Gerät man bei Pfando in Zahlungsrückstand, kann es dazu kommen, dass der PKW heimlich sichergestellt wird und ersteinmal weg ist. Wer es nicht in kürzester Zeit auslösen kann, läuft Gefahr, dass das Fahrzeug verwertet wird und damit für immer weg ist. Die heimliche Wegnahme ist jedoch nicht erlaubt, da dies verbotene Eigenmacht darstellt. Pfando hat in solchen Fällen die Autos unverzüglich herauszugeben und die Versteigerung zu unterlassen (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 24.10.2025 - 327 O 400/25 = "Pfando - Einstweilige Verfügung").
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG DIREKT VOM ANWALT ANFORDERN!
Sie haben Ihr Auto an Pfando verloren und wollen sich gegen die heimliche Wegnahme erwehren? Pfando lässt nicht mit sich reden? - Prüfen Sie Ihre Rechte und machen Sie Ihre berechtigten Ansprüche gegen Pfando geltend! - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie mich gerne kontaktieren. Meine Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.
Alternativ können Sie mich auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon zu erhalten. Gerne bin ich für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:
Mein Mandant schloss bei Pfando einen "sale & rent back" - Vertrag ab; schon nach kurzer Zeit wurde sein Auto von Pfando "sichergestellt"!
Mein Mandant geriet in Zahlungsschwierigkeiten und hat bei Pfando ein vermeintliche Lösung gefunden: er führte das Auto vor, erhielt hierfür Geld und durfte es weiterfahren. Dazu hatte er monatliche Zahlungen zu leisten. Ihm wurde gesagt, dass er es jederzeit wieder auslösen könne.
Leider hielten die Zahlungschwierigkeiten an und die teuren Zahlungen konnten sich nicht mehr geleistet werden. Pfando nahm ihm das Auto sodann in einer "Nacht und Nebel Aktion" einfach weg, ohne dass vorher Bescheid gegeben wurde. Er erhielt dann folgende Nachricht von Pfando:
Demnach wurde meinen Mandanten angeboten, dass Fahrzeug für teure 10.831 € wieder zurück zu kaufen. Diese Summe ist viel mehr, als das er von Pfando erhalten hat und er sollte den Betrag innerhalb kürzester Zeit leisten.
Dies kam für meinen Mandanten nicht in Betracht und so hatte er den rechtlichen Weg zu beschreiten.
LG Hamburg: Pfando darf Autos nicht heimlich wegnehmen!
Das Landgericht folgte meiner Argumentation: Es stellte fest, dass die Wegnahme verbotene Eigenmacht darstellen würde. Pfando hat das Auto unverzüglich zurückzugeben. Die Veräußerung des Fahrzeug wurde Pfando zudem verboten!
Die einstweilige Verfügung (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 24.10.2025 - 327 O 400/25) gibt es hier:
(Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
1) Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner – einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache – verpflichtet, den PKW des Herstellers VW mit Modellbezeichnung Golf VII 1,2 TSI Lounge und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und – zuletzt – mit amtlichen Kennzeichen XXX an den Antragsteller herauszugeben.
2) Den Antragsgegnerinnen werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, – einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache –
verboten
den im Antrag zu 1) näher bezeichneten PKW des Herstellers VW mit Modellbezeichnung Golf VII 1,2 TSI Lounge und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und – zuletzt - mit amtlichen Kennzeichen XXX zu veräußern und/oder veräußern zu lassen bzw. übereignen und/oder übereignen zu lassen und bei zuständigen Straßenverkehrsamt ab- und/oder umzumelden und/oder ab- und/oder ummelden zu lassen,
wenn dies wie mit E-Mail vom 22.10.2025 wie folgt angedroht geschieht:
XX SCREENSHOT XX
3) Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen.
4) Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 32 ZPO, denn die geltend gemachte unerlaubte Handlung wurde in diesem Gerichtsbezirk begangen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB bzw. §§ 1004, 862, 858 Abs. 1 BGB begründet.
1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich überwiegend wahrscheinlich ein Herausgabeanspruch aus §§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB ergibt.
Die Sicherstellung durch die Antragsgegnerinnen stellte eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar, da sie zur Inbesitznahme nicht berechtigt waren.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist; zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21). Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (BGH, a.a.O.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, a.a.O.).
Dies zugrunde gelegt, ist der Kaufvertrag nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB anzusehen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass ein Kaufpreis in Höhe von 4.500,00 € vereinbart und an den Antragsteller gezahlt worden ist, während der Fahrzeugwert ausweislich der Glaubhaftmachung des Antragstellers (eidesstattliche Versicherung, Anlage K 4) zu Kaufpreisen von 13.000,00 € angeboten wird, was als Wert zugrundezulegen ist. Hierin liegt objektiv ein auffälliges Missverhältnis, da die Antragsgegnerin zu 1) das Fahrzeug zu lediglich etwa 35 % des tatsächlichen Händlerwertes angekauft hat. Hinzutritt, dass die Antragstellerinnen die ihr bekannte wirtschaftliche Notlage des Antragstellers bewusst und zielgerichtet ausgenutzt haben, um ihn unter Zeitdruck und irreführenden Angaben über die Modalitäten des Vertrages zum Vertragsschluss und darüber hinaus zum Abschluss des Mietvertrages zu objektiv unvorteilhaften Konditionen unter weiterer Tragung der Unterhaltungskosten zu bewegen. Die hierin zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung der Antragsgegnerinnen rechtfertigt bei Gesamtschau die Einordnung des Vertrages als sittenwidrig.
2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Untersagungsanspruch aus §§ 1004, 862, 858 Abs. 1 BGB zusteht. Insbesondere kann der Gefahr der Veräußerung bzw. Versteigerung durch die Antragsgegnerinnen nicht durch eine Herausgabe an den Antragsteller begegnet werden, da der unmittelbare Besitz an dem Fahrzeug für eine Veräußerung nicht zwingend erforderlich ist.
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Rechtsverletzung vermutet.
3. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird im Falle der verbotenen Eigenmacht indiziert. Zudem ergibt sich die Eilbedürftigkeit vorliegend insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerinnen das Fahrzeug bereits sichergestellt und angekündigt haben, im Falle der Nichtzahlung des geforderten Kaufpreises in Höhe von 10.831,00 € bis zum 23.10.2025 um 16.00 Uhr, das Fahrzeug des Antragstellers zu versteigern.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
IV. Eine Anhörung der Antragsgegnerseite verbietet sich trotz der überragenden Bedeutung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Waffengleicheit im vorliegenden Fall, da die Antragsgegnerseite eine kurzfristige Versteigerung des PKW angedroht hat und durch die Schreiben des Antragstellervertreters vom 21.10.2025 vorgerichtlich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.
Sie benötigen anwaltliche Hilfe? - Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Wenn Sie mehr zur Rechtslage rund um das Pfando Modell "cash and drive" bzw. "Sale and rent back" wissen möchten, finden Sie hier fundierte Informationen, direkt vom Rechtsanwalt zusammengestellt:
Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!









Kommentar schreiben