terminen wie z.B. Veranstaltungen oder Online-Seminaren zu versenden, habe er solche Einladungen nie verschickt. Er habe lediglich bekannten Ärzten hin- und wieder Freundschaftsanfragen geschickt, um sich mit ihnen zu vernetzen. Das seien schätzungsweise 20 bis 30 Anfragen in mehreren Monaten gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Wiederherstellung des Accounts und Unterlassung künftiger Sperrungen zu, da die Sperrung aufgrund der fehlenden Anhörung, einer unzureichenden Mitteilung der Sperrgründe und mangels eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen (insbesondere Ziffer 8.2. der Linkedln-Nutzervereinbarung) unberechtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, das seit August 2023 gesperrte und deaktivierte Linkedln-Konto des Klägers mit dem Nutzernamen, ", welches unter der E-Mail-Adresse des Klägers registriert ist, in den Zustand vor der Sperrung wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kontos - wie das Veröffentlichen eigener Beiträge, das Kommentieren und Teilen fremder Beitrage, die Nutzung des Nachrichtensystems - wieder zu ermöglichen,
- die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, das Linkedln-Konto des Klägers mit dem Nutzernamen ", welches unter der E-Mail-Adresse des Klägers registriert ist, für die Veröffentlichung des nachbezeichneten Beitrag zu sperren und ihm auf diesem Wege die Nutzung der auf Linkedln zur Verfügung gestellten Funktionen - wie das Veröffentlichen von eigenen Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge, die Möglichkeit mit anderen Plattformnutzern über das Nachrichtensystem zu interagieren -vorzuenthalten, wenn dies ohne hinreichende Mitteilung über die Sperrgründe und der anschließenden Möglichkeit für den Kläger, hierauf Stellung zu beziehen, und/oder „wegen einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Einladungen trotz vorheriger Warnungen" wie mit Einrichtung der im Antrag zu 1) näherbezeichneten Sperre wie folgt geschieht: XXX SCREENSHOT XXX
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klage ist der Beklagten am 28.04.2026 zugestellt worden.
Eine Verteidigungsanzeige ist nicht bei Gericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte war durch Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO antragsgemäß zu verurteilen.
I.
Die Beklagte ist säumig, da sie ihre Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO angezeigt hat. Den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hat der Kläger in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) gestellt (§ 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gründe, die nach §§ 335, 337 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.
II.
Die Klage ist auch zulässig und das Klägervorbringen schlüssig (§ 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO). Dem Kläger steht nach seinem vom Gericht zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag ein Anspruch auf Wiederherstellung seines gesperrten LinkedIn-Accounts, auf künftige Unterlassung einer Sperrung bzw. Deaktivierung, wenn sie geschieht wie mit der tatsächlich erfolgten Sperrung im August 2023, sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in der beantragten Höhe zu.
1.
Der Anspruch auf Wiederherstellung des Nutzerkontos folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Beklagte zur Bereitstellung ihrer Dienste. Diese vertragliche Hauptleistungspflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte verletzt, indem sie dem Kläger durch die dauerhafte Sperrung (Deaktivierung) des Accounts die Möglichkeit zur Nutzung ihrer Infrastruktur als Plattform genommen hat, ohne dazu berechtigt zu sein.
Die Voraussetzungen für die Sperrung und Deaktivierung von Nutzerkonten sind in Ziffer 3.4. der LinkedIn-Nutzungsbedingungen geregelt. Danach behält die Beklagte sich das Recht vor, die Nutzung der Services, einschließlich der Anzahl der Kontakte und der Fähigkeit, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen, einzuschränken. Die Beklagte behält sich darüber hinaus das Recht vor, das Konto des Nutzers einzuschränken, auszusetzen oder zu schließen, wenn der Nutzer gegen die Nutzervereinbarung oder Gesetze verstoßen oder die Services missbrauchen, beispielsweise, indem der Nutzer die unter Ziffer 8.1 und 8.2 geregelten „Dos and Don'ts“ oder die Community-Richtlinien der Beklagte, die unter: https://de.linkedin.com/legal/professional-community-policies abrufbar sind, missachten.
Nach dem zugrunde zu legenden klägerischen Vortrag erweist sich die Sperrung und Deaktivierung des Accounts des Klägers als unberechtigt, da der Kläger nicht gegen die Nutzervereinbarung verstoßen oder sich sonst rechtswidrig verhalten hat. Auf die Frage, ob die Versendung einer „ungewöhnlich hohen Anzahl an Einladungen trotz vorheriger Warnungen“ überhaupt gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, sich z.B. unter einen der Tatbestände in Ziffer 8.2 der Nutzervereinbarung subsumieren lässt, kommt es dabei nicht an, weil der Kläger nach seinem Vorbringen keine „Einladungen“ versendet hat. Auch wenn man unter „Einladungen“ nicht das auf der Plattform der Beklagten mögliche Versenden von Einladungen zu Terminen und Veranstaltungen, sondern das Versenden von Vernetzungsanfragen versteht, ist eine Anzahl von 20 bis 30 Anfragen, die der Kläger über mehrere Monaten versendet hat, jedenfalls nicht so groß, dass sie die Annahme der Verwendung automatisierter Tools oder des manuellen Versendens einer „ungewöhnlich hohen“ Zahl von Anfragen rechtfertigt, wie die Beklagte es dem Kläger in ihren E-Mails im Anschluss an die Sperrung mitgeteilt hat.
Die Deaktivierung des Accounts war auch in formaler Hinsicht rechtswidrig. Die Nutzungsbedingungen unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Sperrung eines Accounts oder der Sperrung einzelner Inhalte hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt, dass für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte des Nutzers und der Plattformbetreiberin und damit zur Wahrung der Angemessenheit im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich sei, dass sich die Plattformbetreiberin in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, Rn. 85 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, Rn. 97). Die verfahrensmäßigen Anforderungen gelten erst recht für die dauerhafte Deaktivierung eines Accounts auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen, weil es sich um eine deutlich einschneidendere Maßnahme handelt. Eine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung enthalten die Nutzungsbedingungen der Beklagten, soweit ersichtlich, nicht. Jedenfalls hat die Beklagte den Kläger vor der Deaktivierung nicht angehört. Gründe, die eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich machen, liegen nicht vor.
Nichts anderes gilt, wenn man die Deaktivierung des Accounts durch die Beklagte auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB) stützt. Es fehlt zum einen an einem wichtigen Grund, zum anderen ist auch bei der außerordentlichen Kündigung eine vorherige Anhörung bzw. Abmahnung erforderlich.
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. In der Folge kann der Kläger die vollständige Wiederherstellung seines Accounts (§ 249 Abs. 1 BGB) verlangen.
2.
Der Kläger hat aufgrund der unberechtigten Sperrung bzw. Deaktivierung des Accounts außerdem einen vertraglichen Anspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB auf Unterlassung künftiger Sperrungen, wenn diese wie in der streitgegenständlichen Art und Weise geschehen.
Der Unterlassungsantrag ist nicht zu weit gefasst, weil er auf die konkrete, in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlung Bezug nimmt. In diesem Fall begehrt der Antragsteller das Verbot einer Handlung, so wie sie begangen wurde (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1343, 1346). Hier hat der Kläger durch den Zusatz „wenn dies […] wie folgt geschieht“ alles ihm prozessual Mögliche getan, um den der Rechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt klar zu umschreiben. Streitgegenständlich ist damit nur der konkrete Deaktivierungsvorgang aus August 2023, der sich nicht kerngleich wiederholen soll (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2022 – 15 W 32/22, juris Rn. 38). Bei erneuter Deaktivierung wird hinreichend deutlich, ob sie von dem Unterlassungstenor erfasst ist oder nicht.
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Sperrung wird auf II.1. verwiesen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vergangenen Rechtsverletzung vermutet. Die Vermutung ist nicht entkräftet.
3.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, obgleich es schon vor Rechtskraft vollstreckbar ist.
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