Ausschluss des Zugewinnausgleichs: Unter welchen Voraussetzungen der Zugewinn nicht durchgeführt werden muss!


KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!

 

Sie befinden sich in Trennung und Scheidung und es besteht Uneinigkeit über das gemeinsame Vermögen, den Unterhalt, usw.? - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!




Ausschluss des Zugewinnausgleichs:

Nicht immer muss der Zugewinn auch ausgeglichen werden. In folgenden Fällen ist die Durchführung des Zugewinns ausgeschlossen:

● Kein Ausgleichswert bei gleichem Zugewinn:

Verzeichnen beide Eheleute einen Zugewinn in gleicher Höhe, so gibt es nichts zum ausgleichen. Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn beide Eheleute ohne Vermögen in die Ehe gegangen sind.

● Ausschluss des Vermögensausgleichs durch Ehevertrag:

Durch Ehevertrag können die Ehegatten natürlich auch eine andere Methode des Zugewinnausgleichs vereinbaren, als es das Gesetz vorsieht. Dies wird dann modifizierte Zugewinngemeinschaft genannt.

 

Die Gestaltung ist relativ flexibel: so kann bestimmt werden, dass nur einige Positionen geteilt werden sollen. Auch ist es möglich, dass der Zugewinn nach einer anderen Quote berechnet wird, die z.B. Ehefrau z.B. 70 % und der Ehemann nur 30 % bekommen soll.

 

Wichtig ist aber, dass der Ehevertrag notariell bekundet oder durch einen gerichtlichen Vergleich geschlossen wird. Wird die Form nicht eingehalten, ist eine einvernehmliche Regelung grundsätzlich nichtig und kann jederzeit durch einen der Ehegatten angefochten werden.


Beachten Sie: Wird der Ehevertrag zu einseitig gestaltet, dann besteht die Gefahr, dass dieser stets durch den "benachteiligten" Ehegatten einsitig angefochten werden kann. Eine gründliche Beratung im Vorfeld ist daher zu empfehlen.

● Ausschluss wegen Gütertrennung:

Die Eheleute können natürlich vor, während oder nach der Ehe jederzeit die Gütertrennung vereinbaren: gemeinsames Vermögen besteht dann keines mehr, weil jeder Ehepartner nur eigenes Vermögen anhäuft.

 

Wird der Ehevertrag während oder nach der Ehe geschlossen, so müssen sich die Ehegatten darauf verständigen, wem was zusteht.

● Ausschluss des Zugewinns bei unbilliger Härte:

"Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre." (§ 1381 BGB)

 

Liegt eine schwere Verfehlung des ausgleichsberechtigten Ehegattens gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehepartner vor, so darf der Ausgleich verweigert werden. So etwa:

  • Der berechtigte Ehegatte verletzt seine ehelichen, wirtschaftlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum hinweg. Zum Beispiel zahlt er keinen Unterhalt oder er kümmert sich nicht um die Haushaltsführung oder gar um die gemeinsamen Kinder, obwohl diese Aufgabenteilung vereinbart war.
  • Sonstige Gründe, die den Zugewinnsausgleich als ungerecht erscheinen lassen: insbesondere Gewaltätigkeiten des berechtigten Ehegattens, bei Heiratsschwindlern, etc.

Informationen und Berechnung des Zugewinns:


Probleme beim Zugewinn? - Hier wird Ihnen geholfen!

Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau weigert sich, am Zugewinnausgleich mitzuwirken oder zahlt den ermittelten Betrag nicht aus? Sie werden mit einer Ausgleichsforderung überzogen oder vermuten gar, dass der andere Ehegatte Sie "übers Ohr hauen" will? - Gerade in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt es konsequent zu sein, um eine sachdienliche Lösung herbeiführen zu können. Egal, ob Sie sich beraten oder von uns vertreten lassen wollen: Wir helfen Ihnen weiter! Gerne können Sie uns auch online beauftragen!

 

Sprechen Sie uns einfach an!


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!

Kommentar schreiben

Kommentare: 8
  • #1

    Ibrahim AbdelRahim (Sonntag, 10 Mai 2020 16:34)

    Guten Tag,
    Das deutsche Gericht in Berlin hat mich (Ägypter) von meiner deutschen Frau gemäß ägyptischen Gesetz geschieden, da wir in Ägypten unser gewöhnlichen Wohnsitz haben. Hat die Frau dann Anspruch auf Zugewinnausgleich nach deutschem gesetz?

  • #2

    #2 (Montag, 11 Mai 2020 07:00)

    Guten Tag,

    tut mir leid, aber es gibt keine einheitliche Regelung, weswegen ich Ihnen das ad hoc nicht sagen kann. Ich gehe aber davon aus, dass zumindest auf Antrag der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Rauschenbach (Mittwoch, 01 Juli 2020 12:05)

    Hallo zusammen,
    Herr Nelke meine frage ist die: Darf ein Ehepartner während des Trennungsjahres ,ein Haus wo beide im Grundbuch mit 50/50 stehen.Seine Hälfte an einen dritten übertragen?
    Es gibt keine Verbindlichkeiten (Schulden)im Grundbuch.
    MfG BW

  • #4

    Antwort zu #3 (Donnerstag, 02 Juli 2020 06:52)

    Hallo Frau oder Herr Rauschenbach,

    ob dies zulässig ist oder nicht, müsste anhand Ihres Einzelfalls einmal abgeklärt werden. Ich vermute aber einmal ganz stark, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, so dass Ihnen beiden das Haus als ganzes gehört. In diesem Falle ist eine Veräußerung ohne Ihre Zustimmung nicht zulässig.

    Sollte das Haus aber eigentumsrechtlich in zwei selbstständige Eigentumshälften aufgeteilt sein, dann könnte Ihnen gemäß Notarvertrag ein Vorkaufsrecht zustehen.

    Letztendlich kann ich Ihre Frage leider nicht zielsicher beantworten, ohne die Hintergründe zu kennen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Juliano (Dienstag, 03 Mai 2022)

    Wir haben vor 11 Jahren, ein Haus ohne Eigenkapital zwei Monate vor der Ehe zusammen erworben. Wir stehen gemeinsam im Grundbucb und im Kreditvertrag.
    Meine Frau hat vor sich auch während der Ehe verweigert ihren Anteil an Abtrag des Kredits zu bezahlen . Stehen ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs trotzdem die vollen 50% des Zugewinns der Immobilie zu?
    Oder ergeben sich aus Ihrer Verweigerung Pflichtverletzungen die Ihren Anteil schmälern?

  • #6

    Antwort zu #5 (Mittwoch, 04 Mai 2022 23:27)

    Sehr geehrter Juliano,

    da ich nicht weiß, in welchem Güterstand Sie leben, ist auch nicht ersichtlich, ob und wie hoch ein Zugewinn anfällt und/oder auszugleichen ist. Typischer Weise und ohne getätigte Regelung ist aber von einem Zugewinn von 50 % auszugehen. Dass Sie alleine Kreditraten bezahlt haben, wäre in diesem Falle irrelevant. Ich kann Ihnen nur dringend anraten, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu konsultieren, da dies gerade in Trennungsangelegenheit oftmals eine lohnende Investion ist. Nur wenn sich ein Fachmann einmal mit Ihrem Fall auseinandersetzt, kann Ihre Situation auch zielsicher eingeschätzt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    Tine (Dienstag, 21 Februar 2023 07:56)

    Hallo,
    ich besitze ein Haus, stehe allein im Grundbuch. Haus wurde in der Ehe gekauft. 32 Jahre verheiratet.
    Nun stellt sich heraus, dass mein Mann 29 Jahre ein Doppelleben geführt hat. Unzählige Affären, 2 Affären eine 14 Jahre lang, die letzte 4 Jahre .. gibt zu meist mehr Frauen gleichzeitig gehabt zu haben. Durchgehender Ehebruch auch in meinem/unserem Ehe- Haus .
    Haben Zugewinngemeinschaft - kann ich den Zugewinnausgleich wegen unbiliger Härte ablehnen?

  • #8

    Antwort zu #7 (Donnerstag, 23 Februar 2023 11:50)

    Sehr geehrte Tine,

    es tut mir leid, was Sie mit Ihrem Ehemann durchmachen müssen. Fortgesetzte Untreue bzw. massiver Ehebruch kann durchaus ein Härtefall darstellen. Je schwerwiegender der Ehebruch ist und je mehr Sie darunter leiden, desto eher sind die Voraussetzungen erfüllt. Gleichwohl handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die letztendlich durch das Familiengericht geklärt wird. Daher kann ich Ihnen keine "ja-nein"-Antwort geben, sehe in Ihrem Fall aber durchaus die Möglichkeit, einen Härtefall plausibel darzustellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt