Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Ehrschutzes: Schutz vor Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen!


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Das Wichtigste in Kürze:

  • Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit. 
  • Sowohl durch Beleidigungen als auch durch unwahre Behauptungen wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
  • Betroffenen steht ein umfassender Unterlassungsanspruch zu. Handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so kann gar Schadensersatz verlangt werden.
  • Handelt es sich um eine falsche Berichterstattung in der Presse, kann ferner die Richtigstellung und sogar die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangt werden.
  • Es empfiehlt sich, unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zu beauftragen, da die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Schädiger zu tragen hat.


Ehrschutz und Verletzung der Ehre:

Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner PersönlichkeitSowohl die Achtung der Person in ihrer sozialen Geltung (äußere Ehre), als auch die Achtung der Person vor sich selbst (innere Ehre) ist geschützt.

 

Die Ehre eines Menschen ist dann verletzt, wenn ein anderer eine Aussage tätigt, die objektiv geeignet ist, die Persönlichkeit der betroffenen Person  herabzuschätzen. Die Ehre kann entweder durch eine abschätzige Meinungsäußerung oder durch unwahre Tatsachenbehauptung beeinträchtigt werden:

● Persönlichkeitsverletzung durch herabwertende Meinungsäußerung / Beleidigung:

Meinungsäußerungen sind Aussagen, die eine reine subjektive Bewertung widerspiegeln.

 

Meinungsäußerung sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit (aus Art. 5 Abs.1 GG) gedeckt. Allerdings müssen Beleidigungen, also Werturteile, die eine Schmähkritik darstellen, nicht hingenommen werden. Ob eine erlaubte Meinung oder aber eine verbotene Beleidigung (sogenannt Schmähung) vorliegt, ist wie folgt zu beurteilen:

 

„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).

 

Zu den verbotenen Werturteilen gehören insbesondere Schimpfwörter.

● Persönlichkeitsverletztung durch unwahre Behauptungen:

Kurz gesagt sind Tatsachenbehauptungen solche Äußerungen, die sich durch einen Beweis entweder belegen oder aber entkräften lassen.

 

Nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind geeignet, die Persönlichkeit zu verletzen. Unwahr und damit ehrverletzend ist die Behauptung, wenn die Tatsache nicht der Wahrheit enspricht. Insbesondere zählt hierzu das Verbreiten von falschen Gerüchten und üble Nachrede.


Welche Ansprüche bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen:

Betroffene müssen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinnehmen. Sie können sich wie folgt erwehren:

● Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts:

Betroffene können verlangen, dass derjenige, die die persönlichkeitsverletzende Aussage getätigt hat,  es in der Zukunft unterlässt, die Aussage erneut vorzunehmen. Der Unterlassungsanspruch ist erst erfüllt, wenn der Übeltäter eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

● Anspruch auf Schadensersatz / Schmerzensgeld bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts:

Nicht jede ehrverletzende Aussage rechtfertigt die Zahlung einer Entschädigung. Vielmehr soll der Schadensersatz nur auf schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt bleiben.

 

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeits-rechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. [..] Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 7/14: nachgehend: OLG Köln 15. Zivilsenat, 12. Juli 2016 - 15 U 176/15).

 

Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer ist, ist anhand der Einzelfalls zu ermittelt. Folgende Kriterien deuten auf eine schwere Beeinträchtigung hin:

  • Wie abfällig ist die Aussage?
  • Wie weit hat sich die Aussage verbreitet? Wurde sie öffentlich oder rein privat getätigt?
  • Ist die Aussage noch in der Welt, z.B. bei Einträgen im Internet, etc.?
  • Weshalb wurde die Aussage getätigt?
  • Beachten Sie: Bei einer Beleidigung handelt es sich regelmäßig um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wurde die Beleidigung jedoch nicht in der Öffentlichkeit getätigt und entfaltet sie deswegen keine Streuwirkung , so scheidet ein Schadensersatzanspruch, wenn die Gegenseite bereits zur Unterlassung verpflichtet ist (siehe BGH, Urteil vom 24.5.16 – VI ZR 496/15).

Wie das Persönlichkeitsrecht im Strafrecht geschützt ist und was Sie in strafrechtlicher Hinsicht unternehmen können:

Wollen Sie die Tat auch in strafrechtlicher Hinsicht verfolgt wissen, so müssen Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Strafantrag stellen. Folgende Delikte kommen in Betracht:

  • Beleidigung nach § 185 StGB = liegt bei einer Schmähung vor und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden
  • Üble Nachrede nach § 186 StGB = liegt bei der Verbreitung einer Tatsache vor, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und kann  mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden
  • Verleumdung nach § 187 StGB = liegt bei der Verbreitung einer unwahren Tatsache vor, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigender dessen Kredit zu gefährden, und kann  mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden
  • Beachten Sie: Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sollten Sie diese in jedem Falle auch anzeigen, ganz geich, wie hoch die Chance ist, dass der Täter am Ende des Tages auch verurteilt wird!

Wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können!

Wollen Sie eine Ehrverletzung nicht ungesühnt lassen, so empfiehlt es sich, unmittelbar einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Es besteht  nämlich ein Anspruch gegen den Verletzer, dass dieser die Kosten Ihres Rechtsanwaltes erstatten muss.

 

Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (siehe BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14).

 

Ihr Rechtsanwalt wird sich der Sache annehmen und die Gegenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung auffordern. Wenn es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, dann wird er auch eine Entschädigung beim Verletzer einfordern. In jeden Falle wird Ihr Rechtsanwalt seine Gebühren der Gegenseite auferlegen.

  • Beachten Sie: Auch wenn keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und deswegen eine Schadensersatzbetrag ausscheidet, empfinden viele Betroffene es als große Genugtuung, wenn der Verletzer zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Anwaltskosten gezwungen wird.

Sie wurden beleidigt oder über Sie wurden falsche Tatsachen verbreitet? - Hier wird Ihnen geholfen!

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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: November 2022.


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Kommentare: 1
  • #1

    Martin Andreas-Bergmann (Montag, 20 April 2020 12:07)

    Einwandfreie Information über das Gesetz und das Recht !