Bietet der Verkäufer im Rahmen seiner Transaktion über einen Zweitaccount auf seinen Artikel mit oder lässt er durch Gebote durch einen Dritten setzen, um den Kaufpreis seines Artikels
gezielt in die Höhe zu treiben, dann sind diese manipulierten Gebote unwirksam.
Dies ist der Fall:
"Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 € – den auf 1 € folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs. "
Entscheidung des BGH zur unzulässigen Preistreiberei des Verkäufers bei eBay:
Der BGH gab dem Kläger vollumfänglich Recht und machte deutlich, dass alle manipulierten Gebote unwirksam sind. Das einzige, reguläre Gebot ist damit dasjenige des Klägers gewesen. Er hat damit einen Anspruch auf Übereignung des PKW gegen Zahlung des Höchstgebotes von 1,50 €. Weil der Verkäufer sich jedoch weigerte, durfte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe des Wertes des PKW abzüglich seines Höchstgebotes von 1,50 € verlangen. Dem Kläger wurden daraufhin 16.500 € zugesprochen.
Auf rechtlicher Ebene machte der BGH deutlich, dass der Verkäufer mit Schaltung der 1 € - Auktion ein verbindliches Angebot unterbreite, dass Fahrzeug nach Ablauf der Auktion zum letzten Höchstgebot zu übereignen. Mit seinen Eigengeboten konnte er aber keinen Vertragsschluss (mit sich) herbeiführen. Deswegen sind seine Gebote unwirksam gewesen. Der Kläger erhöhte seine Gebote lediglich nur, um die regulären Gebote zu überbieten. Neben denjenigen des Klägers, gab es nur noch ein reguläres Gebot in Höhe von 1 €, was der Kläger sodann mit 1,50 € überboten hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sein Maximalgebot in der Folgezeit mehrmals anpasste. Letztendlich blieb das letzte reguläre Höchstgebot von 1,50 € stehen.
Dadurch, dass der Verkäufer den Auktionsverlauf selbst manipulierte, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass der Wagen nunmehr weit unter Wert zu übereignen ist. Der Verkäufer ist nämlich nicht schutzwürdig. Sittenwidrigkeit liegt nicht vor (siehe auch BGH, Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14).
Das Urteil des BGH vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15 - gibt es hier zum Nachlesen:
Das Urteil ist bis dato noch nicht veröffentlicht. Nach Veröffentlichung wird es hier eingefügt werden!
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