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Amtsgericht bestätigt: Instagram (damals "Facebook", heute "Meta") ist verpflichtet, ein Fake-Profil unverzüglich zu löschen, nachdem es gemeldet wurde!

Unsere Mandantin meldete einen Fake-Profil, das sie von ihr auf Instagram entdeckte. Da Instagram das Fake-Profil aber nicht unverzüglich löschte, beauftragte sie uns. Per einstweiliger Verfügung wurde Instagram ("Meta", ehemals: "Facebook") dazu verpflichtet, das Fake-Profil unverzüglich zu entfernen (siehe AG Miesbach, Einstweilige Verfügung vom 04.01.2022 - (2) 12 C 624/21).



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Zum Sachverhalt: Mandantin entdeckt ein Fake-Profil auf Instagram! - Was tun?

Unsere Mandantin wurde darauf hingewiesen, dass auf Instagram ein Fake-Profil von ihr aufgetaucht ist. Ein Unbekannter hat dabei nicht nur ihren Namen verwendet, sondern auch ihre Bilder veröffentlicht. Zudem wurde auch Freunde, Bekannte und Familienmitglieder angeschrieben und unsere Mandantin wurde hierbei auch stark beleidigt. Das Fakeprofil diente offensichtlich nur dazu, unsere Mandantin bloßzustellen.

 

Unsere Mandantin meldete das Fake-Profil sofort Instagram (bzw. Meta). Sie bekam lediglich eine Bestätigung der Meldung. Eine Entfernung erfolgte aber nicht.



AG Miesbach: Meta (Facebook) hat die Pflicht, ein Fake-Profil auf Instagram unverzüglich zu löschen!

Wir schrieben Instagram an und forderten ebenfalls zur Löschung auf. Da Instagram bzs. "Meta" nicht reagierte beantragten wir bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung rasch.

"Eine Unterlassung weiterer Störungen für die Zukunft sowie die Beseitigung der Folgen des bereits geschaffenen Störungszustands sind vorliegend angesichts des Vortrags der Antragstellerin, aus welchem sich breit angelegte, fortgesetzte und multiple Rechtsverletzungen durch den Betreiber des gegenständlichen Instagram-Profils ergeben, nur bei einer vollständigen Löschung des Profils zu erwarten. Eine solche Löschung des Profils ist der Antragsgegnerin möglich und vor dem genannten Hintergrund auch."

 

- AG Miesbach, Einstweilige Verfügung vom 04.01.2022 - (2) 12 C 624/21

(Den Beschluss des Amtsgericht finden Sie unten auf dieser Seite!)



Den Beschluss des AG Miesbach (Einstweilige Verfügung vom 04.01.2022 - (2) 12 C 624/21) gibt es hier:

Beschluss

 

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, auferlegt, das lnstagram-Profil mit dem Nutzernamen „XXX" unter der URL https://www.instagram.com/XXX/ zu löschen.
  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 27.12.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

B.

1. Das Amtsgericht ist sachlich zuständig nach §§ 1, 937 Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert in der Hauptsache 5.000,- € nicht übersteigt. Das Amtsgericht Miesbach ist ferner international und örtlich zuständig nach Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO. Ort der Dienstleistungserbringung bzw. Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses ist jeweils (auch) der Wohnsitz der Antragstellerin in XXX.

 

2. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Den Zustellungsbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde die Antragsschrift durch das Amtsgericht Miesbach am 28.12.2021 per beA übermittelt. Dem Sachvortrag der Antragstellerseite ist die Antragsgegnerseite dennoch nicht entgegengetreten.

 

Die Kanzlei XXX Berlin, war nach dem Sachvortrag der Antragstellerseite als Zustellungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin i.S.d. §§ 1 Abs. 3, 5 NetzDG anzusehen.

 

Insbesondere ist nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Antragstellerseite zumindest der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 a Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 StGB durch die öffentliche Zugänglichmachung der die Antragstellerin betreffenden Inhalte auf dem gegenständlichen Instagram-Profil gegeben. Ein rechtswidriger Inhalt nach §§ 1 Abs. 3, 5 NetzDG steht somit in Rede.

 

3. Ein Verfügungsanspruch wurde jedenfalls auf Grundlage der §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 S. 1 BGB,§§ 186, 187, 201 a StGB hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der rechtsverletzenden Inhalte auf dem gegenständlichen lnstagram-Profil und damit letztlich auf Löschung des Profils.

 

Hinsichtlich der genannten Inhalte liegen nach Aktenlage Straftaten jedenfalls nach den §§ 186, 187, 201 a StGB vor. Diese Normen stellen wiederum jeweils Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.

 

Hieraus folgt jedenfalls ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 1004 S. 1

BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.

 

Neben diesen Anspruch auf Unterlassung tritt jedoch auch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nämlich nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr umfasst sie auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGH, NJW 2016, 56 Rn. 15 m.w.N.).

 

Eine Unterlassung weiterer Störungen für die Zukunft sowie die Beseitigung der Folgen des bereits geschaffenen Störungszustands sind vorliegend angesichts des Vortrags der Antragstellerin, aus welchem sich breit angelegte, fortgesetzte und multiple Rechtsverletzungen durch den Betreiber des gegenständlichen Instagram-Profils ergeben, nur bei einer vollständigen Löschung des Profils zu erwarten. Eine solche Löschung des Profils ist der Antragsgegnerin möglich und vor dem genannten Hintergrund auch zumutbar.

 

Die Antragsgegnerin ist als Betreiberin der Internetplattform, auf der das gegenständliche Instagram-Profil unterhalten wird, Zustandsstörerin und damit richtige Antragsgegnerin.

 

Die von Seiten der Antragstellerin geltend gemachten, erheblichen Rechtsgutsverletzungen, welche vom gegenständlichen lnstagram-Profil ausgehen, rechtfertigen nach Einschätzung des Gerichts angesichts der damit verbundenen, wesentlichen Nachteile für die Antragstellerin ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Anordnung einer Regelungsverfügung (vgl.§ 940 ZPO).

 

4. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

 

Im Bereich des Presse- und Äußerungsrechts besteht dabei regelmäßig die Vermutung einer Dringlichkeit der Regelungsverfügung (Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 940, Rn. 22). Diese Vermutung ist lediglich dann gewöhnlich widerlegt, wenn nach Kenntnis von der Verletzungshandlung mit der gerichtlichen Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs mehr als einen Monat zugewartet wird (OLG Köln, NJW-RR 2019, 1213 Rn. 3).

 

Vorliegend wurde der Verfügungsantrag nach dem Vortrag der Antragstellerin binnen Monatsfrist nach Kenntnis über das Bestehen des gegenständlichen Profils anhängig gemacht.

 

Eine Selbstwiderlegung liegt damit nicht vor.

 

C.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäߧ 91 ZPO.

 

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf§§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

Download
AG Miesbach - (2) 12 C 624_21 - Instagram muss Fakeprofile löschen_veröffentlicht von Rechtsanwalt Sven Nelke
Das Amtsgericht hat Meta bzw. Instagram verpflichtet, ein Fakeprofil zu löschen. Außergerichtlich reagierte der Support nicht, obwohl er mehrmals gemeldet wurde. Das Gericht bestätigte unser Löschungsverlangen vollumfänglich.
Gericht_Fakeprofil_Instagram_Loeschen_en
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