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Rechtslage: Was ist zu tun, wenn die Affäre mit der Verbreitung intimer (Sex-)Fotos droht? (LG Köln, Beschluss vom 18.6.18 - 28 O 205/18)

Es ist keine Seltenheit, dass die Affäre droht, die heimliche Beziehung auffliegen zu lassen und in diesem Zusammenhang droht, intime Fotos dem unwissentlichen Partner/Partnerin oder dem Ehemann / der Ehefrau weiterzuleiten. Diesbezüglich haben wir für unseren Mandanten einen Sieg vor dem LG Köln erringen können.


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Zum Sachverhalt: Affäre teilte Fotos über WhatsApp. Schließlich flog die Affäre auf und die (Nackt-)Bilder wurden verbreitet.

Unser Mandant ist im Internet auf uns aufmerksam geworden. Er berichtete von einer Liebesaffäre, die er über Jahre hinweg heimlich geführt habe. Seine Ehefrau wusste nicht bescheid, denn es handelte sich um eine heimliche, außereheliche Beziehung. Im Rahmen der Affäre entstanden Fotos und hierbei befanden sich auch äußert intime Sexbilder. Diese übersandte er teilweise selbst per WhatsApp an die Gegenseite. Als die Affäre dann beendet war, leitete  sie  intime Nacktfotos und Sexfotos an die Kinder unseres Mandanten weiter. Diese Fotos sind unter anderem bei intimen Chats (sogenannt Sexting) entstanden.

 

Unser Mandant beautragte uns, schnellstmöglich aktiv zu werden und den bereits angerichteten Schaden möglichst zu beschränken. Hierzu schrieben wird den Seitensprung sodann außergerichtlich an und forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein. Die Frist zur Abgabe verstrich jedoch, weshalb wir uns dann ans Landgericht wandten und dort in einem einstweiligen Verfahren verbieten ließen, die Fotos weiterzuleiten.

LG Köln: Die Weiterleitung von intimen (Nackt-)Fotos, die im Rahmen einer heimlichen, außerehelichen Beziehung / Affäre entstanden sind, dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung, wonach es der Affäre verboten ist, die intimen Bilder weiter zu verbreiten. Das Gericht traf folgende Aussagen:

"Der Antragsteller war unstreitig mit der Anfertigung der Bilder einverstanden bzw. hat diese sogar selbst angefertigt und der Antragsgegnerin sodann überlassen. Er hat indes nicht in die Verbreitung der Fotos eingewilligt. Es liegt bei der Art der Fotos auch fern, dass die Antragsgegnerin -auch wenn es hierauf nicht ankommt- hiervon ausgegangen ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt schon deshalb das Interesse des Antragstellers, da die Verbreitung der (Nackt-)Fotos zumindest in den Kernbereich der Privatsphäre und teilweise sogar in die Intimsphäre des Antragsgegners eingreift. Schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin sind nicht erkennbar. Insbesondere das Interesse an der Offenlegung der Affäre -soweit dies überhaupt ein anerkennenswertes Interesse darstellt- rechtfertigt nicht die Verbreitung von während dieser Affäre angefertigten (Nackt-)Fotos, mit denen der Antragsteller bloßgestellt wird." - LG Köln, Beschluss vom 18.6.18 - 28 O 205/18

(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)


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Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie deutschlandweit. Schon wenn Ihnen lediglich mit der Weitergabe Ihrer Fotos gedroht wird, sollten Sie anwaltliche Hilfe bemühen, um einen Schaden gar nicht erst aufkommen zu lassen.

 

Im ersten Schritt ist es daher ratsam, die Verbreitung der Fotos schnellstmöglich zu unterbinden, um gar keinen Schaden aufkommen zu lassen oder den Schaden zumindest zu begrenzen!

 

In einem zweiten Schritt sollten Sie die Löschung erwirken und ggf. auch Schadensersatz einfordern!

 

Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. 

 

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Den Beschluss LG Köln ( Beschluss vom 18.6.18 - 28 O 205/18) gibt es hier:

 Tenor:

 

I.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, verboten, nachfolgende 31 Bildnisse des — hier im Gesichts- und Intimbereich unkenntlich gemachten — Antragstellers zu verbreiten

 

-Darstellung der Fotos / weggelassen-

 

wie am XXX durch Übersendung als jpg-Dateien an die drei Kinder des Antragstellers via facebook-messenger geschehen.

 

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

 

III.

Streitwert: 15.500,- €

 

Gründe:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

 

I.

Es liegt ein Verfügungsgrund vor, da der Antragsteller nach Kenntnis von der Verbreitung des Bildes am XX.XX.2018 - glaubhaft gemacht durch seine eidesstattliche Versicherung vom am XX.XX.2018 (Bl. 25 d.A.) - binnen der Monatsfrist den Verfügungsantrag anhängig gemacht hat.

 

II.

Es liegt auch ein Verfügungsanspruch vor.

 

Die Begründetheit ergibt sich aus einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung der beanstandeten Fotos gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.

 

Der Antragsteller hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Herrn XXX vom am XX.XX.2018 und der Frauen XXX und XXX vom am XX.XX.2018 (Anlage K2) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Fotos durch das Versenden über den Facebook-Messenger verbreitet hat.

Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom am XX.XX.2018 (Bl. 25 d.A.) sodann glaubhaft gemacht, dass er nicht in die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Fotos eingewilligt hat. Es liegt auch keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, die mit den streitgegenständlichen Bildnissen bebildert werden durfte.

 

Die Fotos des Antragsgegners stellen Bildnisse i.S.d. § 22 KUG dar, womit die Zulässigkeit der Verbreitungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 ERK zu messen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.02.2016 - 15 U 180/15). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG).

Ohne eine Einwilligung des Betroffenen dürfen Bildnisse verbreitet werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse bzw. des Veröffentlichenden aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 261/07, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07, juris Rn.14 f.; BGH, Urteil vom 09.02.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 33).

 

Der Antragsteller war unstreitig mit der Anfertigung der Bilder einverstanden bzw. hat diese sogar selbst angefertigt und der Antragsgegnerin sodann überlassen.

Er hat indes nicht in die Verbreitung der Fotos eingewilligt. Es liegt bei der Art der Fotos auch fern, dass die Antragsgegnerin - auch wenn es hierauf nicht ankommt – hiervon ausgegangen ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt schon deshalb das Interesse des Antragstellers, da die Verbreitung der (Nackt-)Fotos zumindest in den Kernbereich der Privatsphäre und teilweise sogar in die Intimsphäre des Antragsgegners eingreift. Schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin sind nicht erkennbar. Insbesondere das Interesse an der Offenlegung der Affäre - soweit dies überhaupt ein anerkennenswertes Interesse darstellt - rechtfertigt nicht die Verbreitung von während dieser Affäre angefertigten (Nackt-)Fotos, mit denen der Antragsteller bloßgestellt wird.

 

Dass die Fotos mittlerweile ggf. nicht mehr verbreitet werden, steht dem Verfügungsanspruch nicht entgegen.

Die Wiederholungsgefahr bleibt nämlich bestehen. Sie wird durch die Rechtsverletzung indiziert und entfällt in der Regel nur die die Abgabeeiner hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Korte, Praxis des Presserechts, 2014, 85 Rn. 34, mwN).

Eine solche hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

 

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung ist aus der Natur der Sache ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.

 

Der Streitwert war — den Angaben des Antragstellers folgend — auf 15.500,- € festzusetzen.

Der Streitwert ist gemäß den §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO vom

Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an der Unterbindung des gerügten Verstoßes zu bestimmen. Entscheidende Faktoren der Schätzung, für die ein weiter Ermessensspielraum besteht, sind unter anderem Art, Umfang und Auswirkung der Verletzungshandlung. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse des Antragstellers bzw. Klägers, wie es sich unter Beachtung dieser Gesichtspunkte im Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrags bzw. der Klage darstellt, § 4 ZPO. Der vom Antragsteller angegebene Wert war im Verfügungsverfahren nicht zu halbieren. Zwar stellt die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung dar, jedoch ist zum einen das Interesse des Antragstellers an einem schnellen und sodann zunächst vollumfänglichen Unterlassungsgebot nicht niedriger zu bewerten als an einem nach Klageerhebung erwirkten Unterlassungsgebot. Zudem anderen stellen einstweilige Verfügungen in Pressesachen nicht selten auch eine endgültige Regelung der Angelegenheit dar, sei es, dass eine Abschlusserklärung abgegeben wird, sei es, dass kein Rechtsmittel eingelegt wird und auch kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

 

Köln, den 18.06.2018

Landgericht, 28. Zivilkammer


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)

Download
LG Köln, Beschluss vom 18.6.18 - 28 O 205/18
LG Köln, Beschluss vom 18.6.18 - 28 O 205/18 - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke wegen Verbreitung von Nacktfotos an Dritte durch eine heimliche Affäre
LG Koeln - 28 O 205-18.pdf
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