Allgemeines Persönlichkeitsrecht im Internet: So schützen Sie sich vor Beleidigungen und unwahren Behauptungen!


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In der digitalen Welt ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein wichtiger Schutzfaktor. Jeder hat das Recht, dass seine Persönlichkeit geachtet wird und Beleidigungen sowie unwahre Behauptungen verletzen dieses Recht. Gerade im Internet passiert es tagtäglich, dass über andere Menschen hergezogen wird. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Rechte Betroffenen zustehen und was bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu beachten ist.



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Über Sie wird im Internet hergezogen? Werden Lügen verbreitet oder werden Sie gar beleidigt? Wollen Sie sich das nicht gefallen lassen? - Wenn Sie eine Frage oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit.
  • Sowohl durch Beleidigungen als auch durch unwahre Behauptungen wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
  • Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Gegen Beleidigungen  oder gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachen im Internet können Betroffene sich umfassend schützen, weil hierdurch regelmäßig das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
  • Betroffenen können gegen den Täter einen  Unterlassungsanspruch geltend machen und hierbei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern.  Handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so kann gar Schadensersatz -als sogenanntes Schmerzensgeld- verlangt werden.
  • Zur Löschung des beleidigenden oder unwahren Beitrages können sich Betroffen an den Betreiber des sozialen Netzwerkes -wie z.B. Facebook, Instagram, Twitter, TikTok, Youtube, etc.- wenden. Auch wenn die Betreiber an und für sich keine Schuld trifft, sind sie für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte haftbar zu machen und haben diese zu entfernen.
  • Es empfiehlt sich, unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zu beauftragen, da die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Schädiger zu tragen hat.


Ehrschutz und Beleidigungen im Internet (facebook, twitter, instagram, etc.) :

Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner PersönlichkeitSowohl die Achtung der Person in ihrer sozialen Geltung (äußere Ehre), als auch die Achtung der Person vor sich selbst (innere Ehre) ist geschützt.

 

Das Internet ist kein rechtfreier Raum. Beleidigende oder unwahre Beiträge auf Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram und TikTok können zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führen. Da diese Beiträge öffentlich sichtbar sind, kann der Schaden besonders groß sein.

 

Eine Verletzung kann sowohl durch abschätzige Meinungsäußerungen als auch durch unwahre Tatsachenbehauptungen erfolgen.

● Herabwertende Meinungsäußerungen / Beleidigungen im Internet:

Meinungsäußerungen sind Aussagen, die eine reine subjektive Bewertung widerspiegeln.

 

Meinungsäußerung sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit (aus Art. 5 Abs.1 GG) gedeckt. Allerdings müssen Beleidigungen , also Werturteile, die eine Schmähkritik darstellen, nicht hinnehmen. Dies gilt auch gerade im Internet. Ob eine erlaubte Meinung oder aber eine verbotene Beleidigung -sogenannt Schmähung- vorliegt, ist wie folgt zu beurteilen:

 

„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89).

 

Zu den verbotenen Werturteilen gehören insbesondere Schimpfwörter und andere beleidigende Beiträge.

● Persönlichkeitsverletzung durch unwahre Behauptungen:

Kurz gesagt sind Tatsachenbehauptungen solche Äußerungen, die sich durch einen Beweis entweder belegen oder aber entkräften lassen.

 

Nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind geeignet, die Persönlichkeit zu verletzen. Unwahr und damit ehrverletzend ist die Behauptung, wenn die Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Insbesondere zählen hierzu das Verbreiten von falschen Gerüchten und die üble Nachrede.

 

Durch den im Internet -wie bei Facebook, Instagram, Twitter, TikTok, etc.- allgemein gegebene, recht hohen Streueffekt verbreiten sich Falschaussagen sehr schnell und durch das Weiterverbreiten ist zudem die Gefahr recht hoch, dass eine Falschaussage, die einmal im Internet kursiert, nicht mehr ohne weiteres eingeschränkt werden kann.


Welche Ansprüche bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet bestehen:

Betroffene müssen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinnehmen. Sie können sich wie folgt erwehren:

● Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet: Unterlassungsanspruch

Wer Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wird, kann sich dagegen wehren. Ein wichtiger Schritt ist dabei, den Täter dazu zu bringen, die Verletzung zu unterlassen. Hierfür gibt es den Unterlassungsanspruch, der erst dann erfüllt ist, wenn der Täter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Bei Online-Beiträgen bedeutet dies, dass der Verletzer den Beitrag löschen muss.

● Anspruch auf Schadensersatz / Schmerzensgeld bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet:

Nicht jede ehrverletzende Aussage rechtfertigt die Zahlung einer Entschädigung. Vielmehr soll der Schadensersatz nur auf schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt bleiben.

 

"Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeits-rechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. [..] Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen" (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 7/14: nachgehend: OLG Köln 15. Zivilsenat, 12. Juli 2016 - 15 U 176/15).

 

Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzunng schwer ist, ist anhand der Einzelfalls zu ermittelt. Folgende Kriterien deuten auf eine schwere Beeionträchtigung hin:

  • Wie abfällig ist die Aussage?
  • Wie weit hat sich die Aussage verbreitet? Wurde sie öffentlich gepostet oder in einer privaten Mitteilung getätigt?
  • Ist die Aussage noch in der Welt, z.B. bei Einträgen im Internet, etc.?
  • Weshalb wurde die Aussage getätigt?

Beachten Sie: Bei einer Beleidigung oder üblen Nachrede handelt es sich regelmäßig um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wurd die Beleidigung jedoch nicht in der Öffentlichkeit getätigt und entfaltet sie deswegen keine Streuwirkung , so scheidet ein Schadensersatzanspruch, wenn die Gegenseite bereits zur Unterlassung verpflichtet ist (siehe BGH, Urteil vom 24.5.16 – VI ZR 496/15).

● Anspruch auf Löschung des persönlichkeitsrechtsverletzenden Beitrags gegen den Betreiber der Internetplattform wie Facebook, Instagram, Youtube, Twitter, TikTok, usw.

Neben dem Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verursacher der Verletzung kann auch ein Löschungsanspruch gegenüber dem Betreiber der Plattform geltend gemacht werden. Auch wenn die Betreiber grundsätzlich keine Schuld an ehrverletzenden Beiträgen haben, sind diese ihnen zuzurechnen und müssen entfernt werden, sobald sie Kenntnis davon erlangt haben (siehe § 10 TMG).

● Anspruch gegen den Betreiber auf Mitteilung der Täterdaten:

Handelt es sich bei der Persönlichkeitsrechtsverletzung um eine Straftat -wie eine Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, u.a. (siehe § 1 Abs.3 NetzDG) dürfen Betroffene von dem Betreiber der Plattform -wie Facebook, Instagram, Youtube, Twitter, TikTok, etc.- die Herausgabe der Daten des Täters verlangen (siehe § 21 TTDSG). Dadurch können die Täter ausfindig gemacht werden und Betroffene können diese wegen der Persönlichkeitsrechtsverletung abmahnen.

 

Die Herausgabe der Daten unterliegt dem Datenschutzrecht. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass dem Betreiber der Plattform von einem Landgericht zuvor die Weitergabe auch erlaubt wird (siehe § 21 TTDSG). Hierfür ist ein Gestattungsverfahren bei Gericht einzuleiten.


Persönlichkeitsrecht im Strafrecht: Schutz und Handlungsmöglichkeiten!

Wollen Sie die Tat auch in strafrechtlicher Hinsicht verfolgt wissen, so müssen Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Strafantrag stellen. Folgende Delikte kommen u.a. in Betracht:

  • Beleidigung nach § 185 StGB = liegt bei einer Schmähung vor und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden
  • Üble Nachrede nach § 186 StGB = liegt bei der Verbreitung einer Tatsache vor, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und kann  mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden
  • Verleumdung nach § 187 StGB = liegt bei der Verbreitung einer unwahren Tatsache vor, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigender dessen Kredit zu gefährden, und kann  mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden

Beachten Sie: Relativ häufig werden derartige Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt und die Betroffenen auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen.


