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Das Wichtigste in Kürze:
Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit. Sowohl die Achtung der Person in ihrer sozialen Geltung (äußere Ehre), als auch die Achtung der Person vor sich selbst (innere Ehre) ist geschützt.
Das Internet ist kein rechtfreier Raum. Gerade durch Beiträge auf Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, usw. kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem besonders intensiven Maße verletzt werden. Die Beiträge sind oftmals nämlich für jeden frei sichtbar, weswegen von einem hohen Streueffekt gesprochen werden kann.
Die Ehre kann entweder durch eine abschätzige Meinungsäußerung oder durch unwahre Tatsachenbehauptung beeinträchtigt werden:
Meinungsäußerungen sind Aussagen, die eine reine subjektive Bewertung widerspiegeln.
Meinungsäußerung sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit (aus Art. 5 Abs.1 GG) gedeckt. Allerdings müssen Beleidigungen, also Werturteile, die eine Schmähkritik darstellen, nicht hingenommen werden. Dies gilt auch im Internet. Ob eine erlaubte Meinung oder aber eine verbotene Beleidigung (sogenannt Schmähung) vorliegt, ist wie folgt zu beurteilen:
„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).
Zu den verbotenen Werturteilen gehören insbesondere Schimpfwörter und andere beleidigende Beiträge.
Kurz gesagt sind Tatsachenbehauptungen solche Äußerungen, die sich durch einen Beweis entweder belegen oder aber entkräften lassen.
Nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind geeignet, die Persönlichkeit zu verletzen. Unwahr und damit ehrverletzend ist die Behauptung, wenn die Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Insbesondere zählen hierzu das Verbreiten von falschen Gerüchten und die üble Nachrede.
Durch den im Internet -wie bei Facebook- allgemein gegebene, recht hohe Streueffekt verbreiten sich Falschaussagen sehr schnell und durch das Weiterverbreiten ist zudem die Gefahr recht hoch, dass eine Falschaussage, die einmal im Internet kursiert, nicht mehr ohne weiteres eingedämmt werden kann.
Betroffene müssen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinnehmen. Sie können sich wie folgt erwehren:
Betroffene können verlangen, dass derjenige, die die persönlichkeitsverletzende Aussage getätigt hat, es in der Zukunft unterlässt, die Aussage erneut vorzunehmen. Der Unterlassungsanspruch ist erst erfüllt, wenn der Übeltäter eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Bei einem Internetbeitrag führt dies dazu, dass der Verletzter diesen Beitrag auch zu löschen hat.
Nicht jede ehrverletzende Aussage rechtfertigt die Zahlung einer Entschädigung. Vielmehr soll der Schadensersatz nur auf schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt bleiben.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeits-rechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. [..] Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 7/14: nachgehend: OLG Köln 15. Zivilsenat, 12. Juli 2016 - 15 U 176/15).
Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzunng schwer ist, ist anhand der Einzelfalls zu ermittelt. Folgende Kriterien deuten auf eine schwere Beeionträchtigung hin:
Beachten Sie: Bei einer Beleidigung handelt es sich regelmäßig um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wurd die Beleidigung jedoch nicht in der Öffentlichkeit getätigt und entfaltet sie deswegen keine Streuwirkung , so scheidet ein Schadensersatzanspruch, wenn die Gegenseite bereits zur Unterlassung verpflichtet ist (siehe BGH, Urteil vom 24.5.16 – VI ZR 496/15).
Betroffene können sich auch an die Beitreiber der Internetplattform richtet, auf dem der erhverletztende Beitrag veröffentlich ist. Den Betroffenen steht nämlich gegen den Betreiber (z.B. Facebook, Instagram, Google, etc.) ein Löschungsanspruch zu. Zwar sind den Betreibern ehrverletzende Beiträge grundsätzlich nicht zu zurechen. Doch sobalb Ihnen ein ehrverletzendes Posting bekannt wurde, müssen Sie es löschen (siehe § 10 TMG).
Wollen Sie die Tat auch in strafrechtlicher Hinsicht verfolgt wissen, so müssen Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Strafantrag stellen. Folgende Delikte kommen u.a. in Betracht:
Beachten Sie: Relativ häufig werden deratige Ermittlungsverfahren wegen geringfügigkeit eingestellt und die Betroffenen auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen.
Wollen Sie eine Ehrverletzung nicht ungesühnt lassen, so empfiehlt es sich, unmittelbar einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Es besteht nämlich ein Anspruch gegen den Verletzer, dass dieser die Kosten Ihres Rechtsanwaltes erstatten muss.
Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14).
Ihr Rechtsanwalt wird sich der Sache annehmen und die Gegenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung auffordern. Wenn es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, dann wird er auch eine Entschädigung beim Verletzer einfordern. In jeden Falle wird Ihr Rechtsanwalt seine Gebühren der Gegenseite auferlegen.
Sollte die Gegenseite das Posting nicht unverzüglich löschen, so wird Ihr Anwalt sich auch an den Betreiber der Internetseite wenden und dort die Entfernung veranlassen.
Beachten Sie: Auch wenn keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und deswegen eine Schadensersatzzahlung ausscheidet, empfinden viele Betroffene es als große Genugtuung, wenn der Verletzer zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Anwaltskosten gezwungen wird.
Von einem "Shitstorm" spricht man, wenn sich im Internet mehrere Zusammenschließen um gemeinsam gegen eine Person zu wettern.
Gerade auf Social Media Plattformen ist dieses Phänomen keine Seltenheit: Jemand schreibt einen herabwürdigenden Beitrag bei Facebook oder Twitter und innerhalb kürzester Zeit finden sich Trittberettfahrer, die ebenfalls "Haßkommentare" absetzen. Dies führt oftmals dazu, dass binnen kürzester Zeit mehre -oftmals hunderte oder gar tausende- Kommentare zusammenkommen, was die Betroffenen mitunter psychisch fertig machen kann.
Als Opfer eines "Shitstorms" sollten Sie folgendes tun:
Ihr Rechtsanwalt wird sodann Ihre vorbezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und -wenn möglich- Zahlung einer Entschädigung verfolgen.
Das Problem ist, dass gerade in sozialen Netztwerken die Verletzer oftmals nicht mit Klarnamen agieren und es deswegen schwierig ist, diese "dingfest" zu machen. Zumal -momentan- noch kein Anspruch gegen den Betreiber des sozialen Netzwerkes auf Herausgabe von Nutzerdaten besteht (siehe BGH, Urteil vom 1.7.2014 - VI ZR 345/13). Wird hingegen ein Strafantrag gestellt, so ermittelt die Polizei/Staatsanwaltschaft. Über die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte kann Ihr Rechtsanwalt unter Umständen sodann die Kontaktdaten der Verletzer ausfindig machen.
Sie wurden beleidigt oder über Sie wurden ehrverletzende oder gar unwahre Tatsachen verbreitet? Sie wurden Opfer eines sogenannten "Shitstorms"?- Schützen Sie sich und schalten Sie uns ein!
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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Steffan (Sonntag, 27 August 2017 21:41)
Hallo, ich wurde auf Facebook beleidigt. Jemand hat mein Bild verwendet und es als Collage manipuliert. Jetzt ist über meinen Kopf eine Sprechblase auf dem Foto und ich komme nicht gut weg. Ich kenne denjenigen, der es gemacht hat. Was kann ich tun? Danke
Antwort zu #1 (Freitag, 05 Januar 2018 10:36)
Guten Tag,
Sie haben die im Fließtext bezeichneten Ansprüche. Sie können also Unterlassung und ggf. auch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatz geltend machen.
Sie sollten sich anwaltlich unterstützen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Malesore Ibishi (Montag, 29 März 2021 13:59)
Ich aus aktuellem Anlass folgende Frage:
Wie verhält es sich, wenn das Opfer eines Shitstorms auf sozialen Netzwerken kurz darauf verstirbt?
Können die Beteiligten dann noch strafrechtlich belangt werden oder wird der Fall nicht mehr verfolgt?
Antwort zu #3 (Mittwoch, 31 März 2021)
Hallo,
ja, der Tod des Opfers ändert nichts daran, dass es sich ggf. um ein Vergehen handelt, das strafrechtlich zu sanktionieren ist. Zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und ggf. auch Schadensersatz können durch die Erben noch geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Franzi (Samstag, 28 Januar 2023 22:06)
Hallo!
Eine „Influencerin“ hat auf Instagram meine Nachricht- inklusive meines vollständigen Namens in ihrer Story geteilt und mir öffentlich böse Absichten unterstellt- augenscheinlich mit der Hoffnung ein shitstorm würde mich erreichen. Ist dies erlaubt?
Lg
Antwort zu #5 (Dienstag, 31 Januar 2023 09:41)
Sehr geehrte Franzi,
in der Regel so ein Vorgehen nicht erlaubt. Selbst wenn die Influencerin mit Ihren Behauptungen recht haben sollte, können Sie sich hiergegen erwehren. Folgende Handlungsmöglichkeiten haben Sie:
- Strafanzeige erstellen
- Unterlassungsanspruch geltend machen
- Auskunft über die Reichweite des Beitrags
- ggf. Schadensersatz einfordern
- wenn Sie sich eines Anwalts bedienen, hat die Gegenseite die Anwaltskosten zu tragen.
Gerne können Sie mit mir Kontakt aufnehmen und wir können eine kostenlose Ersteinschätzung durchführen. In der Tat müsste ich den Sachverhalt ein wenig besser kennen, um Ihnen Näheres dazu sagen zu können. Rufen Sie einfach an und lassen Sie sich zu mir durchstellen!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt