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Das Wichtigste in Kürze:
"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen" (§ 1353 BGB).
Der deutsche Gesetzgeber sieht die Ehe als lebenslange Institution an und schützt diese sogar grundrechtlich (siehe Art.6 GG). Daher kann in Deutschland eine Ehe nur durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Für die Scheidung und Aufhebung sind die Familiengerichte zuständig.
Eine Ehe kann nur geschieden, wenn sie gescheitert ist. Maßgeblich hierfür ist, dass nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (siehe § 1565 BGB). Dafür muss der unbedingte Wille der Ehegatten, die Ehe nicht mehr fortführen zu wollen, zum Ausdruck gebracht werden. Um den Eheleuten diesen Nachweis zu erleichtern, wird in nachfolgenden Fällen das Scheitern der Ehe vermutet:
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden möchten oder gar beide die Scheidung bei Gericht beantragen (siehe § 1566 BGB). Lehnt ein Ehepartner die Scheidung aber ab, so müssen weitere Gründe hinzukommen, die eine unwiderrufliche Zerrüttung der Ehe nahelegen. In der Praxis handhaben die Gerichte dies nicht so streng:
Es reicht aus, dass der scheidungswillige Ehegatte glaubhaft bekundet, dass er unter keinen Umständen mehr verheiratet sein will.
Leben die Ehegatten mehr als 3 Jahre in Trennung, so wird das endgültige Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet (siehe § 1566 BGB). Ob der andere Ehepartner geschieden werden möchte oder nicht, spielt dann keine Rolle mehr.
Stellt der Fortbestand der Ehe für den einen Ehegatten eine unzumutbare Härte dar und hat der andere Ehepartner dies "verschuldet", dann kann die Ehe auch sofort geschieden werden. Das obligatorische Trennungsjahr ist dann nicht mehr einzuhalten. Die Voraussetzungen sind allerdings sehr hoch. Reine Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten in der Ehe oder das bloße Zerwürfnis reichen nicht aus. Nachfolgende Fallgruppen haben sich in der Praxis herausgebildet. Diese sind weder abschließend, noch führen sie zwingend zur sofortigen Beendigung der Ehe. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung des Einzelfalls.
Es muss eine schwere Verfehlung des einen Ehegattens vorliegen, welche für den anderen Ehepartner ganz konkret eine besondere Härte darstellt und dazu führt, dass eine Fortsetzung der Ehe unbillig ist.
Beachten Sie: Selbst bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzung muss eine Ehe nicht zwangsläufig geschieden werden. Eine Scheidung ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn sie eine schwere Härte für die Kinder oder den anderen Ehegatten darstellt. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine sonderliche Bedeutung. Damit sind nicht die Fälle umfasst, in denen der scheidungsunwillige Ehegatte eine Depression davon trägt. Ein Härtefall könnte dann vorliegen, wenn eine lange Ehedauer bestand und der scheidungsunwillige Ehepartner sich besonders für die Ehe aufgeopfert hat oder die Scheidung wegen konkret nachgewiesener Suizidgefahr insoweit lebensbedrohlich ist.
Das Trennungsjahr beginnt, wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgeben (siehe § 1567 BGB). Durch die Trennung werden einerseits die Voraussetzungen
für eine Scheidung, andererseits aber auch die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt geschaffen.
In der Regel zieht ein Ehepartner hierfür aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. In diesem Falle besteht unzweifelhaft keine häusliche Gemeinschaft mehr. Oft wünscht der eine Ehegatte, dass der andere sich eine neue Wohnung sucht und auszieht. Weigert sich dieser, dann kann ein Auszug nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Jedoch kann die Trennung auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Bestenfalls findet eine Teilung des Wohnbereichs statt. Natürlich sind in jedem Fall unterschiedliche Schlafbereiche einzurichten. Jeder Ehepartner muss seinen eigenen Haushalt fortan selbst führen: Es muss also grundsätzlich getrennt gekocht, geputzt und gewaschen werden. Wenn der eine Ehegatte für den anderen mal mitkocht oder die Wäsche mal zusammen gewaschen wird, um die Waschmaschine vollzukriegen, ist das natürlich unschädlich.
Wichtig ist jedoch, dass im Großen und Ganzen eine Änderung stattfindet, die sich auf die Wohnsituation auswirkt, so dass die Trennung objektiv und sichtbar zum Ausdruck kommt.
Oft ist es so, dass die Ehegatten es noch einmal probieren wollen: Sie ziehen wieder zusammen und merken nach einer gewissen Zeit, dass es tatsächlich nicht mehr funktioniert und kommen dann zu der Erkenntnis, dass die endgültige Trennung das Beste ist.
Grundsätzlich sind solche Versöhnungsversuche für die Trennung unschädlich, wenn das Zusammenleben nicht länger als 3 Monate andauerte. Das Trennungsjahr wird dann nicht gehemmt oder beginnt gar von neuem. Anders jedoch, wenn der Versöhnungsversuch mehr als 3 Monate andauerte: In diesem Falle ist das Trennungsjahr noch einmal neu einzuläuten.
Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die Rentenanwartschaften der Ehegatten, welche in der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig aufgeteilt. Damit soll erreicht werden, dass derjenige Ehegatte, der sich besonders für die Ehe aufopferte und sich deswegen beruflich zurücknahm, deswegen im Alter keine Altersarmut erleiden muss.
Beachten Sie: Ausländische Anrechte werden nur auf Antrag einer Partei nach deutschem Recht ausgeglichen (siehe § Art. 17 Abs. 3 EGBGB).
Damit das Gericht die Rentenanstalten anschreiben und die Höhe der Anwartschaften erfragen kann, muss ein Formular V10
ausgefüllt werden. Dieses finden Sie hier! Zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens empfiehlt es
sich, diese Formulare direkt mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen.
War die Eheschließung fehlerhaft oder anfechtbar, so wird die Ehe auf Antrag bei dem Familiengericht aufgehoben. Im Gegensatz zur Scheidung gilt die Ehe im Falle der Aufhebung als rechtlich nie geschlossen. Ein Versorgungsausgleich findet dann natürlich nicht statt. Die Ehe kann nur unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben werden:
Folgende formelle Fehler, die in der Praxis äußerst selten vorkommen, führen zu Unwirksamkeit der Ehe:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ehe auch wirksam angefochten werden. Dies ist vor allem bei erpressten Eheversprechen oder auch bei Vorliegen bestimmter Irrtümer der Fall (siehe § 1314 BGB). Die Frist beträgt 1 Jahr, nachdem der Irrtum erkannt wurde oder aber die Zwangslage beendet ist. Die Aufhebung ist nur ausgeschlossenen, wenn die Ehegatten trotz der Unwirksamkeit, nach außen zu erkennen geben, dass sie verheiratet bleiben wollen (siehe § 1315 BGB).
Wird die Ehe nur zum Schein geschlossen, dann ist diese ebenfalls unwirksam. Dies ist dann der Fall, wenn die Eheleute die Ehe nicht eingegangen sind, um eine
eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. In der Praxis werden Scheinehen vor allem geschlossen, um ausländischen Ehegatten ein
Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen.
Der Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt eingereicht werden. Bei dem Familiengericht besteht insoweit nämlich Anwaltszwang. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Rechtsanwalt aus der Nähe oder um einen Onlineanwalt handelt!
Liegt eine einvernehmliche Scheidung vor, so müssen die "Scheidungspapiere" dennoch von einem Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Nur der andere Ehegatte muss dann keinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er der Scheidung lediglich zustimmt.
Ein Anwalt für beide Ehegatten ist formal gesehen nicht möglich!
Selbst wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und gemeinsam einen Anwalt aufsuchen, kann dieser nicht gleichzeitig beide vertreten. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, so wird dieser bei Gericht Antragsteller. Der andere Ehepartner wird Antragsgegner. Der Rechtsanwalt darf dann nicht die eine und die andere Seite vertreten. Dies ist ihm berufsrechtlich untersagt.
Nur einen Scheidungsanwalt beauftragen und Geld sparen!
Trotzdem können Anwaltskosten gespart werden! - Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es sinnvoll, wenn nur ein Ehegatte den Rechtsanwalt beauftragt, beide aber untereinander die Vereinbarung treffen, sich die Kosten des Rechtsanwaltes zu teilen.
Nachfolgend werden die häufigsten Irrtümer rund um das Thema Scheidung richtig gestellt:
Irrtum
Rechtslage
Eine Lebenspartnerschaft, also eine gleichgeschlechtliche Ehe kann ebenfalls nur duch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Auch findet grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt.
Die homosexuelle Ehe ist der klassischen Ehe nunmehr -endlich- in jeglicher Form gleichgestellt, so dass auf das oben Gesagte verwiesen werden kann.
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Dezember 2016.