Was sollte man tun, um sich gegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet und auf Social Media bestmöglich zu erwehren?

Wenn Sie eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts erfahren haben, ist es ratsam, sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

 

Ansprüche gegen den Täter

Die Durchsetzung der Ansprüche kann für Laien schwierig sein, insbesondere bei der Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die präzise sein sollte. Darüber hinaus haben Sie gegen den Täter Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, daher ist es empfehlenswert, den Rechtsanwalt unverzüglich zu konsultieren, um Ihre Rechte zu schützen.

 

Ansprüche gegen die Plattform

Rechtsverletzende Beiträge zu melden, geht relativ einfach. Nahezu jede Plattform sieht eine entsprechende Meldefunktion vor. Problematisch wird es jedoch, wenn der Betreiber der Social Media Plattform den Beitrag einfach nicht löscht, sich also verweigert oder gar nicht reagiert. Der Gang zum Anwalt ist in diesen Fällen oft unvermeidbar. Gleiches gilt, wenn die Plattform zur Auskunft über den Täter bewogen werden soll: in diesen Fällen ist ein Rechtsanwalt unabdingbar, da das gerichtliche Erstattungsverfahren vor dem Landgericht nicht selbst durchgeführt werden kann.

 

Strafrechtliche Verfolgung des Täters

Die Strafanzeige bei der Polizei ist schnell gemacht und kann oftmals selbst bewerkstelligt werden. Gerade wenn ein Anwalt mit der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche beauftragt wurde, ist der Sachverhalt schon aufgearbeitet und niedergeschrieben. Das anwaltliche Forderungsschrieben kann der Polizei vorgelegt werden, um die Anzeige zu ergänzen. Sollte es aufgrund der Anzeige zu einem Strafverfahren kommen, sind Betroffene in der Regel berechtigt, als Nebenkläger aufzutreten und sich hierbei anwaltlich vertreten zu lassen. Dies erhöht die Chance, dass der Täter seiner gerechten Strafe zugeführt wird.

 


Zu beachten ist hierbei auch, dass die Kosten des Anwalts am Ende dem Täter auferlegt werden können, da er dejenige ist, der den Gang zum Anwalt erforderlich machte. Insoweit gilt:

 

"Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden" (BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14).


Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und auf Social Media:Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Täter - So geht's! - Einen Leitfaden gibt es hier!

Von einem "Shitstorm" spricht man, wenn sich im Internet mehrere Zusammenschließen um gemeinsam gegen eine Person zu wettern.

 

Gerade auf Social Media Plattformen ist dieses Phänomen keine Seltenheit: Jemand schreibt einen herabwürdigenden Beitrag bei Facebook oder Twitter und innerhalb kürzester Zeit finden sich Trittberettfahrer, die ebenfalls "Haßkommentare" absetzen. Dies führt oftmals dazu, dass binnen kürzester Zeit mehre -oftmals hunderte oder gar tausende- Kommentare zusammenkommen, was die Betroffenen mitunter psychisch fertig machen kann.

Als Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet -z.B. auf Instagram, Facebook, Twitter, TikTok, etc.- sollten Sie folgendes tun:

  • BEWEISSICHERUNG: Sichern Sie die Beiträge als Screenshot oder drucken Sie diese aus.
  • MELDEN AUF DER PLATTFORM: Benutzen Sie die Meldefunktion auf Plattform und melden Sie jeden einzelnen Beitrag. Auch hier gilt: Sichern Sie sich die BEweise und erstellen Sie Screenshots hierüber!
  • GANG ZUM ANWALT: Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, der Sie bei der Angelegenheit unterstützt, wenn Sie Hilfe brauchen. Gerade wenn der Täter abzumahnen ist oder der Betreiber der Plattform seiner Löschungspflicht nicht nachkommt, ist die Einschaltung eines Anwalts oft die einzige Möglichkeit, berechtigte Intressen durchzusetzen. Gleiches gilt in den Fällen, wenn Sie die Plattform dazu anhalten wollen, die auf dort hinterlegten Daten des Täters mitzuteilen. In diesem Fall ist ein Anwalt unverzichtbar.

Ihr Rechtsanwalt wird sodann Ihre vorbezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und -wenn möglich- Zahlung einer Entschädigung verfolgen.

 

Das Problem ist, dass gerade in sozialen Netztwerken die Verletzer oftmals nicht mit Klarnamen agieren und es deswegen schwierig ist, diese "dingfest" zu machen. Zumal -momentan- noch kein Anspruch gegen den Betreiber des sozialen Netzwerkes auf Herausgabe von Nutzerdaten besteht (siehe BGH, Urteil vom 1.7.2014 - VI ZR 345/13). Wird hingegen ein Strafantrag gestellt, so ermittelt die Polizei/Staatsanwaltschaft. Über die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte kann Ihr Rechtsanwalt unter Umständen sodann die Kontaktdaten der Verletzer ausfindig machen.


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Kommentare: 6
  • #1

    Steffan (Sonntag, 27 August 2017 21:41)

    Hallo, ich wurde auf Facebook beleidigt. Jemand hat mein Bild verwendet und es als Collage manipuliert. Jetzt ist über meinen Kopf eine Sprechblase auf dem Foto und ich komme nicht gut weg. Ich kenne denjenigen, der es gemacht hat. Was kann ich tun? Danke

  • #2

    Antwort zu #1 (Freitag, 05 Januar 2018 10:36)

    Guten Tag,

    Sie haben die im Fließtext bezeichneten Ansprüche. Sie können also Unterlassung und ggf. auch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatz geltend machen.

    Sie sollten sich anwaltlich unterstützen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Malesore Ibishi (Montag, 29 März 2021 13:59)

    Ich aus aktuellem Anlass folgende Frage:
    Wie verhält es sich, wenn das Opfer eines Shitstorms auf sozialen Netzwerken kurz darauf verstirbt?
    Können die Beteiligten dann noch strafrechtlich belangt werden oder wird der Fall nicht mehr verfolgt?

  • #4

    Antwort zu #3 (Mittwoch, 31 März 2021)

    Hallo,

    ja, der Tod des Opfers ändert nichts daran, dass es sich ggf. um ein Vergehen handelt, das strafrechtlich zu sanktionieren ist. Zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und ggf. auch Schadensersatz können durch die Erben noch geltend gemacht werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Franzi (Samstag, 28 Januar 2023 22:06)

    Hallo!
    Eine „Influencerin“ hat auf Instagram meine Nachricht- inklusive meines vollständigen Namens in ihrer Story geteilt und mir öffentlich böse Absichten unterstellt- augenscheinlich mit der Hoffnung ein shitstorm würde mich erreichen. Ist dies erlaubt?
    Lg

  • #6

    Antwort zu #5 (Dienstag, 31 Januar 2023 09:41)

    Sehr geehrte Franzi,

    in der Regel so ein Vorgehen nicht erlaubt. Selbst wenn die Influencerin mit Ihren Behauptungen recht haben sollte, können Sie sich hiergegen erwehren. Folgende Handlungsmöglichkeiten haben Sie:

    - Strafanzeige erstellen
    - Unterlassungsanspruch geltend machen
    - Auskunft über die Reichweite des Beitrags
    - ggf. Schadensersatz einfordern
    - wenn Sie sich eines Anwalts bedienen, hat die Gegenseite die Anwaltskosten zu tragen.

    Gerne können Sie mit mir Kontakt aufnehmen und wir können eine kostenlose Ersteinschätzung durchführen. In der Tat müsste ich den Sachverhalt ein wenig besser kennen, um Ihnen Näheres dazu sagen zu können. Rufen Sie einfach an und lassen Sie sich zu mir durchstellen!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt