Wer das Pfando-Geschäftsmodell “Cash & Drive” bzw. “Sale & Rent Back” abgeschlossen hat, muss nicht hinnehmen, wenn Pfando das Fahrzeug -heimlich und gegen den eigenen Willen- "sicherstellt". Die Abholung des Autos stellt verbotene Eigenmacht dar. Pfando hat weggenommen Fahrzeuge unverzüglich herauszugeben und eine "Verwertung" oder "Versteigerung" sofort zu beenden (LG Berlin II, Einstweilige Verfügung vom 18.11.2025 -63 O 43/25 eV).
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Mandant brauchte Geld und "fiel" in der Pfando-Filiale in Berlin auf das “Cash & Drive” bzw. “Sale & Rent Back” rein! Nachdem der TÜV ablief und er die "Mieten" einstellte, schleppte Pfando sein Fahrzeug ab!
Mein Mandant geriet in eine finanzielle Notlage und suchte nach einer schnellen Lösung, sein Fahrzeug zu verpfänden, ohne es endgültig zu verlieren.
Durch das Geschäftsmodell von Pfando schloss er jedoch unwissentlich einen Kauf‑ und Mietvertrag ab, zahlte hohe monatliche Beträge und ging weiterhin davon aus, sein Auto jederzeit auslösen zu können. Den Pfando-Vertrag schloss er in der Pfando-Filiale in Berlin ab.
Als er später die Fahrzeugpapiere benötigte, verweigerte Pfando zunächst die Herausgabe.
Mein Mandant stellte die monatlichen Zahlungen an Pfando ein, weil der TÜV abgelaufen war und er das Fahrzeug also nicht nutzen konnte!
Lurz darauf wurde sein Porsche ohne gerichtlichen Titel und ohne Vorankündigung vom Grundstück eines Bekannten abgeholt.
Nachdem mein Mandant vergeblich versucht hatte, die Situation selbst zu klären, fand er mich über das Internet und beauftragte mich mit der Durchsetzung seiner Rechte. Wir beantragten beim Landgericht Berlin II eine einstweilige Verfügung und das Gericht gab dem Antrag vollumfänglich statt, sodass die unrechtmäßige Versteigerung gestoppt und die Herausgabe des Fahrzeugs angeordnet wurde.
Nichtamtlicher Leitsatz des LG Berlin II (Einstweilige Verfügung vom 18.11.2025 -63 O 43/25 eV):
Die heimliche Wegnahme eines Autos -etwa durch ein eingesetztes Abschleppunternehmen stellt verbotene Eigenmacht dar, selbst wenn ein Zahlungsrückstand eingetreten ist. Pfando hat das abgeholte Fahrzeug unverzüglich herauszugeben. Die "Verwertung" bzw. "Versteigerung" ist unverzüglih zu stoppen.
Die einstweilige Verfügung (LG Berlin II (Einstweilige Verfügung vom 18.11.2025 -63 O 43/25 eV) gibt es hier:
Tenor:
1. Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet, den PKW des Herstellers Porsche, Modellbezeichnung Cayenne, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX und - zuletzt - dem amtlichen Kennzeichen XXX an den Antragsteller herauszugeben.
2. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, -einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache- verboten den im Antrag zu 1) näher bezeichneten PKW zu veräußern und/oder veräußern zu lassen bzw. übereignen und/oder übereignen zu lassen und bei zuständigen Straßenverkehrsamt ab- und/oder umzumelden und/oder ab- und/oder ummelden zu lassen, wenn dies wie folgt mit E-Mail vom 10.11.2025 angedroht geschieht:
„<[email protected]> schrieb am Mo. 10. Nov. 2025 um 08:49:
Guten Tag Herr XXX,
Sie haben die Möglichkeit, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX zu erwerben.
Hierfür bitten wir Sie, den Betrag in Höhe von 50.106,50 EUR bis spätestens 10.11.2025 um
16:00 Uhr mit entsprechender Wertstellung auf unser untenstehendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: Pfando Vermietung GmbH
IBAN: XXX
BIC: XXX
Bank:XXX
Verwendungszweck:XXX
Bitte beachten Sie: Sollte die Zahlung nicht rechtzeitig eingehen, müssen wir das Fahrzeug zur Versteigerung freigeben.
Falls Sie noch persönliche Gegenstände aus dem Fahrzeug entnehmen möchten, ist dies selbstverständlich möglich. Setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung, um einen Termin für die Übergabe zu vereinbaren. Sie erreichen uns unter: [email protected].
Vielen Dank - bei Fragen sind wir jederzeit gerne für Sie da. Herzliche Grüße
Ihr Pfando Kundenservice Mail to: [email protected]“
3. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf bis 80.000,00 € festgesetzt.
5. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 17.11.2025 nebst AnlagenGründe:
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17.11.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB begründet.
Durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 17.11.2025 (Anlage K4) sowie die beigefügten Anlagen sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Vor-aussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Verfügungsanspruch auf Wieder-einräumung des durch verbotene Eigenmacht erlangten Besitzes durch die Antragsgegnerinnen an dem im Antrag zu 1. genannten Fahrzeug gemäß den §§ 858, 861 BGB begründen.
Bereits aus der glaubhaft gemachten verbotenen Eigenmacht durch die den Antragsgegnerinnen zuzurechnenden Personen folgt auch ein Verfügungsgrund, § 935 ZPO; ein darüber hinausge-hender besonderer Verfügungsgrund muss nicht vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2011, juris). Die verbotene Eigenmacht rechtfertigt ausnahmsweise auch die bis zur Verhandlung über die Hauptsache vorweggenommene Befriedigung des Anspruchs der Antragstellerin auf Wiedereinräumung des Besitzes (OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2007, 2 U 1524/06, juris).
Wegen der besonderen Dringlichkeit war die Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen durch das Gericht sowie ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, dass ihm mit E-Mail vom 10.11.2025 die Versteige-rung des Fahrzeugs angedroht wurde, sollte sie nicht spätestens bis 16:00 Uhr am selben Tag an die Antragsgegnerin zu 2 50.106,50 € überweisen. In § 13 lit. c) des zwischen dem Antragstel-ler und der Antragsgegnerin zu 2 geschlossenen Mietvertrag ist geregelt, dass eine Verwertung frühestens 7 Tage nach Beendigung des Mietvertrags und spätestens 14 Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter öffentlich versteigert wird. Da das Fahrzeug bereits am 10.11.2025 von dem Grundstück entfernt worden ist, ist damit zu rechnen, dass eine Weiterveräußerung unmittelbar bevorsteht. Mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2025 (Anlage K3) wurden die Antragsgegnerinnen bereits vorgerichtlich erfolglos zur Herausgabe und Unterlassung aufgefordert. Eine weitere vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen durch das Gericht vor Erlass der Verfügung war wegen der besonderen Dringlichkeit und aufgrund des Umstands, dass kein voraussichtlicher Prozessbevollmächtigter zur Kenntnis des Gerichts gebracht wurde, untunlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO und richtet sich nach dem mit den Anträgen verfolgten wirtschaftlichen Interesse, vorliegend dem angegebenen Fahrzeugwert in Höhe von 72.000,00 €.
Die Entscheidung gibt es hier als Download:
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