Rechte beim Hochbieten einer Auktion bei eBay!


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Hierzu das Wichtigste in Kürze:

  • Bei eBay kommt ein Vertrag mit dem Höchstbieter, der am Ende der Auktion stehen bleibt, zustande.
  • Verkäufer dürfen die Gebote nicht hochtreiben, indem Sie einen anderen bitten, auf den Artikel zu bieten oder gar selbst über einen Zweitaccount mitbieten.
  • Wird der Preis durch den Verkäufer hochgetrieben, dann sind seine Eigengebote unwirksam. Der Käufer, der das höchste, reguläre Gebot setzte, hat sodann Anspruch auf Übereignung des Artikels gegen Zahlung seines Höchstgebotes.
  • Weigert sich der Verkäufer sodann, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz einfordern.
  • Betroffene Käufer, denen ein Auktionsverlauf seltsam erscheint und die ein Hochbieten vermuten, können sich mit der Bitte um Hilfe an eBay wenden.

Inhaltsverzeichnis


Wie der Kaufvertrag bei eBay zustande kommt:

Bei eBay gibt der Verkäufer bereits mit Schaltung der Auktion ein rechtsverbindliches Kaufangebot ab, mit demjenigen, der am Ende der Auktion als Höchstbieter feststeht, über den Artikel einen Kaufvertrag zu schließen. Der Bieter erklärt mit seinem Gebot hingegen rechtsverbindlich, dass Kaufangebot des Verkäufers zum festgesetzten Höchstgebot zum Ende der Auktion anzunehmen. Damit wird dann ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Dies folgt auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGH, Urteil vom 7.11.2001 – VIII ZR 13/01).

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Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#leistungsbeschreibung

Auch die eBay-AGB, die jeder Teilnehmer bei Anmeldung akzeptiert, sehen in § 6 diese Art des Vertragsschlusses vor. Den maßgeblichen Auszug der eBay-AGB finden links. Die kompletten eBay-AGB sind hier abrufbar.


Ansprüche des Käufers beim Hochbieten einer eBay-Auktion durch den Verkäufer:

Nach § 3 Nr.3 der eBay-AGB ist es Verkäufern verboten, die Gebote ihrer Auktionen durch eigenes Mitbieten oder durch Mitbietenlassen Dritter in die Höhe zu treiben. EBay kann  gegen Preistreiber wie folgt vorgehen:

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Quelle: http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#sanktionen

Alle manipulierten Gebote des Verkäufers sind unwirksam, was dazu führt, dass lediglich das höchste, reguläre Gebot als wirksam stehen bleibt (siehe BGH, Urteil vom 24.8.2016 - VIII ZR 100/15). Derjenige, der vor der Manipulation also das Höchstgebot setzte, hat somit einen Anspruch auf Übereignung des Artikels zu dem Höchstgebot. Da gerade am Anfang einer Auktion mit einem Startpreis von 1 € die Gebote doch recht niedrig sind, kann dies dazu führen, dass der Artikel für ein Minimalpreis übereignet werden muss. Dabei ist unerheblich, wie wertvoll der Artikel eigentlich ist.


Was Sie tun sollten, wenn Sie vermuten, dass der Verkäufer bei eBay den Kaufpreis durch Mitbieten in die Höhe treibt:

Nicht selten werden bei eBay Auktionsverläufe manipuliert. Geprellte Käufer sollten sich das nicht gefallen lassen. Folgendes sollte unternommen werden:

● eBay um Hilfe bitten:

Ein Indiz für ein Mitbieten des Verkäufers ist ganz gewiss, dass über einen Zweitaccount, der oftmals nicht viele Bewertungen hat, in kleinen Schritten mitgeboten wird, so dass der Auktionspreis so letztendlich in die Höhe getrieben wird. Unter der Gebotsübersicht können Käufer derartige Auffälligkeiten erkennen. Sollte hierhinter tatsächlich eine verbotene Manipulation vermutet werden, so empfiehlt es sich, eBay um Hilfe anzuschreiben. EBay speichert die IP-Adressen. Sollte die IP-Adresse des mitbietenden Accounts mit derjenigen des Verkäufers identisch sein, spricht einiges dafür, dass es sich um eine manipulierte Auktion handelt.

● Verkäufer auffordern:

Stellt sich sodann heraus, dass die Auktion in der Tat manipuliert wurde, so sollte der geprellte Käufer zunächst unbedingt das Angebot, die Gebotsübersicht und die Antwort von eBay ausdrucken und sichern. Im Zweifel sind dies wertvolle Beweise.

 

Der Käufer hat dann den Verkäufer anzuschreiben. Unter Fristsetzung von maximal 2 Wochen ist er aufzufordern, den Artikel gegen das Höchstgebots, dass vor der Manipulation vorlag, zu übereignen.

Beispiel: Der Käufer bietet am Anfang auf den Artikel 10 €. Bei einem Höchstgebot von 3,50 € setzte der Verkäufer über eine verbotene Zweitmitgliedschaft ein Gebot in Höhe von 150 €. Am Ende geht der Artikel für 150 € weg. Lediglich der Käufer und der Verkäufer selbst haben sich an der Auktion beteiligt. Dem Käufer kommt dieses Hochbieten komisch vor. Er schreibt also eBay deswegen an. Ebay bestätigt die Manipulation. Der Käufer hat den Verkäufer nun über eBay anzuschreiben und ihn aufzufordern, den Artikel gegen Zahlung von  3,50 € (nebst Versandkosten) an ihn zu übereignen.

● Rechtsanwalt aufsuchen:

Sollte der Verkäufer sich uneinsichtig zeigen oder gar nicht antworten, so ist der Weg zum Rechtsanwalt oftmals unvermeidlich. Der Rechtsanwalt wird den Verkäufer sodann nochmals außergerichtlich auffordern und -wenn er nicht spätestens hier einlenkt- Klage erheben.

 

Die Kosten des Rechtsanwalts und des Gerichts hat der Verkäufer im Unterliegensfall dem Käufer zu erstatten. Ist der Käufer rechtsschutzversichert, so trägt die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko. Bei Bedürftigkeit kann der Käufer Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.


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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Informationen: September 2016.


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Kommentare: 4
  • #1

    Robert.o (Donnerstag, 19 Juli 2018 05:23)

    Der Verkäufer bittet mich um einen Zuschlag bei der Auktion beendet ... dh $ 130 mehr als die $ 200 von e_bay auferlegt .. können Sie es tun?

  • #2

    Antwort zu #1 (Donnerstag, 19 Juli 2018 12:08)

    Guten Tag,

    Ihre Frage verstehe ich nicht. Ich denke aber nicht, dass es zulässig ist. Die Rechtslage kann ich aber nicht zielsicher beurteilen, da ich eigentlich nur eine Ahnung habe, woraum es gehen könnte. Ich bitte um Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Marion (Freitag, 03 August 2018 16:53)

    Ich habe auf ein Motorrad geboten und nach dem Gebotsverlauf síeht es sehr nah Manipulation aus. Nun drängt der Verkäufer den Kauf über die Bühne zu bekommen. Ich möchte aber erst meinem Verdacht nachgehen. Ebay ist schon in Kenntnis gesetzt und verwies mich an einen Rechtsanwalt. Was kann ich tun das ich nicht gleich bezahlen muß. Der Verkäufer ist wenig einsichtig, da das Motorrad natürlich durch die Manipulation über 2000 Euro über dem Wert versteigert wurde.

  • #4

    Antwort zu #3 (Montag, 06 August 2018 09:52)

    Guten Tag,

    den Nachweis der Manipulation zu führen ist schwierig. Sie sollten -unter Vorbhalt- zahlen und wenn sich Ihr Verdacht als begründet erweist, einen Teil des Geldes zurückfordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt