Vermögensausgleich der Ehegatten nach Beendigung der Ehe: Zugewinn und Zugewinnausgleich


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Das Wichtigste in Kürze:

  • Haben die Ehegatten keine Vereinbarung per Ehevertrag getroffen, so leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • In der Zugewinngemeinschaft wird unter den Ehepartnern nur der der Vermögensgewinn, welcher in der gemeinsamen Ehezeit angehäuft wurde, hälftig geteilt. Dieser Zuwachs wird Zugewinn genannt.
  • Der Zugewinn wird aus der Differenz zwischen Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) und Endvermögen (Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages) gebildet. Der Ehepartner mit dem meisten Zugewinn, muss dem anderen Teil dann die Hälfte seines Mehrgewinns auszahlen.
  • Der Zugewinnausgleich ist nur auf das tatsächliche Vermögen begrenzt: der ausgleichspflichtige Ehegatte muss keine Schulden aufnehmen, um seine Ausgleichspflicht zu erfüllen.



Regelung des Zugewinns durch Ehevertrag / Gütertrennung:

Viele Paare schließen vor, in oder auch nach der Ehe einen Ehevertrag ab, um das Vermögen nach der Scheidung zu teilen. Grundsätzlich können die Ehegatten diesbezüglich vereinbaren, was Sie wollen: es herrscht Vertragsfreiheit. Oft wird in Eheverträgen bestimmt, welcher Ehepartner welche Vermögensgegenstände nach der Scheidung behalten darf.

 

In der Regel vereinbaren Eheleute aber die Gütertrennung: Durch die Gütertrennung kommt es zu keiner Vermischung der jeweiligen Vermögensmassen der Ehegatten. Es wird bestimmt, dass jeder Ehepartner grundsätzlich in seine eigene Tasche wirtschaftet. Lediglich gemeinsame Anschaffungen, wie Hausstand oder Guthaben auf dem gemeinsamen Konto sind dann zur Hälfte aufzuteilen.


Zugewinngemeinschaft - Berechnung und Teilung des Zugewinns nach der Scheidung:

 

"Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren." (§ 1363 BGB)

 

Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen, der die Teilung des ehelichen Vermögens regelt, so gilt grundsätzlich, dass die Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft bilden. Dies führt dazu, dass nach der Scheidung der Zugewinn gleichmäßig aufzuteilen ist. Oft wird hierbei fälschlicherweise angenommen, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung einen Anspruch auf die Hälfte des gesamten Vermögens hat. Unter Zugewinn wird aber nur der Vermögenszuwachs innerhalb der gemeinsamen Ehezeit verstanden: dasjenige Vermögen, welches die Ehegatten mit in die Ehe nahmen, ist vom Zugewinn nicht umfasst und daher auch nicht auszugleichen. Natürlich kann in der Ehezeit auch ein "negativer Zugewinn" entstehen, wenn die Eheleute mehr Schulden als Vermögen anhäufen. In diesem Falle sind die Schulden ebenfalls je zur Hälfte aufzuteilen.

 

Für die Berechnung des Zugewinns muss für beide Eheleute gesondert das Anfangs- und Endvermögen aufgeführt werden.

● Zum Anfangsvermögen:

"Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört" (§ 1374 BGB).

 

Als Anfangsvermögen ist das sogenannte "Reinvermögen" anzusetzen: Guthabenwerte und Schulden sind zu verrechnen. Besteht dann ein negativer Wert, so ist dieser als Anfangsvermögen heranzuziehen.

 

Stichtag für die Bestimmung des Anfangsvermögens ist der Tag der standesamtlichen Hochzeit.

 

Zum Anfangsvermögen ist der sogenannte "privilegierte Erwerb" hinzurechnen. Darunter sind persönliche Zuwendungen zu verstehen, die von einem Dritten -oftmals einem nahen Familienangehörigen- nur an einen Ehegatten erfolgen sollen. Die typischen Fälle sind Erbschaft, persönliche Schenkungen (z.B. im Wege einer vorweggenommenen Erbschaft) und Aussteuer ("Mitgift"). Durch die Hinzurechnung dieser Werte zum Anfangsvermögen eines Ehepartner ist gesichert, dass diese persönlichen Zuwendung auch bei dem begünstigten Eheteil verbleiben.

 

Alles muss nachgewiesen werden! Kann der Ehegatte sein behauptetes Anfangsvermögen nicht nachweisen, so werden die Position nicht beachtet, bzw. deren Wert wird dann mit 0 € angesetzt (siehe § 1374 Abs. 3 BGB).

● Zum Endvermögen:

"Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen" (§ 1375 BGB).

 

Als Endvermögen wird das Vermögen bezeichnet, über das der Ehegatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages verfügt. Auch hierbei sind Guthabenwerte und Schulden zu verrechnen.

 

Gemeinsames Vermögen wird jedem Ehegatten zur Hälfte angerechnet. Das gleiche gilt für gemeinsame Verbindlichkeiten.

 

Die dem Anfangsvermögen als privilegierten Erwerb hinzugefügten Positionen sind ebenfalls hier einzusetzen. Dies hat den Zweck, dass Vermögenszuwächse oder Minderungen erfasst werden.

 

Zum Beispiel: Der Ehegatte erbte 2006 ein Haus, dass seinerseits 200.000 € Wert war. Zum Ende der Ehezeit hat das Haus nun einen Wert von 250.000 €. Der Wertzuwachs in Höhe von 50.000 € ist ausgleichspflichtig.

