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Landgericht bestätigt verbotenen Rückkaufhandel: Pfando Verträge ("sales&drive"/"cash&drive") sind unwirksam! Umfassende Ansprüche für Kunden möglich!

Pfando´s  "sale-and-rent-back" bzw. "cash & drive" Verträge, die mit dem Slogan wie "Bargeld und Auto weiterfahren" beworben werden, sind unwirksam, wenn Pfando das Fahrzeug deutlich unter Wert ankaufte. Betroffenen stehen umfassende Ansprüche zu.

Das Landgericht Limburg a.d.Lahn stärkt die Rechte von Betroffenen im Streit gegen Pfando. Denn es hat bestätigt, dass die Verträge von Pfando -"sale-and-rent-back" bzw. "cash & drive"- aufgrund verbotenen Rückkaufhandels unzulässig sind. Damit wird erstmals die Rechtswidrigkeit der Verträge unabhängig vom Fahrzeugwert und Kaufpreis festgestellt – eine bedeutende Erleichterung für Betroffene (Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 06.05.2025 - 4 O 6/25).



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Nichtamtliche Leitsätze des  Landgericht Limburg a. d. Lahn (Beschluss vom 06.05.2025 - 4 O 6/25):

In Anbetracht der explizit in den Vertrag aufgenommenen Regelung zum Rückerwerb des Fahrzeugs im Rahmen der öffentlichen Versteigerung (vgl. § 13 Ziff. k) des Mietvertrags, Bl. 39 d.A.) ist bei Betrachtung des Kaufvertrags und des Mietvertrags als wirtschaftliche Einheit davon auszugehen, dass nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien faktisch ein Konstrukt des Rückkaufhandels vereinbart wurde.

 

- zit. Landgericht Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 06.05.2025 - 4 O 6/25

Was sagt der Beschluss aus?

  1. Kein Wertgutachten erforderlich:  Bisher mussten Betroffene bei Gericht in der Regel mühselig beweisen, dass der Kaufpreis, den Pfando zahlte, sittenwidrig niedrig war. Das Landgericht stellt klar: Bereits die aktuell genutzte, vertragliche Rückkaufklausel genügt, um den Pfando-Vertrag als verbotenen Rückkaufhandel einzustufen.
  2. Schnellere Rechtsdurchsetzung: Betroffene können jetzt einfacher und kostengünstiger gegen Pfando vorgehen, weil sie keine Sachverständigengutachten mehr beibringen müssen.
  3. Signalwirkung für laufende und künftige Verfahren: Andere Gerichte können sich auf diese Rechtsauffassung stützen. Pfando steht damit vor einem flächendeckenden Risiko, dass die aktuellen Vertragsmodelle insgesamt scheitern.

Den Beschluss (Landgericht Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 06.05.2025 - 4 O 6/25) gibt es hier:

 

Tenor:

 

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

 

Der Streitwert wird festgesetzt auf 70.000,00 €.

 

G r ü n d e :

 

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.

 

Hierbei waren im Ergebnis den Verfügungsbeklagten die Kosten aufzuerlegen.

 

I.

 

Die Parteien haben im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Herausgabe eines Fahrzeugs und ein darauf bezogenes Veräußerungsverbot gestritten.

 

Der Verfügungskläger war Eigentümer des Pkw Ford XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX und zuletzt dem amtlichen Kennzeichen XXX.

 

Die Verfügungsbeklagten sind Tochtergesellschaften der Unternehmensmutter Pfando’s cash & drive GmbH. Letztere betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung. Ihr Internetangebot sieht unter anderem den Service „cash & drive“ bzw. „sale & rent back“ vor.

 

Im Februar 2023 wandte sich der Verfügungskläger wegen akuten Geldbedarfs zunächst online an die Verfügungsbeklagten. Nach telefonischer Beratung suchte der Verfügungskläger am XX.02.2024 die Niederlassung der Verfügungsbeklagten in Frankfurt am Main auf. Dort unterzeichnete der Verfügungskläger einen Kaufvertrag (Bl. 30 bis 33 d.A.) und einen Mietvertrag (Bl. 34 bis 41 d.A.).

 

Der Kaufvertrag sah den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Verfügungsbeklagte zu 1. für einen Kaufpreis von 15.000,00 € vor. Im Mietvertrag war die Vermietung desselben Fahrzeugs durch die Verfügungsbeklagte zu 2. an den Verfügungskläger zu einem monatlichen Mietzins von 1.950,00 € geregelt, wobei die Verfügungsbeklagte zu 1. der Verfügungsbeklagten zu 2. zu diesem Zweck den Besitz an dem Fahrzeug mittelte.

 

Der Mietvertrag enthielt in § 13 eine Verwertungsklausel, mit der vereinbart wurde, dass das Fahrzeug durch die Verfügungsbeklagte zu 2. nach Ende der Mietzeit im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werden soll. Die Klausel sah für den Verfügungskläger ausdrücklich die Möglichkeit vor, an der Versteigerung teilzunehmen. In jedem Fall sollte ihm aber der Mehrerlös aus der Versteigerung zustehen. Zu den weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf Anlage K3 (Bl. 34 bis 41 d.A.) verwiesen.

 

Der Verfügungskläger überließ der Verfügungsbeklagten zu 1. die Fahrzeugpapiere sowie einen Zweitschlüssel zu dem Pkw und blieb zunächst im Besitz des Fahrzeuges. Er erhielt daraufhin einen Betrag von 15.000,00 € von der Verfügungsbeklagten zu 1. ausgezahlt.


In der Folgezeit konnte der Verfügungskläger die mietvertraglich vereinbarten Mieten nicht aufbringen.


Wegen des Zahlungsrückstandes erschienen am 01.10.2024 zwei Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten am Wohnort des Verfügungsklägers mit dem Auftrag der Sicherstellung des Fahrzeugs. Der Verfügungskläger verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs. Am 09.01.2025 ließ die Verfügungsbeklagte zu 2. das Fahrzeug ohne Wissen des Verfügungsklägers durch ein beauftragtes Drittunternehmen mit Hilfe des Zweitschlüssels abholen. Dem Verfügungskläger wurde sodann mitgeteilt, dass das Fahrzeug am 10.01.2025 um 9:45 in der Filiale in Wiesbaden zur Auktion aufgerufen werden sollte.

 

Daraufhin hat der Verfügungskläger am 09.01.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten mit dem Inhalt beantragt, dass diese dem Verfügungskläger das Fahrzeug herauszugeben haben und ihnen die Verwertung des Fahrzeugs untersagt würde. Zur Glaubhaftmachung hat der Verfügungskläger eine eidesstattliche Versicherung vom 09.01.2025 (Bl. 42 bis 45 d.A.) vorgelegt, mit der er die Richtigkeit der Angaben des Antrags bestätigt und unter anderem versichert hat, dass ihm im Rahmen des Termins am 12.02.2024 durch einen Mitarbeiter vor Ort versichert worden sei, dass er das Fahrzeug nach Rückzahlung der 15.000,00 € jederzeit auslösen könne.

 

Der Verfügungskläger ist der Ansicht gewesen, die Verfügungsbeklagte zu 2. habe hinsichtlich der Abholung des Fahrzeuges in verbotener Eigenmacht gehandelt.

 

Der Verfügungskläger ist weiterhin der Ansicht gewesen, die abgeschlossenen Verträge seien wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig, da die Verfügungsbeklagten einen unerlaubten Rückkaufhandel betrieben. Die Verfügungsbeklagten würden ihren Kunden stets anbieten, das Fahrzeug zurück zu erwerben. Die Verträge sähen dies auch im Rahmen der Durchführung einer Versteigerung vor. Im Übrigen sei das Geschäft der Beklagten sittenwidrig. Insofern habe der Verfügungskläger sein Eigentum am Fahrzeug nicht an die Verfügungsbeklagte zu 1. verloren.


Hierauf hat das Gericht mit Beschluss vom 10.01.2025 (Bl. 142 f. d.A.) ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten erlassen.

 

Der Beschluss ist den Verfügungsbeklagten am 13.01.2025 durch den Verfügungsklägervertreter zunächst per Fax und E-Mail übermittelt worden. Die durch den Verfügungsklägervertreter veranlasste förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist am 22.01.2025 erfolgt.

 

Die Verfügungsbeklagten haben sich mit Widerspruch vom 13.02.2025 (Bl. 149 bis 152 d.A.) gegen den Beschluss gewendet. Sie haben Unmöglichkeit eingewendet. Hierzu haben sie – was unstreitig ist - vorgebracht, dass Fahrzeug sei zwischenzeitlich an einen gewerblichen Autohändler veräußert und übereignet worden. Sie haben behauptet, die Veräußerung und Übereignung des Fahrzeugs sei 14.01.2025 erfolgt.


Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 haben beide Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie beantragen nunmehr wechselseitig, die Kosten des Verfahrens der jeweiligen anderen Partei aufzuerlegen.

 

II.

 

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärungen aller Voraussicht nach zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgt.

 

Danach waren die Kosten den Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung beruhend auf der unstreitigen Veräußerung und Übereignung des Fahrzeugs an einen gewerblichen Autohändler – das es den Verfügungsbeklagten unmöglich macht, das Fahrzeug herauszugeben und nicht zu veräußern – hätte der Verfügungskläger obsiegt; die einstweilige Verfügung wäre aufrecht zu erhalten gewesen. Dem Verfügungskläger standen jeweils ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zur Seite.


Gemäß § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.


Dementsprechend kommt die Anordnung der Herausgabe einer Sache sowie eines entsprechenden Verwertungsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung insbesondere dann in Betracht, wenn eine Verschlechterung, Veräußerung, Belastung, Zerstörung oder Verarbeitung der Sache droht.

 

1.

Aus der glaubhaft gemachten verbotenen Eigenmacht durch das den Verfügungsbeklagten zuzurechnende Drittunternehmen folgt, dass der Anspruch des Verfügungsklägers aus §§ 858 Abs. 1, 861 Abs. 1 BGB im einstweiligen Verfahren als Leistungsverfügung i.S.v. § 940 ZPO analog trotz Vorwegnahme der Hauptsache zur endgültigen Befriedigung des Verfügungsklägers führen darf (OLG Koblenz, Az. 2 U 1524/06).


Dem Verfügungskläger hätte ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugestanden. Im Rahmen der summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Voraussetzungen der §§ 858 Abs. 1, 861 Abs. 1 BGB sowohl bei Unterstellung der Wirksamkeit der geschlossenen Verträge als auch unter Annahme ihrer Nichtigkeit vorgelegen hätten.


Sofern der Mietvertrag mit der Verfügungsbeklagten zu 2. der Betrachtung als wirksam zugrunde gelegt wird, war der Vertrag zwar bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme des Verfügungsklägers durch die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten am 01.10.2024 beendet. Denn in dessen § 4 ist eine Laufzeit vom 12.02.2024 bis zum 02.06.2024 geregelt (Bl. 35 d.A.) und eine stillschweigende Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB wurde ausgeschlossen (Bl. 41 d.A.). Allerdings resultiert hieraus keine Rechtfertigung für die eigenmächtige Entziehung des Fahrzeugbesitzes durch die Verfügungsbeklagten. Denn der Anspruch auf Besitzeinräumung der Verfügungsbeklagten zu 2. als Vermieterin wäre in jedem Fall klageweise geltend zu machen gewesen (BGH VI ZR 191/69).

 

Andersherum ist auch bei unterstellter Nichtigkeit der Verträge von einer verbotenen Eigenmacht durch die Verfügungsbeklagten auszugehen. Nach Ansicht des Verfügungsklägers greift vorliegend das Verbot des Rückkaufhandels gemäß § 34 Abs. 4 GewO ein. Die Regelung erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung, die über einen Nutzungsersatz hinausgeht, als Entgelt für die Überlassung des Kapitals wieder verschaffen kann.

 

In Anbetracht der explizit in den Vertrag aufgenommenen Regelung zum Rückerwerb des Fahrzeugs im Rahmen der öffentlichen Versteigerung (vgl. § 13 Ziff. k) des Mietvertrags, Bl. 39 d.A.) ist bei Betrachtung des Kaufvertrags und des Mietvertrags als wirtschaftliche Einheit davon auszugehen, dass nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien faktisch ein Konstrukt des Rückkaufhandels vereinbart wurde. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der von den Verfügungsbeklagten auch nicht bestrittenen und vom Verfügungskläger in seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten - mündlichen Zusicherung zur Möglichkeit des Rückerwerbs seitens der Verfügungsbeklagten.


Dies zugrunde gelegt ergibt sich, dass der Verfügungskläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geblieben war und ein Rechtfertigungsgrund der Verfügungsbeklagten zu 2. für den Besitzentzug umso weniger bestand. Die Frage der Sittenwidrigkeit der abgeschlossenen Verträge kann damit dahinstehen.


Der Herausgabeanspruch war zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Erlasses der einstweiligen Verfügung zulässigerweise gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. als mittelbare Besitzerin und die Verfügungsbeklagte zu 2. als unmittelbare Besitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichtet.


2.

Entsprechendes gilt mit Blick auf den dem Veräußerungsverbot zugrundeliegenden Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gemäß §§ 1004 Abs. 1, 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB.


Der Erlass der darauf gerichteten Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO gründete hinsichtlich der unstreitig drohenden Versteigerung des Fahrzeugs auf einem glaubhaft gemachten Verfügungsgrund.


In Bezug auf das Bestehen des Verfügungsanspruchs gelten die obigen Ausführungen zum Herausgabeanspruch entsprechend.


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