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Erfahrungsbericht zu Pfando-Hamburg: "Pfando hat mein Auto weggenommen – Was tun?" - Rechtsanwalt erklärt Ihre Rechte

Pfando Miete Kauf unwirksam sittenwidrig Verträge kündigen Geld zurücj Fahrzeug abgeholt zurückbekommen mit Rechtsanwalt Sven Nelke

Das Landgericht Hamburg hatte über einen "Pfando-Fall" zu entscheiden: Mein Mandant verkaufte sein Fahrzeug unwissentlich in der Filiale in Hamburg an Pfando. Das Geschäftsmodell wird "sale & rent back" oder "cash & drive" genannt. Nachdem Pfando das Fahrzeug dann heimlich abholte, konnte er es mittels einer einstweilgen Verfügung herausbekommen. Auch das spätere Klageverfahren entschied er für sich: Das Gericht urteilte, dass die Vertragslage unwirksam ist. Mein Mandant hat nicht nur Anspruch auf Rückgabe der Zulassungsbescheinigungen, auch sind ihm die "Mieten" zu erstatten. Darüber hinaus hat er erfolgreich Schadensersatz geltend gemacht!



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Mein Mandant schloss bei Pfando in der Filiale in Hamburg einen "sale & rent back" - Vertrag ab; schon nach kurzer Zeit wurde sein Auto von Pfando "sichergestellt"!

Mein Mandant hatte Geldsorgen und musste schnell Geld auftreiben, um wichtige Rechnungen begleichen zu können. Es drohte bereits die Vollstreckung. Aus diesem Grund suchte er in Hamburg Pfando auf.

 

Wer die Pfando-Werbung kennt, der weiß, dass sich das Geschäftsmodell "sale & rent back" auf den ersten Blick sehr vorteilhaft anhört. Es wird mit folgenden Schlagworten -sinngemäß- geworben:

  • „Geld sofort & Auto weiterfahren"
  • „Besser als ein Autopfandhaus“
  • „Bargeld in 60 Minuten“
  • „Trotz negativer Schufa“

Die hörte sich für meinen Mandanten ersteinmal verlockend an. Er bekam zeitnah 18.000 € für sein Fahrzeug und zahlte fortan die Mieten. Mein Mandant zahlte in der Folgezeit über Monate hinweg insgesamt 25.529,39 € an Pfando zurück. Er unterbrach die Zahlung, weil er seine Zulassungsbescheinigungen und den Schlüssel, die er an Pfando übergeben musste, zurückverlangte. Pfando teilte ihm mit, dass er für die "Beendigung der Verträge weitere 27.000 €" zahlen müsse.

 

Zu diesem Zeitpunkt war ihm aber nocht nicht klar, dass das Geschäftsmodell in Wahrheit ein anderes ist:

  • Pfando-Kunden „verkaufen“ in diesem Geschäftsmodell ihre Autos an die Pfando GmbH und dies oft deutlich unter Wert.
  • Sie „mieten“ es sodann von der Pfando Vermietung GmbH zurück.
  • Die monatlichen Kosten sind dabei im Verhältnis zu dem erhaltenen Geld oft extrem hoch.
  • Eine Rückkaufmöglichkeit wird -was auch andere Betroffene regelmäßig berichten- mündlich versprochen, steht aber nicht im Vertrag.
  • Gerät man in Zahlungsverzug, wird das Auto häufig heimlich abgeholt.

Mein Mandant suchte sich anwaltlich Hilfe. Sein beauftragter Anwalt schrieb Pfando an und machte die Unwirksamkeit der Verträge geltend. Dies hielt Pfando aber nicht davon ab, ihm das Fahrzeug heimlich wegzunehmen. 

 

Er war verzweifelt und sein Anwalt gab vor, keine Zeit für eine einstweilige Verfügung gegen Pfando zu haben. So stieß er über das Internet auf mich. Ich schrieb Pfando an und verlangte die Herausgabe. Weil Pfando unsere Eingabe ignorierte, wandeten wir uns an das Landgericht in Hamburg.

 


LG_Rostock_einstweilige_Verfügung_Herausgabe_Auto_sichergestellt_Pfando-Rechtsanwalt_Sven_Nelke_hilft

LG Hamburg: Pfando darf Autos nicht heimlich wegnehmen! - Die Verträge sind rechtswidrig und Pfando hat sogar Schadenersatz zu zahlen.

Das Landgericht folgte meiner Argumentation: Es stellte fest, dass die Wegnahme verbotene Eigenmacht darstellen würde. Pfando hat das Auto unverzüglich zurückzugeben. Mit Hilfe der Polizei konnte das Fahrzeug in der Tat auch wieder in Besitz genommen werden.

 

Nach der erfolgreichen Herausnahme des Fahrzeug wurde eine Klage eingereichtet. Das Langericht Hamburg verurteilte Pfando wie folgt:

  • Pfando darf das Auto nicht veräußern.
  • Es wurde festgestellt, dass die Pfando-Verträge nichtig sind.
  • Pfando hat an meinen Mandanten die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Fahrzeugschlüssel zum Fahrzeug binnen 3 Wochen herauszugeben.
  • Mein Mandant erhält die gezahlten "Mieten" in Höhe von rund 26.000 € zurück.
  • Pfando hat wegen der Wegnahme des Fahrzeug eine Nutzungsentschädigung von 1.000 € zu entrichten.
  • Pfando hat zudem eine umfassende Auskunft zu erteilen, wofür die Daten meines Mandanten genutzt wurden.
  • Pfando hat sämtliche Anwaltskosten zu tragen.

Es handelt sich zwar bei dem Urteil um ein Versäumnisurteil, gleichwohl gibt das Gericht damit bereits schon zu erkennen, dass es die Vertragslage für unwirksam hält und meinem Mandanten die Ansprüche zustehen.

 

(Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg finden Sie unten.)


Die einstweilige Verfügung (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 31.03.2025 - 318 0 87/25) gibt es hier:

(Der Beschluss ist vollzogen.)

Tenor:

 

1)  Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet, den PKW des Herstellers BMW mit Modellbezeichnung 404 und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und - zuletzt - mit amtlichem Kennzeichen XXX an den Antragsteller herauszugeben und/oder herausgeben zu lassen.

2) Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 25.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verboten, den im Antrag zu 1. näher bezeichneten PKW des Herstellers BMW mit Modellbezeichnung 404 und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und - zuletzt - mit amtlichem Kennzeichen XXX zu veräußern und/oder veräußern zu lassen bzw. übereignen und/oder übereignen zu lassen und bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt ab- und/oder umzumelden und/oder ab- und/oder ummelden zu lassen.

3)    Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4)   Der Streitwert wird auf 42.900,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

 

I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 32 ZPO, denn die geltend gemachte unerlaubte Handlung wurde in diesem Gerichtsbezirk begangen.

 

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB bzw. §§ 1004, 862, 858 Abs. 1 BGB begründet.

 

1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Herausgabeanspruch aus §§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zusteht.

 

Die Sicherstellung durch die Antragsgegnerinnen stellte eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar, da sie zur Inbesitznahme nicht berechtigt waren.

 

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist; zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21). Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (BGH, a.a.O.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, a.a.O.). 

 

Dies zugrunde gelegt, ist der Vertrag nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB anzusehen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass ein Kaufpreis in Höhe von 18.000,00 € vereinbart und an den Antragsteller gezahlt worden ist, während der Fahrzeugwert ausweislich des Wertgutachtens aus Januar 2025 - mithin ein Jahr nach Vertragsschluss, in dessen Zeitpunkt der objektive Wert jedenfalls nicht niedriger gewesen sein dürfte - bei 42.900,00 € lag. Hierin liegt objektiv ein auffälliges Missverhältnis, da die Antragsgegnerin zu 1) das Fahrzeug zu lediglich höchstens 42 % des tatsächlichen Händlerwertes angekauft hat. Hinzutritt, dass die Antragstellerinnen die ihr bekannte wirtschaftliche Notlage des Antragstellers bewusst und zielgerichtet ausgenutzt haben, um ihn unter Zeitdruck und irreführenden Angaben über die Modalitäten des Vertrages zum Vertragsschluss und darüber hinaus zum Abschluss des Mietvertrages zu objektiv unvorteilhaften Konditionen unter weiterer Tragung der Unterhaltungskosten zu bewegen. Die hierin zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung der Antragsgegnerinnen rechtfertigt bei Gesamtschau die Einordnung des Vertrages als sittenwidrig.

 

2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Untersagungsanspruch aus §§ 1004, 862, 858 Abs. 1 BGB zusteht. Insbesondere kann der Gefahr der Veräußerung bzw. Versteigerung durch die Antragsgegnerinnen nicht durch eine Herausgabe an den Antragsteller begegnet werden, da der unmittelbare Besitz an dem Fahrzeug für eine Veräußerung nicht zwingend erforderlich ist.

 

3. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird im Falle der verbotenen Eigenmacht indiziert. Zudem ergibt sich die Eilbedürftigkeit vorliegend insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerinnen das Fahrzeug bereits sichergestellt und angekündigt haben, im Falle der Nichtzahlung des geforderten Kaufpreises in Höhe von 28.796,30 € bis zum 31.03.2025 um 16.00 Uhr, das Fahrzeug des Antragstellers zu versteigern.

 

4. Der Antrag zu 1. auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges war dahingehend auszulegen, dass diese an den Antragsteller zu erfolgen hat. Mangels Bezeichnung eines Gläubigers des Herausgabeanspruches im Antrag zu 1. war insofern auf die Antragsbegründung zurückzugreifen, aus der sich zweifelsfrei das Begehren auf Herausgabe an den Antragsteller ergibt.

 

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO,  die Streitwertfestsetzung beruht auf§ 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Aufgrund des einstweiligen Charakters der Entscheidung hat das Gericht bei der Wertberechnung jeweils einen Abschlag von 50 Prozent vorgenommen (vgl. SchneiderNolpert/Fölsch, gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 53 GKG, Rn. 13).


Das Urteil (Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2025 - 318 O 174/25) gibt es hier:

(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

1) Den Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n

den PKW des Herstellers BMW mit Modellbezeichnung 404 und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und - zuletzt - amtlichen Kennzeichen XXX zu veräußern und/oder veräußern zu lassen bzw. übereignen und/oder übereignen zu lassen und bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt  ab-  und/oder  umzumelden  und/oder  ab-  und/oder ummelden zu lassen.

 

2)  Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) das Eigentum an dem PKW des Herstellers BMW mit Modellbezeichnung 404 und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und - zuletzt - amtlichen Kennzeichen XXX, nicht von dem Kläger erworben hat und dass der zwischen den Parteien unter dem 25.01.2024 mit Nummer XXX geschlossene Kaufvertrag (K2) unwirksam ist.

 

3) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die von dem Kläger die zu dem im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeug erhaltenen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug an ihn herauszugeben.

 

4) Den Beklagten wird für die Erfüllung der unter Ziffer 3) näher beschriebenen Herausgabehandlung eine Frist von 3 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt.

 

5)  Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger die aufgrund des Mietvertrags vom 25.01.2024 mit der Vertragsnummer XXX (K2) geleisteten Beträge in Höhe von 25.529,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 zu zahlen.

 

6) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs im Zeitraum vom 27.03.2025 bis zum 31.03.2025 in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.10.2025 zu zahlen.

 

7)  Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.584,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 zu zahlen.

 

8)   Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.874,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 aus 2.438,67 € zu zahlen.

 

9)   Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Anwaltskosten für XXX  in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.10.2025 zu zahlen.

 

10)  Die Beklagten werden - jeweils - verurteilt, an den Kläger datenschutzrechtliche Auskunft nach Art 15 DSGVO zu erteilen,  

  •       welche personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte verarbeitet werden; 
  •       zu welchen Zwecken die Datenverarbeitung stattgefunden hat und/oder stattfindet; 
  •    woher diese Daten stammen und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der  betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;  
  •      an wen diese Daten übermittelt und/oder offengelegt worden sind und ggf. zu welchem Zweck oder welchen Zwecken dies geschieht und/oder geschah; 
  •      wie lange diese Daten gespeichert werden und wann und nach welchen Kriterien diese Daten planmäßig gelöscht werden.

11) Die Beklagte werden - jeweils - verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.10.2025 zu zahlen.

 

12)  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

13)  Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) zu 54 % und die Beklagte zu 2) zu 46 % zu tragen.

 

14)  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

15)  Der Streitwert wird auf 139.429,39 € festgesetzt.

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