Jeder Mensch hat das Recht, dass seine Ehre geschützt wird. Durch Äußerungen, gerade wenn die öffentlicht kundgetan werden, kann die Ehre in Mitleidenschaft gezogen werden. Wann die Grenze von einer erlaubten Kritik hin zu einer Ehrkränkung oder gar Rufschädigung überschritten ist, erfahren Sie hier. Stöbern Sie einfach durch diese Seite für detailierte Informationen zum Ehrschutz!
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Das Wichtigste in Kürze:
Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit. Sowohl die Achtung der Person in ihrer sozialen Geltung - sog. äußere Ehre bzw. Ruf- als auch die Achtung der Person vor sich selbst -sog. innere Ehre- ist geschützt.
Die Ehre eines Menschen ist dann verletzt, wenn ein anderer eine Aussage trifft, die objektiv geeignet ist, die Persönlichkeit der betroffenen Person herabzuschätzen.
Die Ehre kann entweder durch eine abschätzige Meinungsäußerung oder durch unwahre Tatsachenbehauptung beeinträchtigt werden. Je nachdem was für eine Art der Äußerung vorliegt, ist hierbei wie folgt zu unterscheiden:
Meinungsäußerungen sind Aussagen, die eine reine subjektive Bewertung widerspiegeln.
Meinungsäußerung sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit (aus Art. 5 Abs.1 GG) gedeckt. Allerdings müssen Beleidigungen, also Werturteile, die eine Schmähkritik darstellen, nicht hingenommen werden. Ob eine erlaubte Meinung oder aber eine verbotene Beleidigung -sog. Schmähung- vorliegt, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Zu den verbotenen Werturteilen gehören insbesondere Schimpfwörter.
Kurz gesagt sind Tatsachenbehauptungen solche Äußerungen, die sich durch einen Beweis entweder belegen oder aber entkräften lassen.
Nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind geeignet, die Persönlichkeit des Betroffenen zu verletzen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt bei unwahren Tatsachenbehauptungen immer dann vor, wenn damit eine Ehrverletzung einhergeht. In der Praxis sind das oft Lügen oder falsche Gerüchte, die über eine Person verbreitet werden, um damit den Ruf zu schädigen.
Betroffene müssen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinnehmen. Ihnen stehen umfassende zivilrechtliche Ansprüche zur Seite, um sich umfangreich erwehren zu können. Folgende Ansprüche kommen in Betracht:
Betroffene können verlangen, dass derjenige, der die persönlichkeitsverletzende Aussage getätigt hat, es in der Zukunft unterlässt, die Aussage erneut vorzunehmen. Der Unterlassungsanspruch ist erst erfüllt, wenn der Übeltäter eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Nicht jede ehrverletzende Aussage rechtfertigt die Zahlung einer Entschädigung. Vielmehr soll der Schadensersatz nur auf schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt bleiben. Es gilt:
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeits-rechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. [..] Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 7/14: nachgehend: OLG Köln 15. Zivilsenat, 12. Juli 2016 - 15 U 176/15).
Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer ist, ist anhand der Einzelfalls zu ermittelt. Folgende Kriterien deuten auf eine schwere Beeinträchtigung hin:
Wollen Sie die Tat auch in strafrechtlicher Hinsicht verfolgt wissen, so müssen Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Strafantrag stellen. Folgende Delikte kommen in Betracht:
Wollen Sie eine Ehrverletzung nicht ungesühnt lassen, so empfiehlt es sich, unmittelbar einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Es besteht nämlich ein Anspruch gegen den Verletzer, dass dieser die Kosten Ihres Rechtsanwaltes erstatten muss.
"Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (siehe BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14)."
Ihr Rechtsanwalt wird sich der Sache annehmen und die Gegenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung auffordern. Wenn es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, dann wird er auch eine Entschädigung beim Verletzer einfordern. In jeden Falle wird Ihr Rechtsanwalt seine Gebühren der Gegenseite auferlegen.
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: November 2022.
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Martin Andreas-Bergmann (Montag, 20 April 2020 12:07)
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