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Rechtslage: Einstweilige Verfügung wegen Beleidigungen einer "Streamerin" in ihren livestreams! (LG Köln, Beschluss vom 14.10.19 - 28 O 373/19)

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Zum Sachverhalt: Mandantin wurde in Livestreams von einer anderen "Streamerin" verbal angegriffen und beleidigt!

Eine Streamerin beleidigte unsere Mandantin in ihren livestreams über youtube.

 

Unsere Mandantin beauftragte uns, schnellstmöglich aktiv zu werden und den bereits angerichteten Schaden möglichst zu beschränken. Hierzu schrieben wird die Gegenseite an und forderten Sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da die Gegenseite jedoch nicht wie gewünscht reagierte, wandten wir uns an das Landgericht Köln und beantragten dort den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

LG Köln: Beleidigungen in Livestreams sind verboten!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung -sehr zügig-, wonach es der Täterin verboten ist, unsere Mandantin zu beleidigen.

  • Das Gericht traf folgende Aussagen:

"Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG bzw. den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 ff. StGB, da es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Beleidigungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin handelt. Aus welchem Grund die Antragsgegnerin meint, sich in dieser Art und Weise äußern zu dürfen, erschließt sich der Kammer nicht."

 

- LG Köln, Beschluss vom 14.10.19 - 28 O 373/19

(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)


Den Beschluss des LG Köln ( Beschluss vom 14.10.19 - 28 O 373/19) gibt es hier:

einstweilige verfügung wegen Beleidigung im livestream instagram youtube facebook- Rechtsanwalt Sven Nelke

 I.  Tenor:

 

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

 

v e r b o t e n

  1. eine Mülltonne mit dem Vornamen der Antragstellerin „XXX" zu beschriften und sodann Müll in diese zu entsorgen, wie in einem livestream am 18.09.2019 geschehen;
  2. in Bezug auf die Antragstellerin folgende Äußerungen zu tätigen: „Du Ekelhafte, keiner fickt dich", „du Eierfressende", „fettes Walross", „du Bakterie", „du Pest", „mit dieser hässlichen Fresse, du fettes Walross.. .XXL Oberkörper und Arsch M, du Ekelhafte! Du hast Brustwarzen wie Untertassenteller und du willst mich zum Schweigen bringen", wie in einem livestream am 30.09.2019 geschehen.

 

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

III. Streitwert: 10.000,-€

 

Gründe:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.10.2019 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

 

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs.2 ZPO) liegen angesichts der fortdauernden Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Beiträge vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 05.10.2019 seitens der Antragstellerin den vorliegend gestellten Anträgen entsprechend abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.

 

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG bzw. den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 ff. StGB, da es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Beleidigungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin handelt. Aus welchem Grund die Antragsgegnerin meint, sich in dieser Art und Weise äußern zu dürfen, erschließt sich der Kammer nicht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs.1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 2 ZPO.


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

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LG Köln, Beschluss vom 14.10.19 - 28 O 373/19
Einstweilige Verfügung wegen Beleidigungen im Livestream - vertreten durch Rechtsanwalt Sven Nelke
LG Köln, Beschluss vom 14.10.19 - 28 O 3
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Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn gegen mich gestreamt wird?

Um Täter mittels einstweiliger Verfügung besonders schnell das Mobbing verbieten zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss eine Beeinträchtigung Ihrer Person durch das Verhalten des Täters vorliegen. Dies können Beleidigungen oder die Verbreitung Ihrer Fotos oder gar Nacktfotos sein.
  • Die Handlungen des Täters dürfen nicht erlaubt sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie Ihre Erlaubnis nicht erteilt haben.
  • Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Beeinträchtigung Ihrer Person bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
  • Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.

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