● Ausgleich des Zugewinns:

"Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu." (§ 1378 BGB)

 

 Der Zugewinn berechnet sich nach folgender Formel:

 

Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinn

 

Ergibt sich für den Zugewinn ein negativer Wert, so ist ein Betrag von 0 € anzusetzen. Wie der Name nämlich schon sagt, ist nur der Gewinn ausgleichsfähig, nicht aber der Verlust.

 

Die Hälfte des Zugewinns steht sodann dem anderen Ehepartner zu. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn, so muss er die Hälfte des Mehrgewinns ausgleichen. Der Ausgleich berechnet sich nach folgender Formel:

 

Zugewinn (Mann) - Zugewinn (Frau)

_____________________________________

 2


Berechnungsbeispiel für die Berechnung des Zugewinns:

Anhand eines Beispiels soll die Berechnung und Teilung des Zugewinns aufgeführt werden:

Zugewinn des Mannes


Anfangsvermögen:

 

Der Mann verfügte zum Zeitpunkt der Eheschließung über einen PKW, der damals 3500 € wert war. Zudem hatte er noch eine kleine Lebensversicherung, die einen Kapitalwert von 6000 € aufwies. Ferner besaß er einen eigenen Hausstand im Wert von insgesamt 4000 €. Weitere Vermögenspositionen kann er nicht mehr nachweisen. Wegen des Bezuges von BaföG hatte er Schulden in Höhe von 2000 €.

 

Daraus errechnet sich folgendes Anfangsvermögen:

 

Aktiva (Guthaben):

 

Position

Wert

 

PKW

 

 

3.500 €

 

Lebensversicherung

 

 

6.000 €

 

Hausstand

 

 

4.000 €

 

Gesamt:

 

 

13.500 €

 

Passiva (Schulden):

 

Position

Schulden

 

BaföG - Darlehen

 

 

-2.o00 €

 

Gesamt:

 

 

-2.000 €

 

Anfangsmögen gesamt:

 

13.500 € (Aktiva) - 2.000€ (Passiva) = 11.500 € (Anfangsvermögen)

 


Endvermögen:

 

Der Mann verkaufte seinen PKW und seinen Hausrat. Er bediente seine Lebensversicherung weiter, so dass der Kapitalwert auf 20.000 € anwuchs.

 

 

 

Gemeinsam nahmen die Eheleute einen Kredit i.H.v. 200.000 € auf, um ein Haus zu finanzieren. Der Kredit ist noch mit 280.000 € offen. Das Haus ist insgesamt 190.000 € wert.

 

Darüberhinaus bestehen noch gemeinsame Vermögenswerte in Höhe von 40.000 € (PKWs, Hausrat, Guthaben auf Konten, etc.).

 

Daraus errechnet sich folgendes Endvermögen:

 

 

Aktiva (Guthaben):

 

Position

Wert

 

Lebensversicherung

 

 

20.000 €

 

Gemeinsames Haus

 

 

95.000 €

( ½ des Gesamtwertes)

 

 

Gemeinsame Vermögenswerte

 

 

20.000 €

( ½ des Gesamtwertes)

 

 

Gesamt:

 

 

135.000 €

 

 

 

Passiva (Schulden):

 

Position

Schulden

 

Kredit

 

 

140.000 €

( ½ der Gesamtschulden)

 

 

Gesamt:

 

 

-140.000 €

 

Endvermögen gesamt:

 

135.000 € (Aktiva) - 140.000€ (Passiva) = - 5.000 € (Endvermögen)


Zugwinn des Mannes:

 

-5.000 € (Endvermögen)

-

(-) 11.500 (Anfangsvermögen)

=

6.500 €

Zugewinn der Frau


Anfangsvermögen:

 

Der Frau hatte zum Zeitpunkt ein paar Möbel im Wert von insgesamt 3.200 €. Es bestanden Kreditschulden in Höhe von 10.000 €. Weiteres Vermögen kann Sie nicht mehr nachweisen. Im Verlauf der Ehe verstarben Ihre Eltern und Sie erbte ein Haus mit einem Wert von 150.000 € und ein Aktienpaket im Wert von damals 25.000 €.

 

 

 

Daraus errechnet sich folgendes Anfangsvermögen:

 

 

Aktiva (Guthaben):

 

Position

Wert

 

Möbel

 

 

3.200 €

 

Erbe - Haus

 

 

150.000 €

 

Erbe - Aktien

 

 

25.000 €

 

Gesamt:

 

 

178.200 €

 

Passiva (Schulden):

 

Position

Schulden

 

Kredit

 

 

-10.o00 €

 

Gesamt:

 

 

-10.000 €

 

Anfangsvermögen gesamt:

 

178.200 € (Aktiva) - 10.000€ (Passiva) = 168.200 € (Anfangsvermögen)

 


Endvermögen:

 

Die Frau verkaufte Ihre Möbel und bezahlte ihren Kredit ab. Das geerbete Haus ist nunmehr 250.000 € wert. Die Aktien rutschten dagegen in den Keller und das Aktienpaket hat nur noch einen Wert in Höhe von 4.000 €.

 

Gemeinsam nahmen die Eheleute einen Kredit i.H.v. 200.000 € auf, um ein Haus zu finanzieren. Der Kredit ist noch mit 280.000 € offen. Das Haus ist insgesamt 190.000 € wert.

 

Darüberhinaus bestehen noch gemeinsame Vermögenswerte in Höhe von 40.000 € (PKWs, Hausrat, Guthaben auf Konten, etc.).

 

Daraus errechnet sich folgendes Endvermögen:

 

Aktiva (Guthaben):

 

Position

Wert

 

Erbe - Haus

 

 

250.000 €

 

Erbe - Aktien

 

 

4.000 €

 

Gemeinsames Haus

 

 

95.000 €

( ½ des Gesamtwertes)

 

 

Gemeinsame Vermögenswerte

 

 

20.000 €

( ½ des Gesamtwertes)

 

 

Gesamt:

 

 

369.000 €

 

Passiva (Schulden):

 

Position

Schulden

 

Kredit

 

 

140.000 €

( ½ der Gesamtschulden)

 

 

Gesamt:

 

 

-140.000 €

 

Endvermögen gesamt:

 

369.000 € (Aktiva) - 140.000€ (Passiva) = 229.000 € (Endvermögen)


Zugwinn der Frau:


229.000 € (Endvermögen)

-

168.200 (Anfangsvermögen)

=

60.800 €



Ausgleichswert der Zugewinnberechnung:

 

Der Zugewinn wird nach folgender Formel berechnet:

 

Zugewinn (Mann) - Zugewinn (Frau)

_____________________________________

 2

 

Die Frau muss dem Mann also 27.150 € als Zugewinnausgleich zahlen.

 

Dies ist wie folgt zu berechnen:

 

6.500 (Zugewinn Mann) - 60.800 (Zugewinn Frau)

_____________________________________

 2

 


Ausschluss und Verwirkung des Zugewinnausgleiches:

Nicht immer muss der Zugewinn auch ausgeglichen werden, es gibt Ausnahmen!

 

Wann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, finden Sie hier!


Beschränkung des Zugewinnausgleichs auf das tatsächliche Vermögen: Aufnahme eines Kredites ist nicht notwendig!

Der Ausgleich des Zugewinns ist auf das tatsächliche Vermögen beschränkt (siehe §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB). Auch hier gilt: wo kein Geld ist, ist nichts zu holen! Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss auch nicht einen Kredit aufnehmen, um den Zugewinn ausgleichen zu können.

 

Die Beschränkung findet in der Regel immer dann statt, wenn ein Zugewinn wegen der Rückzahlung von Schulden zustande gekommen ist.

 

Beispiel: Der Ehemann ging mit -200.000 € Schulden in die Ehe. Während der Ehezeit glich er die Schulden aus und konnte noch 20.000 € an Überschuss verzeichnen. Insgesamt beläuft sich sein Zugewinn auf 220.000 €. Da er aber tatsächlich nur über 20.000  € verfügt, kann er den Zugewinnanspruch der Ehefrau auch nur mit 20.000 € ausgleichen. Anstatt 110.000 € kriegt die Ehefrau also nur 20.000 €.


Wie der Zugewinnausgleich geltend zu machen ist:

Häufig kommt es vor, dass ein Ehegatte den Zugewinnausgleich verweigert und nicht an der Teilung des Vermögens mitwirken will. Dies muss der andere Ehepartner natürlich nicht hinnehmen. Ihm stehen folgende Rechte zu:

● Auskunftsrecht bei Zugewinnsgemeinschaft:

Die Ehegatten können von einander gegenseitig Auskunft über die zur Berechnung des Zugewinnausgleichs notwendigen Informationen erlangen (§ 1379 BGB). Hierzu gehört eine Aufstellung des Anfangs- und des Endvermögens. Mehrere Aufstellungen oder vereinzelte Angaben reichen nicht aus (siehe § 260 BGB).

 

Die Ehefrau muss dem Ehemann also ein Vermögensverzeichnis vorlegen und umgekehrt muss auch der Ehemann der Ehefrau eine Vermögensaufstellung aushändigen.

● Anspruch auf Wertermittlung und Vorlage von Belegen:

Der andere Ehepartner kann auch verlangen, dass einzelne Positionen durch einen Sachverständigen geschätzt werden oder das das Vermögensverzeichnis durch eine unabhängige Person wie einem Notar erstellt wird. Die Kosten hat er dann aber selbst zu tragen (siehe BGH, Urteil vom 06.05.1982 - IX ZR 36/81).

 

Nur wenn es zur Berechnung des Zugewinnausgleich zwingend erforderlich ist, steht dem Ehegatte der Anspruch zu, dass der andere Ehepartner die Auskunft durch Vorlage von Urkunden wie z.B. Kontoauszüge, Bescheinigungen, Kaufverträge, etc. glaubhaft macht; grundsätzlich reicht es aus, dass der andere Ehegatte die Richtigkeit an Eides statt versichert (siehe OLG Bremen, Urteil vom 29.06.2000 - 4 WF 59/00).

● Nach Auskunft: Zahlungsaufforderung

Hat der Ehegatte die Auskunft richtig und vollständig erteilt, so ist er unter Fristsetzung von dem ausgleichsberechtigten Ehepartner zur Zahlung des Zugewinnausgleichs aufzufordern.

● Bei Weigerung: Gang zum Gericht

Weigert sich der Ehegatte, die Auskunft zu erteilen oder diese zu belegen oder zahlt er trotz Zahlungsaufforderung nicht, so hilft in diesem Falle nur noch der Gang zu Gericht.


Geltendmachung des Zugewinnsausgleichs vor Scheidung:

Auch vor Scheidung kann der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden (siehe § 1385 BGB). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt leben oder ernsthaft zu befürchten ist, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner sein vorhandenes Endvermögen verprasst oder beiseite schafft, um einer Ausgleichspflicht zu entkommen.


Probleme beim Zugewinn? - Hier wird Ihnen geholfen!

Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau weigert sich, am Zugewinnausgleich mitzuwirken oder zahlt den ermittelten Betrag nicht aus? Sie werden mit einer Ausgleichsforderung überzogen oder vermuten gar, dass der andere Ehegatte Sie "übers Ohr hauen" will? - Gerade in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt es konsequent zu sein, um eine sachdienliche Lösung herbeiführen zu können. Egal, ob Sie sich beraten oder von uns vertreten lassen wollen: Wir helfen Ihnen weiter! Sie können uns gerne deutschlandweit online beauftragen.

 

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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Juni 2016.


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Kommentare: 41 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Mike Jens Thomas (Montag, 01 August 2016 22:56)

    Hallo,
    meine Exfrau hat mehre Konten, von denen ich nicht die Nummern und die Beträge weiß. Ist es möglich diese Auskunft zu erhalten?
    Gruß
    Mike THOMAS

  • #2

    Antwort zu #1 (Dienstag, 02 August 2016 15:08)

    Sehr geehrter Herr Thomas,

    Ihre Frau ist Ihnen gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Dieses Auskunftsanspruch können Sie gerichtlich geltend machen. Verschweigt Sie vor Gericht diese Konten oder gibt Sie außergerichtlich eine falsche Versicherung an Eides statt ab, können Sie den Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige bringen. Die Polizei sollte dann die Banken im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anschreiben. Über einen Rechtsanwalt können Sie sodann Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Bestenfalls finden sich dort dann die Konten nebst Kontoständen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Ralf (Montag, 05 März 2018 16:25)

    Muss mein Haus welches ich lange vor Eheschließung (alleiniger Eintrag im Grundbuch) gekauft habe, im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden?

  • #4

    Antwort zu #3 (Sonntag, 10 Juni 2018 23:22)

    Guten Tag,

    das Haus selbst findet keine Beachtung; lediglich die Wertsteigerung bzw. der Wertverlust spielt bei der Berechnung des Zugewinns eine Rolle.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Müller (Dienstag, 07 August 2018 23:49)

    Guten Tag.
    Mein Mann wird demnächst einen großen Geldbetrag erben. Bei uns besteht die Zugewinngemeinschaft. Da ich bisher mehr verdient u wesentlich mehr angespart habe, müsste ich ihm im Fall einer Trennung einen Ausgleichsbetrag zahlen. Selbst dann, wenn er kurz vorher einen sehr großen Geldbetrag erbt und sein Vermögen damit rapide ansteigt (meines übersteigt)?

  • #6

    Antwort zu #5 (Mittwoch, 08 August 2018 09:53)

    Sehr geehrte Frau Müller,

    danke für Ihre Anfrage!

    Ihre Aussage ist nicht ganz richtig und kann nur pauschalisiert beanwortet werden. Das Erbe ist als Aktiva sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen einzutragen. Das führt formal dazu, dass nur Wertsteigerungen der Erbmasse als Zugewinn gelten und dann zu beachten sind. Eine Aussage kann aber erst getroffen werden, wenn die entsprechenden Verzeichnisse erstellt sind. Grundsätzlich ist es aber schon so, dass Ihre und seine Ansparungen zu natürlich zu beachten sind. Ob dies zu einem nachteiligen Ausgleich für SIe führt, kann -wie gesagt- erst beurteilt werden, wenn beide Verzeichnisse vorliegen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Appenzeller (Sonntag, 23 September 2018 08:08)

    Guten Tag,
    Ich musste mich von mein Mann trennen, da er mich über die Jahre der Ehe (15 J) psychisch und seelisch kaputt gemacht hat. Er ist ein Narzist. Er lügt, er verdreht die Sachen, er übt macht aus, er ist psychisch gestört, etc. Man kann ihm nichts beweisen weil er sich sehr geschickt verstellen kann. Er hat die Kinder während der Ehe schon gegen mich gestellt, manipuliert.
    In März 2017 habe ich meine Wille zu Trennung ihm bekannt gemacht.
    Durch eine falsche Anzeige gegen mich, indem er meine Tochter benutzt hat, musste ich ausziehen.
    In der Ehe, ist ein Haus gekauft worden, der mein Mann auf sein Name eingetragen hat. Da wir kein Ehevertrag haben, entsteht ein Zugewinngemeinschaft.
    Mein Mann hat nur für dieses Haus ein Kredit damals aufgenommen, den er mit 23 % seines Gehaltes mtl.. zahlt. Jetzt, nach dem die Trennung bzw. Scheidung läuft, hörte ich von ihm dass er ein großen Kredit aufgenommen hätte.
    Meine Frage:
    Darf er zu diesen Zeitpunkt Schulden machen, damit er mein Zugewinn schmälert ?
    Darf er seine Arbeitszeit kürzen und den Verdienstausfall durch den Kredit ersetzen ?
    Be welchen Gründen wird diesen Kredit anerkannt ?
    Was kann ich dagegen tun ?
    Ich freue mich auf ein baldigen Antwort
    Viele Grüße
    Corina Appenzeller

  • #8

    Mike (Mittwoch, 31 Oktober 2018 14:09)

    Wie der Zugewinnausgleich berechnet wird ist klar. Aber ich habe das Problem das ich während der Trennungszeit viele Anwaltskosten zu tragen hatte und einiges an Reperaturkosten für das Auto drauf gegangen sind. Zudem brauchte uch Möbel um eine Wohnung , welche eine Woche vor Trennung gemietet wurde, einzurichten. Dann kamen rückwirkend zu zahlender Unterhalt hinzu. Ich habe keineswegs wissentlich und unnötig das Geld zum Fenster hinaus geworfen und habe nun Angst das ich, wenn es zum Zugewinnausgleich kommt, diesen mit dem mir aktuell verfügbaren Mitteln nicht zahlen kann... worauf muss ich mich einstellen? Werde ich gezwungen sein einen Kredit aufzunehmen? Zumal ich wahrscheinlich keinen bekommen werde da uch nicht nur an die Frau sondern auch für 2 Kinder Unterhalt zahlen muss.

    Viele Grüße,

    Mine5

  • #9

    Antwort zu #8 (Freitag, 02 November 2018 13:45)

    Guten Tag Mike,

    ich kann Ihre Frage leider nicht genau beantworten. Einen Kredit brauchen Sie allerdings nicht aufzunehmen. Vielmehr ist der Zugewinn aus den tatsächlichen Mitteln auszugleichen, siehe Fließtext. Wenn beispielsweise eine Immobilie vorhanden ist, dann wäre diese zu verkaufen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #10

    Oöhnann (Donnerstag, 22 November 2018 17:59)

    Nach 23 Jahren lassen wir uns scheiden.Mein Ex zaubert plötzlich Schenkungen hervor die mindestens 18 Jahre zurüxhluegen.Wir bekamen damals beide Geldgeschenke auf die Hand vom Schwiegervater von ihm.Es gibt keine Kontoauszüge darüber.Ausser das jetzt 2018 der Vater von ihm eine Bescheinigung ausgestellt hat.Begründung es wäre alles für den Sohn gewesen.

  • #11

    Antwort zu #10 (Montag, 26 November 2018 09:57)

    Guten Tag,

    Sie stellen keine Frage. Dennoch rate ich dringend an, sich antwaltlich beraten zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #12

    D. Hinrichs (Donnerstag, 27 Dezember 2018 07:43)

    Guten Tag,

    Eine Frage zum Zugewinnausgleich,

    Ich bin gerade frisch geschieden und habe von der Anwältin meiner ex Frau ein Schreiben erhalten über den von mir zu zahlenden Betrag (13000 €)
    Diese Summe kommt zum Großteil durch die Wertsteigerung einer Eigentums WHG zustande.
    Zu meiner Person sei gesagt, das ich ein Lagerarbeiter bin, mit entsprechendem geringen Einkommen. Zur Zeit verfüge ich über ca 4300 € dies habe ich meiner ex Frau als sofort Zahlung angeboten und
    150€ monatliche Rate.
    Der Vorschlag wurde nicht akzeptiert, mit dem Hinweis ich möchte die gesamte Summe Mitte Januar bezahlen.
    Da ich dazu aber nicht in der Lage bin, denke ich, sie wird den gerichtlichen weg einschlagen.
    Nun zu meiner Frage, kann bzw wird mich der Richter zwingen einen Kredit auf zunehmen?

    Vorab danke für lesen und ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen D. Hunrichs

  • #13

    Antwort zu #12 (Mittwoch, 02 Januar 2019 10:54)

    Guten Tag,

    niemand wird Sie zwingen können, einen Kredit aufzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #14

    Frau Christine H. (Sonntag, 25 August 2019 13:14)

    Guten Tag,

    bei meinem Endvermögen steht der Wert des während der Ehe erworbenen Hauses (Kaufwert 235.000 Euro, Wert heute ca. 600.000 Euro) auf meiner Aktivaseite, da ich als Eigentümerin allein im Grundbuch stehe.

    Es wäre voraussichtlich ein Zugewinnausgleich an den künftigen Ex-Ehepartner in Höhe von ca. 300.000 Euro fällig. Da ich das Haus jedoch selbst bewohnen werde und über keine weiteren finanziellen Mittel verfüge, müsste ich einen Kredit aufnehmen, um den Ausgleich zahlen zu können.

    Wie ist in diesem Hinblick die Aussage von oben ( „Der Zugewinnausgleich ist nur auf das tatsächliche Vermögen begrenzt: der ausgleichspflichtige Ehegatte muss keine Schulden aufnehmen, um seine Ausgleichspflicht zu erfüllen.“) zu verstehen? Kann ich ihm dann den Ausgleich in monatlichen Raten zahlen?

    Besten Dank für Ihre Erklärung im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    C. H.

  • #15

    Antwort zu #14 (Dienstag, 27 August 2019 11:17)

    Sehr geehrte Frau H.,

    Sie sollten sich dringend einen Anwalt nehmen. Allein mit dieser Ersteinschätzung und weiteren Informationen aus dem Internet laufen Sie Gefahr, Fehler zu begehen. Bei solch hohen Vermögenswerten ist es daher ratsam, einen Anwalt zu beauftragen, auch wenn Kosten anfallen.

    Der Ausgleich ist auf das tatsächliche Vermögen beschränkt. Das Haus gehört zu Ihrem Vermögen. Ich verweise auf das Beispiel im Fließtext.

    Ob Sie Raten zahlen dürfen oder nicht, haben Sie mit Ihrem Ex zu vereinbaren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #16

    tina (Dienstag, 27 August 2019 18:04)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Zuge der Trennung wurde mein Mann von meinem Anwalt aufgefordert Auskünfte über sein Vermögen etc. zu erteilen .
    Wir leben in einer Zugewinngemeinschaft, haben zwei getrennte Konten.
    Nach Einsicht der Unterlagen haben wir (mein Anwalt und Ich) festgestellt das im Verlauf der Trennung (2-3 Monate) vorher ,vor Zustellung Scheidungsunterlagen-nachweislich- viel Geld von seinem Konto verschwunden ist...welches ihm aber im Lohnsteuerjahresausgleich im Juli für 2018 als Kapitalertragssteuer noch angerechnet wurde.
    Ich gehe stark davon aus ,das dies wissentlich geschah, um in unserer Ehe erworbenes Vermögen zu sichern und nicht in den Zugewinn einfliessen zu lassen.Mein Anwalt sprach von einer eidesstaatlichen Erklärung...illojaler Vermögensverschleppung?
    Welche Möglichkeit gibt es für mich ?
    Danke...

  • #17

    Antwort zu #16 (Donnerstag, 05 September 2019 13:56)

    Hallo Tina,

    Sie sollten Ihren Anwalt um Rat fragen. Er wird Ihnen den besten Rat erteilen können. Offensichtlich wurden Sie ja schon beraten, weil Sie die richtigen Schlagworte nennen. Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, fragen Sie doch noch einmal bei ihm nach.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #18

    Cornelia (Dienstag, 10 September 2019 13:26)

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nelke,

    ich habe im Jahr 2007 das elterliche Haus überschrieben bekommen. Ich stehe alleine als Besitzerin im Grundbuch mit lebenslangem Wohnrecht der Eltern. Danach haben mein Mann und ich ein Darlehen aufgenommen, um dieses umfassend zu renovieren. Nun steht die Trennung an. Das Haus wird eine Wertsteigerung haben, dennoch ist der Kredit weiterhin sehr hoch.
    Wie ist der Zugewinn zu sehen? Wenn ich den Kredit alleine weiter abzahle, steht ihm dann noch die Hälfte des Zugewinns zu?

    Mit freundlichen Grüßen
    Cornelia

  • #19

    Iljkic (Donnerstag, 12 September 2019 15:53)

    Wie ist das bei einem Hauskredit.
    Mein Mann hat 2000 ein Haus gekauft und dafür einen Kredit von 165000 Euro aufgenommen. 2003 haben wir geheiratet und ich stehe nicht im Grundbuch. Somit steht mir wenn überhaupt ein Zugewinn zu. Nun ist das Haus ca. 250000 Euro wert. Wie errechnet sich da der Zugewinn und müsste er dann eine Hypothek aufnehmen um mir den Zugewinn auszahlen zu müssen? Wie rechnet sich dann der Zugewinn aus? praktisch - 165000 plus 250000? Und dann aus der Differenz die Hälfte? Also 42500?

  • #20

    Antwort zu #18 (Montag, 16 September 2019 11:03)

    Sehr geehrte Cornelia,

    aus den Informationen im Fließtext lässt sich Ihre Frage beantworten. Sie sollten einfach einmal ein Vermögensverzeichnis aufsetzen. Dann sehen Sie ja, wer wem wieviel zu zahlen hat oder auch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #21

    Antwort zu #19 (Montag, 16 September 2019 11:05)

    Sehr geehrte Frau Ilykic,

    auch Ihnen kann ich nur anraten, einmal ein Vermögensverzeichnis auszusetzen. Wenn Sie damit Probleme haben, dann lassen Sie sich bestenfalls anwaltlich beraten. Auch bei Ihnen geht es um Werte in beträchtlicher Höhe. Eine anwaltliche Beratung ist daher sehr sinnvoll.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #22

    Iljkic (Dienstag, 17 September 2019 08:31)

    Vielen Dank für Ihre Antworten.
    Das werde ich so machen. Was aber noch unklar ist..... da das Vermögen ja praktisch das Haus ist, müsste er dann, um mir den Zugewinn zu zahlen einen Kredit aufnehmen bzw. eine Hypothek auf das Haus? Oder ist das praktisch dann nicht vorhandenes Vermögen. Das frage ich mich. Denn er hat das Geld ja nicht tatsächlich zur Verfügung um es mir zahlen zu können. Oder könnte man dann verlangen, dass eine Grundschuld auf das Haus in Höhe des Zugewinns eingetragen wird. Das frage ich mich. Wie wird damit umgegangen. Wäre es auch denkbar, den Zugewinn monatlich praktisch wie einen Unterhalt zu zahlen. Dass mir da etwas zusteht ist ja unstrittig, nur wir wird in diesen Fällen dann verfahren. Oder würde dann von ihm verlangt, dass er das Haus verkauft, um mir den Zugewinn auszuzahlen.

  • #23

    Antwort zu #22 (Dienstag, 17 September 2019 16:48)

    Sehr geehrte Frau Ilykic,

    ich verstehe Ihre Nachfrage / Ideen nicht. Ihr Mann hat doch ein Haus, welches er ggf. verkaufen könnte. Den Erlös könnte er für den Zugewinnsausgleich einsetzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #24

    Armin (Mittwoch, 23 Oktober 2019 20:41)

    Guten Abend Herr Nelke,

    meine Frau und ich wollen einvernehmlich und auch aus evtl. anstehenden Pflichteilerb-
    ansprüchen in eine Gütertrennung wechseln. Wir haben uns vor 16 Jahren keine Gedan-
    ken über ein Vermögensverzeichnis gemacht und uns auf Null Euro geeinigt.

    Ich möchte meiner Frau nun den Zugewinnausgleich (sehr hoch) in Aktien aus meinem Depot auf ihr Konto übertragen. Dabei sind Aktien die ich in 2007 gekauft habe steuer- frei, bleiben diese steuerfrei und ist der Übertrag für beide Parteien steuerfrei soweit er einen Betrag von 500Td nicht übersteigt ?
    Wie muß ich ihn benennen oder evtl. beim Finanzamt anmelden?

    Mit freundlichem Gruß
    Armin

  • #25

    Antwort zu #24 (Donnerstag, 24 Oktober 2019 13:21)

    Guten Tag Armin,

    ich kenne mich im Finanzrecht nicht gut genug aus, um Ihre Frage zu beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #26

    Christina (Mittwoch, 26 Februar 2020 15:49)

    Guten Tag
    meine Frage ist:
    Mein Ex-Mann verrechnet im Zugewinn alle seine persönlichen Schulden bei Eltern, Geschwister und Verwandten und Bekannten. Mir war gar nicht klar, dass er während der Ehezeit soviel Geld sich überall her geliehen hat. Damit erreicht er nun, dass ich einen fünfstelligen Betrag an Ihn auszahlen soll.
    Gibt das Recht diese Möglichkeit der Verrechnung von persönlichen Schulden im Zugewinnausgleich?

  • #27

    Tanja (Dienstag, 03 März 2020 19:19)

    Guten Abend Herr Nelke,
    meine Eltern sind seit 11/2019 geschieden. Aufgrund der Zugewinn Gemeinschaft müsste meine Mutter 40.000€ an meinen Vater bezahlen. Das gemeinsame Haus will meine Mutter behalten und ihn ausbezahlen. Dafür nimmt sie einen Kredit auf. Kann mein Vater meine Mutter zwingen das gesamte Haus zu verkaufen nur um ihm den VA zu zahlen? Sie würde als Rentnerin mittellos dastehen und er ohne finanzielle Sorgen.
    Danke für die Info.
    VG Tanja

  • #28

    Bochum anonym (Sonntag, 29 März 2020 11:28)

    Hallo,
    vor der Ehe hatte meine Ex Frau vermögen um die 40 Tausend euro.Während der Ehe hatte sie Schmuck gekauft. Die Sie nach der Scheidung behalten hat.
    Wir hatten während der Ehe eine immobilie gekauft und haben bis jetzt um die 40 tausend euro eingezahlt.Sie möchte jetzt die Immobilie als zugewinn berechnen lassen.Wie kann man nachweisen das Sie Goldschmuck hat.
    Vor der Ehe hatte ich nur bargeld die ich für die gemeinsame wohnung ausgegeben hab ,um die 10 tausend.Werden im ausland gekaufte immobilien dazu berechnet ,wenn beide nicht deutsche staatsangehörigkeit haben

  • #29

    Funke (Donnerstag, 09 April 2020 07:34)

    Sehr geehrter Herr RA Sven Nelke,
    nach der von mir eingereichten Scheidung, wurde am 18.12.2007 das Scheidungsverfahren eröffnet und von der Antragsgegnerin die Scheidung bis zum 21.01.2012 herausgezögert.
    Die Scheidung erfolgte ohne den gerichtlichen Versorgungsausgleich, da von der AG die Rentenpapiere nicht eingereicht wurden, außerdem stellte die AG den Antrag den Versorgungsausgleich mit dem Zugewinnausgleich zu verrechnen, was von Gericht abgewiesen wurde. Nach dem von meinem Anwalt ein Zugewinnausgleich an die AG gestellt wurde & auch sein Honorar dazu erhalten hat, stellte die AG einen Antrag in 2015 acht Jahre nach dem Stichtag 18.12.2007 auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 457.000,- € an mich! Hierzu gab die AG zu meiner Immobilie die ich schon weit vor der Ehe besaß in 2015 einen Verkaufswert von 980.000,- € an, der von ihr über ein Internetportal acht Jahre nach dem Stichtag 18.12.2007 ermittelt wurde!
    War das Gericht verpflichtet, den Antrag der AG abzuweisen mangels substantiierter Begründung ???
    Da das Zugewinn-Ausgleichsverfahren seit 13 Jahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde mir von meinem Anwalt eine Honorarforderung auf den Antrag der AG auf den von ihr illosorisch & falsch gestellten Zugewinnausgleich von 457.000,- € in Höhe von 11.000,- € gestellt, obwohl von ihm der Zugewinnausgleich der von ihm gestellt wurde, schon mit 3.850,- € abgerechnet wurde!
    Ist das Vorgehen meines RA ein zweites mal eine Honorarforderung für das Zugewinn - Ausgleichsverfahren abzurechnen gesetzlich vertretbar ?
    Des Weiteren wurde von der AG am 8.01.2020 beim Gericht ein Antrag gestellt, dass der von mir in 2017 vorgenommene Verkauf meiner Immobilie nach § 1365 rückabgewickelt werden soll, obwohl der Erlös aus dem Verkauf nur ca. 30 % meines Endvermögens zum 18.12.2007 darstellt und mein Endvermögen von der AG im Termin vom 8.01.2020 beim Gericht akzeptiert wurde!
    Ist das Gericht nicht dazu verpflichtet den Antrag der AG abzuweisen?
    Ich wünsche und hoffe von Ihnen meine Fragen beantwortet werden, wofür ich mich schon im voraus bedanken möchte!

    Mit freundlichen Grüßen
    (E-Mail-Adresse wurde entfernt)

  • #30

    Antwort zu #26 (Donnerstag, 09 April 2020 07:43)

    Hallo Christina,

    es wäre interessant zu erfahren, wieso er die Schulden machte und ob es überhaupt stimmt, was er sagt. Es scheint so -wobei ich nichts unterstellen möchte-, dass er die Schulden nur fingiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #31

    Antwort zu #27 (Donnerstag, 09 April 2020 07:44)

    Hallo Tanja,

    wenn der Anspruch tituliert ist, dann könnte er -höchst wahrscheinlich- die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben und so eine Zwangsversteigerung des Hauses erwirken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #32

    Antwort zu #28 (Donnerstag, 09 April 2020 07:46)

    Hallo,

    wenn nach Deutschen Recht der Zugewinn ausgeglichen werden soll, dann sind auch ausländische Immobilien zu beachten.

    Vielleicht verfügen Sie über Fotos, auf den Ihre Ex den Schmuck trägt. Auch können Zeugenaussagen diesbezüglich weiterhelfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #33

    Antwort zu #29 (Donnerstag, 09 April 2020 07:50)

    Sehr geehrter Herr Funke,

    Ihr Anwalt darf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG = 1,3) nach dem gerichtlichen Verfahrenswert voll abrechnen. Wenn er dies bis dato nicht oder nicht in voller Höhe getan hat, dann darf er das jederzeit nachholen.

    Leider kann ich nicht beurteilen, welchen Antrag das Gericht Ihrer Meinung nach abzuweisen hat. Ihre Argumentation klingt aber durchaus schlüssig und sollte, wenn sie richtig eingebunden wird, auch zum Erfolg führen.

    Bitte fragen Sie aber Ihrer Anwalt. Er kennt die Umstände viel besser als ich und wird Ihnen sicherlich gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #34

    SH (Samstag, 13 Juni 2020 22:21)

    Steht mir als Zugewinn auch das vom Konto+Sparbuch zu, obwohl diese nur auf seinen Namen laufen. Ich besitze eind Vollmacht?
    Darf ich noch im Trennungsjahr Geld abheben?

  • #35

    Gerda (Dienstag, 16 Juni 2020 18:38)

    Hallo, wie muss ich vorgehen bzw. wie stehen meine Chancen einen zugewinnausgleich zu beantragen wenn mein ex direkt nach der Scheidung in die USA zurück gegangen ist?

    Danke schon mal.

  • #36

    Antwort zu #34 (Samstag, 27 Juni 2020 07:30)

    Hallo,

    auf welchen Namen das Konto läuft hat nichts mit dem Zugewinn zu tun. Grundsätzlich kann ein Ausgleichsanspruch auch an den Guthaben auf diesen Konten bestehen.

    Ob Sie davon Geld abheben dürfen oder nicht, kann ich nicht einschätzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #37

    Antwort zu #35 (Samstag, 27 Juni 2020 07:32)

    Hallo Gerda,

    das kann ich Ihnen leider nicht sagen, weil ich keine Erfahrungen mit US-Bürgern habe. Wenn nach Deutschen Recht geschieden wurde, findet ein Zugewinnausgleich warhscheinlich auch nach Deutschem Recht statt. Die Frage ist eher, ob Ihr Ex in den USA "dingfest" gemacht werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #38

    Evelyn Meier (Donnerstag, 23 Juli 2020 06:33)

    Hallo, mein Ehemann trennt sich von mir. Der Auszug steht nächsten Monat an. Angeblich will er keine Scheidung. Jetzt nimmt er bei dem Freund seiner Tochter aus erster Ehe einen Privatkredit auf. Des ist zum Schein. Er hat das Geld vorher über zwei Ecken an diese Person überwiesen.
    Gibt es einen Grund, warum er jetzt 30.000€ Privatkredit aufnimmt? In Sachen Zugewinn? Mein Ehemann hat genügend Sparverträge und Geld angesammelt.

  • #39

    Antwort zu #38 (Dienstag, 28 Juli 2020 15:48)

    Sehr geehrte Frau Meier,

    ich weiß nicht, wieso Ihr Mann einen Kredit aufnimmt. Vielleicht zielt dies in der Tat auf den Zugewinn ab. Jedenfalls sollten Sie Ihren Mann einfach einmal fragen. Er wird Ihnen diese Frage am besten beantworten können.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #40

    Thomas L. (Mittwoch, 23 Dezember 2020 00:41)

    Guten Tag,
    meine Frau und ich wollen einen Ehevertrag machen. In diesem soll stehen, dass bei Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfinden soll. Was bedeutet dies für ein Gemeinschftskonto? Wird dies dann nicht 50/50 aufgeteilt, auch wenn einer mehr verdient und folglich mehr eingezahlt hat?

    Vielen Dank schonmal

  • #41

    Antworzt zu #40 (Dienstag, 05 Januar 2021 09:19)

    Guten Tag,

    Sie beide wollen wohl die Vermögenstrennung vereinbaren, so dass jeder sein Vermögen in der Ehe und auch nach der Ehe behält bzw. für sich selbst anhäufen kann. Das geld auf Gemeinschaftskonten steht daher grundsätzlich beiden zu gleichen Teilen zu. Allerdings sollten Sie im Ehevertrag hierzu auch explizite Regelungen zu den Gemeinschaftskonten treffen. Dies wären im Zweifel nur ein oder zwei Sätze mehr, die aufzunehmen wären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt