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Was tun bei einer schlechten google-Berwertung? - Anspruch auf Löschung / Entfernung im Wege Einstweiligen Verfügung durchsetzten!

Die Einstweilige Verfügung ist das Mittel der Wahl, eine falsch und negative Bewertung bei google-maps schnell und effektiv zu entfernen. Das LG Köln erließ in diesem Sinne zugunsten unserer Mandantin eine einstweilige Verfügung, wonach es der Rezensetin verboten ist, die Bewertung weiterhin nachzuhalten. (LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 23.6.20 - 28 O 206/20)



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Zum Sachverhalt: Mandantin ist Unternehmerin und eine unzufriedene Kundin hat bei google-maps eine schlechte Bewertung hinterlassen

Unsere Mandantin ist selbstständige Heilpraktikerin. Sie bietet Schönheitsbehandlungen wie Unterspritzungen mit Hyaluronsäure an. Sie suchte uns auf, weil eine Kundin von ihr im Internet eine schlechte Bewertung bei google-maps abgegeben hat. Die Kundin behauptete darin, dass die Behandlung missglückt sei und riet anderen von Behandlungen unserer Mandantin ab. Diese Bewertung war sehr geschäftsschädigend und sollte gelöscht werden. Nachdem wir die Gegenseite entsprechend aufforderten und sie innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht reagierte, beantragten wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht.

LG Köln: Schlechte google-Maps-Bewertung ist zu entfernen!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung -sehr zügig-, wonach es der Gegenseite verboten ist, Unwahrheiten über unsere Mandantin zu verbreiten. Ihre schlechte Bewertung fußte nämlich auf solchen Unrichtigkeiten, was das

  • Das Gericht traf folgende Aussagen:

"Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. I BGB, Art. 2 Abs.1, 19 Abc. 3 GG unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Bei der streitgegenständlichen Äußerung „Aber dank ihnen habe ich jetzt noch mehr Probleme sie haben es nur noch schlimmer gemacht" handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die die Antragstellerin nach der vorzunehmenden Abwägung nicht hinzunehmen hat."

 

- LG Köln, Beschluss vom 23.06.20 - 28 O 206/19

(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)

Nach Widerspruch duch die Gegenseite bestätigte das LG Köln die einstweilige Verfügung mit Urteil!

Die Gegenseite wandte sich gegen das Urteil und erhob Widerspruch. Durch den Widerspruch konnte die Gegenseite ihre Argumente gegen die einstweilige Verfügung vorbringen. Das Gericht entschied jedoch, dass diese nicht verfangen und bestätigte die einstweilige Verfügung im Ergebnis.


Den Beschluss des LG Köln (Beschluss vom 23.6.20 - 28 O 206/20) gibt es hier:

 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

[..]

 

wird im Wege der

 

einstweiligen Verfügung

 

angeordnet:

  • Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

 

v e r b o t e n,

 

in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten:

 

„Aber dank ihnen habe ich jetzt noch mehr Probleme sie haben es nur noch

schlimmer gemacht"

 

wenn dies geschieht wie am X.5.2020 bei googlemaps wie nachfolgend dargestellt:

 

SCREENSHOT DER BEWERTUNG

 

  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
  • Streitwert: 10.000 €

 

Gründe:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung v o m X.6. 2 0 2 0 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

 

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs.2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom X.05.2020 seitens der Antragstellerin abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.

 

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. I BGB, Art. 2 Abs.1, 19 Abc. 3 GG unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Bei der streitgegenständlichen Äußerung „Aber dank ihnen habe ich jetzt noch mehr Probleme sie haben es nur noch schlimmer gemacht" handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die die Antragstellerin nach der vorzunehmenden Abwägung nicht hinzunehmen hat. Die Äußerung enthält den Tatsachenkern, dass sich die Beschwerden der Antragsgegnerin aufgrund der Behandlung verschlechtert haben. Hinsichtlich dieses Tatsachenkerns hat die Antragsgegnerin jedoch weder im Rahmen der Bewertung noch nach Erhalt der Abmahnung etwas vorgetragen. Die Antragstellerin hat hingegen durch eine eidesstattliche Versicherung vom X.06.2020 glaubhaft gemacht, dass die von ihr durchgeführten Maßnahmen völlig ungeeignet seien, die damals bestandenen Probleme zu verschlimmern. Unter diesen Voraussetzungen überwiegt das Interesse der Antragstellerin mit dieser negativen Äußerung nicht in Verbindung gebracht zu werden.

 

Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs.1 Nr.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, XXX, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 23.6.20 - 28 O 206/20
Einstweilige Verfügung wegen negativer / schlechter google-maps Bewertung - vertreten durch Rechtsanwalt Sven Nelke
LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 23.6
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Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn ich schlecht bei google bewertet wurde?

  • Es muss eine Beeinträchtigung Ihrer Person oder Ihres Unternehmes durch das Verhalten des Bewerters vorliegen. Dies können Unwahrheiten oder gar Beleidigungen sein.
  • Die Handlungen des Täters dürfen nicht erlaubt sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie Ihre Erlaubnis nicht erteilt haben.
  • Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Beeinträchtigung Ihrer Person bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
  • Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.

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