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Das Wichtigste in Kürze:
Oft kommt es vor, dass ein Ehegatte sich mehr um häusliche und familiäre Pflichten kümmert, während der andere Ehegatte das Einkommen erwirtschaftet. Trennen sich die Eheleute nun, steht in der Regel einer wirtschaftlich schlechter da als der andere. Diesen finanziell benachteiligten Ehegatten will das Gesetz schützen, indem es den finanziell stärkeren verpflichtet, Ehegattenunterhalt zahlen zu müssen.
Bei dem Begriff "Ehegattenunterhalt" handelt es sich um einen Sammelbegriff. Es ist zwischen dem Trennungsunterhalt
und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Besipiel: Angenommen der Mann verdient monatlich netto 2.000 €. Die Frau verfügt über kein eigenes Einkommen. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bestehen nicht. Monatlich wird ein Kredit mit Raten zu je 200 € bedient.
1. Berechnung für den Mann:
Monatliches Nettoeinkommen |
2.000 € |
Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen |
-100 € |
Abzug des Kindesunterhalts |
/ |
Abzug der monatlichen Kreditraten |
-200 € |
Unterhaltsrelevantes Einkommen |
1.700 € |
2. Ergebnis unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes:
Der Mann hätte der Frau monatlich 728,57 € an Unterhalt zu zahlen (= 3/7 von 1.700 €). Jedoch würde ihm dann im Monat nur noch 971,43 € zustehen und er wäre damit unter dem Selbstbehalt. Zur Erinnerung: Der Selbstbehalt beträgt 1.200 €. Dies führt nun dazu, dass die Ehefrau nur 500 € an Unterhalt erhält. Der Selbstbehalt des Ehemannes ist dann wieder hergestellt.
Beachten Sie: Wenn die Frau keiner Arbeit nachgeht, obwohl sie es könnte, ist für diese gegebenenfalls ein fiktives Einkommen einzusetzen.
Beispiel: Angenommen der Mann verdient monatlich netto 2.500 €. Die Frau verfügt über ein Nettogehalt von 750 €. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bestehen nicht. Monatlich wird ein Kredit mit Raten zu je 350 € bedient. Der Mann zahlt hiervon 200 € und die Frau 150 €.
1. Berechnung für den Mann:
Monatliches Nettoeinkommen |
2.500 € |
Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen |
-125 € |
Abzug des Kindesunterhalts |
/ |
Abzug der monatlichen Kreditraten |
-200 € |
Unterhaltsrelevantes Einkommen |
2.175 € |
2. Berechnung für die Frau:
Monatliches Nettoeinkommen |
750 € |
Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen |
-37,5 € |
Abzug des Kindesunterhalts |
/ |
Abzug der monatlichen Kreditraten |
-150 € |
Unterhaltsrelevantes Einkommen |
562,50 € |
3. Differenz zwischen den beiden Gehältern: 1.612,50 € (= 2.175 € - 562,50 €)
4. Ergebnis:
Der Mann hat der Frau monatlich 691,07 € an Unterhalt zu zahlen (= 3/7 von 1.612,50 €).
Die Trennung führt nicht "automatisch" zur Unterhaltspflicht. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch aktiv geltend machen. Daher kann Unterhalt grundsätzlich nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Eine Unterhaltspflicht "besteht" also erst ab dem Zeitpunkt, wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch erstmalig einfordert. Je nachdem, ob die Ehegatten zerstritten sind oder nicht, bietet sich folgendes Vorgehen an:
Oftmals regeln die Eheleute die Unterhaltszahlungen untereinander. Werden die Ansprüche nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, geregelt, besteht natürlich immer die Gefahr, dass ein Ehegatte zu Gunsten des anderen auf Ansprüche verzichtet. Sofern kein Konflikt besteht, ist dies auch kein Problem.
Zu beachten ist jedoch, dass eine rechtskräftige Vereinbarung nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag oder einer Vereinbarung bei Gericht geschlossen werden kann. Wenn zum Beispiel nur eine mündliche Regelung besteht, so kann diese jederzeit angegriffen werden.
Ferner muss den Ehepartnern klar sein, dass sie nur den nachehelichen Unterhalt rechtswirksam regeln können. Eine Regelung des Trennungsunterhalts ist nur zulässig, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestunterhalt nicht unterschritten und der Selbstbehalt eingehalten wird.
Wenn die Eheleute eine rechtswirksame und faire Regelung wünschen, dann bietet es sich an, sich von einem Rechtsanwalt einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen, der dann von dem Notar beurkundet wird.
Oftmals birgt eine Trennung aber Konfliktpotenzial, welche sich auch auf den Unterhalt auswirkt: es ist keine Seltenheit, dass der finanziell besser gestellte Ehepartner nicht zahlen will oder dem Ehegatten gar vorwirft, ihn über den Tisch ziehen zu wollen. Ist das Verhältnis zwischen den Ehegatten zerrüttet, kann oftmals nur noch eine Klärung über Rechtsanwälte erfolgen. Um in einer solchen Konstellation Waffengleichheit herzustellen, empfiehlt es sich, dass sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen. Folgendes Vorgehen bietet sich an:
Folgende Urkunden müssen hierbei vorgelegt werden:
Folgende Belege sind beizubringen:
Fordert Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann Unterhalt? Hat sie oder er bereits einen Anwalt eingeschaltet?
Um Waffengleichheit herzustellen, ist es sinnvoll, dass Sie einen Anwalt aufsuchen und sich zumindest beraten lassen. Pauschal kann nämlich nicht gesagt werden, was in Ihrem Einzelfall das Beste ist: Es kommt vielmehr darauf an, was verlangt wird und wie weit das Verfahren fortgeschritten ist.
In diesem Falle sollten Sie die eingeforderte Auskunft fristgemäß abgeben. Sind Ihre Unterlagen unvollständig, dann reichen Sie die Unterlagen ein, die Ihnen zur Verfügung stehen. Kündigen Sie an, dass Sie die weiteren Unterlagen noch besorgen müssen und erst später vorlegen können. Bitten Sie insoweit um Fristverlängerung. In jedem Falle sollten Sie auch von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen!
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Sie zunächst unter Vorbehalt den Unterhalt pünktlich zahlen. In jedem Falle sollten Sie auch Auskunft von Ihrem Ehepartner verlangen. Erst dann, wenn Ihnen die Auskunft erteilt wurde, können Sie die Höhe selbst überprüfen. Sollte der Betrag anfangs zu hoch beziffert worden sein, so können Sie die Überzahlung zurückfordern.
Höchstwahrscheinlich handelt es sich hierbei um eine sogenannte Stufenklage. Ihr Ehegatte verklagt Sie zunächst einmal auf Auskunft. Grundsätzlich sollten Sie diese Auskunft schnellstmöglich erteilen. In einem zweiten Schritt verklagt Sie Ihr Ehepartner sodann auf Unterhaltszahlung, die sich anhand der erteilten Auskunft berechnet.
In jedem Falle sollten Sie sich einen Rechtsanwalt suchen und sich gegen die Klage verteidigen. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird Ihr Anwalt mit Ihnen eine Strategie erarbeiten und diese dann gerichtlich durchsetzen.
Besteht ein rechtsverbindlicher Unterhaltstitel (- etwa aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses oder einer notariellen Vereinbarung -) so kann dieser natürlich auch nachträglich geändert werden. Das Mittel der Wahl ist die Abänderungsklage (siehe § 323 ZPO). Diese hat Erfolg, wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Ehegatten wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die monatlichen Unterhaltsbeträge um mindestens 10 % ändern würden.
Der Unterhaltspflichtige klagt in der Regel dann, wenn sich die eigene Einkommenssituation verschlechtert oder der andere Ehegatte eine Arbeitsstelle gefunden hat und so selbst zu seinem Unterhalt beiträgt.
Der Unterhaltsberechtigte klagt, wenn sich sein Einkommen verschlechtert hat oder das Einkommen des anderen Ehegattens angehoben wurde.
Beachten Sie: Selbst bei einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse bleibt ein geschaffener Unterhaltstitel grundsätzlich bestehen. Eine automatische oder rückwirkende Änderung findet nicht statt. Vielmehr ist die Abänderung erst dann zulässig, wenn die Abänderungsklage beim Familiengericht eingereicht wird.
In besonderen Konstellationen kann der Unterhalt auch ausgeschlossen sein. Grundsätzlich sind die Ehegatten nämlich auch in der Trennung und sogar nach der Scheidung einander zu gegenseitiger Loyalität verpflichtet. Schwerwiegendes Fehlverhalten, die den anderen Ehepartner schädigen, können deswegen dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist.
Irrtum
Rechtslage
Natürlich sind auch Lebenspartner einander zu Unterhalt verpflichtet. Unterschiede ergeben sich zu dem Ehegattenunterhalt grundsätzlich keine!
Die homosexuelle Ehe ist der klassischen Ehe nunmehr (endlich) in jeglicher Form gleichgestellt, so dass auf das oben Gesagte verwiesen werden kann.
Sie wollen Unterhalt geltend machen oder eine Unterhaltsforderung abwehren: Wir helfen Ihnen! Eine Vertretung erfolgt vor allem im Raum Köln, Bonn, Düsseldorf und
Umgebung. Da im Familienrecht oftmals mehrere Sitzungen mit Mandanten abzuhalten sind, ist es von Vorteil, wenn Sie aus unserer Nähe kommen. Im Einzelfall vertreten wir Sie aber gerne
deutschlandweit.
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand: Juni 2016.
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Klaffki, Uta (Montag, 29 Januar 2018 19:05)
Sehr geehrte Damen und Herren, diese Auskunft ist dringend und sehr wichtig, für meine Mutti. Meine Mutti ist in 2. ehe verheiratet. Ihr Mann liegt, seit Dez. 2017 im Koma. Seine Kinder haben ihn in ein Pflegeheim gegeben. Bis jetzt haben meine Mutti und Gatte im betreuten wohnen gewohnt. Meine Mutti bezieht eine Rente von 1056,01€, Gatte 2118,89€ monatlich. Seine Kinder haben den Mietvertrag auf Mutti ändern lassen. Sie zahlt jetzt von ihrer Rente 620€ monatlich. Steht ihr ein Unterhalt vom Gatten zu?
MfG
Uta Klaffki
Antwort zu #1 (Dienstag, 30 Januar 2018 10:34)
Guten Tag,
ihr steht grundsätzlich Unterhalt zu, wenn beide in Trennung leben. Ob Unterhalt auch gezahlt werden muss, hängt u.a. davon an, ob der Gatte auch tatsächlich leistungsfähig ist. Grundsätzlich hat er eine hohe Rente, jedoch könnte ich mir vorstellen, dass der Selbstbehalt bei ihm deutlich erhöht ist, weil er im Pflegeheim wohnt. Ohne konkrete Zahlen kann Ihre Frage nicht beantwortet werden. Ich würde Ihrer Mutter anraten, sich einen Beratungsberechtigungsschein beim zuständigen Amtsgericht zu holen und sodann mit einem Fachanwalt für Familienrecht vor Ort eine Beratung durchzuführen. Nähere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie ebenfalls auf dieser homepage unter dem Reiter "Kostenrecht".
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
B. Best (Montag, 28 Mai 2018 17:20)
Wenn ein Ehevertrag den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt ausschließt, statt dessen aber eine Abfindung in beträchtlicher Höhe vereinbart ist, ( 100 TEUR ) der Unterhaltspflichtige diesen Betrag aber nicht bezahlen kann. Es zu keiner Einigung im Vorfeld der Scheidung kommt, hat dann die Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit mit dem Titel der Scheidung in das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu vollstrecken und diesen zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung zu zwingen?
Antwort zu #3 (Mittwoch, 30 Mai 2018 11:16)
Guten Tag,
grundsätzlich kann mit einem Titel nur das voillstreckt werden, was der Titel im Tenor beinhaltet. In einem Scheidungsbeschluss steht: "Die Ehe XXXX wird geschieden". Aus einem Scheidungstitel können keine Zahlungsforderungen vollstreckt werden.
Da ich den Vertrag nicht kenne, kann ich Ihnen nicht sagen, ob Sie also zunächst auf Zahlung klagen müssen. Erst dann haben Sie einen Titel, den Sie auch vollstrecken können. Handelt es sich aber um einen Notarvertrag, dann könnte ggf. aus diesem vollstreckt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Kühnau Raimund (Donnerstag, 11 April 2019 07:18)
Hallo,
meine Frau bekommt seit 2011 jeden Monat Ehegattenunterhalt. Wir waren 10 Jahre verheiratet, haben 2 Kknder eines davon mit Down Syndrom. Damal waren die Kinder 6 (das gesunde) und 11 Jahre (das mit Down Syndrom. Heute ist der Große 18 Jahre und in einer Einrichtung und der Kleine 13 und geht auf das Gymnasium. kann ich nicht von der Ex-Frau verlangen, dass sie auf Teilzeit arbeiten geht? Die Kinder sind den Vormittag nicht zu Hause zumal der große bis zum späten Nachmittag in der Einrichtung ist. Meine Ex-Frau ist Krankenschwester und arbeitet momentan max. 1x die Woche
Antwort zu #5 (Montag, 15 April 2019 19:33)
Hallo Herr Kühnau,
ich bin wegen meiner Rechtsmeinung voll und ganz bei Ihnen. Sofern Ihrer Ex es möglich und zumutbar ist, hat sie sich um Ihren Lebensunterhalt selbst zu kümmern.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt